Quartierplan Langenacker

Land-use plan · Gais

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Gais
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Departement
Adopted
Aug 2, 2004
In force since
Aug 2, 2004

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CH73_10_GE_Quartierplan Langenacker.pdf

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Baudirektion 9102 Herisau Kasernenstrasse 17A Telefon 071 353 65 51 Telefax 071 352 29 79 [email protected] http://www.appenzellerland.ch

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Herisau,2.August2004

Gemeinde Gais: Quartierplan Langenacker; Genehmigung

A.

Ausgangslage

1.

Mit Schreiben des Gemeinderates vom 18. Juni 2004 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch die Baudirektion nachgesucht. Aufgrund des Schreibens des Planungsamtes vom 22. Juni 2004 wurden die eingereichten Unterlagen mit einem zusätzlichen Deckblatt für die separat beigelegten Sanderbauvorschriften ergänzt.

2.

Mit der Genehmigung der Ortsplanungsrevision Gais am 22. Oktober 1995 wurde die Parzelle Nr. 42 der Wohnzone W2 zugeschieden.

3.

Mit Entscheid des Regierungsrates vom 7. Dezember 1993 wurde der Gestaltungsplan Langenacker vom Regierungsrat genehmigt. Im Zusammenhang mit der Situation auf dem Wohnungsmarkt wurde 1999 eine erste Teiländerung vorgenommen. Mit einer zweiten Teiländerung soll eine grössere Flexibilität bei der Wahl des Gebäudetypes und bei der Lage der Gebäude realisiert werden.

4.

Aufgrund des 1. Vorprüfungsberichtes vom 10. Februar 2003 wurde das ursprünglich als Gestaltungsplanänderung vorgesehene Planungsinstrument überarbeitet und als Quartierplan zur 2. Vorprüfung eingereicht. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 hat das Planungsamt das Planungsinstrument der 2. Vorprüfung unterzogen.

5.

Mit dem Quartierplan Langenacker wird ein harmonischer Übergang von der dichten Bebauung entlang der Langgasse zur eher lockeren Überbauung Riesern bezweckt. Zudem sollen sich die Gebäudeformen und die Gestaltung er Bauten bezüglich Volumen und Gestaltung am ortstypischen Baustil orientieren.

6.

Der Quartierplan wurde am 8.November 2002 I resp. 23. April 2004 vom Gemeinderat erlassen.

7.

Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 31. März 2004 bis 20. April 2004. Es sind keine Einsprachen eingegangen.

- 2-

8.

Erwägungen

1.

Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gernäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch die Baudirektion damit nichts entgegen.

2.

Mit vorliegendem Quartierplan wird bewusst mehr Spielraum für künftige Überbauungen geschaffen.

3.

Die im Rahmen der zweiten Vorprüfung angeregten Ergänzungen und vorgeschlagenen Änderungen wurden berücksichtigt.

4.

Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Quartierplanes erteilt werden.

C.

Beschluss der Baudirektion

1.

Der Quartierplan Langenacker wird genehmigt (Art. 49 Abs. 2 BauG).

2.

Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.- erhoben.

3.

Mitteilung an: a) Gemeinderat Gais (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) b) Sekretariat Baudirektion c) Kantonaler Baukoordinationsdienst (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) d) Kantonales Planungsamt (1 Expl. mit Genehmigungsvermerk) e) Rechnungswesen

4.

Mitteilung im Amtsblatt

5.

Dieser Entscheid kann innert 20 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde an den Regierungsrat (Adresse: Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.·1).

6.

Versandt am:

02. AUG. 2004 BAUDIREKTION VON APPENZELL. A.RH.

;J fj;kh'14-1/4ez;~ Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat

H:\PA 2004\Gemeindegeschäfle\10-Gais\8 0-QPL Langenacker.doc

CH73_10_SBV_Quartierplan Langenacker.pdf

GEMEINDE

9056

GAIS AR

Besondere Vorschriften zum Quartierplan Langenacker Teilaufhebung GPL Langenacker, vom 7. Dezember 1993 / 10. August 1999

Öffentliche Planauflage:

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Von der Baudirektion des Kantons A.Rh. genehmigt am: Der Baudirektor:

Datum: 17.03.2004

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Raumplaner FSU

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0 2. AUG. 2004

Gemeinde Gais AR

Besondere Vorschriften

QPL Langenacker

Besondere Vorschriften (A)

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die vorliegenden ,Besonderen Vorschriften' gelten für das im Quartierplan umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglements der Gemeinde Gais. Alle Festlegungen des Quartierplans sind verbindlich, sofern die bezeichneten Elemente in der Legende unter Festlegungen angeführt sind. Die übrigen Elemente sind richtungsgebend und dienen den Behörden zur Beurteilung einzelner Baugesuche im Baubewilligungsverfahren respektive bezeichnen den Bestand.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan regelt die Sonderbauvorsch ritten.

Erschliessung und die besondere Bauweise mit

Insbesondere werden mit dem Quartierplan folgende Zielsetzungen verfolgt: M

Mit der Überbauung Langenacker soll ein harmonischer Übergang von der dichten Bebauung entlang der Langgasse zur eher lockeren Überbauung Riesern erreicht werden.

m

Die parallel zum Hang verlaufende Erschliessung soll sich dem gewachsenen Terrain möglichst anpassen und als Wohn- und Spielstrasse ausgebildet werden.

•

Die Gebäudeformen und die Gestaltung der Bauten sollen sich bezüglich Volumen und Gestaltung am ortstypischen Baustil orientieren.

(B)

Erschliessungsbestimmungen

Art. 3 Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung des Planungsgebietes hat ausschliesslich über die im Quartierplan bezeichneten Erschliessungselemente zu erfolgen. Die Erschliessung des neuen Quartierplangebietes erfolgt über die im Plan bezeichnete Wohnstrasse.

Art. 4 Parkierung

Die gemäss Baureglement notwendigen Parkplätze sind in Tiefgaragen oder Garagenbauten zu erstellen. Besucherparkplätze können sowohl in einem öffentlich zugänglichen Bereich der Tiefgarage als auch oberiridisch innerhalb des bezeichneten Mehrzweckstreifens vorgesehen werden.

ERR Raumplaner St.Gallen

17. März 2004

. 1 .

Gemeinde Gais AR

Art. 5 Besondere Vorschriften

QPL Langenacker

Ein- und Ausfahrten Die bestehende Ein- und Ausfahrt Tiefgarage dient für die Tiefgaragenerschliessung der bestehenden Überbauung. Überfahrten des Mehrzweckstreifens respektive Garagenzufahrten zu den einzelnen Parzellen in den Baubereichen A und B dürfen höchstens eine Breite von 6.0m aufweisen.

Art. 6 Wohnstrasse

Der mit Wohnstrasse bezeichnete Zufahrtsweg ist als Spiel- und Aufenthaltsfläche zu gestalten und am westlichen Ende mit einem Wendeplatz, welcher den Anforderungen eines Sm-LKW genügt, abzuschliessen. Die Wohnstrasse hat eine minimale Breite von 3.50m aufzuweisen. Mindestens alle 40m sind im Mehrzweckstreifen Ausweichstellen mit einer Breite von insgesamt 5.50m vorzusehen.

Art. 7 Richtungspunkte

Zwischen den im Plan bezeichneten Richtungspunkten ist ein Streifen von mindestens 2.00m Breite so freizuhalten, dass darin eine Fusswegverbindung erstellt werden kann. Die Wegverbindungen sind zusammen mit der Erschliessung (Wohnstrasse) zu realisieren.

(C)

Baubestimmungen

Art. 8 Baubereiche

Die Baubereiche A und B umschreiben die maximale horizontale Ausdehnung der Bauten. Im Baubereich A muss eine der Fassaden an die „Baufluchtlinie" angebaut werden. In Abweichung zu den Regelbauvorschriften des Baureglements der Gemeinde Gais gelten folgende Vorschriften:

2

Talseits sichtbare Geschosse, max Gebäudehöhe, max.

7.50 m

6.50 m

Firsthöhe, max.

11.50 m

10.50 m

Gebäudelänge, max.

24.00 m

16.00 m

Grenzabstand, min.

4.00 m

4.00 m

Gebäudeabstand, min.

8.00 m

8.00 m

ERR Raumplaner St.Gallen

17. März 2004

. 2.

Gemeinde Gais AR

Art. 9 Besondere Vorschriften

QPL Langenacker

Umgrenzungslinie unterirdischer Bauten Unterirdische Bauten dürfen ausserhalb der Baubereiche A und B nur bis zur Umgrenzungslinie für unterirdische Bauten erstellt werden.

Art. 10 Freihaltebereiche

In den Freihaltebereichen dürfen keine oberirdischen Bauten erstellt werden. Soweit sie nicht als Spielfläche benützt werden, sind darin Pflanzgärten erlaubt.

Art. 11 Spielplätze

Im Quartierplan sind ausreichende Spielflächen für unterschiedliche Altersstufen vorzusehen. Insbesondere sind an den im Plan bezeichneten Stellen je nach Bedürfnis der Bewohner Möglichkeiten für die Erstellung von „Kleinkinderspielplätzen" und ,,Quartierspiel plätzen" vorzusehen.

(D)

Gestaltungsbestimmungen

Art. 12 Allgemeine architektonische Gestaltung

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstab und Proportionen, Gliederung der Baukörper und Fassaden sowie Dachgestaltung, eine gute Gesamtwirkung erzielt wird. Material- und Farbwahl haben sich harmonisch auf die Umgebung und das Siedlungsbild abzustimmen und bedürfen der Zustimmung der Baukommission. Zusätzlich ist diese befugt, Bemusterungen zu verlangen und spezielle Auflagen zu machen.

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Art. 13 Fassadengestaltung

Für die Fassadenverkleidungen sind wenige, gut aufeinander abgestimmte Materialien zu verwenden. Der Sockel hat sich gestalterisch von der übrigen Fassade zu unterscheiden. Die Hauptfassaden sind in kassettenartiger Form auszuführen. Die übrigen Fassaden sind bezüglich Proportionen, Materialwahl und Fenster auf die Hauptfassade abzustimmen. An den Hauptfassaden sind Balkone nicht gestattet. An den übrigen Fassaden sind gut eingeordnete und unauffällig gestaltete Balkone zulässig. Fensteranordnungen und -proportionen sind dem ortstypischen Baustil anzugleichen.

Art. 14 Dachgestaltung

Sämtliche Bauten sind mit Giebel- oder Wqlmdächer zu versehen, untergeordnete Dachterrassen sind zulässig. Die im Plan festgelegten Firstrichtungen gelten für den Hauptfirst. Unwesentliche Abweichungen von der Hauptfirstrichtung sowie Kreuzfirste oder untergeordnete Quergiebel sind erlaubt. Die Hauptdächer haben eine Dachneigung zwischen 30 ° und 45 ° aufzuweisen und sind auf der Hauptfassadenseite symmetrisch auszubilden. Asymmetrische Verlängerungen des Hauptdaches sind zulässig, wenn die Dachverlängerung geknickt ausgeführt wird oder der sich darunter befindliche Baukubus gestalterisch vom Hauptgebäude absetzt.

ERR Raumplaner St.Gallen

17. März 2004

. 3.

Gemeinde Gais AR

Besondere Vorschriften

QPL Langenacker

Art. 15 Umgebungsgestaltung

Erschliessungselemente und Terraingestaltung sind der gewachsenen Topografie anzupassen. Auf Stützmauern ist nach Möglichkeit zu verzichten, stattdessen sind begrünbare Böschungssicherungsmassnahmen vorzusehen.

Art. 16 Strassenraumgestaltung

Der Mehrzweckstreifen dient als Spielfläche, Gehstreifen sowie für Zufahrten und Besucherparkplätze (Längsparkierung). Er ist zu,chaussieren. Der Mehrzweckstreifen darf bis maximal 6.00 m Breite für Überfahrten unterbrochen werden, welche mit wasserdurchlässigem Festbelag auszuführen sind. 1n den bezeichneten Bereichen ist die Wohnstrasse Oberflächengestaltung zu versehen (z.B. Pflästerung etc.)

mit

einer

besonderen

Spätestens mit Fertigstellung der Wohnstrasse sind an den bezeichneten Stellen einheimische, hochstämmige Bäume zu pflanzen.

(E)

Schlussbestimmungen

Art. 17 Inkrafttreten

Mit Inkrafttreten des Quartierplans Langenacker wird innerhalb dieses Perimeters der Gestaltungsplan Langenacker vom 7. Dezember 1993 sowie vom 10. August 1999, aufgehoben.

Einverständniserklärung: Die folgenden Grundeigentümer erklären sich mit der Teilaufhebung des Gestaltungsplanes Langenacker vom 7. Dezember 1993 sowie vom 10. August 1999, einverstanden:

Parzelle Nr. 1654

ERR Raumplaner St.Gallen

Grundeigentümer

Unterschrift

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17. März 2004

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