Baulinienplan Rotenwies

Land-use plan · Gais

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Gais
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
Aug 12, 1986
In force since
Aug 12, 1986

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATES VON APPENZELL A.RH. 12. August 1986 lu

Gemeinde Gais: Genehmigung des Baulinienplans Rotenwies Dem Bericht der Baudirektion vom 15. Juli 1986 ist zu entnehmen: Mit Brief vom 16. Mai 1986 ersucht der Gemeinderat Gais gestützt auf Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG um die Genehmi­ gung des Baulinienplans Rotenwies. Der Plan wurde nach mündlicher Vorprüfung durch das kan­ tonale Planungsamt am 4. April 1986 erlassen und vom 14. April 1986 bis 13. Mai 1986 öffentlich aufgelegt. Ein­ sprachen wurden nicht erhoben. Eine Vernehmlassung beim kantonalen Hochbauamt und beim kantonalen Tiefbauamt hat keine Einwände ergeben. Der Baulinienplan besteht aus dem Plan inklusive Legende und den dazugehörenden Erschliessungsvorschriften. Das Plangebiet liegt gemäss Zonenplan nicht in einer Bauzone mit Quartierplanpflicht. Die Baudirektion prüft Sondernutzungspläne gestützt auf Art. 50 Abs. 3 in Kombination mit Art. 39 ff. EG zum RPG. Der Baulinienplan regelt die strassenmässige Erschlies­ sung der Parzellen Nrn. 603, 1218 und 1343. Er soll ins­ besondere dazu beitragen, die obere Rotenwiesstrasse, welche als wichtige Fussgängerverbindung und als Wander­ weg benutzt wird, vor zusätzlichem Autoverkehr zu bewah­ ren. Dazu wird eine Baulinie von 13,0 m Breite von der unteren Rotenwiesstrasse in Richtung Westen in das Ein­ zugsgebiet hinein und eine solche von 5 m Abstand zum Strassenrand entlang der oberen Rotenwiesstrasse fest­ gelegt. Im weiteren ist ein Fussweg zwischen der oberen Rotenwiesstrasse und dem Wendeplatz im Bereich der Par­ zellen Nrn. 1218 und 1343 mit Richtungspunkten gesichert. Als Erschliessung ist mit Hinweischarakter eine Strasse variabler Breite, d.h. im Mündungsbereich 5,0 m und an­ schliessend 3,5 m mit horizontalen Versätzen , geplant. Ein späterer Ausbau auf 5,0 m Breite ist möglich. Die Linienführung entspricht im Grundsatz derjenigen des

-2Verkehrsrichtplans und ermöglicht langfristig die Er­ schliessung der heute noch im übrigen Gemeindegebiet lie­ genden westlichen Nachbarparzelle. Die Erschliessungsvorschriften konkretisieren den Plan­ inhalt und regeln eine allfällige provisorische Erschlies­ sung. Mit dem Baulinienplan sind die Voraussetzungen für eine zweckmässige Erschliessung gegeben. Er entspricht den ge­ setzlichen Vorschriften und berücksichtigt die Festsetzun­ gen der übergeordneten Planung. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG sowie Art. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren beantragt die Baudirektion: 1. Der vorliegende Baulinienplan Rotenwies vom 25. März 1986 (Plandatum) sei zu genehmigen. 2. Für die Genehmigung sei eine Gebühr von Fr. 150.-- zu erheben. Beschluss:

Auszug an

Zustimmung zu den Anträgen der Baudirektion.

Landammannamt Baudirektor Sekretariat der Baudirektion (2 Expl.) * Kantonales Planungsamt (2 Expl.) * Gemeinderat Gais (4 Expl.) ** *Beilag�: - Baulinienplan Rotenwies mit Geneh­ migungsvermerk

**Beilage: - Baulinienplan Rotenwies mit Geneh­ migungsvermerk - Rechnung

Im Auffrag des Regierungsrafes Der Rafschreiber:

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versandt am

1 5, AUG. 198fi