Quartierplan Kinderdorf
Land-use plan · Trogen
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- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Trogen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Aug 27, 2013
- In force since
- Aug 27, 2013
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F
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau
Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar-ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 27. August 2013
Gemeinde Trogen Quartierplan Kinderdorf; Genehmigung
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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben der Gemeindevenrvaltung Trogen vom 24. Juli 2013 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht.
2. Das Kinderdorf Pestalozzi liegt als Streusiedlung oberhalb von Trogen. Die Siedlung bildet den Kern der Stiftung ,,Kinderdorf Pestalozzi". Das Dorf wurde Ende des zweiten Weltkrieges unter Einsatz vieler Freiwilliger errichtet und in den folgenden Jahren enrueitert. Die mittlenrveile 40 bis 60 jährigen Wohnhäuser können den heutigen Ansprüchen (Raumaufteilung, sanitäre Anlagen, elektronische lnstallationen) nicht mehr entsprechen. Aber auch die Schule ist hinsichtlich Platzangebot, Ausstattung und Gestaltung nicht mehr zeitgemäss. Auslöser für den vorliegenden Quartierplan ist die erforderliche Erneuerung der Schule. lm Rahmen eines Projektwettbewerbes wurde ein Projekt vorgelegt, welches ortsbaulich und architektonisch übezeugen und mit einer attraktiven Umgebungsgestaltung aufwarten kann. Mit dem Quartierplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, die Schule zu erneuern und die langfristige Entwicklung des Kinderdorfs sicherstellen zu können. 3. Mit dem Quartierplan wird der besondere Charakter des Kinderdorfes planungsrechtlich gesichert. Von Bedeutung ist dabei insbesondere die Einbettung in den Grungiirtel, die besondere Gestaltung der Freiräume und Bauten sowie die zurückhaltende Erschliessung des Planungsgebietes.
4. Das zur Genehmigung eingereichten Planungsinstrument wurde dem Vorprüfungsverfahren untezogen 5. Der Quartierplan Kinderdorf wurde vom Gemeinderat am 16. August 201 '1 erlassen.
6. Die öffentliche Auflage des Quartierplanes Kinderdorf erfolgte vom 9. November 2012 bis 10. Dezember 2012.Während der öffentlichen Auflage ist eine Einsprache eingegangen, welche jedoch mit Schreiben vom 17. Juni 2013 wieder zurtjckgezogen worden ist.
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B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen fur eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721 .1)
sind erftlllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen. 2. Wie bis anhin erfolgt die Haupterschliessung weiterhin von Osten rlber die Kinderdorfstrasse, die seit jeher
als Dorfzugang konzipiert war. Auf der Dorfdurchfahrt bestehen Fahrrechte für ausserhalb des Dorfes gelegene Liegenschaften, die auch künftig gesichert bleiben. Die Erschliessung über das Areal Unterstadel kann als
Nokufahrt genukt werden. Unter Berilcksichtigung, dass das Areal intern eine funktionelle und rechtliche Einheit bildet, kann auf die Regelung der internen Erschliessung im Quartierplan verzichtet werden. Mit Richtungspunkten werden die Fusswegverbindungen nach Norden und Westen an das bestehende Fusswegnetz sichergestellt. 3. Mit Sammelgaragen unter dem neuen Schulhaus und beim Dorfeingang kann der Parkpla2bedarf abgedeckt werden. Die bestehenden oberirdischen Parkplätze bleiben erhalten und stehen in erster Linie für Besucher zur Verfügung. Zur Minimierung des quartierinternen Verkehrs liegt der Fokus bei den Parkplätzen beim eigentlichen Dorfeingang. Fur spezielle Ereignisse wird der Spitzenbedarf an Parkplätzen weiterhin über die temporäre Nutzung des Hartplatzes und des Dorfplatzes als Parkplatz gelöst.
4. Die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen ist gemäss kommunalem Baureglement auf den Zweck des Kinderdorfes ausgerichtet und beschränkt. Mit dem Ausscheiden von Baubereichen und den entsprechenden festgelegten Hauptnutzungen (Wohnen, Betrieb, Bildung, Freizeit und Sport) wird zusätzlich die innere Ordnung des Kinderdorfes geregelt. 5. Mit vorliegendem Sondernutzungsplan kann den im Baureglement formulierten gestalterischen Vorgaben Rechnung getragen werden. 6. Mit den Festlegungen betreffend den Freihaltebereich und den allgemeinen Umgebungsflächen kann der durchgrünte campusartige Charakter des Kinderdorfes Pestalozzi bewahrt werden. 7. ln Abweichung zu den Regelbauvorschriften sind in den Baubereichen ,,Bildung", ,,Betrieb" und ,,Freizeit und Sport" auch Flachdächer zugelassen. Zudem wird im Baubereich Sport und Freizeit die Gebäudehöhe um 4.0m auf neu 6.5m reduziert. lm Weiteren werden in den Baubereichen ,,Wohnen" und ,,Freizeit und Sport" die Gebäudelängen um 20.0m, von 50.0m auf 30.0m reduziert. lm Baubereich ,,Bildung" wird die Gebäudehöhe um 1.0m von 10.5m auf 9.5m reduziert. 8. Die Sonderbauvorschriften wurden im Sinne des Vorprlifungsberichtes llberarbeitet. Lediglich am gemäss Art. 6 Abs. 2 Sonderbauvorschriften verlangten Varianzverfahren wird weiterhin festgehalten. Es wird noch einmal darauf hingewiesen, dass solche Verfahren erfahrungsgemäss sehr aufwändig sind und oft ein bescheidenes Kosten-Nutzenverhältnis aufweisen. Die Definition von spezifischen Gestaltungsgrundsä2en wäre zielführender. 9. Aufgrund der Rechl und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartierpla-
nes Kinderdorf erteilt werden.
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C. Beschluss 1. Der Quartierplan Kinderdorf wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG). 2. Frlr die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.00 erhoben 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Trogen (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes lrber die Venaraltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
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Departement Bau und Umwelt
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