Quartierplan Unterwaldstatt

Land-use plan · Waldstatt

Document

Kind
Land-use plan
Commune
Waldstatt
Canton
Appenzell Ausserrhoden
Level
Communal
Approved by
Regierungsrat
Adopted
May 20, 2003
In force since
May 20, 2003

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CH73_07_GE_Quartierplan Unterwaldstatt.pdf

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Protokoll des Regierungsrates

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Gemeinde Waldstatt: Quartierplan Unterwaldstatt; Genehmigung A. Ausgangslage 1. Mit Beschluss des Gemeinderates Waldstatt vom 13. Mai 2003 wird um die Genehmi­ gung des Quartierplanes Unterwaldstatt durch den Regierungsrat ersucht. 2. Im Rahmen der Vorprüfung sind die berührten kantonalen Verwaltungsstellen zu einem internen Mitbericht eingeladen worden. Die Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 14. Februar 2003. 3. Der Quartierplan ist vom 19. März 2003 bis zum 22. April 2003 öffentlich aufgelegen. Während dieser Zeit sind zwei Einsprachen von "Pro Natura" und "Grünes Waldstatt" eingereicht worden. Die Einsprachepunkte umfassten primär die möglichen Gelände­ schüttungen und die ökologische Umgebungsgestaltung im Bereich des Rütibaches. Anlässlich der Einspracheverhandlung vom 29. April 2003 konnte eine Einigung erzielt werden, die jedoch keinen Einfluss auf den Quartierplaninhalt hat. In der Folge wurde der Einspracherückzug schriftlich bestätigt. 4. Der Zonenplan vom 19. April 1994 weist für das betroffene Gebiet eine Zone mit Quar­ tierplanpflicht aus, weil es nur über eine Gesamtplanung sinnvoll bebaut werden kann. Mit dem Quartierplan wird im wesentlichen die Erschliessung des Areals für Gewerbe­ zwecke geregelt. B.Erwägungen 1. Bericht Gemäss Art. 47 Abs. 1 RPV erstattet die Behörde, die Nutzungspläne erlässt, der kantonalen Genehmigungsbehörde Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, die Anregungen aus der Bevölkerung, die Sach­ pläne und Konzepte des Bundes und den kantonalen Richtplan berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umwelt­ schutzgesetzgebung, Rechnung tragen. Den Unterlagen liegt ein kurzer Erläuterungs­ bericht bei, der im wesentlichen den Quartierplaninhalt erläutert. Es wird darauf ver­ wiesen. 2. Quartierplan Gegenüber der Staatsstrasse wird die vom Kanton erlassene Baulinie (RR 21.7.81) mit einem Abstand von 6 m unverändert übernommen. Gegenüber den Appenzellerbah­ nen ist - nach Absprache - für Bauten ein Abstand von 8 m und für Anlagen in einem Teilbereich ein Abstand von 5 m ab Bahnaxe festgelegt worden. Die zusätzliche Zu-

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fahrt und die zugehörigen Ausführungsbestimmungen tragen den Anforderungen des Tiefbauamtes Rechnung. 3. Sonderbauvorschriften Im Baubereich B gelten die Vorschriften der Regelbauweise, während im Baubereich A aus Gründen der abfallenden Topographie die Gebäude- und Firsthöhe leicht erhöht werden. Bezüglich dem Lärmschutz ist festgehalten, dass im Baubewilligungsverfahren nachzu­ weisen ist, dass die erforderlichen Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung ein­ zuhalten sind. 4. Zusammenfassung Der Quartierplan hält der Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung stand und kann in der vorliegenden Form bewilligt werden. C. Beschluss des Regierungsrates 1. Der Quartierplan Unterwaldstatt wird genehmigt (Art. 6 Abs. 1, Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG). 2. Für die Genehmigung wird eine Gebühr von Fr. 800.-- erhoben. 3. Rechtsmittel: Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen nach Erhalt mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht (Adresse: Verwaltungsgericht des Kantons Appenzell A.Rh., Post­ fach, 9043 Trogen) weitergezogen werden. Die schriftliche Beschwerde hat einen Antrag sowie eine kurze Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 54 ff. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege VRPG, bGS 143.1). Amtsblatt.

Auszug an

Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche (1 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsver­ merk) Kantonales Planungsamt (1 Expl. Quartierplan mit Genehmigungsvermerk) Gemeinderat Waldstatt (restliche Expl. Quartierplan mit Genehmigungsver­ merk)

frn Auftrag des R'e,t}ferurigsra.i'es Der f1atschmiber:

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CH73_07_SNP_Quartierplan Unterwaldstatt.pdf

Gemeinde Waldstatt Kanton Appenzell Ausserrhoden

Quartierplan Unterwaldstatt

M 1:500 Vom Gemeinderat erlassen am: 10. März 2003 Der Gemeindeschreiber:

Der Gemeindepräsident:

Öffentliche Planauflage: 19. März - 22. April 2003 V m Regierungsrat des Kantons A.Rh. genehmigt am:

Plandatum: 23.1.2003 / 6.3.2003 1

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Raumplaner FSU

2 0. Mai 2003

Plannummer: 017.1-07/001

9100 Herisau Kasernenstrasse 39 T 071 35238 44 F 071 35213 34

.Legende Festlegungen

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Umgrenzung Plangebiet Baubereich Strassenabstandslinie Baulinie für Bauten und Anlagen Baulinie für Bauten Baulinie für Anlagen

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Gewässerabstandslinie Freihaltebereich Erschliessungsstrasse Wendeplatz für 10 m - LW Zufahrt Parkierung oberirdisch

Hinweise Baute

bestehend

Rechtskräftige Baulinie gemäss Auflageplan Korrektion Trübli-Böhl (RR 21.7.81)

CJ

Trafostation

bestehend

Gewerbebaute

projektiert

Verkehrsfläche

bestehend

Bahnlinie AB

bestehend

Gewässer

offen / eingedolt

Höhenkurve in m ü.M.

gewachsenes Terrain

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Sonderbauvorschriften 1.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Die Sonderbauvorschriften gelten für das im Plan umgrenzte Gebiet. Sofern nachfolgend keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtskräf­ tigen Baureglementes der Gemeinde Waldstatt.

Art. 2 Zweck

Der Quartierplan Unterwaldstatt bezweckt die Sicherstellung der Erschliessung des Plangebietes und des hinterliegenden Landwirtschaftsgebietes. Er ermöglicht und regelt eine ortsverträgliche Gewerbeüberbauung.

Art. 3 Verbindlichkeit

Alle in der Legende des Quartierplanes als Festlegungen bezeichneten Planelemente und die Sonderbauvorschriften gelten als verbindlich.

II.

Überbauungs- und Gestaltungsbestimmungen

Art. 4 Vorschriften für die Baubereiche

1 Bauten dürfen ausschliesslich innerhalb der bezeichneten Baubereiche erstellt werden. Das überbauen der Baubereichsgrenze zwischen den Baubereichen A und B ist gestat­ tet. 2 Innerhalb des Baubereiches A gilt: • Gebäudehöhe: max. 12.5 m • Firsthöhe: max. 16.5 m 3 Der Gebäudeabstand zwischen Neubauten kann auf min. 8.0 m reduziert werden, so­ fern keine feuerpolizeilichen oder belichtungsmässigen Gründe dagegensprechen. 4 Der Gebäudeabstand zwischen der Hauptbaute auf der Parzelle Nr. 532 und der öst­ lich angrenzenden, allfällig erweiterten Garagenbaute kann auf min. 5.0 m reduziert werden, wenn die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten werden.

Art. 5 Etappierung

Innerhalb des Baubereiches A dürfen frühestens Bauten erstellt werden, wenn der Bau­ bereich B vollständig überbaut ist.

Art. 6 Gestaltung der Bauten und Anlagen

Bauten und Anlagen haben insbesondere bezüglich Massstab, architektonischem Aus­ druck, Gliederung, Materialwahl und Farbgebung in sich und untereinander erhöhten Anforderungen zu genügen und eine gute Gesamtwirkung zu erzielen.

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Art. 7 Dachgestaltung

1 Dachflächen sind materialmässig derart auszubilden, dass keine störenden Blendwir­ kungen entstehen können. 2 Flachdächer sind für Gewerbebauten und Garagenbauten gestattet. Allfällige Flachdä­ cher von Hauptbauten sind derart auszugestalten, dass sie eine Retentionswirkung für das Meteorwasser aufweisen.

Art. 8 Umgebungsgestaltung

1 Stützbauwerke sind der Umgebung anzupassen und auf das notwendige Mass zu be­ schränken. Sie sind naturnah zu begrünen. Stützbauwerke mit einer Höhe von über 2-5 m sind versetzt anzuordnen, d.h. mit einer Berme von min. 1.5 m Breite zu versehen. Soweit möglich und zweckmässig sind natürliche Böschungen vorzusehen. 2 Natürliche Böschungen dürfen mit einer Neigung von max. 2:3 ausgeführt werden. Im Einschnittsbereich ist eine Neigung von 1: 1 gestattet. 3 Geländeveränderungen haben auf die vorhandene Topographie Rücksicht zu nehmen. Insbesondere im Baubereich A ist es gestattet, mit angemessenen, zurückhaltenden Schüttungen im Bereich der vorhandenen Geländemulde die Bebaubarkeit zu verbes­ sern. 4 Mit jedem Baugesuch ist ein detaillierter Umgebungsgestaltungsplan im Massstab 1:100 einzureichen. Darin sind insbesondere Böschungen, Stützbauwerke, Bepflanzun­ gen, die Oberflächenbeschaffenheit und die zur Beurteilung notwendigen Höhenkoten einzutragen.

Art. 9 Gewässerabstandsbereich

1 Der Gewässerabstandsbereich ist als extensiver Grünstreifen zu bewirtschaften. 2 Innerhalb des Gewässerabstandsbereiches sind keine Bauten und Anlagen gestattet. Schüttungen sind erlaubt, sofern sie einen Abstand zum Gewässerrand von min. 2.0 m und eine Böschungsneigung von max. 1 :2 aufweisen.

Art. 10 Entwässerung

1 Sofern es die örtlichen geologischen Verhältnisse zulassen, ist das anfallende Meteor­ wasser versickern zu lassen. Andernfalls sind Retentionsmassnahmen anzuordnen. Die Einleitung in den Bach ist nur mit kantonaler Bewilligung gestattet. 2 Wo es die Nutzung nicht anders erfordert, sind Umgebungsflächen versickerungsfähig auszuführen_ 3 überirdische Parkplätze sind unversiegelt auszuführen.

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Art. 11 Lärmschutz

1 Innerhalb des Baubereiches A gilt für Neubauten entlang der Urnäscherstrasse: • lärmempfindliche Räume sind von der Strasse abzuwenden 2 Innerhalb der Baubereiche B und C ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für Neubauten nachzuweisen, dass die erforderlichen Planungswerte (gemäss Lärmschutz­ verordnung) gegenüber der Urnäscherstrasse eingehalten werden. Es sind geeignete ge­ stalterische, bauliche oder organisatorische Massnahmen zu ergreifen. 3 Insbesondere im Interesse des Bahnbetriebes hat der Schallschutz gemäss Art. 32 der Lärmschutzverordnung (LSV) bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindli­ cher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde zu entsprechen. Als solche gelten insbesondere die Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181. Bei Umbauten gelten die Anforderungen für diejenigen Bauteile, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden (Art. 3 2 Abs. 3 LSV).

Art. 12 Freihaltebereich

Innerhalb des im Plan bezeichneten Freihaltebereiches dürfen im Interesse des Bahnbe­ triebes keine sichtbehindernden Bepflanzungen, Anlagen, Ablagerungen resp. Aufschich­ tungen von Materialien etc. erstellt werden. Sinngemäss ist das Abstellen von sichtbe­ hindernden Motorfahrzeugen nicht gestattet.

III. Erschliessungsbestimmungen

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Art. 13 Verkehrserschliessung

1 Die Erschliessung des Plangebietes hat ausschliesslich über die im Plan bezeichneten Elemente zu erfolgen. Einlenker sind nach den Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) auszubilden. 2 An der im Plan bezeichneten Stelle ist ein Wendeplatz für 10 m - Lastwagen anzuord­ nen und dauernd zu seinem Zweck freizuhalten. 3 Die Erschliessungsstrasse hat zwischen Urnäscherstrasse und dem Wendeplatz eine Breite von min. 5.0 m aufzuweisen. 4 Der Baubereich C darf frühestens überbaut werden, wenn die bestehende Strasse zwi­ schen Urnäscherstrasse und Bahnlinie auf min. 5.0 m Breite ausgebaut ist. In diesem Zusammenhang ist der Einlenker in die Urnäscherstrasse nach den Vorgaben des kan­ tonalen Tiefbauamtes auszubauen.

Art. 14 Parkierung

An den im Plan bezeichneten Stellen können je max. 4 oberirdische Parkplätze angeord­ net werden.

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