Gestaltungsplan Schülerwiese
Land-use plan · Trogen
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Trogen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Nov 11, 1997
- In force since
- Nov 11, 1997
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CH73_12_GE_Gestaltungsplan Schülerwiese.pdfOpen in a new tab
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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11. Novernber 1997 L.
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Gemeinde Trogen: Gestaltungsplan Schülenriese, Trogen; Genehmigung
Dem Bericht der Baudirektion vom 5. November 1997 ist zu entnehmen: Mit Schreiben vom 21. Oktober 1997 ersucht der Gemeinderat Trogen um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch den Regierungsrat.
Sachlage
1. Der Gestaltungsplan bezweckt die Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch
guten Gesamtüberbauung unter Berücksichtigung des bestehenden Ortsbildes sowie einer zweckmässigen Erschliessung des Plangebietes.
2. Über den Gestaltungsplan wurde das Vorprüfungsverfahren durchgeführt. 3. Der Gestaltungsplan Schülerwiese wurde am 17. Januar 1995 vom Gemeinderat erlassen.
4. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 1. April 1995 bis 1
12.Mai 1995. Es sind verschiedene Einsprachen eingegangen. Am 5. September 1995 hat der Gemeinderat über die Einsprachen befunden. Gegen die Einspra-
cheentscheide haben drei Parteien Rekurs erhoben. Diese Rekurse wurden mit Entscheid des Regierungsrates vom 16. September 1997 abgewiesen.
Erwägungen
1. Formelles Gemäss Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG (bGS 721.1) treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen.
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-2Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Att. 47 tf des EG zum RPG (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
2. Materielles Der hauptsächliche Zweck des Gestaltungsplanes, die Realisierung einer ortsbaulich und architektonisch guten Gesamtüberbauung für Wohn- und Gewerbebauten sowie einer zweckmässigen Erschliessung des Plangebietes, ist erfüllt. lm Rahmen der Vorprüfung konnte dem Gestaltungsplan die materielle Zweckmässigkeit anerkannt werden. Die Sonderbauvorschriften wurden, gestützt auf die Vorprüfung, mit Artikeln über die Entwässerung, die Energie und die Etappierung ergänzt. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Regierungsrat damit nichts entgegen.
Antrag Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art.21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgende Anträge: 1
Der Gestaltungsplan Schülerwiese sei zu genehmigen.
2
Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 800.- zu erheben
Beschluss: Zustimmung zum Antrag der Baudirektion Amtsblatt.
Rechtsmittel Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Postfach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. I ff. des
Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, bGS 143.6).
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-3Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Trogen ** 1 Expl. mit Genehmigungsvermerk restliche Expl. mit Genehmigungsvermerk, Rechnung
*)
**)
Herrn lic. iur. Tim Walker, Hinterdorf 27,9043 Trogen 1) Herrn Rechtsanwalt Dr. Peter Sutter, Sonnenberg, 9038 Rehetobel 1)
1) Nach der Genehmigung des Gestaltungsplanes Schülerwiese, Trogen kann gegen die
Rekursentscheide des Regierungsrates Beschwerde an das Venrualtungsgericht erhoben werden.
!m Au{trag das Reglerungsrafes Der Ralschraiber:
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Versandt am
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