Teilzonenplan Lochmühle
Land-use plan · Gais
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Gais
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- Dec 19, 2005
- In force since
- Dec 19, 2005
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Gais with its building zones.Open the full map
Files
CH73_10_GE_Teilzonenplan Lochmühle.pdfOpen in a new tab
Text
{ffR I Appenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse 17A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 19. Dezember 2005
Gemeinde Gais Teilzonenplan Lochmühle; Genehmigung
A.
Ausgangslage
Show the full text
1. Mit Schreiben der Gemeindekanzlei Gais vom 25. April 2005 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht. 2. Anlässlich einer ersten formellen Prüfung wurde festgestellt, dass das eingereichte Planungsinstrument den formellen Anforderungen nicht entsprechen konnte. Entsprechend wurde die Gemeinde Gais mit Schreiben vom 12. Mai 2005 aufgefordert, den Teilzonenplan zu überarbeiten und die Unterlagen mit einem Planungsbe richt zu ergänzen. Das entsprechend überarbeitete und ergänzte Planungsinstrument liegt nun zur Genehmi gung vor. 3. Zur Arrondierung des sich in der Bauzone (Wohn- und Gewerbezone WG 2) befindenden Grundstückes Parz. Nr. 463 beabsichtigt dessen Eigentümer eine Fläche von 50 m2 ab Grundstück Parz. Nr. 462 zu erwer ben. Der kommunale Zonenplan weist die zu erwerbende Fläche der Landwirtschaftszone zu. 4. Der Teilzonenplan wurde nachträglich einer informellen Vorprüfung unterzogen. 5. Die schriftliche Zustimmung sämtlicher direkter Anstösser liegt vor. Entsprechend ist auf die öffentliche Auf lage des Planungsinstrumentes verzichtet worden. 6. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgeführt. 7. Der Teilzonenplan Lochmühle wurde am 15. April 2005 vom Gemeinderat erlassen.
Seite 1, BD-Tzpl Lochmühle 462.doc
� Appenzell Ausserrhoden \((JR 8.
Erwägungen
1. Im Rahmen der neuen Regierungs- und Verwaltungsorganisation wurde die Baudirektion umbenannt. Die Baudirektion heisst seit dem 1. Juni 2005 neu Departement Bau und Umwelt. Das Planungsinstrument wurde vor dem 1. Juni 2005 überarbeitet. Entsprechend wurde noch die alte Bezeichnung verwendet. Dies ist vorlie gend tolerierbar. 2. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge gen. 3. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Änderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben. Eine geringfügige Änderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Änderung von untergeordnetem öf fentlichem Interesse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Flä che betroffen ist. Geringfügige Änderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departements Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordne ten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 4. Das Grundkonzept der Ortsplanungsrevision wird durch die vorgesehene Einzonung (ca. 50 m2) nicht in Frage gestellt. Insbesondere werden die Grundsätze der Planbeständigkeit und Rechtssicherheit nicht tangiert. Die Einzonung beeinflusst aufgrund der geringen Grösse die Zonenplankapazität nicht massgeblich. 5. Die zur Einzonung vorgesehene Fläche grenzt an kleines Waldstück. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde in diesem Bereich die Waldgrenze bereits festgelegt und mit Entscheid vom 22.10.1996 vom Regie rungsrat genehmigt. Aus Sicht des Oberforstamtes besteht kein zusätzlicher Handlungsbedarf. 6. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen planes erteilt werden.
C.
Beschluss
1.
Der Teilzonenplan Lochmühle wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG).
2.
Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.00 erhoben.
3.
Mitteilung an: Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen
Seite 2, BD-Tzpl Lochmühle 462.doc
� Appenzell Ausserrhoden V.f!R Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt am:
Departement Bau und Umwelt
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
Seite 3, BD-Tzpl Lochmühle 462.doc
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal