Quartierplan Oberer Rotenwies, Ergänzung

Land-use plan · Gais

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Gais
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Oct 25, 2010
In force since
Oct 25, 2010

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Gais with its building zones.Open the full map

Files

CH73_10_GE_Quartierplan Oberer Rotenwies, Ergänzung.pdfOpen in a new tab

Text

CH73_10_GE_Quartierplan Oberer Rotenwies, Ergänzung.pdf

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

Departement Bau und Umwelt

Kasernenstrasse 17 A 9102 Herisau Tel. 071 353 65 51 Fax 071 353 68 33 [email protected] www.ar.ch

Jakob Brunnschweiler

Regierungsrat Bau- und Umweltdirel<tor

Herisau, 25. Oktober 2010

Gemeinde Gais Quartierplan Oberer Rotenwies, Ergänzung der Sonderbauvorschriften; Genehmigung

A.

Show the full text

Ausgangslage

1. Mit Schreiben des Gemeinderates Gais vom 13. Oktober 2010 wird um die Genehmigung des oben genann­ ten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt nachgesucht. 2. Mit Entscheid des Regierungsrates vom 4. Januar 1983 konnte der Quartierplan Obere Rotenwies geneh­ migt werden. Auf rund 24 Bauparzellen sind heute 18 Bauten realisiert. Die Bebauungsvorschriften haben sich grundsätzlich bewährt; ein homogenes Quartierbild ist entstanden. Die entstandenen Neubauten weisen alle nach Süd/Südost gerichtete Firstrichtungen auf, die jedoch leicht variieren. Ein Teil der Bauten verfügt über Quergiebel. Die einzige, bereits vor Inkrafttreten des Quartierplanes bestehende Baute weist jedoch einen von West nach Ost orientierten First auf (traufständiges Gebäude). Aufgrund konkreter Bauabsichten wurde die Gemeindebaubehörde mit der Anfrage nach einer möglichen Öff­ nung der Regelung betreffend der Firstrichtung konfrontiert. Eine Analyse der bestehenden Bauten zeigt, dass sich auch eine Baute mit einer anderen Firstrichtung unauffällig in die Umgebung einfügen kann. Je nach Ge­ lände- und Parzellensituation kann durch eine gewisse Flexibilität sogar eine bessere Einfügung gewährleistet werden. Zudem entsprechen auch traufständige Bauten dem herkömmlichen Baustil. Sämtliche übrigen Vor­ schriften bleiben unangetastet. 3. Unter Berücksichtigung, dass mit vorliegender Änderung lediglich die Ergänzung eines Artikels der Sonder­ bauvorschriften verbunden ist und die Änderung umfassend im Protokoll des Gemeinderates dokumentiert ist, wurde auf das Beibringen eines zusätzlichen Planungsberichtes verzichtet. 4. Der Quartierplan Obere Rotenwies (Ergänzung der Sonderbauvorschriften Art. 6) wurde dem Vorprüfungs­ verfahren unterzogen. 5. Der Quartierplan Obere Rotenwies (Ergänzung der Sonderbauvorschriften Art. 6) wurde vom Gemeinderat am 2. Juli 2010 erlassen.

Seite 1, 80-Qpl Obere Rotenwies, Ergänzung SBV Art. 6, Genehmigung

� Appenzell Ausserrhoden V.fJR

6. Die öffentliche Auflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 10. September bis 11. Oktober 2010. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

B.

Erwägungen

1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entge­ gen. 2. Mit der gemäss Ergänzung des Art.6 Sonderbauvorschriften möglichen Abweichung der Firstrichtung der Hauptbaute wird auch die Realisierung von ortstypischen, traufständigen Häusern ermöglicht. Der ursprüngli­ che Zweck des Quartierplanes wird nicht in Frage gestellt. 3. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartier­ plans Obere Rotenwies (Ergänzung der Sonderbauvorschriften Art. 6) erteilt werden.

C.

Beschluss

1.

Der Quartierplan Obere Rotenwies (Ergänzung der Sonderbauvorschriften Art. 6) wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 300.00 erhoben.

3.

Mitteilung an: Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Gais (restliche Exemplare mit Genehmigungsvermerk) Rechnungswesen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regie­ rungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt

2 9. OKT. 2010

Versandt am:

Departement Bau und Umwelt

,,,:J. !f}

/

\/

/4 1/(A lU

/4/2/l )# /

Jafob Brunnschweiler, Regierungsrat

Seite 2, B0-Qpl Obere Rotenwies, Ergänzung SBV Art. 6, Genehmigung

CH73_10_SBV_Quartierplan Obere Rotenwies, Ergänzung.pdf

GEMEINDE

9056

GAIS AR

Quartierplan Obere Rotenwies vom 4. Januar 1983 Ergänzung der Sonderbauvorschriften in Art. 6, Dachgestaltung

Vom Gemeinderat erlassen am 2. Juli 2010 Der Gemeindepräsident:

�D�

1>11') ;,,..\

"i/S/ p,.'?- ,

Show the full text

Öffentliche Auflage vom 10. September - 11. Oktober 2010

Vom Departement Bau und Umwelt des Kantons Appenzell Ausserrhoden genehmigt am:1 1

Der Bau- und Umweltdirektor:

2 5. OKT. 2010

QUARTIERPLAN OBERE ROTENWIES, GAIS, vom 4. Januar 1983 Ergänzung der Sonderbauvorschriften Art. 6 Dachgestaltung (Text bisher, Ergänzung) Sämtliche Bauten sind mit einem Satteldach zu versehen. Bei Anbauten sind auch Pultdä­ cher zulässig. Der First der Hauptbauten hat in ungefährer Richtung Süd bis Südost zu ver­ laufen. Bauten mit Quergiebel sind möglich, sofern der quergestellte Bauteil von untergeord­ neter Erscheinung ist. Bei einer guten Einfügung in die Umgebung kann die Firstrichtung des Hauptbaues im Einzelfall abweichen. Die Gestaltung der Dachvorsprünge hat der herkömm­ lichen Bauweise zu entsprechen. Begründung für die Ergänzung: Der Quartierplan Obere Rotenwies, Gais, stammt aus den frühen 1980er-Jahren und be­ stimmt, wie damals üblich, die gewünschte Bebauungsart in vielen Details. Auf rund 24 Bau­ parzellen sind heute18 Bauten realisiert. Die Bebauungsvorschriften haben sich grundsätz­ lich bewährt und es hat sich ein homogenes Quartierbild ergeben. An diesem homogenen Quartierbild soll festgehalten werden. Die in den Jahren seit Inkrafttreten des Quartierplanes entstandenen neuen Bauten weisen alle nach Süd/Südost gerichtet Firstrichtungen auf, die jedoch leicht variieren. Ein Teil der Bauten verfügt über Quergiebel, die von Fall zu Fall auch recht markant in Erscheinung tre­ ten. Die einzige, bereits vor Inkrafttreten des Quartierplanes bestehende Baute weist im Ge­ gensatz zu den Bestimmungen des Quartierplanes einen von West nach Ost orientierten First auf. Die Hauptfront öffnet sich dabei aber, entsprechend appenzellischer Traditlon, ebenfalls nach Süd/Südost. Unmittelbar südseits des Quartierplangebietes liegt zudem eine weitere ältere Baute mit West/Ost orientierter Hauptfirstrichtung. Aufgrund konkreter Bauabsichten wurde die Gemeindebaubehörde mit der Anfrage nach einer möglichen Öffnung der Regelung betreffend der Firstrichtungen konfrontiert. Die Analy­ se der bestehenden Bebauung zeigt, dass sich auch eine Baute mit einer anderen Firstrich­ tung unauffällig in die Umgebung einfügen kann. Je nach Gelände- und Parzellensituation kann durch eine gewisse Flexibilität sogar eine bessere Einfügung erreicht werden. Traufständige Bauten, wie sie sich beispielsweise durch einen Firstrichtungswechsel um 90 ° ergeben würden, sind zudem typische Vertreter appenzellischer Bauweise in Gais. Wichtig für die Erhaltung des Quartierbildes ist jedoch, dass alle übrigen Gestaltungsvorschriften weiterhin eingehalten werden. Die Öffnung soll zudem nicht generell erfolgen, sondern nur im Einzelfall möglich sein, unter Voraussetzung eines gut eingefügten Projektes. Verfahren: Bei der vorgesehenen Ergänzung der Sonderbauvorschriften zum Quartierplan Obere Ro­ tenwies handelt es sich um eine geringfügige Änderung. Das Verfahren erfordert damit kein obligatorisches Referendum. Da im Quartierplangebiet über 20 Grundeigentümer und an­ grenzend an das Quartierplangebiet eine weitere grössere Zahl von Anstössern betroffen sind, ist jedoch für die Ergänzung des Quartierplanes die öffentliche Auflage vorgesehen. 02.07.2010/ej