Überbauungsplan Tobelacker
Land-use plan · Schwellbrunn
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- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Schwellbrunn
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
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- Departement
- Adopted
- Mar 2, 2021
- In force since
- Mar 2, 2021
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CH73_03_GE_Überbauungsplan Tobelacker.pdfOpen in a new tab
Text
-IRAppenze ll Ausserr hoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fa x +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 2. März 2021
Gemeinde Schwellbrunn: Überbauungsplan Tobelacker; Genehmigung
A.
Ausgangslage
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1. Mit Schreiben vom 9. Januar 2021 ersucht die Gemeinde Schwellbrunn um die Genehmigung des Überbauungsplans Tobelacker. 2. Der Planungsperimeter beinhaltet das bereits bebaute Gebiet im Tobelacker sowie die noch unbebauten Baulücken innerhalb des weitgehend überbauten Siedlungsgebiets . Die von der Planung betroffenen Parzellen sind gernäss rechtsgültigem Zonenplan der Gemeinde Schwellbrunn der Wohnzone W1 und W2 sowie der Grünzone im Baugebiet zugewiesen . Das Planungsgebiet ist mit einer Quartierplanpflicht überlagert. 3: Mit Rekursentscheid vom 12. Juli 2019 hielt das Departement Bau und Volkswirtschaft fest, dass sich der
alte Quartierplan "Tobelacker" als nicht mehr rechtmässig erweist, weshalb er nicht mehr angewendet werden darf. Die Entwicklungsmöglichkeiten des Gebiets Tobelacker sind ohne einen rechtsgültigen Überbauungsplan blockiert. Als Folge des Rekursentscheids wurde deshalb der vorliegende Überbauungsplan erarbeitet. Dieser soll den planungsrechtlichen Rahmen für verschiedene Bauvorhaben im Gebiet Tobelacker schaffen. Nicht in den vorliegenden Überbauungsplan eingeschlossen sind die nordwestlich des Perimeters gelegenen, noch unbebauten Parzellen, welche aufgrund ihrer Topographie (Steilheit) und Bedrohung durch Naturgefahren (Lawine und Rutsch) in der laufenden Zonenplanrevision zur Auszonung vorgesehen sind . Die jeweiligen Parzellen unterstehen ebenfalls der Quartierplanpflicht 4. Das Amt für Raum und Wald hat den Entwvrt des Überbauungsplans Tobelacker mit Bericht vom 2. September 2020 vorgeprüft. Dabei konnte dem Überbauungsplan vorbehältlieh einiger Anpassungen ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 5. An seiner Sitzung vom 29. September 2020 beschloss der Gemeinderat Schwellbrunn, den Überbauungsplan Tobelacker öffentlich aufzulegen. Die öffentliche Auflage fand vom 12. Oktober 2020 bis 10. November 2020 statt. Während der Auflagefrist ging eine Einsprache ein, welche am 19. November 2020 wieder zurückgezogen wurde. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 25 . November 2020 wurde der Überbauungsplan erlassen und dem fakultativen Referendum unterstellt. Die Referendumsfrist vom 30. November 2020 bis 21. Dezember 2020 wurde nicht genutzt.
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-IR
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6. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 beantragte der Gemeinderat Schwallbrunn die Genehmigung des Überbauungsplans Tobelacker durch das Departement Bau und Volkswirtschaft.
B.
Erwägungen
1. Gernäss Art. 49 Abs . 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG ; bGS 721 .1) sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt. Der Überbauungsplan Tobelacker lag öffentlich auf, die Einsprache wurde erledigt. Das fakultative Referendum wurde nicht ergriffen. Die in der Vorprüfung geforderten Anpassungen wurden vorgenommen . 3. Die Gemeinde Schwallbrunn ist gernäss kantonalem Richtplan verpflichtet, ihr Bauzonengebiet bis 2023 um 1.1 ha zu verkleinern. Die Revision der Ortsplanung ist in Erarbeitung, eine vorgängige Teilzonenplananpassung zur Aufhebung der Quartierplanpflicht ist aufgrund einer notwendigen gesamtheitliehen Betrachtung der Nutzungsplanung nicht möglich . Mit dem neuen Überbauungsplan Tobelacker sollen die bestehenden Baulücken im bereits weitgehend überbauten Gebiet zeitnah überbaut werden können . Zudem wird sichergestellt, dass die ursprünglichen planarischen Rahmenbedingungen auch für die künftige Entwicklung gelten . Mit dem vorliegenden Überbauungsplan wird in Bezug auf die Nutzungsplanung kein Präjudiz geschaffen, da der Überbauungsplan auf der heutigen Regelbauweise basiert. Aus diesen Gründen ist der Überbauungsplan als Basis für die Entwicklung des Gebiets Tobelacker zweckmässig und setzt keine Gesamtbetrachtung voraus. 4. Die Anforderungen an einen Überbauungsplan sind in Art. 39 BauG festgehalten . Die bestehende Bebauung im Gebiet Tobelacker basiert mehrheitlich auf Grundlage des nicht mehr rechtsgültigen Quartierplans Tobelacker vom 28 . Januar 1975 (Änderung vom 22. November 1983). Der Quartierplan machte in Bezug auf die Bebauungsstruktur keine abweichenden Vorgaben zur Regelbauweise. Deshalb sind keine stringenten Bebauungsstrukturen oder typologische Merkmale im Quartier erkennbar, welche mittels spezifischer Sonderbauvorschriften im Überbauungsplan gesichert werden müssten. Für die Hochbauten im Gebiet Tobelacker soll deshalb nach wie vor die Regelbauweise gelten. Der Überbauungsplan legt nebst der Regelbauweise einen 12 m breiten Strassenkorridor für die Rehweidstrasse fest, welcher mit Baulinien gesichert wird. Zusätzlich werden Vorgaben bezüglich Umgang mit dem Terrain und der Umgebung gemacht. Die Anforderungen an einen Überbauungsplan gernäss Art. 39 BauG werden erfüllt. 5. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung für den Überbauungsplan Tobelacker erteilt werden .
C.
Beschluss
1.
Der Überbauungsplan Tobelacker wird genehmigt.
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~R
Appenze ll Ausserrhoden
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.
3.
-Mitteilung an : Gemeinderat Schwellbrunn (3 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen Amtsblatt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; VRPG ; bGS 143.1).
03. t~RZ. 2021
Versandt am :
Departement Bau und Volkswirtschaft
0
i ßia:ol 5000.2020-0579
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