Quartierplan Hinter der Kirche, Änderung
Land-use plan · Schwellbrunn
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Schwellbrunn
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Jan 6, 2014
- In force since
- Jan 6, 2014
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CH73_03_GE_Quartierplan Hinter der Kirche, Änderung.pdfOpen in a new tab
Text
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APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 174 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch Oepartement Bau und Umwelt, 9102 Herisau
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 6. Januar 2014
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Gemeinde Schwellbrunn Anderung Quartierplan Hinter der Kirche; Genehmigung
A. Ausgangslage 1. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 ersucht der Gemeinderat Schwellbrunn um die Genehmigung der
Anderung des Quartierplans Hinter der Kirche durch das Departement Bau und Umwelt. 2. Der Quartierplan Hinter der Kirche wurde vom Departement Bau und Umwelt am 21 . März 2013 genehmigt 3. Das nach der Genehmigung ausgearbeitete Bauprojekt lag vom 10. bis 29. Juni 2013 öffentlich auf. Während der Auflagefrist gingen zwei Einsprachen ein. Eine Einsprache bezüglich Abstände zu Nachbarparzellen konnte geregelt werden. Aufgrund der zweiten Einsprache bezüglich der Balkone wurde die vorliegende Anderung des Quartierplans Hinter der Kirche nötig. 4. Die Balkone im Bauprojekt weisen eine Tiefe von 2.00 m auf und reichen teilweise über die gesamte Gebäudelänge, wonach sie nach dem Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn nicht zulässig sind. Art. 19 Abs 2 des Baureglements lässt Vorbauten ausserhalb der Baufelder Hauptbauten mit einer maximalen Tiefe von 1.50 m und einer maximalen Länge von einem Drittel der massgeblichen Fassade zu. Mit der vorliegenden Anderung des Quartierplans werden die geplanten Balkone hinreichend im Plan abgebildet bzw. planungsrechtlich abgesichert. 5. Die Anderung des Quartierplans Hinter der Kirche wurde vom Gemeinderat Schwellbrunn am2. Oktober 2013 erlassen.
6. Das Vorhaben wurde nach Art. 46 ff des Gese2es über die Raumplanung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) durchgeführt. Während der öffentlichen Planauflage vom 3. November 2013 bis 4. Dezember 2013 gingen keine Einsprachen ein.
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B. Erwägungen 1. Die formellen Voraussetzungen ftlr eine Plangenehmigung nach Art. 45 ff des Baugesetzes sind erfüllt. 2. Gemäss Art. 49 Abs. 2 BauG sind Sondernutzungspläne dem Departement Bau und Umwelt zur Genehmigung zu unterbreiten. Diese wird erteilt, wenn der Plan den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entspricht und nicht als unzweckmässig erscheint. 3. Beiden mit vorliegenderAnderung planungsrechtlich abgesicherten Balkonen handelt es sich um mehrfach öffentlich kommunizierte und unbestrittene Bestandteile des Bauprojekts. Dieses Beilageprojekt wurde dem-
nach nicht hinreichend im Quartierplan abgebildet. Nach dem Baureglement der Gemeinde Schwellbrunn könnten die geplanten Balkone nicht realisiert werden.
4. Nachdem das geplante Bauprojekt während der öffentlichen Auflage nicht gerügt wurde und sich die Bebauung nach Art. 8 der Sonderbauvorschriften nach den Beilageplänen richtet, kann die planungsrechtliche Sicherung der Vorbauten als zweckmässig bezeichnet werden. 5. Eine Quartierplanänderung ist immer auf ihr Verhältnis zum Grundsatz der Planbeständigkeit zu beurteilen. Dies gilt insbesondere bei erst küzlich erlassenen Plänen. lm vorliegenden Fall bleibt die Planbeständigkeit jedoch gewahrt, da mit der Quartierplanänderung den wesentlichen Elementen des unbestrittenen Beilageprojektes rückwirkend ausreichend Rechnung getragen wird, damit dieses realisiert werden kann. 6. Aufgrund der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Planungsinstrumentes erteilt werden.
C. Beschluss 1. Die Anderung des Quartierplans Hinter der Kirche wird genehmigt. 2. FUr die Genehmigung wird eine Gebuhr von CHF 200.00 erhoben 3
Mitteilung an:
- Gemeinderat Schwellbrunn (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kuze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30
des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt
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Versandt
am: 1 5. JAl{. 201{
Departement Bau und Umwelt
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Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
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