Teilzonenplan Oberdorf Parz. Nr. 185
Land-use plan · Speicher
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Speicher
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Departement
- Adopted
- May 30, 2008
- In force since
- May 30, 2008
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Speicher with its building zones.Open the full map
Files
CH73_11_GE_Teilzonenplan Oberdorf Parz. Nr. 185.pdfOpen in a new tab
Text
#
APPenzell Ausserrhoden
Departement Bau und Umwelt
Kasernenstrasse
1
7A
9102 Herisau Tel. 071 353 65 51
Fax 071 353 68 33 [email protected]
Show the full text
www.ar.ch
Jakob Brunnschweiler Regierungsrat Bau- und Umweltdirektor
Herisau, 30. Mai 2008 / Wb
Gemeinde Speicher
,
Te i tzo n e n p la n O be rd o rI, P arz. Nr.)E; G e ne h m i g u n g
A.
Ausgangslage
^es
1. Mit Schreiben der Gemeindevenrualtung Speicher vom 28. Mai 2008 wird um die Genehmigung des obengenannten Planungsinstrumentes durch das Departement Bau und Umwelt ersucht.
2. lm Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde die Pazelle Nr. 185 drei verschiedenen Nukungszonen zugewiesen (Kernzone K3, Wohnzone W2, und Griinzone). Zudem ist die gesamte Parzelle mit einer kommunalen Ortsbildschutzzone [rberlagert. Die Parzelle liegt attraktiv an zentraler Lage im Dorfzentrum der Gemeinde Speicher. Verschiedene privatrechtliche Servitute verhindern jedoch eine Überbauung im nordwestlichen Teil der Pazelle. Es ist geplant, den Pazellenteil, der in der Grünzone liegt der Kernzone K3 zuzuweisen. Gleichzeitig sollder Bereich, der in der Kernzone K3 liegt und mit einem privatrechtlichen Servitut belastet ist, neu der Grünzone zugewiesen werden. Die von der Umzonung betroffene Fläche beträgt total 2984m2. Der Grundeigentümer beabsichtigt, das Grundstück zu überbauen. Der Gemeinderat unterstützt die Zonenplanänderung. 3. Der Teilzonenplan wurde dem Vorprüfungsverfahren unterzogen.
4. Der Teilzonenplan Oberdorf, Parz. Nr. 185 wurde am g. Januar 2008 vom Gemeinderat erlassen 5. Das Vorhaben wurde im vereinfachten Verfahren ohne Volksabstimmung durchgefrihrt. 6. Da die notwendigen Unterschriften nicht beigebracht werden konnten, wurde das Planungsinstrument öffentlich aufgelegt. 7. Die öffentliche Planauflage des Planungsinstrumentes erfolgte vom 23. April 2008 bis 22. Mai 2008. lm Rahmen der öffentlichen Planauflage sind keine Einsprachen eingegangen.
B.
Erwägungen
1. Die formellen Voraussetzungen für eine Plangenehmigung gemäss Art. 45 ff. des Baugesetzes (bGS 721.1) sind erfüllt. Formell steht der Plangenehmigung durch das Departement Bau und Umwelt damit nichts entgegen.
Seite 1 , BD-Tzpl Oberdorf Parz. Nr. 'l 85
ffi;l
Appenzel I Ausserrhoden
2. Nach Art. 52 Abs. 2 BauG können geringfügige Anderungen an Zonenplänen im vereinfachten Verfahren ohne Abstimmung vorgenommen werden. Eine geringfügige Anderung wird insbesondere dann angenommen, wenn die Anderung von untergeordnetem öffentlichem lnteresse ist, das dem Plan zugrundeliegende Konzept nicht geändert wird und nur eine kleine Fläche betroffen ist. Geringfügige Anderungen an Nutzungsplänen bedürfen der Genehmigung des Departementes Bau und Umwelt. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erscheinen. Die Prüfung erfolgte auf dieser Grundlage. 3. Unter Berttcksichtigung, dass der Grundeigentümer die überbaubaren Teile seines zentral gelegenen Grundstückes einer Überbauung zuführen will, kann der vorgesehenen Zonenplanänderung entsprochen werden, zumal die Gemeinde die Zonenplanänderung unterstützt. Die im Rahmen der Vorprüfung vorgebrachten Bemerkungen wurden vollumfänglich berücksichtigt. 4. Aufgrund der Rechts- und Zweckmässigkeitsprüfung kann eine Genehmigung des vorliegenden Teilzonen-
planes erteilt werden.
C.
Beschluss
1. Der Teilzonenplan Oberdorf Paz. Nr. 185 wird genehmigt (Art 52 Abs. 2 BauG) 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 500.00 erhoben. 3. Mitteilung an: - GemeinderatSpeicher(restlicheExemplaremitGenehmigungsvermerk) - Sekretariat Departement Bau und Umwelt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - KantonalerBaukoordinationsdienst(1 ExemplarmitGenehmigungsvermerk) - Kantonales Planungsamt (1 Exemplar mit Genehmigungsvermerk) - Rechnungswesen Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 20 Tagen seit der Zustellung beim Regierungsrat (Regierungsrat, Regierungsgebäude, 9102 Herisau) schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 30 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, VRPG; bGS 143.1). Mitteilung im Amtsblatt Versandt
am: 0 [. J[lll 2008
Departement Bau und Umwelt
/ PTron'*'/o"/t
Jakob Brunnschweiler, Regierungsrat
S€it€ 2, BD-Tzpl Oberdorf Parz. Nr. 185
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal