Baulinienplan Säntis Schwebebahn
Land-use plan · Hundwil
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Hundwil
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Dec 4, 2023
- In force since
- Dec 4, 2023
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Hundwil with its building zones.Open the full map
Files
CH73_04_GE_Baulinienplan_Säntis_Schwebebahn.pdfOpen in a new tab
Text
VJ1R
Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Volkswirtschaft
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. +41 71 353 65 51 Fax +41 71 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Dölf Biasotto Regierungsrat
Herisau, 4. Dezember 2023
Gemeinde Hundwil; Baulinienplan Säntis Schwebebahn; Genehmigung
A.
Show the full text
Ausgangslage
1.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 2023 ersucht die Gemeinde Hundwil um die Genehmigung des Baulinien-
plans Säntis Schwebebahn durch das Departement Bau und Volkswirtschaft. 2.
Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn betrifft die Grundstücke Nrn . 860, 866, 853 und 867. Das Grund-
stück Nr. 860 befindet sich im Bereich der Talstation innerhalb der Bauzone. Die restlichen Grundstücke befinden sich im übrigen Gemeindegebiet und in der Landwirtschaftszone. Der Planungsperimeter des Baulinienplans Säntis Schwebebahn umfasst den Bereich der Talstation auf der Schwägalp, den Seilbahnkorridor, den Korridor für die oberirdische Stromversorgung zum Säntisgipfel und die Bergstation der Seilbahn auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Hundwil. 3.
Die Säntis-Schwebebahn AG beabsichtigt innerhalb des bestehenden Korridors einen Seilbahnersatz der
bestehenden Anlage. Mit dem Ersatzbau werden minimale betrieblich bedingte bauliche Anpassungen bei der Tal- und Bergstation notwendig. Mit dem Projekt werden die beiden bestehenden Stützen durch eine neue Mittelstütze ersetzt. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn schafft gemäss dem Merkblatt "Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben" (Stand März 2020) des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) die nutzungsplanerische Grundlage für eine Plangenehmigung des Seilbahnprojekts durch das Bundesamt für Verkehr (BAV). 4.
Das Amt für Raum und Wald hat den Entwurf des Baulinienplans Säntis Schwebebahn vorgeprüft. Mit Be-
richt vom 5. Juni 2023 konnte der Gemeinde Hundwil, vorbehältlich notwendiger Anpassungen, ein Antrag auf Genehmigung in Aussicht gestellt werden. 5.
Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn wurden vom 19. Mai 2023 bis zum 6. Juni 2023 zur Mitwirkung
bekannt gemacht. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit zur Mitwirkung nicht genutzt. 6.
Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn lag vom 12. Juni 2023 bis zum 11. Juli 2023 öffentlich auf. Inner-
halb der Auflagefrist ging keine Einsprache ein. 7.
Der Gemeinderat Hundwil erliess den Baulinienplan Säntis Schwebebahn am 15. August 2023 und unter-
stellte die Planung dem fakultativen Referendum. Das fakultative Referendum wurde während der vom 18. August 2023 bis zum 18. September 2023 laufenden Frist nicht ergriffen.
Seite 1/4
VJ1R
Appenzell Ausserrhoden
B.
Erwägungen
1.
Formelles
a) Gemäss Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz; BauG; bGS 721 .1) sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. Die Genehmigung wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. b)
Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. BauG sind erfüllt.
2.
Übergeordnete Planung und weitere Planungsinstrumente
a)
Raumkonzept Schweiz
Der Säntis wird im Raumkonzept Schweiz als alpiner Identifikationspunkt bezeichnet. Der Säntis wird als herausragendes Wahrzeichen des alpinen Raums bezeichnet, das die Landschaft dominiert, Identität stiftet und touristisch bedeutsam ist. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn schafft die nutzungsplanerische Grundlage für das Seilbahnprojekt. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn weist keine Widersprüche zum Raumkonzept Schweiz auf.
b)
Bundesinventare
Das Planungsgebiet liegt vollständig im eidgenössischen Jagdbanngebiet Säntis und im Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN). Im Rahmen des Seilbahnprojekts reduziert sich die Anzahl der Seilbahnstützen auf eine Mittelstütze. Die Landschaftsverträglichkeit des vorliegenden Projekts wurde im Planungsbericht detailliert abgehandelt. Durch die Reduktion auf eine Stütze sei das Landschaftsbild positiv beeinflusst. Das Departement Bau und Volkswirtschaft stimmt dieser fachlichen Beurteilung zu. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn steht nicht im Widerspruch zu den Bundesinventaren.
c)
Kantonaler Richtplan
Im kantonalen Richtplan ist das Gebiet im Bereich der Talstation der Säntis Schwebebahn als touristisches Interessengebiet bezeichnet. Der Säntisgipfel ist als Aussichtspunkt definiert. Aussichtspunkte und Aussichtsanlage sind vor Überbauung und Verbauung der Aussicht zu schützen und müssen öffentlich zugänglich gemacht werden. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn tangiert weder die Überbauung noch die Verbauung des Säntisgipfels. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn steht nicht im Widerspruch zum kantonalen Richtplan.
d)
Kantonaler Schutzzonenplan
Gemäss kantonalem Schutzzonenplan liegt der Bereich zwischen der Talstation und der Bergstation der Säntis Schwebebahn in einer kantonalen Landschaftsschutzzone. Die Schutzinteressen werden durch den Baulinienplan Säntis Schwebebahn nicht beeinträchtigt. Das Projekt wirkt sich, wie im Kapitel Bundesinventare erläutert, positiv auf das Landschaftsbild aus. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn steht nicht im Widerspruch zum kantonalen Schutzzonenplan.
Seite 214
~R
I Appenzell Ausserrhoden e)
Gemeinderichtplan
Im Gemeinderichtplan der Gemeinde Hundwil ist festgehalten, dass Projekte, Erneuerungs- sowie Erweiterungsabsichten der Säntis Schwebebahn unterstützt werden, wenn sie wirtschaftlich und planungsrechtlich möglich sind. Gemäss Richtplanbeschluss L 6.1.5 prüft die Gemeinde Hundwil im Rahmen der Nutzungsplanung koordiniert mit den Nachbargemeinden und Nachbarkantonen die Zuweisung der Säntisbergstation in eine Bauzone gemäss Art. 18 des Raumplanungsgesetzes (RPG; SR 700). Weitere Richtplanbeschlüsse im Gebiet der Schwägalp haben keinen Einfluss auf den Baulinienplan Säntis Schwebebahn. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn steht nicht im Widerspruch zum Gemeinderichtplan der Gemeinde Hundwil.
3.
Recht- und Zweckmässigkeit
a)
Gemäss dem Seilbahngesetz (SebG; 743.01) müssen Seilbahnen so gebaut und betrieben werden, dass
sie raumplanungskonform sind (Art. 3 Abs. 3). Die Plangenehmigung für die Erstellung einer Seilbahn wird erteilt, wenn u. a. die grundlegenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 Bst. a SebG) und keine wesentlichen öffentlichen Interessen, besonders der Raumplanung und des Umweltschutzes, entgegenstehen (Art. 9 Abs. 3 Bst. b SebG). Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn schafft die nutzungsplanerische Voraussetzung f0r die Plangenehmigung des Seilbahnprojekts. b) Gemäss Art. 2 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. In diesem Kontext unterliegen Seilbahnvorhaben mit erheblichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt der Planungspflicht. Neu- und Ersatzanlagen müssen als Voraussetzung für eine Plangenehmigung in einer geeigneten Nutzungszone liegen. Im Merkblatt "Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben" (Stand März 2020) definiert das ARE, dass die nutzungsplanerische Umsetzung durch eine Sondernutzungsplanung oder durch eine baurechtliche Grundordnung zu erfolgen hat. Beim Baulinienplan Säntis Schwebebahn handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (Art. 38 BauG). Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn erfüllt die Vorhaben des Raumplanungsgesetzes. c)
Gemäss Art. 38 Abs. 1 BauG wird durch einen Baulinienplan die Erschliessung bestimmter Teilgebiete
geregelt und ihre Überbaubarkeit mit Hilfe von Baulinien, Höhenangaben und Richtungspunkten begrenzt. Insbesondere zur Sicherung des Raumes bestehender oder geplanter Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen können Baulinien festgelegt werden (Art. 38 Abs. 3 lit. a BauG). Die Seilbahn zwischen der Schwägalp (Talstation) und dem Säntisgipfel (Bergstation) gilt als Verkehrsanlage. Mit dem Baulinienplan Säntis Schwebebahn wird zudem die Ver- und Entsorgung des Säntisgipfels nutzungsplanerisch gesichert. Gemäss rechtskräftigen Zonenplan der Gemeinde Hundwil liegt die Talstation in einer lntensiverholungszone (Art. 27 BauG) und somit in einer Bauzone. Gemäss Gemeinderichtplan der Gemeinde Hundwil ist die Einzonung der Bergstation in eine Bauzone nach Art. 18 RPG geplant. Die Nutzungsfläche im Bereich des Baulinienplans Säntis Schwebebahn wird durch den Baulinienplan nicht tangiert. Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn stimmt mit den Vorgaben des Merkblatts "Nutzungsplanung bei Seilbahnvorhaben" (Stand März 2020) überein. d)
Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn erweist sich als recht- und zweckmässig . Die Genehmigung für
den Baulinienplan Säntis Schwebebahn kann erteilt werden.
Seite 3/4
Appenzell Ausserrhoden
C.
Beschluss
1.
Der Baulinienplan Säntis Schwebebahn wird genehmigt.
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 2'000.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Hundwil Ue 2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) ERR Raumplaner AG, Teufener Strasse 19, 9000 St. Gallen Ue 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Abteilung Raumentwicklung Ue 1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Baukoordinationsdienst (per Axioma) Betriebliches Rechnungswesen Amtsblatt
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Rekurs erhoben werden. Der Rekurs hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsre,chtspflege WRPG; bGS 143.1 ]).
versanat
Versandt am:
~
- 6. Dez. 2023
otto~ - d 5000.2022-0786
Seite 4/4