Zonenreglement Landschaft

Rickenbach (BL)

Document

Number
56/ZRL/1/3
Commune
Rickenbach (BL)
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Adopted
Oct 18, 1994
In force since
Jun 6, 2000

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Text

56 / ZRL / 1 / 3

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 1165 vom 06.06.2000

GEMEINDE RICKENBACH NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 16.08.2016 / PS

INHALTSVERZEICHNIS A.

B.

C.

D.

EINLEITUNG .................................................................................................................. 4

Art. 1

ZWECK .................................................................................................................................. 4

Art. 2

Inhalt ...................................................................................................................................... 4

Art. 3

bezugsgebiet und gliederung................................................................................................. 4

grundzonen..................................................................................................................... 5

Art. 4

begriff ..................................................................................................................................... 5

Art. 5

landwirtschaftszone ............................................................................................................... 5

Art. 6

waldareal................................................................................................................................ 5

Art. 7

Zone für öffentliche werke und anlagen ................................................................................ 6

Schutzzonen ................................................................................................................... 7

Art. 8

Begriff..................................................................................................................................... 7

Art. 9

NATURSCHUTZZONEN ....................................................................................................... 7

Art. 10

LANDSCHAFTSSCHUTZZONE ........................................................................................ 8

Art. 11

NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE.................................................................................. 8

Art. 12

ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE ........................................................................... 9

28 more articles

Art. 13

AUSSICHTSPUNKTE ........................................................................................................ 9

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN .................................................................................. 10

Art. 15

GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN ............................................................. 10

Art. 16 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN ............. 10

Art. 17 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN

BAUTEN UND ANLAGEN ............................................................................................................. 10

Art. 18

AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN ............................................................. 10

Art. 19

VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN ..................................................................... 11

Art. 20

AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE .................................................................... 11

Art. 21

INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG........................................................................... 11

ANHANG 1 ............................................................................................................................ 12 NATURSCHUTZZONEN (zu § 9 des Reglementes) .................................................................... 12

ANHANG 2 ............................................................................................................................ 18

ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (zu § 12 des Reglementes) .......................................... 18

ORIENTIERENDER PLANINHALT ........................................................................................ 19 ORIENTIERENDE BEILAGEN ............................................................................................... 20 BESCHLUSS ......................................................................................................................... 21 Gemeinde ...................................................................................................................................... 21 Kanton ........................................................................................................................................... 21

Gemeinde Rickenbach

Zonenreglement Landschaft

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:

A.

EINLEITUNG

Art. 1 ZWECK

Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.

Art. 2 INHALT

1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus - Zonenplan Landschaft, Massstab 1:5‘000 - Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2 und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Die Zonenabgrenzungen gelten nach Abschluss der Felderregulierung unter Berücksichtigung der neuen Eigentumsgrenzen bis zu einer vertretbaren geringfügigen Abweichung sinngemäss. siehe Erwägungen RRB 3 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.

Art. 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG

1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung enthaltenen Baugebietsperimeters Anwendung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.

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B.

GRUNDZONEN

Art. 4 BEGRIFF

Zonenreglement Landschaft

Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Artikel 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Artikel 18 RPG und § 11 BauG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG)

Art. 5 LANDWIRTSCHAFTSZONE

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Im Zonenplan Landschaft sind die Fruchtfolgeflächen gemäss RPV speziell dargestellt. Fruchtfolgeflächen müssen in einem solchen Zustand bewahrt werden, dass sie bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden können. Soweit baulich und betrieblich notwendig, dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen Fruchtfolgeflächen beanspruchen. 4 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 5 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 6 WALDAREAL

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 und die dazugehörende Verordnung sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen betreffend den Wald.

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Art. 7 Zonenreglement Landschaft

ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN

1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von § 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden. 2 sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Parkplätze und deren Umgebung dürfen nicht mit Erholungseinrichtungen und touristischen Anlagen ausgerüstet werden. Neue Parkieranlagen sowie Erweiterungen dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden.

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C.

SCHUTZZONEN

Art. 8 BEGRIFF

Zonenreglement Landschaft

Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) b) c) d) e)

Naturschutzzonen (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Landschaftsschutzzone (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG) Aussichtspunkte (gemäss Artikel 17 RPG und § 21 BauG)

In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es untersagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den geschützten Objekten zugefügte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.

Art. 9 NATURSCHUTZZONEN

1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 4 Für Naturschutzzonen von lokaler / kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflegeund Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. 5 Für Naturschutzzonen von regionaler / kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen.

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Zonenreglement Landschaft

6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler/kantonaler Bedeutung gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

Art. 10 LANDSCHAFTSSCHUTZZONE

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Landschaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 Überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 Überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.

Art. 11 NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE

1 Naturkundlich interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Ufergehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Höhlen, Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feld- und Ufergehölze anzustreben. 2 Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. Seite 8 von 21

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Zonenreglement Landschaft

3 Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Innerhalb der öffentlichen Bachparzellen darf nicht gepflügt, geweidet, gedüngt und kein Biozid angewandt werden. Wo keine Bachparzelle vorhanden ist, dürfen entlang der Fliessgewässer in einem Abstand von 5 m von der Uferböschungsoberkante keine Dünger und keine Biozide angewandt werden. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.

Art. 12 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE

1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt.

Art. 13 AUSSICHTSPUNKTE

Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf das Dorf und die Juralandschaft nicht beeinträchtigt wird.

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D.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 15 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN

Zonenreglement Landschaft

1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 des Dekretes zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 16 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN

Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.

Art. 17 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN

Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Art. 18 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN

1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.

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Art. 19 Zonenreglement Landschaft

VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten. 3 Für den Vollzug der Vorschriften erlässt der Gemeinderat ergänzende Richtlinien. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 6 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

Art. 20 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE

Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

Art. 21 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG

1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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Zonenreglement Landschaft

ANHANG 1 NATURSCHUTZZONEN (ZU § 9 DES REGLEMENTES) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 1

WALD RICKENBACHER FLUE

(Inv. Nr. 8)

Beschreibung:

Vielfältiges Waldgebiet mit Steilwänden, Schutthalden und besonderem Relief. Kleinflächiger Wechsel verschiedenster Waldgesellschaften der Föhren-, Buchen- und Linden-Mischwälder sowie Vorkommen natürlicher Fichtenbestände. Auf den Schutthalden Vorkommen spezifischer und seltener Schuttflora.

Bedeutung:

Regional / Kantonal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der einzigartigen Vielfalt an Waldgesellschaften, Biotopen mit ihren besonderen Tier- und Pflanzenarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau, Deponien oder neue Waldwegbauten. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Extensive Waldpflege mittels Durchforstung. Begünstigung der Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft. Keine Eingriffe im Bereich der Schuttflächen.

Pos. 2

WALD FARNSBURG / TAUBENLOCH

Beschreibung:

Interessantes Waldgebiet als Fortsetzung zur Waldnaturschutzzone Farnsberg-Südabhang. Bewaldeter, südexponierter Sporn des Farnsberges.

Bedeutung:

Regional / Kantonal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau und Deponien. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft.

Pflegemassnahmen:

Extensive Waldpflege mittels Durchforstung. Begünstigung der Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaft.

siehe Erwägung RRB

siehe Erwägung RRB

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 4

MAGERWIESE KREUZACKER

Beschreibung:

Südexponierter Steilhang mit Magerwiese, Sträuchern und hochstämmigen Obstbäumen.

Bedeutung:

Regional, Kantonal

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerwiese, Sträucher und Obstbaumbestände als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen werden zwischen Bewirtschafter und Gemeinderat vertraglich geregelt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: Teil A: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Reduzierte Düngung (jährlich leichte Mistgabe oder PKDüngung). - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Gräser. - Reduzierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau. Teil B: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Keine Düngung. - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Gräser. - Keine Beweidung. - Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau. - Hecken erhalten. Teil C: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Reduzierte Düngung (jährlich leichte Mistgabe oder PKDüngung). - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Gräser. - Keine Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau.

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 5

MAGERWIESE SELLMATTEN

Beschreibung:

Steile, magere Wiese zwischen Hauptstrasse und Hecke.

Bedeutung:

Lokal / Kommunal, bemerkenswert

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der mageren Wiese als Lebensraum für besondere Pflanzen und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben. - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung zur Förderung der Magerwiese bzw. Fromentalwiese. Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen. - Falls Beweidung zugelassen wird: Möglichst späte und schwache Bestossung.

Pos. 6

MAGERWIESE STAUFFEN

Beschreibung:

Vielfältiger und magerer Wieslandstreifen entlang artenreichem geschlossenem Waldrand.

Bedeutung:

Regional / Kantonal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des Magerwiesenstreifens mit Waldrand als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben. - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung zur Förderung der Magerwiese bzw. Fromentalwiese. Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen. - Falls Beweidung zugelassen wird: Möglichst späte und schwache Bestossung. - Erhaltung des artenreichen, geschlossenen Waldrandes.

(Inv. Nr. 49)

siehe Erwägung RRB

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Pos. 7

MAGERWIESE UND WEIDE BANNWART / NEUMATTEN

(Inv. Nr. 38, 52, 53, 54, 58)

Beschreibung:

Reich strukturierter Landschaftsteil mit Magerwiesen, Magerweiden, Steilborden, Nassstandorte, Feldgehölze, Sträuchern und hochstämmigen Obstbäumen.

Bedeutung:

Regional / Kantonal, sehr wertvoll

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerwiese, -weiden, Nasstandorte, Waldränder, Feldgehölze und Obstbaumbestände als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tier arten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben. - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung zur Förderung der Magerwiese/-weide bzw. Fromentalwiese. - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen. Bei Beweidung möglichst späte und schwache Bestossung.

Pos. 8

MAGERBÖSCHUNG BREITEN

Beschreibung:

Steile Böschung entlang Kantonsstrasse mit verschiedenen Magerkeitszeigern.

Bedeutung:

Lokal / Kommunal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der mageren Böschung als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben. - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung zur Förderung der Magerwiese. - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen. - Falls Beweidung zugelassen wird: Möglichst späte und schwache Bestossung. - Bei einem Ausbau der Kantonsstrasse ist das Wintersingerbächli zu schonen und die Strassenverbreiterung auf der Böschungsseite vorzunehmen. Die neu entstehende Böschung darf nicht humusiert werden.

siehe Erwägung RRB

(Inv. Nr. 60)

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Pos. 9

MAGERWIESE IN DEN MATTEN

(Inv. Nr. 51)

Beschreibung:

Schön ausgebildete Böschung mit artenreicher Magerwiese, welche teilweise auch beweidet wird. Oberhalb Weg schön ausgebildeter Waldrand.

Bedeutung:

Lokal / Kommunal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerwiese und des Waldrandes als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichnete Fläche werden im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Es sind dabei folgende Grundsätze anzustreben. - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung bzw. reduzierte Düngung zur Förderung der Magerwiese bzw. Fromentalwiese. - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Blütenpflanzen. - Falls Beweidung zugelassen wird: Möglichst späte und schwache Bestossung. - Erhaltung des artenreichen, schön ausgebildeten Waldrandes.

Pos. 10

MAGERWIESE NEUENMATIEN

Beschreibung:

Reich strukturierter Landschaftsteil mit Magerwiesen, Steilborden, Brachflächen, Waldrändern, Sträuchern und hochstämmigen Obstbäumen.

Bedeutung:

Regional, Kantonal

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerwiese, Waldränder, Sträucher und Obstbaumbestände als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen werden mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge festgelegt. Dabei sind folgende Grundsätze anzustreben: - Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. - Verzicht auf Düngung. - Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt nach dem Versamen der Gräser. - Reduzierte Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Obstbau

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Zonenreglement Landschaft

Pos. 11

FEUCHTGEBIET WEIHER

Beschreibung:

Landwirtschaftlich genutztes, zum Teil entwässertes Feuchtgebiet am Standort des ehemaligen obrigkeitlichen Fischweihers der Stadt Basel

Bedeutung:

Regional, Kantonal

Schutzziel:

Gestaltung und Erhaltung des Gebietes als Feuchtbiotop mit Riedwise, Hochstaudenflur, Schilfbestand, Blumenwiese, Weiher und offenem Bachlauf.

Gestaltungs- Schutzund Pflegemassnahmen:

Gemäss kantonalem Gestaltungs- und Pflegeplan des Amtes für Raumplanung, Abteilung Natur- und Landschaftsschutz. Verzicht auf Düngung

Pos. 12

FEUCHTWIESE WEIHER

Beschreibung:

landwirtschaftlich genutztes, zum Teil entwässertes Feuchtgebiet am Standort des ehemaligen obrigkeitlichen Fischweihers der Stadt Basel

Bedeutung:

Lokal, Kommunal

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung als artenreiche Magerwiese und Weide.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

-

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung. Keine Entwässerung. Verzicht auf Düngung. Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät.

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Zonenreglement Landschaft

ANHANG 2 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE (ZU § 12 DES REGLEMENTES) Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 21

MATT

Lage:

Koordinaten: 630‘160 / 259‘500

Bedeutung:

Regional/Kantonal, wertvoll.

Beschreibung:

Jung-Steinzeitliche Funde, Freilandstation.

Schutzmassnahmen:

Keine Eingriffe in den Boden ausser der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung. Vor unumgänglichen grösseren Bodeneingriffen ist die Bewilligung der zuständigen Behörde (Amt für Museen und Archäologie) einzuholen, welche allenfalls eine vorgängige archäologische Untersuchung anordnet.

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender und unverbindlicher Wirkung. a)

BAUGEBIET

Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b)

WASSERSCHUTZZONEN

Mit der Darstellung von Wasserschutzzonen wird auf rechtsgültige Schutzzonenpläne und entsprechende Reglemente sowie auf geplante Ausscheidungen von Wasserschutzzonen hingewiesen. c)

FLIESSGEWÄSSER

Kennzeichnung der Fliessgewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer des Kantons Basel-Landschaft (Auflage 1989). d)

GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGEN

Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. e)

BLN-PERIMETER

Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1104, Tafeljura nördlich Gelterkinden (südliche Abgrenzung). f)

FEUCHTGEBIET WEIHER

Mit der Kennzeichnung des Feuchtgebietes Weiher im Landschaftsplan und den nachfolgenden Bemerkungen wird mit unverbindlicher Wirkung auf die Absicht hingewiesen, das Gebiet Weiher als Feuchtgebiet zu erhalten. Beschreibung: Landwirtschaftlich genutztes, zum Teil entwässertes Feuchtgebiet am Standort des ehemaligen obrigkeitlichen Fischweihers der Stadt Basel. Es soll sich um den vermutlich grössten Fischweiher der ehemaligen Landschaft Basel gehandelt haben. Der einstige Fischweiher hat als "blaue Hälfte" in das Rickenbacher Gemeindewappen Einzug gefunden. Zielsetzung: Gestaltung und Erhaltung des Gebietes als Feuchtbiotop unter Berücksichtigung der naturschützerischen und landwirtschaftlichen Interessen. Berücksichtigung des Feuchtgebietes bei der Neuzuteilung der Felderregulierung. Verwirklichung der Gestaltungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Bau der Umfahrungsstrasse.

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDE BEILAGEN Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nachfolgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben: 1)

ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZZONEN IM WALD

Diese Richtlinien enthalten allgemein gültige Grundsätze für die Nutzung und Pflege von Waldflächen in Naturschutzzonen 2)

ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDFLÄCHEN IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE

Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege von Waldflächen in der Landschaftsschutzzone. 3)

ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE UND WALDRÄNDER

Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von Naturschutz-Einzelobjekten und Waldrändern. 4)

INVENTAR DER SCHUTZWÜRDIGEN NATUROBJEKTE

Das von der ANL (Arbeitsgemeinschaft Naturschutz und Landschaftspflege, 4460 Gelterkinden) erarbeitete Naturschutzinventar ist eine Bestandesaufnahme der im Jahre 1984 vorhandenen schutzwürdigen Naturobjekte.

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Gemeinde Rickenbach

Zonenreglement Landschaft

BESCHLUSS GEMEINDE

KANTON

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