Quartierplan Riesern

Land-use plan · Gais

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Gais
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Dec 13, 1983
In force since
Dec 13, 1983

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH. ,·

13. Dezember 1983

lu

Gemeinde Gais: Quartierplan Riesern mit Sonderbauvorschriften; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 24. November 1983 ist zu ent­ nehmen: Mit Schreiben vom 12. August 1983 ersucht der Gemeinderat Gais um die regierungsrätliche Genehmigung des Quartierplans Rie­ sern. Gemäss Bebauungsplan vom 8. März 1983 liegt das Quartier­ plangebiet in der Wohnzone WE mit Quartierplanpflicht. Gemäss Art. 39 Abs. 5 des Baureglements ist der Gemeinderat für den Erlass von Quartierplänen zuständig. Die gemeinderätliche Ge­ nehmigung erfolgte am 3. Juni 1983, die öffentliche Auflage vom 10. Juni bis 9. Juli 1983. Einsprachen sind keine einge­ gangen, womit das kommunale Genehmigungsverfahren abgeschlos­ sen ist. Der Quartierplan:ist vom Planungsamt auf seine Rechtmässigkeit hin geprüft worden. Massgebend für die kantonale Ermessensüber­ prüfung ist vor allem Art. 110 EG zum ZGB, welcher die Ziele, die bei der Aufstellung räumlicher Planungen zu verfolgen sind, umschreibt. Aufgrund seiner landschaftlichen Exponiertheit wurde das frag­ liche Gebiet im Bebauungsplan der Gemeinde der Quartierplan­ pflicht gemäss Art. 49 des Baureglements unterstellt. In die­ sen Gebieten ist durch Sonderbauvorschriften sicherzustellen, dass Bauten und Anlagen so gestaltet werden, dass hinsichtlich Massstab, Gliederung der Baukörper und Fassaden, Dachformen, Materialwahl und Farbgebung eine gute, auf das bestehende Orts­ ur1.d Landschaftsbild abgestimmte und auf die herkömmliche Bau­ art Rücksicht nehmende Gesamtwirkung erzielt wird. Quartier­ plan und Sonderbauvorschriften tragen dieser im Baureglement enthaltenen Bestimmung teilweise Rechnung. Daneben wird mit­ tels Baulinien die Erschliessbarkeit sichergestellt. Die Konzeption der Verteilu...�g von Baukuben und Freiflächen lässt einen Gestaltungswillen fühlbar werden, der eine von ver­ schiedenen Möglichkeiten wahrnimmt. Ob die erwünschte Einpas­ sung ins Landschaftsbild erreicht wird, bleibt fraglich. So ist die exponierte Krete im westlichen Teil des Quartierplan­ gebietes an ihrer höchsten Stelle vollständig überbaut. Das in

-2 diesem Bereich festgelegte Freihaltegebiet vermag diesen Um­ stand nicht zu mildern und zur Einpassung ins Landschaftsbild recht wenig beizutragen. Im Interesse einer qualitativ guten Veberbauung, die grundsätz­ lich zu unterstützen ist, hat der Gemeinderat sehr ausführliche und detaillierte Vorschriften erlassen, die eine den genannten Zielen entsprechende Ueberbauung unterstützen sollten. Erfah­ rungsgemäss ist die Durchsetzung solcher Vorschriften jedoch nicht immer leicht, was in anderen Fällen auch schon zu Quar­ tierplanänderungen geführt hat. In diesem Zusammenhang sei der Hinweis angebracht, dass bei Aenderungsanträgen der Regierungs­ rat die Rechtssicherheit und Gleichbehandlung der Betroffenen nach einem strengen Massstab beurteilt. Ob alle Vorschriften zur Erreichung der Zielsetzung notwendig sind, ist fraglich, was insbesondere die maximalen Gebäudeab­ stände (Art. 9 der Sonderbauvorschriften) oder die Erhaltung des bestehenden Wieslandcharakters innerhalb der Freihaltege­ biete (Art. 8 der Sonderbauvorschriften) betrifft. Die letzt­ genannate Vorschrift ist zudem unpräzis und nicht durchsetz­ bar. Daraus entstehende Rechtsstreitigkeiten zwischen Nachbarn und der Gemeinde sind nicht auszuschliessen. In Art. 2 sind Inhalte aufgeführt, die zum Teil mehr deklamatorischen Charak­ ter aufweisen. Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass einzelne Rechtsbe­ griffe unbestimmt sind und bei vielen Formulieru_Dgen die "Kann­ Form" verwendet wird, was die Anwendung der Vorschriften er­ schwert. (Beispiel: Lage und Stellung der Hauptbauten). Die Ge­ meindebehörde wird eine sehr und konstante Praxis ···----·-· · -·-eindeutige �elltwicKem==rrm:ssen. Im einzelnen ist klarzustellen, dass die im Quartierplan ein­ getragenen Gebäude nur symbolhaften Charakter haben und in ih­ rem Umfang und ihrer Form nicht verbindlich sind. l)Bereits im Vorprüfungsbericht hat das Planungsamt auf diese bProbleme hingewiesen. Sie wurden von der Gemeindebehörde sehr eingehend diskutiert. D:Le_ kantonale. Prüfungyes yorli�genden _ Quartierpl9,:r1e§ mit Son­ derbauvorschriften hat ergeben' dass_ gewisse Zw�ifeun_der _i_lim zugrunde liegenden Konzeption,_:v_rJe auch ._9n_ seiner W),J'.'ks_am-:. keit bestehen. Immerhin bewegt sich der Plan innerhalb des -durch das Geseiz gesteckten Rahmens. Die Ausgestaltung des Planes und der Vorschriften liegt im zulässigen Ermessen der Gemeindebehörde. Obwohl weitere Verbesserungen und zum Teil Aenderungen wünschbar gewesen wären, kann die kantonale Geneh­ migung nicht verweigert werden.

-3Gestützt auf Art. 111 Abs. 3 und Art. 124 Abs. 3 ES zum ZGB sowie auf Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion, 1. der Quartierplan Riesern mit Sonderbauvorschriften der Ge­ meinde Gais sei zu genehmigen; 2. es sei eine Staatsgebühr von Fr. 300.-- zu erhelben. Beschluss:

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Amtsblatt.

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Auszug an

Landammannamt Baudirektor Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Sekretariat der Baudirektion (4 Expl.) * Gemeinderat Gais (2 Expl.) ** Landesbuchhaltung Finanzkontrolle *Beilage: Quartierplan und Sonderbauvorschriften mit Genehmigungsvermerk **Beilage: Quartierplan und Sonderbauvo:rrschriften mit Genehmigungsvermerk Rechnung

i{[f /1) A\Mfi}trqJ]@ d�� ���fjjff@li'/U!li'iJrfll!!lll'�f�:g, !iJerr �illrr/J@!ir@lf,ell'�

Versandt am 1 6. OEZ. W83