56/ZPL/1/1_Mutation Zietmatten

Plan d'affectation · Rickenbach (BL)

Document

Numéro
989
Type
Plan d'affectation
Sous-type
Plan de zones
Commune
Rickenbach (BL)
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Approuvé par
RR
Adopté
9 avr. 1996
En vigueur depuis
9 avr. 1996

Carte

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Fichiers

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Texte

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kantons Basel-Landschaft

Nr. 989 vom 9. April 1996

Gemeinde Rickenbach, Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Zonenplanes Landschaft, des Strassennetzplanes Siedlung und des Bau- und Strassenlinienplanes "Breiten-Hasien-Hutmatt"

A. Die Einwohnergemeindeversammlung Rickenbach hat am 14. Dezember 1995 Mutationen zum Zonenplan Siedlung, zum Zonenplan Landschaft, zum Strassennetzplan Siedlung und zum Bau- und Strassenlinienplan "Breiten-Haslen-Hutmatt" beschlossen. Es handelt sich dabei um Planänderungen in den Gebieten "Zietmatt" und "Breiten-Haslen-Hutmatt", die im wesentlichen auf Änderungen von Strassenführungen im Zusammenhang mit der Felderregulierung zurückzuführen sind.

B. Einsprachen sind keine eingegangen.

C. Das auf Antrag des Gemeinderates Rickenbach (Schreiben vom 26. Februar 1996) durchgeführte Genehmigungsverfahren hat ergeben, dass sowohl die Rechtmässigkeitskontrolle als auch die Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

Aufgrund dieses Prüfungsergebnisses und gestützt auf $ 3 Absatz 2 des Baugesetzes beschliesst der Regierungsrat folgendes:

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:/1: 1. Die von der Einwohnergemeindeversammlung Rickenbach am 14. Dezember 1995 beschlossenen Mutationen des Zonenplanes Siedlung, des Zonenplanes Landschaft, des Strassennetzplanes Siedlung und des Bau- und Strassenlinienplanes "Breiten-Haslen-Hutmatt" werden genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 56/ZP$/0/14 (Mutation Zonenplan Siediung), 56/ZPL/1/1 (Mutation Zonenplan Landschaft), 56/SPS/0/10 (Mutation Strassennetzplan Siedlung) und 56/eBS/3/3 (Mutation Bau- und Strassenlinienplan "Breiten-Haslen-Hutmatt") versehenen Exemplare der Mutationspläne.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist im Amtsblatt zu veröffentlichen.

Verteiler:

- Gemeinderat Rickenbach, 4462 Rickenbach

- Ingenieurbüro Itin und Kipfer, Rufsteinweg 1, 4410 Liestal - Landeskanzlei (Publikation)

- Amt für Liegenschaftsverkehr

Amt für Orts- und Regionalplanung (12) Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Rechtsmittelbelehrungen:

1.

Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.

Gegen diesen kommunalen Erlass oder Pian kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.

Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.

Der Lanäschreibers