Teilzonenplan Mooshalde Parz. Nrn. 6, 7
Land-use plan · Waldstatt
Document
- Kind
- Land-use plan
- Commune
- Waldstatt
- Canton
- Appenzell Ausserrhoden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- Regierungsrat
- Adopted
- Mar 26, 1996
- In force since
- Mar 26, 1996
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CH73_07_GE_Teilzonenplan Mooshalde Parz. Nrn. 6, 7.pdfOpen in a new tab
Text
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Protokoll des Regierungsrates
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Gemeinde Waldstatt: Teilzonenplan Mooshalde, Parz. Nr. 6 + 7; Genehmigung Dem Bericht der Baudirektion vom 4. März 1996 ist zu entneh men: Mit Schreiben vom 29. Januar 1996 ersucht der Gemeinderat Waldstatt um die Genehmigung des obengenannten Planungsin strumentes durch den Regierungsrat. Sachlage
1. Bei der Revision der Ortsplanung waren die Grundstücke Parz. Nrn. 6 + 7 noch nicht im Besitze des direkt angren zenden Betriebes der Blumer AG. Aufgrund der mangelnden Eignung für Wohnzwecke sollten und konnten damals die beiden Wohnliegenschaften nicht einer entsprechenden Wohnzone zugeordnet werden. Vielmehr wurde mit dem Belas sen ausserhalb der Bauzone bewusst dokumentiert, dass nicht mehr als die Bestandesgarantie gewährleistet werden kann. Die Liegenschaften wurden deshalb der Landwirt schaftszone zugewiesen. Mit ihrem Erwerb durch den an grenzenden Betrieb haben sich die Verhältnisse insofern geändert, dass sich kurzfristig (Parz. Nr. 7) bis länger fristig (Parz. Nr. 6) eine Umnutzung und damit ein Ver zicht auf die Wohnnutzung an dieser wohnhygienisch äus serst problematischen Stelle abzeichnet. Die Blumer AG möchte die Liegenschaften gewerblich nutzen, was ihr in der Landwirtschaftszone versagt bleibt. Der Gemeinderat weist die beiden Liegenschaften der Industriezone zu und beantragt die Genehmigung dieser Zonenplanänderung. 2. Die Vorprüfung nach Art. 47 EG zum RPG ist unter Beizug der berührten kantonalen Verwaltungsstellen erfolgt. In der Stellungnahme sind keine Einwände erfolgt.
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3. Der Gemeinderat hat das geringfügige Änderungsverfahren durchgeführt. Dieses richtet sich nach Art. 51 Abs. 3 EG zum RPG: "3 Geringfügige Änderungen können an Baulinien-, Quar tier- und Gestaltungsplänen ohne öffentliche Auflage, an Zonenplänen auch ohne Abstimmung vorgenommen werden, wenn die von ihnen direkt betroffenen Grundeigentümer und die Mehrheit der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke sich mit ihnen einverstanden erklärt haben." Erwägungen
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Formelles
1.1 Bei dem zur Genehmigung abgelieferten Plan handelt es sich um ein Dokument, das vom Gemeinderat und vom Regie rungsrat zu unterzeichnen ist und damit rechtsverbind lich wird. Es sind drei Exemplare im Original vorhanden. 1.2 Die Umzonung umfasst eine Fläche von ca. 545 m2. Da sie sich an eine bestehende, grössere Industriezone anlehnt und bereits überbaut ist, kann die Änderung praxisgemäss als geringfügig bezeichnet werden. Der direkt betroffene Eigentümer und die Eigentümer der angrenzenden Grund stücke sind mit der Änderung ausdrücklich einverstanden. Der Durchführung des geringfügigen Änderungsverfahrens steht nichts entgegen. Auf die öffentliche Auflage und die Abstimmung kann verzichtet werden. Einer Plangeneh migung steht formell nichts entgegen. 1.3 Art. 51 Abs. 1 EG zum RPG bestimmt: 1 Bauelemente und Nutzungspläne sind zu überprüfen und allenfalls zu revidieren, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, wenn sich neue Aufgaben stellen oder es aus wichtigen öffentlichen Interessen geboten erscheint." 11
Zonenpläne betreffen Werte grosser Ordnung, über die nicht leichthin verfügt wird. Ihren Zweck erreichen sie zudem nur, wenn sie über längere Zeit unverändert in Kraft bleiben. Die obengenannte Bestimmung, die sich auf Art. 21 Abs. 2 RPG abstützt, sucht deshalb zwischen dem Anspruch auf Aktualität der Nutzungspläne und dem Be dürfnis nach Rechtssicherheit einen gangbaren Mittelweg. Durch die Änderung der Eigentumsverhältnisse bot sich die Möglichkeit, auf den beiden mit Wohnhäusern überbau ten Parzellen, eine der Lärm- und Luftbelastung weniger ausgesetzte Nutzung zu ermöglichen. Mit der Ausscheiduqg der Landwirtschaftszone war das auf den beiden überbau ten Parzellen nicht möglich, da dort lediglich die Be standesgarantie für die Wohnnutzung gegolten hat.
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Die Verhältnisse haben sich somit geändert. Es besteht ein öffentliches Interesse, die beiden Liegenschaften anderweitig als mit Wohnungen zu nutzen. Gleichzeitig ergibt sich für den dortigen Gewerbebetrieb Blumer AG eine Arrondierung ihrer Gewerbefläche, die sie betrieb lich sinnvoll nutzen kann. Die Frage der Rechtssicher heit ist insofern nicht tangiert, als alle berührten Grundeigentümer mit der Änderung einverstanden sind. 2.
Materielles Gemäss Art. 50 Abs. 3 EG zum RPG treten Baureglemente und Nutzungspläne mit der Genehmigung durch den Regie rungsrat in Kraft. Die Genehmigung wird erteilt, wenn sie den gesetzlichen Vorschriften und der übergeordneten Planung entsprechen und nicht als unzweckmässig erschei nen.
2.1 Verhältnis zum kantonalen Richtplan Im kantonalen Richtplan ist im fraglichen Gebiet ein Siedlungstrenngürtel eingetragen. Im Koordinationsblatt Nr. 7. S.1 wird ausgeführt, dass durch die Bezeichnung von Siedlungstrenngürteln ein Bremsen der "Ausdehnung der Siedlungsgebiete entlang den Hauptachsen und eine klare Trennung und Begrenzung der einzelnen Dörfer, bzw. Siedlungen bezweckt (Mooshalde). Im Rahmen der Ortspla nung sei die eventuelle Erweiterung der angrenzenden Ge werbezone zu prüfen und es müsse ein begründetes Bedürf nis nachgiessen werden." Da lediglich die bereits überbauten Parzellen in minima lem Umfange eingezont werden, ergibt sich in der Ausdeh nung der Siedlung keine Änderung. Das Ziel der Richtpla nung der Siedlungstrennung wird dadurch nicht behindert. 2.2 Verhältnis zur kantonalen Schutzzonenplanung. Das fragliche Gebiet liegt in keiner Schutzzone. 2.3 Waldfeststellungen Seit kurzem ist das neue Waldgesetz in Kraft. Als wich tige Neuerung wird darin innerhalb des Baugebietes vom dynamischen Waldbegriff abgewichen. Mit einer speziellen Waldfeststellung gegenüber den Bauzonen soll somit er reicht werden, dass sich der Waldrand rechtlich nicht mehr verändert. Im fraglichen Gebiet grenzt kein Wald an. 2.4 Übergeordnete·Cesetzgebung Gemäss Art. 21 RPV führen die Gemeinden eine Übersicht über den Stand der Erschliessung. Mit der Genehmigung
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ist der entsprechende Plan zu ergänzen. Die materiellen Anforderungen gemäss Art. 43 EG zum RPG sind erfüllt. Materiell steht der Plangenehmigung durch den Re gierungsrat damit nichts entgegen. Die Baudirektion stellt, gestützt auf Art. 6 Abs. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 21 Abs. 3 und Art. 50 Abs. 3 des EG zum RPG, folgenden Antrag: Der Teilzonenplan Mooshalde Parz. Nrn. 6 gen. Beschluss:
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7 sei zu genehmi
Zustimmung zum Antrag der Baudirektion.
Amtsblatt.
Auszug an
Baudirektion Sekretariat Baudirektion Zentralstelle für Baugesuche * Kantonales Planungsamt * Gemeinderat Waldstatt * *) Beilage:l Expl. mit Genehmigungsvermerk
!rn l\vfftag d:::1s Dill· Rafochreiber:
Versandt am
Legal bases
bGS 721.1 · Baugesetz · Cantonal
bGS 814.0 · Umwelt- und Gewässerschutzgesetz; UGsG · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal