Teilzonenplan Sägli Parz. Nr. 7
Land-use plan · Trogen
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Trogen
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Nov 23, 2015
- In force since
- Nov 23, 2015
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CH73_12_GE_Teilzonenplan Sägli Parz. Nr. 7.pdfOpen in a new tab
Text
I
tr
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 1 7A 9102 Herisau [email protected] www.ar.ch
Marianne Koller-Bohl Regierungsrätin
Herisau, 23. November 201 5
Gemeinde Trogen Teilzonenplan Sägli, Parz. Nr.7; Genehmigung
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A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 4. November 2015 ersucht die Gemeinde Trogen um die Genehmigung des Teilzonen-
plans Sägli Paz. Nr. 7 durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Ein kleiner Teil der Pazelle Nr. 7 ist gemäss rechtskräftigem kommunalem Zonenplan der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen resp. der Grtlnzone zugewiesen. Der grösste Teil der Pazelle liegt jedoch im Wald. Die Gemeinde Trogen beabsichtigt, den nordöstlichen Teil der eingezonten Fläche vom jetzigen Grundeigentümer zu itbernehmen. Mit dieser Massnahmen hat die Gemeinde Trogen die Möglichkeit, auf dem Areal kitnftig Park & Ride Abstellplätze realisieren zu können. Der kleinere stidwestliche Teil der ausgeschiedenen Zone für öffentliche Bauten und Anlagen bleibt im Eigentum des heutigen Grundeigentümers. ln diesem Bereich und in der angrenzenden Grünzone ist die Realisierung einer Garage vorgesehen. Die Realisierung einer Garage ist mit dem Zonenzweck der beiden erwähnten Zonen jedoch nicht vereinbar. Mit vorliegendem Teilzonenplan ist beabsichtigt, die für die Realisierung der Garage benötigte Teilfläche der Pazelle Nr. 7 der Wohn- und Gewerbezone WG2 zuzuweisen. 3. Die Planungsinstrumente wurden dem Vorprüfungsverfahren untezogen
4. Die Planungsinstrumente wurden am 20. Oktober 2015 erlassen 5. Die Vorhaben wurden im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt.
B. Enrvägungen 1. Die formellen Voraussetzungen firr eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
Seit6 1, 1400.2015-1437
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I APPenzell Ausserrhoden
2. Gemäss Art. 1 13 Abs. 5 BauG soll die Waldabstandsfläche in der Regel nicht in die ausnützungsfähige Bauzone eingeschlossen werden. Da die Gr[rnzone (mit Waldabstandsfunktion) im Gebiet Sägli bereits im rechtskräftigen Zonenplan nicht einheitlich ausgeschieden worden ist und die Zulässigkeit allfälliger Bauten auf Grund ihrer Nähe zum Wald ohnehin durch das Oberforstamt beurteilt werden muss, spricht aus Sicht der Walderhaltung nichts gegen die vorgesehene Umzonung. 3. Gemäss kantonalem Schutzzonenplan ist der angrenzende Wald als Naturschutzzone ausgewiesen. Dabei
handelt es sich um eine übrige Naturschutzzone mit natürlicher Vielfalt. Unter Berircksichtigung, dass die Waldgrenze im Rahmen der Ortsplanungsrevision rechtskräftig festgelegt worden ist und sich mit dem Teilzonenplan keine Anderung an der festgelegten Waldgrenze ergeben, ist mit keiner zusätzlichen Beeinträchtigung der Naturschutzzone zu rechnen. 4. Mit den vorgesehenen Umzonungen von 199m2 Grünzone und 186m2 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen in die Wohn- und Gewerbezone WG2 vergrössert sich die Bauzonenfläche nicht. Die neue Zonenabgrenzung ist zweckmässig und auf die beabsichtigte Nutzung abgestimmt. Die Vergrösserung der Einwohnerkapazität ist aufgrund des positiven Vorprüfungsberichtes ohne Kompensation möglich. 5. lm Rahmen des vorliegenden Teilzonenplanes kann im Bereich der Umzonung auch die für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen festgelegte, abweichende Lärmempfindlichkeitsstufe aufgehoben werden. 6. Die Gefahrenkarte liegt vor; es sind keine ergänzenden Betrachtungen oder Kartierungen notwendig. 7. Nach Att.52Abs. 2 BauG können geringftigige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne öffentliche Auflage vorgenommen werden, wenn die von der Anderung betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und die Mehrheit der EigentlJmerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grundstilcke sich mit der Anderung einverstanden erklärt haben. Die erforderlichen Unterschriften liegen vor. 8. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfijgige Anderungen an Nutzungsplänen bedilrfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der
ijbergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die PriJfung erfolgte auf dieser Grundlage. 9. Mit der Zonenplanänderung werden keine übergeordneten öffentlichen lnteressen verletzt. Auch ist mit der Zonenplanänderung keine Anderung des dem Nutzungsplan zugrundeliegenden Konzepts verbunden. 10. Augrund der Recht- und Zweckmässigkeitspriifung kann eine Genehmigung der vorliegenden Planungsin-
strumente erteilt werden.
Soite 2, 1400.2015-1437
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C. Beschluss 1. Der Teilzonenplan Sägli Paa. Nr. Twird genehmigt. 2. Ftrr die Genehmigung wird keine Gebühr erhoben 3. Mitteilung an: - Gemeinderat Trogen (2 Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst (1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes trber die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1).
Mitteilung im Amtsblatt
Versandt am:
2 0. ll0'l. 2015
Departement Bau und Umwelt
Marianne Koller-Bohl
Seite 3, 1400.2015{437
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal