12/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft

Land-use plan · Birsfelden

Document

Number
2181
Kind
Land-use plan
Subkind
Zoning plan
Commune
Birsfelden
Canton
Basel-Landschaft
Level
Communal
Approved by
RR
Adopted
Jul 9, 1991
In force since
Jul 9, 1991

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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates

des Kanton Basel-Landschaft

Nr. 2181 vom 9, Juli 1991

Gemeinde _ Birsfelden, Zonenvorschriften Landschaft, Muta-

tion Zonenvorschriften Siedlung

A. Der Einwohnerrat Birsfelden hat am 10. September 1990 die Zonenplanmutation Siedlung Nr. 4 "waldareal/- Landschaftsschutzzone" inkl. Ergänzungsbestimmung Nr. 11 beschlossen. Diese Mutation beinhaltet gleichzeitig die Kommunalen Zonenvorschriften Landschaft.

B. Die öffentliche Planauflage hat vom 2. November bis 1. Dezember 1990 stattgefunden. Sie wurde durch Publikation im Amtsblatt Nr. 44 vom 1. November 1990 und im Birsfelder Anzeiger vom 2. November 1990 bekanntgegeben. Alle betroffenen und auswärtigen Grundeigentümer wurden mit eingeschriebenem Brief benachrichtigt. Innerhalb der Auf- Lagefrist rot u =ins>7=- che erhoben, welche jedoch nach der Verständigungsverhandlung mit dem Gemeinderat am 20. März 1991 zurückgezogen

wurde.

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c. Mit Schreiben vom 11. April 1991 unterbreitet der Gemeinderat Birsfelden den Mutationsplan zur regierungsrätlichen Genehmigung. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.

Der Regierungsrat zieht in Erwägung:

Die Gemeinden sind gestützt auf S 4 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 ermächtigt, Zonenpläne aufzustellen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes erwachsen

solche Pläne nicht in materielle Rechtskraft, sondern sie

sind unter Beachtung gewisser Prinzipien grundsätzlich abänderbar (BGE 90 I 333). Besondere Verfahrensvorschriften, die bei den Aenderungen zu beachten wären, sind im Baugesetz nicht enthalten. Deshalb gelten hiefür nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen die gleichen Regeln wie bei der erstmaligen Aufstellung.

II.

Gemäss $S 3 des Baugesetzes bedürfen die Bauvorschriften der Gemeinde - und darunter fallen auch die erwähnten Pläne samt deren Aenderungen und Ergänzungen - der Genehmigung des Regierungsrates. Die dem Genehmigungsentscheid vorausgehende Prüfung ist dabei auf eine Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung beschränkt.

III.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat

die Prüfung der vorliegenden Beschlüsse folgendes ergeben:

1. Rechtmässigkeitskontrolle

Sowohl formell-rechtlich als auch materiell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt.

In einer Aussprache im Mai 1989 hat das Amt für Orts- und Regionalplanung die vorliegende ZPS-Mutation gleichzeitig als Zonenvorschriften Landschaft gutgeheissen, da mit Ausnahme des Waldareals, der Gewässer, Teilen der Grünzone sowie der Verkehrsflächen (N2/N3 Hagnau) sämtliche Flächen des Gemeindebannes innerhalb des Baugebietsperimeters gemäss Zonenplan Siedlung liegen bzw. ausnahmslos alle Nutzungsflächen und Elemente in diesem Plan enthalten

sind. Mit der vorliegenden Planmutation kann damit die Verpflichtung zur Erstellung der Kommunalen Zonenvorschriften Landschaft erfüllt werden.

Zu den als Bestandteil der Zonenplanmutation vom Gemeinderat mitbeschlossenen "Ergänzende Richtlinien für Waldareal" vom 12. Februar 1991 ist folgendes zu b&merken:

Die erwähnten Richtlinien sind mit denjenigen gemäss Kantonalem Normalreglement praktisch identisch und gelten für die im Gemeindebann liegenden ca. 5 ha Wald. Anpassungen an die lokalen Verhältnisse wurden dabei nicht vorgenommen, weshalb grössere Teile der Bestimmungen gegenstandslos bleiben. Im Grundsatz sind die vorliegenden Richtli-

nien jedoch nicht zu beanstanden.

Im übrigen ist festzustellen, dass zwischen dem Schutzziel (gemäss Ziffer 1) und der Formulierung betreffs Zuständigkeit bzw. Aufsicht (gemäss Ziffer 5) ein gewisser Widerspruch besteht.

In Ziffer 1 wird das allgemeine Schutzziel u.a. "unter Berücksichtigung über das Forstwesen" festgelegt. Andererseits ist die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen gemäss Ziffer 5 lediglich Aufgabe des Gemeinderates. Es wird daher darauf hingewiesen, dass die Verantwortung über die Einhaltung der Schutzbestimmungen grundsätzlich Aufgabe der zuständigen Forstorgane ist. Andernfalls besteht keine Gewähr, dass Schutzziel, Pflegegrundsätze und Pflegemassnahmen eingehalten werden können.

2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung

Keine Bemerkungen

://: 1. Gestützt auf S 3 Abs. 2 BauG werden die Beschlüsse des Einwohnerrates Birsfelden vom 10.

September 1990 betreffend die Zonenplanmutation Siedlung Nr. 4 "Waldareal/Landschaftsschutzzone" inkl. Ergänzungsbestimmung Nr. 11 im Sinne der Erwägungen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.

2. Massgebend sind die mit den Inventärnummern 12/ZPL/1/0 (Zonenplan Landschaft), 12/ZRL/1/0 (zonenreglement Landschaft), 12/2PS/1/3 (Zonenplan Siedlung) und 12/ZRS/1/4 (Zonenreglement Siedlung) versehenen Planexemplare.

3. Die Ziffer 1 dieses Beschlusses ist gestützt auf s 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu

veröffentlichen.

Verteiler: - Gemeinderat Birsfelden, 4127 Birsfelden (3) - Landeskanzlei (Publikation) - Forstamt - Amt für Liegenschaftsverkehr - Bauinspektorat - Amt für Orts- und Regionalplanung (12) - Bau- und Umweltschutzdirektion (2)

Der Landschreiper:

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