Gestaltungsplan Halden Berg
Land-use plan · Trogen
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Trogen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Oct 21, 1997
- In force since
- Sep 2, 1998
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CH73_12_GE_Gestaltungsplan Halden Berg.pdfOpen in a new tab
Text
/ Protokoll des Regierungsrates
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21. Oktobet 1997 L.
Gemeinde Trogen: Gestaltungsplan Halden / Berg; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 8. Oktober 1997 ist zu entnehmen
Mit Schreiben vom 26. September 1997 ersucht der Gemeinderat Trogen um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat. Sachlage
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1. Der Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch guten Gesamtüberbauung unter Berücksichtigung des bestehenden Ortsbildes sowie einer zweckmässigen Erschliessung des Plangebietes.
2. Über den Gestaltungsplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 3. Der Gestaltungsplan Halden / Berg wurde am 22. Februar 1994 vom Gemeinderat erlassen.
4. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom g. Juni 1994 bis
11. Juli 1994. Es sind verschiedene Einsprachen eingegangen. Am 17. Januar 1995 hat der Gemeinderat über diejenigen Einsprachen befunden, die im Rahmen der Einsprachverhandlung nicht bereinigt werden konnten. Gegen einen Einspracheentscheid hat eine Partei Rekurs erhoben. Dieser Rekurs wurde mit Entscheid des Regierungsrates vom 1 . Oktober 1996 abgewiesen.
5. Gleichzeitig wurde der Gemeinderat angewiesen, den vorgesehenen Wendehammer um drei Meter nach Norden zu verlängern.
6. Die betroffenen Grundeigentümer haben der Planänderung durch Unterschrift auf dem Plan zugestimmt.
Erwägungen
1. Formelles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
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-2Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 47 ff des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2. Materielles Der hauptsächliche Zweck des Gestaltungsplanes, die Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch guten Gesamtüberbauung, ist erfüllt. lm Rahmen der Vorprüfung konnte dem Gestaltungsplan die materielle Zweckmässigkeit zuerkannt werden.
Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 1 1 Abs, 2, Art.21 Abs. 3 und Art. S0 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge:
1. Der Gestaltungsplan Halden / Berg sei zu genehmigen.
2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 500.- zu erheben.
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Trogen **
*) 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk
**) restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
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Versandt am
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