36/ZPL/1/0_Zonenplan Landschaft
Land-use plan · Langenbruck
Document
- Number
- 1838
- Kind
- Land-use plan
- Subkind
- Zoning plan
- Commune
- Langenbruck
- Canton
- Basel-Landschaft
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- RR
- Adopted
- Jul 2, 1996
- In force since
- Jul 2, 1996
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Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates
des Kantons Basel-Landschaft
Nr. 1838 vom 2. Juli 1996
Gemeinde Langenbruck, Zonenvorschriften Landschaft
A. Die Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck hat am 20. Dezember 1993 die Zonenvorschriften Landschaft bestehend aus Zonenplan und Zonenreglement mit Anhang beschlossen.
B. Die öffentliche Planauflage fand vom 1. Februar bis 2. März 1994 statt. Sie wurde durch Publikation im kantonalen Amtsblatt Nr. 4 vom 27. Januar 1994 sowie im Waldenburger Bezirksblatt Nr. 4 vom 26. Januar 1994 den Einwohnern bekanntgegeben. Die auswärtigen Grundeigentümer mit schweizerischem Zustelldomizil wurden mit eingeschriebenem Brief vom 24. Januar 1994 (Postquittung vom 24. Januar 1994) benachrichtigt. Während der Auflagefrist ist folgende Einsprache eingegangen:
Die gesetzlich vorgeschriebene Verständigungsverhandlung führte zu keiner Einigung mit dem Einsprecher.
C. Mit Schreiben vom 10. Januar 1996 unterbreitet der Gemeinderat Langenbruck die beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft zum regierungsrätlichen Entscheid und ersucht um Abweisung der unerledigten Einsprache. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten und auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
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Der Regierungsrat zieht in Erwägung: I.
Gemäss $ 3 Absatz 1 des kantonalen Baugesetzes (BauG) sind die Gemeinden befugt, eigene Bauvorschriften zu erlassen. Diese bedürfen jedoch der regierungsrätlichen Genehmigung (8 3, Absatz 2 BauG). Dabei beschränkt sich die der Genehmigung vorausgehende Prüfung auf die Rechtmässigkeitskontrolle und auf eine Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung. Das heisst, der Regierungsrat hat darüber zu wachen, dass das kommunale Recht nicht gegen die übergeordnete kantonale und eidgenössische Gesetzgebung verstösst. In diesem Zusammenhang speziell zu beachten ist, dass
a) die Verfahrensvorschriften beim Erlass, insbesondere im Hinblick auf die Betroffenen, eingehalten werden;
b) die kantonalen und eidgenössischen materiell-rechtlichen Schranken berücksichtigt werden, wobei der Ueberwachung der verfassungsmässigen Grundrechte (Eigentumsgarantie, Rechtsgleichheit, Verhältnismässigkeit etc.) zentrale Bedeutung zukommt;
c) die Bauvorschriften der Gemeinden nicht im Widerspruch stehen zu den Zielen und Planungsgrundsätzen nach Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG, Artikel 1 und 3), da diese Bestimmungen des RPG selbständig, d.h. auch ohne spezielles, ausführendes Recht der Kantone anzuwenden sind.
Die Beurteilung all dieser Aspekte ist mitentscheidend, ob eine kommunale Planungsmassnahme vor den verfassungsmässigen Grundrechten standhält, bzw. nicht gegen die übergeordnete Gesetzgebung verstösst.
N. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen hat die Prüfung folgendes ergeben:
1. Rechtmässigkeitskontrolle 1.1 Formell-rechtlich sind die Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Materiellrechtlich ist folgendes zu bemerken:
1.2 Die kantonalen Fachstellen hatten Gelegenheit, im Rahmen des Vorprüfungsverfahrens zum Plan und Zonenreglement mit Anhang Stellung zu nehmen. Es kann dazu insbesondere auf den Vorprüfungsbericht des Amtes für Orts- und Regionalplanung vom 10. April 1989 sowie auf die danach erfolgte Ueberarbeitung und Konfliktbereinigung verwiesen werden. Die vom Kanton gewünschten Aenderungen wurden bei der Ueberarbeitung weitgehend berücksichtigt.
1.3 _ Allgemeine Bemerkungen zu den Zonenvorschriften Landschaft:
Innerhalb des Gemeindebannes von Langenbruck kommt eine grosse Anzahl von Elementen vor, die sowohl aus naturschützerischer, kulturhistorischer als auch touristischer Sicht überaus bedeutungsvoll sind und von der Gemeinde in anerkennenswerter Weise in den Zonenvorschriften Landschaft auch berücksichtigt wurden.
Während der Planungszeit entstanden die Grundlagen des Inventars historischer Verkehrswege der Schweiz zur Ortsplanungsrevision der Gemeinde Langenbruck (IVS-Grundlagen) mit Karte und Beschrieb, erarbeitet vom Geographischen Institut Bern. Die Herausgabe erfolgte im Juni 1989, somit kurz nach Abschluss des Vorprüfungsberichtes. Von den 30 erfassten Objekten sind einige in den Zonenvorschriften enthalten. Aus der Sicht des Regierungsrates sind diese Eintragungen jedoch darstellerisch und entsprechend ihrer Ausdehnung zu präzisieren. Eine nachfolgende Auflistung bezeichnet die betroffenen Elemente.
Die archäologischen Einzelobjekte sind aufgrund der neuesten Forschungsergebnisse ebenfalls zu präzisieren resp. zu ergänzen, indem nicht nur Standorte sondern auch Zonen auszuscheiden wären. Insbesondere trifft dies im Bereich eisenarchäologischer Erzabbaustellen zu. Mit den genehmigten Plänen wird das Amt für Orts- und Regionalplanung der Gemeinde gleichzeitig eine aktuelle Dokumentation zustellen.
Wie aus den nachfolgenden Erwägungen weiter hervorgeht, wird eine Mutation zu den Zonenvorschriften Landschaft für Ergänzungen und Präzisierungen vom Regierungsrat als notwendig erachtet. Dazu wird die Gemeinde ersucht, folgende Ergänzungen, Präzisierungen und Ueberprüfungen vorzunehmen:
a) Archäologische Eintragungen im Zonenplan
Position 71; der Hof Spittel und seine nähere Umgebung ist aus archäologischer Sicht ein interessanter Raum. Daher ist im Anhang ein separater Beschrieb in Zusammenarbeit mit der kantonalen Fachstelle aufzunehmen.
Position 73, alte Römerstrasse. Diese ist nicht nur mit einem Standortsignet sondern entsprechend ihrer Wegabschnitte gemäss IVS-Grundlagen mit seinen Objektnummern 1 bis 7 zu markieren.
Dolinen Spittelweid. Die vorhandenen Geländeformen sind als eisenarchäologische Erzabbaustellen einzustufen.
Position 74, Erzabbauspuren. Für diese Position ist in Zusammenarbeit mit der zuständigen kantonalen Fachstelle (Amt für Kultur, Abteilung Kantonsarchäologie) zu überprüfen, ob im Zusammenhang mit der erforderlichen Mutation eventuell weitere Standorte oder Zonen Erzabbauspuren im Plan aufgenommen oder weggelassen werden sollen.
b) Denkmalschutzobjekte, weitere Eintragungen im Zonenplan
Die drei orientierungshalber im Zonenplan eingetragenen Denkmalschutzobjekte sind im Inventar der geschützten Kulturdenkmäler enthalten. Ihre Schutzbestimmungen sind im jeweiligen RRB enthalten und brauchen daher nicht in die Zonenvorschriften einzufliessen. Hingegen sind im Regionalplan Landschaft 9 weitere Denkmalschutzobjekte registriert, bei denen zum gegebenen Zeitpunkt eine Aufnahme ins Inventar der geschützten Kulturdenkmäler vorgesehen ist. Es handelt sich dabei um folgende Höfe: Hinter-, Mittler-, Vorder Bilstein, Spittel, Dürrenberg, Untere Matte, Schwengi, Kilchzimmer sowie um das Ausflugsziel Bachthalen. Wie im Vorprüfungsbericht erwähnt, erachtet auch der Regierungsrat den Schutz dieser Objekte für wesentlich. Die Gemeinde wird ersucht, im Rahmen der ohnehin erforderlichen Mutation diese mit den zugehörigen Schutzbestimmungen in die Zonenvorschriften aufzunehmen.
Bauliche oder gestalterische Veränderungen an diesen Objekten sind in Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege vorzunehmen. Aufnahmen ins Inventar der geschützten Kulturdenkmäler werden üblicherweise im Zusammenhang mit Gesuchen zum Bezug von Kantonsbeiträgen (Subventionen) für die Erhaltung schützenswerter Objekte vorgenommen. Die Gesuche werden von der kantonalen Denkmal- und Heimatschutzkommission geprüft. Gestützt darauf entscheidet die Kommission, ob und in weichem Ausmass ein Beitrag gewährt werden kann. Mit Beschluss zur Ausrichtung eines Kantonsbeitrages wird vom Kanton in der Regel auch eine Unterschutzstellung verlangt. Die Aufnahme in das kantonale Inventar der geschützten Kulturdenkmäler wird vom kantonalen Denkmalpfleger vorbereitet. Die rechtsgültige Unterschutzstellung erfolgt mit einem Regierungsratsbeschluss.
c) Kulturhistorische Merkmale wie Alleen und einseitige lückenlose Baumreihen am Strassenrand:
Einige dieser Objekte sind auch in den IVS-Grundlagen erfasst, soweit sie sich entlang von
Strassen erstrecken. Es handelt sich um die Objekte Nr. 9, 11 und 25. Eine Allee verbindet
sodann das Landhaus Bilsteinfluh mit dem Hof Mittler Bilstein. Im Zonenplan sind dieselben
Elemente in unterschiedlicher Art mit dem Signet „markanter Einzelbaum“ dargestellt. Im
weiteren ist von der Allee zwischen Siedlung und Schwengihof - sie erstreckt sich bis zum
Schwengihof - einzig knapp die Hälfte ihrer Gesamtlänge von 600 m eingetragen. Wie bereits erwähnt, waren zum Zeitpunkt der Vorprüfung die IVS-Grundlagen noch nicht vorhanden, weshalb diese Differenzen und die Bedeutung der Objekte nicht erkannt wurden. Der Regierungsrat ersucht daher die Gemeinde, die Darstellung der verschiedenen Elemente im Plan mit je einem eigenen Signet und im Fall Schwengi die Ergänzung der Allee bis zum Schwengihof zu überprüfen.
d) Sammelparkplätze:
Oberhalb der Spezialzone Kilchzimmer an der Gemeindegrenze zu Eptingen ist ein Sammelparkplatz eingetragen. Ein kleiner Sammelparkplatz befindet sich bereits auf Eptingens Gemeindebann, anschliessend an die Gemeindegrenze zu Langenbruck. Aufgrund der landschaftlich exponierten Lage und in Anbetracht, dass für eine Erweiterung des Eptinger Sammelparkplatzes auf dem Gemeindebann von Langenbruck eine Waldrodung zwangsläufig erfolgen müsste, ersucht der Regierungsrat die Gemeinde Langenbruck, zu überprüfen, ob auf den Standort an der Gemeindegrenze eventuell verzichtet werden könnte. Aus der Sicht des Regierungsrates sollte der westlich, Richtung Kilchzimmer gelegene Standort den örtlichen Anforderungen genügen. Hingegen ist für diesen Sammelparkplatz die effektive Lage und Flächenbegrenzung, wie dies für einen eigentumsverbindlichen Nutzungsplan üblich ist, festzulegen.
1.4 Zonenreglement Landschaft
a) 8 5, Landwirtschaftszone, Absatz 4 (Ferien auf dem Bauernhof)
In Beilage 1 des Vorprüfungsberichtes wurde obgenannter Absatz kommentarlos gestrichen. Die Gemeinde wolite auf diese Möglichkeit nicht verzichten und beliess ihn im Reglement. Der damit verbundene Zweck entspricht jedoch nicht der Nutzungszone und widerspricht RPG Artikel 22, Absatz 2a. Eine Pauschalerlaubnis für die gesamte Landwirtschaftszone ist folglich nicht möglich. Denkbar wäre jedoch, dass in Einzelfällen eine Ausnahmebewilligung gemäss Artikel 24 RPG und unter den Voraussetzungen der Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden könnte.
Aufgrund der vorgegebenen Gesetzgebung ist der Regierungsrat somit nicht in der Lage, Absatz 4 in $ 5 zu genehmigen. Diese Bestimmung wird im Zonenreglement Landschaft rot durchgestrichen.
b) 8 7, Zone für öffentliche Werke und Anlagen (OeW):
Wie im Vorprüfungsbericht erwähnt, erachtet es auch der Regierungsrat als erforderlich, dass in Anbetracht der Zweckbestimmungen für die OeW-Zonen die Errichtung von Wohnraum generell zu untersagen ist.
c) $ 9, Spezialzone Skisport, Absatz 5:
Abweichungen von den Schutzvorschriften sind mittels & 23, Ausnahmen von Schutzvorschriften zu beantragen. Der Ausdruck „wesentlich“ wird daher im Zonenreglement in $ 9, Absatz 5 nicht genehmigt und rot durchgestrichen.
d) 8 11, Ausflugsziele:
Bei baulichen und gestalterischen Veränderungen des Ausflugszieles Bachthalen sind ebenfalls die Interessen der kantonalen Denkmalpflege zu berücksichtigen. Der Regierungsrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine Erwägungen in Ziffer 1.3.b).
e) Denkmalschutzobjekte: Für die Aufnahme der Schutzbestimmungen in das Reglement verweist der Regierungsrat ebenfalls auf seine Erwägungen in Ziffer 1.3.b)
1.5 Anhang
a) Einstufung von Naturschutzzonen nach deren Bedeutung:
Die Einstufung der Naturschutzzonen nach deren Bedeutung (national, regional/kantonal, lokal) wird von der kantonalen Kommission für Natur- und Landschaftsschutz beurteilt und festgelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die Bedeutung der einzelnen Naturschutzzonen und Naturschutzeinzelobjekte gemäss Anhang im Zonenreglement Landschaft auf den Seiten A 1/1 bis A 1/23 provisorischen Charakter.
b) Einstufung der Objekte in Pos. 30, 61, 62, nach deren Bedeutung:
Eine Einstufung der Objekte nach deren Bedeutung zu den vorgenannten Positionsnummern ist nicht vorgenommen worden. Der Regierungsrat erachtet es als sinnvoll, die fehlenden Einstufungen nach deren Bedeutung gleichzeitig mit den definitiven Einstufungen gemäss Ziffer 1.5 a vorzunehmen.
1.6 Orientierender Planinhalt
a) Standorte für Deponien und Materialabbau:
Als orientierender Planinhalt sind im Zonenplan Landschaft bestehende und vorgesehene Standorte für Deponien und Materialabbau eingetragen. Laut Angaben der zuständigen Fachstellen sind folgende Standorte bewilligt:
- für Deponien: Helfenberg, Leutschenberg, wobei letztere bis Ende 1996 abzuschliessen ist. Die übrigen drei Standorte sind von der Gemeinde vorgesehen, jedoch nicht bewilligt.
- für Materialabbau: Gemeindeweidli, Dürstelberg, Rütteli (Bärenwil, Parzelle 535). Die eingetragenen Positionen der beiden ersten Objekte sind zu überprüfen. Gemäss Angaben der Fachstelle stimmen sie nicht mit deren Unterlagen überein. Das dritte Objekt, Rütteli, ist im Plan nicht eingetragen. Die weiteren drei eingetragenen Standorte sind von der Gemeinde ebenfalls vorgesehen, jedoch nicht bewilligt.
Der Regierungsrat macht die Gemeinde Langenbruck darauf aufmerksam, dass mit dem Eintrag von nicht bewilligten Standorten oder Standorten deren Bewilligung abläuft, kein Anspruch auf einen zukünftigen Betrieb solcher Anlagen abgeleitet werden kann.
1.7 Redaktionelle Aenderung
In der Planlegende wird die Bezeichnung „Spezialzone Skisportanlagen“ verwendet, währenddem sie im Zonenreglement unter „Spezialzone Winterskisportanlagen“ figuriert. Die präzisere Bezeichnung „Winterskisportanlagen® vom Zonenregiement soll ebenfalls in der Planlegende übernommen werden. Die Ergänzung in der Planlegende erfolgt in blauer Farbe.
2. Ermessenskontrolle aus Gründen der Regionalplanung
Fruchtfolgeflächen (FFF):
Die Gemeinde hat auf eine verbindliche Darstellung und Reglementierung der FFF in den Zonenvorschriften Landschaft verzichtet. Sie sind lediglich orientierungshalber in einem Beilageplan festgehalten.
Wie im Vorprüfungsbericht bereits erwähnt, fordert der Regierungsrat die Gemeinde auf, mittels einer Mutation die verbindliche Darstellung der Fruchtfolgeflächen mit gleichzeitiger Anpassung des Zonenreglementes „Landschaft“ entsprechend dem kantonalen Normalreglement innert angemessener Frist vorzunehmen.
Mit der am 8. April 1992 erfolgten Inkraftsetzung des Sachplanes Fruchtfolgeflächen durch den Bundesrat kommt dieser Aufforderung erhöhte Bedeutung zu.
3. Unerledigte Einsprache 3.1 Allgemeine grundsätzliche Erwägungen
a) Im Baugesetz ist die regierungsrätliche Ueberprüfungsbefugnis unerledigter Einsprachen nicht speziell geregelt. Artikel 33 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 verlangt hingegen bei Einsprachen, welche sich gegen Nutzungspläne richten - und darunter fallen auch die unterbreiteten Pläne - die volle Ueberprüfung. Somit ist der Regierungsrat verpflichtet, bei unerledigten Einsprachen sowohl die Recht- als auch die Zweckmässigkeitskontrolle auszuüben.
b) Die kantonale Verwaltungsgesetzgebung kennt keine Verfahrensvorschriften darüber, in welcher Form die Einspracheentscheide über Gemeindeversammlungsbeschlüsse zu erlassen sind. Aufgrund des sachlichen Zusammenhanges und in Anbetracht derselben Kognitionsbefugnis des Regierungsrates steht der Behandlung der unerledigten Einsprachen zusammen mit dem Genehmigungsentscheid im selben Beschluss nichts entgegen.
c) Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Die verfassungsmässige Gewährleistung des Eigentums steht einer nachträglichen Änderung oder Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit nicht entgegen. Der Grundeigentümer hat keinen als wohlerworbenes Recht selbständig gesicherten Anspruch darauf, dass die für seine Parzelle einmal festgelgten Nutzungsmöglichkeiten unbeschränkt bestehen bleiben.
d) Zu dem Begehren auf Änderung bzw. Belassung der Zone ist zudem grundsätzlich festzuhalten, dass der Regierungsrat in diesem Genehmigungsverfahren keine positiven Vorschriften festlegen kann, d.h. irgendwelche Änderungen der Zoneneinteilung oder der Zonenabgrenzung darf er nicht selbständig vornehmen. Der Regierungsrat ist lediglich befugt, den vom zuständigen Gemeindeorgan gefassten Beschlüssen die Genehmigung ganz oder teilweise zu verweigern, sofern sie der Rechtskontrolle nicht standhalten.
e) Nicht eingetreten werden kann im Rahmen dieses Verfahrens auf Entschädigungsforderungen. Solche Begehren können, gestützt auf die 88 75 und 76 des Baugesetzes sowie in Verbindung mit $ 97 des Gesetzes über die Enteignung, erst geltend gemacht werden, wenn ein materieller Nachteil tatsächlich vorliegt, d.h. frühestens nach Inkrafttreten der entsprechenden Bauvorschriften. Dabei ist insbesondere die in der letztgenannten Bestimmung festgelegte Verwirkungsfrist von 6 Monaten zu beachten.
f) Der Einsprecher ist ein von den erstmals genehmigten Zonenvorschriften Landschaft betroffener Grundeigentümer und daher zur Einsprache legitimiert. Die Einsprache wurde fristgerecht eingereicht.
3.2 Im einzelnen ist zur Einsprache on 28. Februar
1994 folgendes zu bemerken:
Die Einsprache ist nicht eindeutig als solche bezeichnet. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache können jedoch als erfüllt eingestuft und somit dem Regierungsrat zum Entscheid vorgelegt werden.
In sechs Punkten werden sodann die Schutzbestimmungen bemängelt, da sie für die Parzelle nn] entweder zu undifferenziert oder unnötigerweise abgefasst worden seien.
Die Einsprecherin stellt am Schluss des Schreibens den Antrag 1. die Parzelieiider Zone Waldareal gemäss Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes und $ 11 des Baugesetzes zuzuweisen;
2. ev. sei nur das Gebiet der Krete mit den Flühen als Schutzgebiet zu erklären ; 3. unter Kostenfolge.
Der Regierungsrat nimmt dazu wie folgt Stellung:
Einleitend wird auf die vorstehenden allgemeinen grundsätzlichen Erwägungen, vor allem auf die Absätze unter Ziffer 3.1.c), d) und e) verwiesen.
Schon bei der Erarbeitung des Regionalplanes Landschaft wurden die Waldungen Schattenberg und Ankenballen als naturschützerisch wertvoll eingestuft: In dem zu Grunde liegenden Naturschutz Gutachten von 1971 der Regionalplanung beider Basel wird der naturkundliche Wert vor allem in den Bereichen Geomorphologie, Botanik und Zoologie erachtet.
Mit dem Start zur Landschaftsplanung liess die Gemeinde ein Naturschutzinventar erstellen, Stand April 1986 und in der Zwischenzeit konnten auch die Arbeiten für das Waldinventar des Kantons abgeschlossen werden. Beide Bewertungen gelangten bezüglich dem fraglichen Gelände zu den bereits genannten Erkenntnissen. Die daraus resultierenden Festlegungen der Gemeinde können somit als sachlich begründet und verhältnismässig bezeichnet werden.
Die Einsprecherin betont im wesentlichen den botanischen Aspekt auf ihrer Parzelle. Aus fachlicher Sicht sind für die Festlegung einer Naturschutzzone jedoch noch weitere Elemente zu berücksichtigen. Nicht unwesentlich für die Abgrenzung ist sodann der Miteinbezug von Pufferarealen, damit für die verschiedenen Elemente eine Ueberlebenschance besteht.
Im weiteren versichert die Einsprecherin, dass der Zustand ihrer Parzelle keinerlei Bedrohung ihrerseits ausgesetzt würde. Der Regierungsrat ist sich der Verantwortung und den Anstrengungen der Einsprecherin bewusst, die zur Erhaltung der natürlichen Grundlagen auf ihrem Besitz beigetragen haben. Ansonsten würden unter Umständen die naturschützerischen Werte gar nicht oder nicht mehr vorhanden sein. Da Waldareal jedoch öffentlichen
Zugang hat, ist es nicht nur den Einflüssen der Besitzerin ausgesetzt. Im weiteren sind heute gewisse Umwelteinflüsse der Natur derart abträglich, dass der Bestand wertvoller Biotope nur mit gezielten Schutz- und Pflegemassnahmen zukünftigen Generationen erhalten werden kann. Die Festlegung einer Naturschutzzone ist somit von der Eigentümerin nicht als Misstrauensakt gegen sie aufzufassen. Vielmehr ist es das Ziel, im gegenseitigen Einverständnis den bestehenden Wert zu sichern. Hiezu wurden von der kantonalen Fachstelle bereits Gespräche mit der Einsprecherin aufgenommen.
Der Regierungsrat nimmt an, dadurch eine tragbare Lösung für die Einsprecherin finden zu können. Unter diesen Voraussetzungen sieht sich der Regierungsrat nicht in der Lage, die Einsprache zu schützen.
U:
1. Die Einsprache \vir< 215 unoegründet abge-
wiesen.
. Gestützt auf $ 3 Abs. 2 des kantonalen Baugesetzes vom 15. Juni 1967 wird der
Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung Langenbruck vom 20. Dezember 1993 betreffend die Zonenvorschriften Landschaft im Sinne der Erwägungen mit nachstehend angeführten Ausnahmen genehmigt und damit allgemeinverbindlich erklärt.
Ausnahmen: Im Sinne der Erwägungen werden von der Genehmigung ausgenommen:
a) der im Zonenreglement Landschaft in $ 5 aufgeführte Absatz 4 gemäss den Erwägungen in Abschnitt Il, Ziffer 1.4a). Der Absatz 4 in $ 5 des Zonenreglementes Landschaft wird rot durchgestrichen.
b) das im Zonenreglement Landschaft in $ 9 und in Absatz 5 aufgeführte Wort „wesentlich“ gemäss den Erwägungen in Abschnitt II, Ziffer 1.4c). Das Wort „wesentlich“ in $ 9, Absatz 5 im Zonenreglement Landschaft wird daher rot durchgestrichen.
. Die Gemeinde wird ersucht, die gemäss Abschnitt Il unter den Ziffern 1.3.a) bis d),
1.4.b), d), e), 1.5.b), 1.6.a) sowie 2. angeführten Punkte zu beachten, resp. zu überprüfen und die Zonenvorschriften wo erforderlich, innert angemessener Frist mit einer Muation anzupassen.
. Für alle ausserhalb von Bauzonen liegenden Parzellen gilt das Bundesgesetz über
das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (in Kraft seit 1.1.1994). Ebenfalls gilt dieses Bundesgesetz für alle Grundstücke die teilweise innerhalb der Bauzonen liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind.
. Massgebend sind die mit den Inventarnummern 36/ZPL/1/0 (Zonenplan Land-
schaft), 36/ZRL/1/0 (Zonenreglement Landschaft) versehenen Exemplare der Pläne und Reglemente.
6. Die Ziffer 2 dieses Beschlusses ist gestützt auf $ 23 des Geschäftsreglementes für den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Amtsblatt zu veröffentlichen.
Verteiler:
(eingeschrieben)
Gemeinderat Langenbruck, 4438 Langenbruck
Sutter, Ingenieur- und Planungsbüro, Hooland 10, 4424 Arboldswil Bezirksschreiberei Waldenburg, Hauptstrasse 21, 4437 Waldenburg Landwirtschaftliches Zentrum Ebenrain, Postfach, 4450 Sissach Landeskanzlei (Publikation)
Vermessungs- und Meliorationsamt, Fachstelle Melioration Forstamt
Amt für Kultur, Hauptabteilung Archäologie und Kantonsmuseum Amt für Umweltschutz und Energie
Amt für Liegenschaftsverkehr
Kant. Denkmalpflege
Bauinspektorat
Amt für Orts- und Regionalplanung (10)
(4 Archiv, ZD, OP, OK, NL, Schn, ES)
Bau- und Umweltschutzdirektion (2)
Rechtsmittelbelehrungen:
1.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungs- und Verwaltungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vierfacher Ausfertigung einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Die angefochtene Verfügung oder der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen. Das Verfahren vor Verfassungs- und Verwaltungsgericht ist kostenpflichtig.
Gegen diesen kommunalen Erlass oder Plan kann zur Überprüfung der Verfassungsmässigkeit innert 10 Tagen, vom Empfang dieses Entscheides an gerechnet, beim Verfassungsgericht, Poststrasse 3, 4410 Liestal, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde, die in vier Ausfertigungen einzureichen ist, muss ein klar umschriebenes Begehren und die Unterschrift der beschwerdeführenden oder der sie vertretenden Personen enthalten. Der angefochtene Entscheid ist der Beschwerde in Kopie beizulegen.
Beschwerdeberechtigt sind nur Personen, die sich bereits am Einsprache- oder Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat beteiligt haben.
Der Landschreiber: