Zonenreglement Landschaft

Langenbruck

Document

Numéro
36/ZRL/1/1
Commune
Langenbruck
Canton
Bâle-Campagne
Niveau
Commune
Adopté
2 juil. 1996
En vigueur depuis
16 mars 1999

Carte

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Fichiers

36_ZRL_01_01_N_G_1999_0462.pdfOuvrir dans un nouvel onglet

Texte

36 / ZRL / 1 / 1

Exemplar Amt für Raumplanung

Mutation RRB 462 vom 16.03.1999

GEMEINDE LANGENBRUCK NACHGEFÜHRTES REGLEMENT

ZONENREGLEMENT LANDSCHAFT

Amt für Raumplanung Bearbeitet am: 19.10.2016 / PS

VORBEMERKUNGEN Im Zusammenhang mit den Zonenvorschriften Landschaft wird auf folgende übergeordnete und andere gesetzliche Vorschriften aufmerksam gemacht: -

Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG).

-

Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989 (RPV).

-

Baugesetz vom 15. Juni 1967 (BauG).

-

Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980.

-

Bundesgesetz über den Natur - und Heimatschutz vom 1 . Juli 1966.

-

Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991.

-

Regierungsratsverordnung über den Schutz von Pflanzen und Tieren vom 18. Mai 1971.

-

Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) vom 20. Dezember 1988.

-

Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen vom 24.Mai 1988

-

Eidgenössische und kantonale Forstgesetzgebung.

-

Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 und zugehörige Verordnungen.

-

Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung (Gewässerschutzgesetz) vom 8. Oktober 1971.

-

Gesetz über den Wasserbau und die Nutzung der Gewässer vom 2. September 1974.

-

Kantonales Abfallgesetz vom 5. Dezember 1974.

-

Eidgenössische und kantonale Gesetze zur Erhaltung der

-

Landwirtschaft und Förderung des bäuerlichen Grundbesitzes.

-

Regierungsratsbeschluss Nr. 310, vom 24.1.1967 betr. Aufnahme des ehemaligen Klosters Schönthal in die Liste der geschützten Baudenkmäler.

-

Regierungsratsbeschluss Nr. 3586, vom 25.11.1975 betr. Aufnahme des Hofgutes Kleinwald, Langenbruck in das Inventar der geschützten Baudenkmäler des Kantons Basel-Landschaft.

-

Regierungsratsbeschluss Nr. 2265, vom 25.10.1983 betr. Aufnahme des Landhauses Bilsteinfluh, Langenbruck in das Inventar der geschützten Baudenkmäler des Kantons Basel-Landschaft.

-

Regierungsratsbeschluss Nr. 104, vom 12.1.1988 betreffend Wasserschutzzonen für die Weihermattquellen der Gemeinde Waldenburg.

-

Regierungsratsbeschluss Nr. 1964 vom 16. Juni 1992 betreffend Aufnahme des Hofgutes GrossWald in das Inventar der geschützten Baudenkmäler des Kantons Basel-Landschaft.

Das nachfolgende Zonenreglement Landschaft basiert auf dem Normalreglement Landschaft für die Gemeinden des Kantons Basel-Landschaft.

Gemeinde Langenbruck

Zonenreglement Landschaft

INHALTSVERZEICHNIS A

EINLEITUNG ...................................................................................................... 5

Art. 1

ZWECK .......................................................................................................................................... 5

Art. 2

INHALT .......................................................................................................................................... 5

Art. 3

BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG ......................................................................................... 5

B

GRUNDZONEN .................................................................................................. 6

Art. 4

BEGRIFF ....................................................................................................................................... 6

Art. 5

LANDWIRTSCHAFTSZONE ......................................................................................................... 6

Art. 6

WALDAREAL ................................................................................................................................ 6

Art. 7

Zone für öffentliche Anlagen und Werke ....................................................................................... 6

Art. 8

SPEZIALZONE WINTERSKISPORTANLAGEN ........................................................................... 7

Art. 9

SPEZIALZONE SKISPORT .......................................................................................................... 7

Art. 9A

SPEZIALZONE SPORT UND FREIZEIT ..................................................................................... 8

Art. 10

SPEZIALZONE KILCHZIMMER .................................................................................................... 9

Art. 11

AUSFLUGSZIELE ......................................................................................................................... 9

42 autres articles

Art. 12

SAMMELPARKPLÄTZE .............................................................................................................. 10

Art. 13

WINTERPARKPLÄTZE ............................................................................................................... 10

C

SCHUTZZONEN .............................................................................................. 11

Art. 14

BEGRIFF ..................................................................................................................................... 11

Art. 15

NATURSCHUTZZONEN ............................................................................................................. 11

Art. 16

Landschaftsschutzzone ............................................................................................................... 11

Art. 17

NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE ........................................................................................... 12

Art. 18

ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE .................................................................................... 12

Art. 19

AUSSICHTSPUNKTE ................................................................................................................. 13

D

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ..................................................................... 13

Art. 20

GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN ........................................................................ 13

Art. 21

BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN ......................... 13

Art. 22 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON ZONENFREMDEN BAUTEN UND

ANLAGEN .............................................................................................................................................. 13

Art. 23

AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN ........................................................................ 13

Art. 24

VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN ................................................................................. 13

Art. 25

AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE ............................................................................... 14

Art. 26

INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG ...................................................................................... 14

ANHANG 1 ............................................................................................................... 15 Naturschutzzonen (zu § 15 des Reglementes) ................................................................................. 15 MAGERWIESEN UND -WEIDEN, FEUCHTWIESEN, WEIHER .......................................................... 15 WALDGEBIETE ..................................................................................................................................... 30 GEOLOGISCHE OBJEKTE, STEINBRÜCHE ....................................................................................... 35

ANHANG 2 ............................................................................................................... 36 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE

(zu § 18 des Reglementes) .............................................. 36

Anhang 3 .................................................................................................................. 37 Teilflächen Spezialzone Sport und Freizeit

(zu § 18 des Reglementes) .......................................... 37

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDER PLANINHALT ........................................................................... 38 ORIENTIERENDE BEILAGEN ................................................................................. 39 BESCHlüsse ............................................................................................................. 40 Gemeinde .............................................................................................................................................. 40 Kanton.................................................................................................................................................... 40

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Zonenreglement Landschaft

Gestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörende Verordnung (RPV) vom 2. Oktober 1989, das kantonale Baugesetz (BauG) vom 15. Juni 1967 sowie die Verordnung über den Regionalplan Landschaft vom 23. Oktober 1980 erlässt die Gemeinde folgende Zonenvorschriften Landschaft:

A

EINLEITUNG

Art. 1 ZWECK

Die Zonenvorschriften Landschaft bezwecken die Abstimmung zwischen Schutz und Nutzung im Gebiet ausserhalb der Bauzonen.

Art. 2 INHALT

1 Die Zonenvorschriften Landschaft bestehen aus -

Zonenplan Landschaft, Massstab 1: 5‘000 Zonenreglement Landschaft mit Anhang 1 und 2

und sind grundeigentumsverbindlich. 2 Nicht Bestandteil der Zonenvorschriften sind Ergänzende Richtlinien, Naturschutzinventare, Pflege- und Gestaltungspläne für Naturschutzobjekte und der Waldwirtschaftsplan. Diese Grundlagen haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich.

Art. 3 BEZUGSGEBIET UND GLIEDERUNG

1 Die Zonenvorschriften Landschaft finden für das gesamte Gemeindegebiet ausserhalb des im Zonenplan Siedlung enthaltenen Baugebietsperimeters Anwendung. 2 Das Bezugsgebiet ist in Grundzonen und überlagernde Schutzzonen gegliedert.

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B

GRUNDZONEN

Art. 4 BEGRIFF

Zonenreglement Landschaft

Grundzonen ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie gliedern sich in: a) Landwirtschaftszone (gemäss Art. 16 RPG und § 11 BauG) b) Waldareal (gemäss Art. 18 RPG und § 11 BauG) c) Zone für öffentliche Werke und Anlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 20 BauG) d) Spezialzone Skisportanlagen (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) e) Spezialzone Skisport (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) f) Spezialzone Kilchzimmer (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) g) Ausflugsziele (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) h) Sammelparkplätze (gemäss Art. 18 RPG und § 25 BauG) i)

Art. 5 Spezialzone Sport und Freizeit (gemäss Art. 18 RPG und § 28 RBG) 1

LANDWIRTSCHAFTSZONE

siehe Erwägungen RRB

/ FFF

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirtschaftlich genutzt werden soll. 2 Bauten und Anlagen dürfen nur gestützt auf Artikel 22 RPG und Artikel 25 RPV errichtet oder geändert werden. 3 Angemessener Wohnraum ist in landwirtschaftlichen Heimwesen erlaubt für den Bewirtschafter und seine Familie sowie für Personen mit ihren Angehörigen, die hauptberuflich im Betrieb arbeiten. Die Errichtung von angemessenem Wohnraum für die abtretende Generation ist zulässig. 4 Vom Regierungsrat nicht genehmigt

5 In der Landwirtschaftszone sind Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedigungen, Lager- und Abstellplätze etc. nur gestattet, wenn sie der landwirtschaftlichen Nutzung dienen. Eine landwirtschaftliche Nutzung ist dann gegeben, wenn sie durch einen Betrieb erfolgt, für den der Boden als erzeugender Produktionsfaktor unentbehrlich ist. Das ordentliche Bewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

Art. 6 WALDAREAL

Für das Waldareal und dessen Abgrenzung gegenüber der Landwirtschaftszone gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 199i und die dazugehörende Verordnung sowie die kantonalen Gesetze und Verordnungen betreffend den Wald.

Art. 7 Zone für öffentliche Anlagen und Werke

siehe Erwägungen RRB

1 In dieser Zone dürfen nur öffentliche Bauten, Anlagen und Werke im Sinne von § 20 des Baugesetzes und gemäss der Zweckbestimmung im Zonenplan Landschaft erstellt werden.

1 Mutation 36/ZRL/1/1 mit RRB 462 vom 16.03.1999 Seite 6 von 40

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2 Sämtliche Bauten, Anlagen und Werke dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Plätze und Parkierflächen sind naturnah zu gestalten und dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden.

Art. 8 SPEZIALZONE WINTERSKISPORTANLAGEN

1 In dieser Zone sind Nutzungen und Bauten sowie permanente Einrichtungen und Anlagen erlaubt, die dem Winterskisport dienen und der im Zonenplan eingetragenen Zweckbestimmung entsprechen. 2 Sämtliche Bauten, Anlagen und Einrichtungen dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nicht zulässig. 4 Die durch den Skisportbetrieb bei der landwirtschaftlichen Nutzung entstehenden Einschränkungen, Erschwernisse und Schäden an den Kulturen werden vom Betreiber der Skisportanlagen entschädigt. Die entsprechenden Entschädigungen werden durch vertragliche Regelungen zwischen dem Skisportanlagenbetreiber und dem landwirtschaftlichen Bewirtschafter privatrechtlich festgelegt. Die Höhe der Entschädigung wird von einer beidseits akzeptierten Schätzungsinstanz festgelegt.

Art. 9 SPEZIALZONE SKISPORT

1 In dieser Zone sind nebst der landwirtschaftlichen Nutzung gemäss § 5 auch Nutzungen und temporäre Einrichtungen erlaubt, die dem Skisport dienen. Zulässig sind: -

Temporäre Kleinskiliftanlagen ohne Terrainveränderungen Für den Skisport und Skiliftbetrieb notwendige temporäre Einrichtungen und Bauten.

2 Ausserhalb der Skisaison müssen sämtliche Einrichtungen und Anlagen entfernt sein. 3 Permanente Anlagen und Terrainveränderungen nicht erlaubt. 4 In dieser Zone dürfen nur demontierbare Weidzäune erstellt werden. 5 Nutzungen und temporäre Einrichtungen dürfen die Ziele der überlagernden Schutzzonen und -objekte nicht beeinträchtigen. 6 Der Gemeinderat kann Grundsätze bezüglich Nutzung, Erschliessung und Gestaltung festlegen. 7 Die durch den Skisportbetrieb bei der landwirtschaftlichen Nutzung entstehenden Einschränkungen, Erschwernisse und Schäden an den Kulturen werden vom Betreiber der Skisportanlagen entschädigt. Die entsprechenden Entschädigungen werden durch vertragliche Regelungen zwischen dem Skisportanlagenbetreiber und dem landwirtschaftlichen Bewirtschafter privatrechtlich festgelegt. Die Höhe der Entschädigung wird von einer beidseits akzeptierten Schätzungsinstanz festgelegt.

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Art. 9A SPEZIALZONE SPORT UND FREIZEIT 2

1 Diese Zone ist für Bauten, Anlagen und Einrichtungen bestimmt, die dem Betrieb von Sport- und Freizeitanlagen mit den dazugehörenden Nebenanlagen dienen. 2 Die Nutzungsmöglichkeiten der Spezialzone Sport und Freizeit sind in den Teilflächen A, B und C gemäss verbindlichem Planausschnitt zu § 9 A im Anhang 3 festgelegt: Teilfläche A: Innerhalb der Teilfläche A ist ein Betriebsgebäude mit den Einrichtungen für die alternative Energiegewinnung sowie den Sport- und Freizeitnutzungen dienenden Einrichtungen erlaubt. 2

Die maximale überbaubare Fläche beträgt 110m . Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - Dachvorsprünge bis zu 1.0 m Ausladung - offene Bauteile wie aussen liegende Eingangstreppen, Eingangsrampen, Laubengänge, Balkone, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen Wird die Dachfläche solarenergietechnisch genutzt, ist ein Pultdach zugelassen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt im Falle einer Solarenergienutzung mit Pultdach 11 m, ansonsten 8m. Die Gebäudehöhe wird an der äussersten Fassadenflucht über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains gemessen. Auf der Fläche, die nicht für das Betriebsgebäude genutzt wird, sind die Nutzungsmöglichkeiten gemäss Teilfläche B zulässig. Teilfläche B: Auf der Teilfläche B dürfen befestigte Parkplätze und Verkehrsflächen und Gehbereiche erstellt werden. Folgende Sport- und Freizeitnutzungen sind zugelassen: - Rodelbahn und Kinderspielplätze. - Weitere, bezüglich Raumbeanspruchung und Immissionen ähnliche Spiel-, Sport- und Freizeitarten. Diese benötigen jeweils eine spezielle Bewilligung durch den Gemeinderat. Für den Rodelbahnbetrieb notwendige Über- und Unterquerungen des Parkplatzes bzw. der Verkehrsflächen und Gehbereiche sind zulässig. Teilfläche C: Auf der Teilfläche C sind folgende Sport- und Freizeitnutzungen zugelassen: - Rodelbahn - Weitere, bezüglich Raumbeanspruchung und Immissionen ähnliche Sport- und Freizeitarten, die auf das Gelände angewiesen sind und nicht stark in Erscheinung treten. Diese benötigen jeweils eine spezielle Bewilligung durch den Gemeinderat. 3 Die Bauten, Anlagen und Einrichtungen müssen die Schutzziele der angrenzenden Landschaftsschutzzone und Naturschutz-Einzelobjekte berücksichtigen. 4 Die Bauten, Anlagen und Einrichtungen müssen sich möglichst harmonisch ins Landschaftsbild und unter Berücksichtigung der nahe gelegenen Bauzone ins Ortsbild einfügen.

2 Mutation 36/ZRL/1/1 mit RRB 462 vom 16.03.1999 Seite 8 von 40

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5 Mit der Inbetriebnahme einer Rodelbahn müssen mindestens 7 kW Nennleistung einer erneuerbaren Energiequelle installiert und angeschlossen werden. 6 Mit den Baugesuchsunterlagen ist ein Umgebungsgestaltungsplan einzureichen. 7 Für den Skisportbetrieb gemäss Spezialzone Skisport muss die Querung der Teilfläche C gewährleistet werden. 8 Solange die zonengerechte Nutzung nicht erfolgt, gelten weiterhin die Bestimmungen in Art. 8 und Art. 9.

Art. 10 SPEZIALZONE KILCHZIMMER

1 In der Spezialzone Kilchzimmer sind Bodennutzungen, Einrichtungen, Bauten und Anlagen gestattet, die für den Betrieb und eine angemessene Erweiterung des bestehenden Schulungs- und Ausbildungszentrums nötig sind. 2 Sämtliche Bauten und Anlagen dürfen die Ziele der angrenzenden Schutzzonen nicht beeinträchtigen. 3 Wohnungen sind nur für das standortgebundene Personal zulässig. 4 Der Gemeinderat kann Grundsätze bezüglich Nutzung, Erschliessung und Gestaltung festlegen.

Art. 11 AUSFLUGSZIELE

siehe Erwägungen RRB

1 Für die Ausflugsziele Bachthalen und Dürstel können Erneuerungen, Wiederaufbauten sowie geringfügige Erweiterungen, welche dem bestehenden Ausflugs-, Gastwirtschafts- und Ferienbetrieb dienen bewilligt werden, wenn: -

die Identität der Bauten und Anlagen bezüglich Umfang, äussere Erscheinung und Zweckbestimmung gewahrt bleibt, die Auswirkungen auf die Zonenordnung, Erschliessung und Umwelt nicht wesentlich neu sind und die Verwirklichung mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist.

2 Wohnungen sind nur für standortgebundenes Personal zugelassen. 3 Für grössere bauliche Erweiterungen muss eine Spezialzone mit entsprechender Zweckbestimmung ausgeschieden werden. 4 Der Gemeinderat kann Richtlinien bezüglich Nutzung und Gestaltung festlegen.

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Art. 12 SAMMELPARKPLÄTZE

1 Die Erstellung und der Betrieb von Sammelparkplätzen ausserhalb der Bauzonen ist nur an den im Zonenplan Landschaft festgelegten Standorten gestattet. 2 Die Parkplätze und deren Umgebung dürfen nicht mit Erholungseinrichtungen und touristischen Anlagen ausgerüstet werden. 3 Neue Parkieranlagen sowie Erweiterungen bestehender Anlagen dürfen nicht mit einem Hartbelag versehen werden.

Art. 13 WINTERPARKPLÄTZE

1 An den im Zonenplan festgelegten Standorten können während der Wintersportsaison temporäre Parkplätze errichtet werden. 2 Die landwirtschaftliche Nutzung darf dadurch nicht eingeschränkt werden. Oberflächenbefestigungen und Beläge sind nicht gestattet.

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C

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SCHUTZZONEN

Art. 14 BEGRIFF

Die nach § 4 festgelegten Grundzonen sind mit Schutzzonen überlagert. Diese bezwecken Nutzungseinschränkungen im Sinne ihres Schutzzieles. Die Schutzzonen gliedern sich in: a) Naturschutzzonen (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) b) Landschaftsschutzzone (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) c) Naturschutz-Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) d) Archäologische Einzelobjekte (gemäss Art. 17 RPG und 21 BauG) e) Aussichtspunkte (gemäss Art. 17 RPG und § 21 BauG) In den Schutzzonen und an den Schutzobjekten dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, welche dem Schutzziel zuwiderlaufen. Insbesondere ist es unter sagt, die Schutzobjekte in ihrem Bestand zu gefährden, in ihrem Wert oder ihrer Wirkung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Den geschützten Objekten zugefügte Schäden sind zu Lasten des Verursachers zu beheben.

Art. 15 NATURSCHUTZZONEN

1 Naturschutzzonen bezwecken die Bewahrung und Pflege naturkundlich oder ökologisch wertvoller Landwirtschaftsteile, den Schutz bedrohter Pflanzen und Tiere sowie die Sicherung ihrer Lebensräume. 2 Im Anhang 1 sind für jede Naturschutzzone die Beschreibung, die Bedeutung und die spezifischen Schutzvorschriften verbindlich festgelegt. 3 Überlagern Naturschutzzonen Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die im Anhang aufgeführten Schutzziele sowie Schutz- und Pflegemassnahmen zu berücksichtigen und in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. 4 Für Naturschutzzonen von lokaler/kommunaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig für den Erlass von ergänzenden Richtlinien mit spezifischen Schutz- und Pflegeanleitungen, die Ausrichtung von allfälligen Entschädigungen und die Einsetzung einer Pflege- und Aufsichtsinstanz. Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung blumenreicher Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) können im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen vom Kanton übernommen werden. 5 Für Naturschutzzonen von regionaler/kantonaler Bedeutung ist der Kanton zuständig für die Aufsicht, den Erlass von Pflegeplänen sowie für die Ausrichtung allfälliger Entschädigungen. 6 Die Gemeinde ist einverstanden, dass Naturschutzzonen von nationaler oder regionaler / kantonaler Bedeutung gemäss dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen werden. Mit der Aufnahme in dieses Inventar treten die kantonalen Schutzbestimmungen in Kraft.

Art. 16 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone bezweckt die Erhaltung regionaltypischer Landschaftsteile unter Bewahrung der ökologischen Bedeutung und Förderung des vielgestaltigen Landschaftsbildes. 2 Innerhalb dieser Zone dürfen nur Veränderungen vorgenommen werden, die den Zielsetzungen des Land-

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schaftsschutzes nicht widersprechen. Insbesondere ist die kleinräumige Gliederung mit Bäumen, Hecken, Uferbestockungen oder anderer naturnaher und standortgemässer Vegetation zu bewahren bzw. zu fördern. 3 überlagert die Landschaftsschutzzone Landwirtschaftszone, so dürfen landwirtschaftliche Bauten und Anlagen nur für standortbedingte und von der ordentlichen Bodenbewirtschaftung abhängige Betriebe errichtet werden. Betriebe für gewerblich-industrielle Tierhaltung ohne eigene Futterbasis, Glashausgärtnereien, usw. sind nicht erlaubt. 4 Die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung sind angemessen zu berücksichtigen. Für die Weiterentwicklung von landwirtschaftlichen Familienbetrieben sind innere Aufstockungen, neue Bewirtschaftungsformen und Spezialkulturen zugelassen. 5 überlagert die Landschaftsschutzzone Waldareal, so übernehmen die zuständigen Forstorgane die Aufgabe, bei der forstwirtschaftlichen Nutzung die Schutzziele zu berücksichtigen und diese in die Waldwirtschaftspläne zu integrieren. Der Gemeinderat legt dazu in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen Richtlinien fest. 6 Die Waldränder sind im Zusammenhang mit der forstlichen Nutzung in die Pflege miteinzubeziehen. Dabei ist eine Stufigkeit mit einer gesunden Strauchschicht anzustreben.

Art. 17 NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE

1 Naturkundlich interessante Einzelobjekte, wie markante Einzelbäume, Feldgehölze, Ufergehölze, Hecken, Felsformationen, geologische Aufschlüsse, Höhlen, Fliessgewässer und Weiher, die einen wesentlichen Teil des Landschaftsbildes prägen oder bezüglich der Pflanzen- und Tierwelt eine besondere Bedeutung haben, sind zu bewahren. An geeigneten Standorten ist die Anpflanzung neuer und verschwundener Hecken, Feldund Ufergehölze anzustreben. 2 Die im Zonenplan Landschaft mit entsprechender Signatur bezeichneten Einzelobjekte sind an ihrem Standort und in ihrem Bestand zu erhalten, respektive herzustellen und zu pflegen. Es dürfen keine über die ordentliche Pflege hinausgehenden Veränderungen vorgenommen werden. 3 Bei den Fliessgewässern ist auch der Uferbereich als wertvoller Lebensraum von Pflanzen und Tieren zu erhalten und zu pflegen. Den Unterhalt der Gewässer regelt das kantonale Wasserbaugesetz. 4 Für den Schutz, die Herstellung und die Pflege der Einzelobjekte erlässt der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen ergänzende Richtlinien.

Art. 18 ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE

1 Archäologische Einzelobjekte bezwecken die Erhaltung der archäologischen Siedlungsreste sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Umgebung. 2 Im Anhang 2 sind für jedes archäologische Einzelobjekt die Beschreibung, die Bedeutung, die spezifischen Schutzvorschriften und die Zuständigkeit verbindlich festgelegt.

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Art. 19 AUSSICHTSPUNKTE

Im Bereich der unter Aussichtsschutz gestellten Standorte sind Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Neuanpflanzungen höhenmässig so zu begrenzen, dass die Aussicht auf das Dorf, die typische Jura-Landschaft oder die Alpenkette nicht beeinträchtigt wird.

D

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 20 GESTALTUNG VON BAUTEN UND ANLAGEN

1 Alle zulässigen Bauten und Anlagen müssen sich hinsichtlich Standort, kubischer Erscheinung, Stellung der Baukörper, baulicher Gestaltung, Material- und Farbwahl sowie der Umgebungsgestaltung harmonisch in das Landschaftsbild einfügen. 2 Für die Erteilung von Baubewilligungen müssen Baugesuche nebst den gemäss § 25, Absatz 1 des Dekretes zum BauG erforderlichen Unterlagen einen verbindlichen Plan über die Umgebungsgestaltung enthalten. Bewilligungen können mit allen für eine wirksame Durchsetzung der Zonenvorschriften Landschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3 Bauliche und betriebliche Auswirkungen dürfen die Wohnqualität der angrenzenden Bauzonen nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 21 BESITZSTANDGARANTIE FÜR ZONENFREMDE BAUTEN UND ANLAGEN

Zonenfremde Bauten und Anlagen, die rechtmässig bewilligt wurden, können weiterbestehen.

Art. 22 AUSNAHMEN FÜR DIE ERRICHTUNG ODER ÄNDERUNG VON

ZONENFREMDEN BAUTEN UND ANLAGEN Ausnahmen für die Errichtung oder Änderung von zonenfremden Bauten und Anlagen regelt die Verordnung über das Bauen ausserhalb der Bauzonen.

Art. 23 AUSNAHMEN VON SCHUTZVORSCHRIFTEN

1 Je nach Zuständigkeit kann die kantonale Behörde oder der Gemeinderat Ausnahmen von den Schutzvorschriften bewilligen. 2 Ausnahmen dürfen nur bewilligt werden, wenn sich daraus keine schwerwiegenden Konflikte mit den Zielsetzungen der Zonenvorschriften Landschaft ergeben, wenn wichtige Gründe geltend gemacht werden können und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen oder in ausgesprochenen Härtefällen.

Art. 24 VOLLZUG DER ZONENVORSCHRIFTEN

1 Der Gemeinderat ist für die Anwendung der Zonenvorschriften unter Berücksichtigung der dazugehörenden Beilagen verantwortlich. Er hat bei vorschriftswidrigen Vorhaben fristgemäss Einsprache zu erheben. 2 Für den Vollzug einzelner Vorschriften setzt der Gemeinderat eine Aufsichts- und Pflegeinstanz oder eine Kommission ein. Diese hat dem Gemeinderat regelmässig Bericht zu erstatten.

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3 Für den Vollzug einzelner Vorschriften kann der Gemeinderat ergänzende Richtlinien erlassen. Diese sind mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen zu koordinieren. Ergänzende Richtlinien haben wegleitenden Charakter und sind behördenverbindlich. 4 Für die Schutzzonen und Schutzobjekte sind Abgrenzung, Schutzziele und Bestandesentwicklung periodisch zu überprüfen und notwendig werdende Änderungen der Schutzvorschriften mittels Mutationen zu den Zonenvorschriften Landschaft vorzunehmen. 5 In allen Fällen bleibt die Recht- und Zweckmässigkeitskontrolle durch die Bewilligungsbehörde vorbehalten. 6 Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht andere kantonale Gesetze oder Bundesrecht Anwendung finden, wie solche gegen das Baugesetz bestraft.

Art. 25 AUFHEBUNG FRÜHERER BESCHLÜSSE

Alle früheren, dem Erlass der Zonenvorschriften Landschaft widersprechenden Vorschriften sind aufgehoben.

Art. 26 INKRAFTTRETEN UND ANPASSUNG

1 Die von der Gemeinde beschlossenen Zonenvorschriften Landschaft treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. 2 Spätestens nach 15 Jahren sind die Zonenvorschriften Landschaft gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen.

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ANHANG 1 Naturschutzzonen

(zu § 15 des Reglementes)

Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Bedeutung siehe Erwägungen RRB

MAGERWIESEN UND -WEIDEN, FEUCHTWIESEN, WEIHER Pos. 1

STRASSENBÖSCHUNG SONNENWEID

(A. 76)

Beschreibung:

Verbrachender und verbuschender Magerrasen mit Gehölzgruppen an bergseitiger Strassenböschung.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerrasenfläche als Lebensraum für besondere Pflanzen und Insekten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät. Periodischer Rückschnitt der Gehölze

Pos. 2

MAGERWEIDE DÜRRENBERG NORD

(A. 15)

Beschreibung:

Nordexponierte Trespen-Magerweide im Übergang zu Brachwiese, mit Gebüsch und Hecke.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Verhindern der Verbuschung

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Pos. 3

WEIDE OBER DÜRRENBERG

(A. 14)

Beschreibung:

Kammgras-Weide in verschiedenen Ausbildungen. Entlang Waldrand TrespenMagerweide und auf vernässten Stellen Binsenrasen sowie verschiedene Gebüsche.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der reich gegliederten und vielfältigen Weide als Lebensraum. für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Keine Rodung der Hecken Waldrandpflege

Pos. 4

MAGERWEIDE KUNIWEID

(A. 13)

Beschreibung:

Trespen-Magerweide und Bachlauf, Hecke und Gebüschgruppen. Im untersten Teil des Bachlaufes auf vernässten Stellen Binsenrasen.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt der Hecke und Gebüsche

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Pos. 5

MAGERWEIDE HELFENBERGRÜTENEN WEST

(A. 22)

Beschreibung:

Südexponierte Trespen-Magerweide unterhalb Waldrand mit Gehölzgruppe, einzelnen Büschen und Feldweg.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide mit Gehölz und Gebüschen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt der Gehölze und Gebüsche

Pos. 6

MAGERWEIDE HELFENBERGRÜTENEN WEST

(A. 21)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Halbtrockenrasen entlang Waldrand. Im unteren Teil Glatthaferwiese.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Wiese als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät.

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Pos. 7

MAGERWEIDE HELFENBERGRÜTENEN

(A. 24)

Beschreibung:

Vielfältige südexponierte Trespen-Magerweide.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät

Pos. 8

NASSWIESE WEIHERMATT

(B. 11)

Beschreibung:

Grossflächiger Bestand von mehreren Pflanzengesellschaften feuchter bis nasser Standorte, auf dem Gebiet ehemaliger Fischweiher. Teilweise in Wasserschutzzone.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Gebietes als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung (Wasserschutzzone!) Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät Keine Bachverbauung, soweit sie nicht zur Sicherung der Kantonsstrasse nötig ist Hecken und Gebüsch periodisch und ab schnittweise zurückschneiden

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Pos. 9

MAGERWEIDE NEUHOF

(A. 44)

Beschreibung:

Ausmagernde Kammgras-Weide im Übergang zur Trespen-Magerweide. stellenweise kleinere Anrisse und Buschgruppen.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt der Buschgruppen.

Pos. 10

MAGERWEIDE RINDERWEID

(A. 41)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide entlang Waldrand. Ehemalige Mergelgrube mit Busch- und Baumbewuchs.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Weide mit der verbuschten Mergelgrube.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Waldrandpflege Grube periodisch auslichten

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Pos. 11

MAGERWEIDE BÄRENWILER ALLMEND SÜD

(A. 43)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide, an unbenutzten Stellen Dost-FiederzwenkenGesellschaften und Liguster-Schlehen-Gebüsche.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahrnen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt der Gebüsche und Gehölze

Pos. 12

MAGERWEIDE BÄRENWILER ALLMEND NORD

(A. 42)

Beschreibung:

Trespen-Magerweide im westlichen Teil von düngerliebenden Pflanzenarten durchsetzt.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Waldrandpflege

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Pos. 13

MAGERWEIDE SPAHLENEGGLI

(A. 51/52)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide entlang Waldrand. Lebensraum zahlreicher z. Teil äusserst seltener Falterarten.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Insektenarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt des Waldrandes

Pos. 14

MAGERWEIDE SPAHLENBERG

(A. 53)

Beschreibung:

Nordexponierte Trespen - Magerweide entlang Waldrand.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung . Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt des Waldrandes

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Pos. 15

MAGERWEIDE DÜRSTELWEID

(A. 65)

Beschreibung:

Durch geologischen Untergrund bedingte, vielfältige Trespen- Magerweide mit Übergängen zur Kammgrasweide. An vernässten Stellen Binsenbestände.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät

Pos. 16

MAGERWIESE SAALEGG

(A. 15)

Beschreibung:

Artenreiche Magerwiese unterhalb Waldrand mit verschiedenen zum Teil seltenen Pflanzengesellschaften.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerwiese mit Waldrand als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät. Waldrandpflege

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Pos. 17

MAGERWIESE DÜRSTELBERG

(A. 61)

Beschreibung:

Herbstzeitlosen-Trespenrasen mit Orchideenarten entlang schattigem Waldrand.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des seltenen Magerwiesentypes als Lebensraum für seltene Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät. Waldrandpflege und periodischer Rückschnitt der Gebüsche

Pos. 18

BERGWEIDE SAALEGG

(A. 62)

Beschreibung:

Artenreiche Ausbildung der Frauenmantel-Kammgrasweide, stellenweise vernässt.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Amphibienarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung

-

Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung

-

Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät

-

Waldrandpflege

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Pos. 19

MAGERWEIDE ZIEGELMATT

(A. 69)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide, an vernässten Stellen kleine Binsenrasen. Gegen Osten in Feuchtwiese mit Bach übergehend.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Gebietes mit Magerweide, Feuchtstellen, Lebhag und Gehölzen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Keine neuen Drainagen Periodischer Rückschnitt des Lebhages und der Gehölze

Pos. 20

BERGWEIDE SCHATTENWEID

(A. 64)

Beschreibung:

Nordexponierte Frauenmantel-Kammgras-Weide in der Ausbildung mit Straussgras und Rotschwingel.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Bergweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät

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Pos. 21

MAGERWEIDE SCHATTENWEID

(A. 66)

Beschreibung:

Stark verbuschtes Weideland mit Trespen- Magerweide und auf ungenutzten Flächen Dost-Fiederzwenken-Gesellschaft.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen und reichhaltigen Gebietes mit verschiedenen Magerweidetypen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung

-

Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung

-

Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät

-

Verhinderung weiterer Verbuschung durch periodischen Rückschnitt der Gebüsche und Gehölze

Pos. 22

MAGERWEIDE SPITZENFLÜHLI

(A. 711)

Beschreibung:

Südexponierte, durch anstehenden Fels stellenweise lückenhafte TrespenMagerweide sowie westexponierte, eher feuchte Kammgras-Weide.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweiden als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen. Erster Schnitt möglichst spät Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Waldrandpflege und periodischer Rückschnitt der Hecken

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Pos. 23

MAGERWIESE KILCHZIMMER

(A. 712)

Beschreibung:

Trespen-Halbtrockenrasen mit Arten der Glatthafer- und der Goldhaferwiese in Kammlage entlang Waldrand.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des vielfältigen Halbtrockenrasens mit Waldrand als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät. Waldrandpflege

Pos. 24

MAGERWIESE SCHELLENBERG SÜD

(A. 79)

Beschreibung:

Artenreiche Gamander-Halbtrockenrasen, stellenweise in Brachwiese übergehend. Gut ausgebildeter Waldsaum.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerwiese als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahrnen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schnitt: alle 2 Jahre halbe Fläche mähen. Schnittzeitpunkt möglichst spät

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Pos. 25

MAGERWEIDE GROSSWALD-WEIDE

(A. 77)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide, an flacheren Stellen Lolch-Kammgrasweide. Vorkommen einer seltenen Orchideenart.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahrnen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät

Pos. 26

MAGERWEIDE REHHAGWEIDE

(A. 75)

Beschreibung:

Artenreiche Trespen-Magerweide im östlichen Teil in der Ausbildung mit Gamander und Orchideen. Schmetterlingsvorkommen von kantonaler Bedeutung.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahrnen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt der Hecken Waldrandpflege

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Pos. 27

MAGERWIESE / -WEIDE HUMBELBERGLI

(A. 74)

Beschreibung:

Gamander-Halbtrockenrasen im westlichen Teil und artenreiche TrespenMagerweide im östlichen Teil der Fläche. Intakter Waldrand.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerwiese und -weide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Mähwiese: Jährlich mähen, erster Schnitt möglichst spät Weide: Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Waldsaum periodisch mähen Periodischer Rückschnitt des Mantelgebüsches

Pos. 28

MAGERWEIDE KLUS

(A. 73)

Beschreibung:

Artenreiche südexponierte Magerweide von Bach durchflossen.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Keine Bacheindolung

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Pos. 29

MAGERWEIDE KLUS

(A. 72)

Beschreibung:

Nordexponierte Trespen-Magerweide mit Gebüsch.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung der vielfältigen Magerweide als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Periodischer Rückschnitt der Gebüsche

Pos. 30

WEIHER SCHÖNTHAL

Beschreibung:

Vielfältiger Weiher mit naturnahen Uferpartien und zahlreichen Amphibienarten.

Schutzziel:

Erhaltung und Förderung des naturnahen Weihers als Lebensraum für Amphibien.

Schutzmassnahmen:

Keine Düngung im Bereich des Weihers. Keine Terrainveränderungen, welche den Bestand des Weihers gefährden könnten.

Pflegemassnahmen:

Periodisches Entfernen üppig wachsender Wasserpflanzen zur Verhinderung der Verlandung. Pflegeschnitt an Büschen und Bäumen entlang den Uferpartien, sofern sich die Beschattung auf den Weiher nachteilig auswirkt.

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WALDGEBIETE Pos. 41

WALD BISTEINFLUH / KUNIGRABEN

(Inv.Nr.G. 11)

Beschreibung:

Vielfältiges Waldgebiet mit verschiedenen z.T. seltenen Waldgesellschaften auf Felsstandorten und Blockschutt. Schluchtwald im Kunigraben. Föhrenwald auf flachgründigen felsigen Standorten.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Waldgebietes als Lebensraum für besondere und seltene Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Periodische Durchforstung in den erschlossenen Waldteilen.

Besonderes:

Obige Schutzvorschriften dürfen ohne das Einverständnis des Waldeigentümers nicht verschärft werden.

Pos. 42

WALD HELFENBERGFLUH

Beschreibung:

Extrem flachgründiger Boden mit lichtem Blaugras-Buchenwald mit Wachholder und teilweise Felsrasen mit Blaugras.

Bedeutung:

Lokal/Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Waldgebietes als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

(Inv.Nr.G. 21)

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Pos. 43

WALD UND FEUCHTWIESE ERLILOCH

(G. 12)

Beschreibung:

Teilweise bewaldetes Rutsch- und Quellgebiet mit hohem Reichtum an verschiedenen Lebensräumen. Einziges Vorkommen einer Schuttpflanzengesellschaft im Gemeindebann.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen und reichhaltigen Gebietes als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutz- und Pflegemassnahmen:

Die detaillierten Schutz- und Pflegemassnahmen für die bezeichneten Offenland-Flächen sind im Zusammenhang mit der vertraglichen Regelung der kantonalen Abgeltungsbeiträge zur Erhaltung von blumenreichen Wiesen und Weiden (Magerrasen und Nassstandorte) festgelegt. Dabei gelten folgende Grundsätze: -

Keine Intensivierung der bisherigen Bewirtschaftung Verzicht auf Düngung, bzw. reduzierte Düngung Jährlich ein- bis zweimal mähen, erster Schnitt möglichst spät Schwache Bestossung. Erste Beweidung möglichst spät Keine Drainage

Im Waldgebiet keine Terrainveränderungen, Wegbauten oder Bachverbauungen. Verjüngung der bewaldeten Teile auf natürliche Art.

Pos. 44

WALD KRÄHEGG

(Inv.Nr.G. 63)

Beschreibung:

Waldföhrenreicher Weissseggen – Buchenwald mit Blaugras, auf Felsköpfen in Schneeheiden- Föhrenwald übergehend.

Bedeutung:

Lokal/Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der typischen standortbedingten Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

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Pos. 45

WALD DÜRREGG

(Inv.Nr.G. 74)

Beschreibung:

Wertvolles Waldgebiet mit offenen Felsflächen und Vorkommen geschützter alpiner Reliktpflanzen. Blaugras-Buchenwald und Föhrenwald in Gratlage sowie natürliche Fichtenwaldbestände auf ruhendem Blockschutt am Nordhang.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des äusserst vielfältigen und reichhaltigen Waldgebietes für besondere zum Teil seltene Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen oder Waldwegbauten, mit Ausnahme der Erstellung eines Maschinenweges (inkl. Marchelbezug aus Seitenentnahme) Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

Pos. 46

WALD SCHATTENWEID

Beschreibung:

Kleines Waldstück im Bereich zweier Quellaustritte und deren Wasserläufen. Auenwald und Fragment des Schachtelhalm- Tannenwaldes.

Bedeutung:

Lokal/Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Waldstückes als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine neuen Drainagen. Keine Bachverbauung. Keine Düngung. Kein Einbringen standortfremder Baumarten.

Pflegemassnahmen:

Waldstück periodisch auslichten.

(Inv.Nr.G. 61)

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Pos. 47

WALD ANKENBALLEN

(Inv.Nr.G. 73)

Beschreibung:

Einzigartiges Waldgebiet mit steilen Flühen und verschiedensten Waldgesellschaften. Am Nordhang Übergang von reinem Buchenwald zum TannenBuchenwald. vorkommen zahlreicher seltener und geschützter Pflanzenarten.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des äusserst vielfältigen und reichhaltigen Waldgebietes mit den markanten Flühen als Lebensraum für besondere zum Teil äusserst seltene Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau oder Deponien. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften. Anstreben einer stufigen Bestockung am Nordhang.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

Besonderes:

Der Unterhalt bestehender Wald- und Maschinenwege bleibt gewährleistet. Obige Schutzvorschriften dürfen ohne das Einverständnis des Waldeigentümers nicht verschärft werden.

Pos. 48

WALD REHHAG

Beschreibung:

Blaugras-Buchenwald in Klammlage und Zahnwurz-Buchenwald am Südhang. Kleines isoliertes Waldstück innerhalb der Rehhagweide.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der typischen standortbedingten Waldgesellschaften und der Felsformationen als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

Pos. 49

WALD HUMBEL

Beschreibung:

Blaugras-Buchenwald in Kammlage sowie trockene und wechselfeuchte Ausbildungen des Zahnwurz-Buchenwaldes. Vorkommen einer seltenen Lilienart.

Bedeutung:

Lokal/Kommunal, wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der typischen standortbedingten Waldgesellschaften als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen oder Waldwegbauten, mit Ausnahme der Erstellung eines Maschinenweges. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Periodische Durchforstung.

(Inv.Nr.G. 71)

(Inv.Nr.G. 72)

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Pos. 50

WALD SPITTELWEID / HOLZNACHT

(Inv.Nr.G. 75)

Beschreibung:

Waldgebiet mit grosser Vielfalt an Waldgesellschaften. Vorkommen verschiedener Gesellschaften des Zahnwurz-Buchenwaldes Rieselnder Kalkschutt mit Krüppelföhrenbeständen, Blaugras-Buchenwald in Gratlage und Flaumeichenwald mit Übergängen zum Ahorn-Lindenwald am südexponierten Abhang. Quellaufstösse mit interessanter Tuffbildung im westlichen Teil des Waldgebietes.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung des besonderen Gebietes mit seiner grossen Vielfalt an Lebensräumen für seltene Pflanzen- und Tierarten. Erhaltung der Kalkschuttflächen als Studienobjekt für die Beobachtung der Kalkschuttflächen-Sukzession.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau oder Deponien. Engeres Schutzgebiet: Keine Eingriffe bzw. forstwirtschaftliche Nutzung. Weiteres Schutzgebiet: Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Baum- und Straucharten der entsprechenden Waldgesellschaften mittels Durchforstung im weiteren Schutzbereich.

Besonderes:

Der Bau eines Maschinenweges im südöstlichen Teil ist mit dem Kantonsforstamt und der kantonalen Naturschutzfachstelle abzusprechen. Obige Schutzvorschriften dürfen ohne das Einverständnis des Waldeigentümers nicht verschärft werden.

Pos. 51

WALD SCHÖNTHALFLUH

(Inv.Nr.G. 76)

Beschreibung:

Waldgebiet mit verschiedenen Gesellschaften des Zahnwurz-Buchenwaldes auf tiefgründigem Boden sowie Föhrenwald und Blaugras-Buchenwald auf flachgründigem und felsigem Boden.

Bedeutung:

Regional/Kantonal, sehr wertvoll.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen und besonderen Waldbestände als Lebensraum für seltene Pflanzen- und Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen durch Materialabbau. Naturverjüngung mit Baumarten der entsprechenden Waldgesellschaften.

Pflegemassnahmen:

Förderung der Kraut- und Strauchschicht mittels periodischer Durchforstung.

Besonderes:

Der Bau eines Maschinenweges im nordöstlichen Teil ist mit dem Kantonsforstamt und der kantonalen Naturschutzfachstelle abzusprechen.

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Zonenreglement Landschaft

GEOLOGISCHE OBJEKTE, STEINBRÜCHE Pos. 61

MERGELGRUBE KRÄHEGG

(Inv.Nr.J. 62)

Beschreibung:

Ehemalige Mergelgrube mit treppigem, fast reinem Blaugras-Rasen. stellenweise kümmerlicher Wuchs verschiedener Pionierbaumarten.

Schutzziel:

Erhaltung der vielfältigen Grube als Lebensraum für besondere Pflanzen- und Tierarten und als Studienobjekt für die Beobachtung der natürlichen Sukzession.

Schutzmassnahmen:

Keine Nutzung, mit Ausnahme von sehr kleinräumigem Abbau. Selbstüberlassung.

Pflegemassnahmen:

Keine besonderen.

Pos. 62

STEINBRUCH KRÄHEGG

Beschreibung:

Stillgelegter Steinbruch, zum Teil aufgefüllt. Trockener, stark lückiger Felsrasen mit Blaugras. Auf den Aufschüttungsflächen stellenweise aufkommender Baumbestand.

Schutzziel:

Erhaltung des vielfältigen Steinbruches als Lebensraum für besondere Pflanzenund Tierarten.

Schutzmassnahmen:

Keine Auffüllung oder Aufforstung des Steinbruches. Abbau bleibt weiterhin gewährleistet. Verhinderung der Überwaldung.

Pflegemassnahmen:

Busch- und Baumbestände periodisch zurückschneiden.

(Inv.Nr.J. 61)

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ANHANG 2

Zonenreglement Landschaft

siehe Erwägungen RRB

ARCHÄOLOGISCHE EINZELOBJEKTE

(zu § 18 des Reglementes)

Dieser Anhang bildet Bestandteil des Zonenreglementes Landschaft und ist grundeigentumsverbindlich. Die Positionierung bezieht sich auf den Zonenplan Landschaft. Pos. 71

HOF SPITTEL

Pos. 72

KLOSTER SCHÖNTHAL

Beschreibung:

Im Bereich der Gebäulichkeiten vermutete Kulturschichten mit Siedlungsreste.

Bedeutung:

Kantonal/Regional

Zuständigkeit:

Kanton

Schutzmassnahmen:

Bei Bodeneingriffen in der Umgebung der Gebäulichkeiten ist vom Amt für Museen und Archäologie frühzeitig eine Bewilligung einzuholen. Das Amt führt gegebenenfalls vorgängig eine archäologische Untersuchung durch.

Pos. 73

CHRÄIEGG

Beschreibung:

Alte Römerstrasse mit gut erhaltenen Karrengeleisen.

Bedeutung:

Kantonal/Regional

Zuständigkeit:

Kanton

Schutzmassnahmen:

Keine Terrainveränderungen wie Deponie, Abbau oder Wegbau im Bereich der Karrengeleise.

Pos. 74

ERZABBAUS PUREN

Beschreibung:

Zahlreiche Spuren lassen auf Erzabbau und Eisenverhüttung schliessen.

siehe Erwägungen RRB

siehe Erwägungen RRB

siehe Erwägungen RRB

Insbesondere in den Gebieten: -

Erzenberg (Abbauspuren) Ischlag, nordöstlich Schönthal (Abbauspuren) Schattenweid (Abbauspuren)

Bedeutung:

Kantonal/Regional

Zuständigkeit:

Kanton

Schutzmassnahmen:

Meldung von Schlackenfunden und Bodenverfärbungen, welche bei Bodeneingriffen festgestellt werden, an das Amt für Museen und Archäologie.

Besonderes:

Diese Meldepflicht gilt für das gesamte Gemeindegebiet.

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Zonenreglement Landschaft

ANHANG 3 Teilflächen Spezialzone Sport und Freizeit

(zu § 18 des Reglementes)

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDER PLANINHALT Neben dem verbindlichen Inhalt gemäss § 2 des vorliegenden Reglementes enthält der Zonenplan Landschaft die nachfolgend aufgelisteten Eintragungen mit orientierender unverbindlicher Wirkung. a) BAUGEBIET Für die gültige Bauzonenabgrenzung, Zoneneinteilung und Bauvorschriften innerhalb der Bauzonen wird auf die Zonenvorschriften Siedlung verwiesen. b) MATERIALABBAU, DEPONIEN

siehe Erwägungen RRB

Mit den im Zonenplan Landschaft orientierungshalber eingetragenen Materialabbau- und Deponiesignaturen wird auf bestehende Betriebsbewilligungen hingewiesen. Die Inbetriebnahme eines neuen Standortes bedingt in jedem Fall eine kantonale Bewilligung. c) WASSERSCHUTZZONEN Mit der Darstellung von Wasserschutzzonen wird auf rechtsgültige Schutzzonenpläne und entsprechende Reglemente hingewiesen. d) GEFAHRENZONE SCHIESSANLAGE Mit der eingetragenen Gefahrenzone wird auf die eidgenössischen Schiessplatzweisungen hingewiesen. e) BLN-PERIMETER Perimeter der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung, Objekt Nr. 1012, BelchenPasswang (südliche Abgrenzung) . f)

DENKMALSCHUTZOBJEKTE

siehe Erwägungen RRB

Die im Plan eingetragenen Denkmalschutzobjekte Kloster Schönthal, Hofgut Klein-Wald, Hofgut Gross-Wald und Landhaus Eilstein wurden mit Regierungsratsbeschluss in die Liste der geschützten Baudenkmäler des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen. g) FLIESSGEWÄSSER Offene und eingedolte Gewässer gemäss Nomenklatur der Gewässer des Kantons Basel-Landschaft (3. Auflage 1989, TBA, Abt. Wasserbau)

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Zonenreglement Landschaft

ORIENTIERENDE BEILAGEN Die verbindlichen Zonenvorschriften Landschaft sind mit nach folgenden Beilagen ergänzt, welche empfehlende, orientierende oder behördenverbindliche Wirkung haben: 1) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZZONEN IM WALD Diese Richtlinien enthalten als Ergänzung zu den verbindlichen Schutzvorschriften für die WaldNaturschutzzonen allgemein gültige Grundsätze für die Waldpflege. 2) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR WALDFLÄCHEN IN DER LANDSCHAFTSSCHUTZZONE Diese Richtlinien enthalten Grundsätze für die Pflege von Waldflächen in der Landschaftsschutzzone. 3) ERGÄNZENDE RICHTLINIEN FÜR NATURSCHUTZ-EINZELOBJEKTE UND WALDRÄNDER Diese Richtlinien beinhalten Grundsätze, Anleitungen und Empfehlungen für den Schutz, die Herstellung und die Pflege von Naturschutz-Einzelobjekten und Waldrändern. 4) NATURSCHUTZINVENTAR Dieses Inventar ist eine Bestandesaufnahme der im Jahre 1986 vorhandenen schutzwürdigen Naturobjekte. 5) INVENTAR DER HISTORISCHEN VERKEHRSWEGE

siehe Erwägungen RRB

Dieses Inventar des geographischen Institutes Bern aus dem Jahre 1989 ist eine umfassende Bestandesaufnahme verschiedener historischer Verkehrswege von lokaler, regionaler und nationaler Bedeutung. 6) FRUCHTFOLGEFLÄCHEN

siehe Erwägungen RRB

Die im Beilageplan Fruchtfolgeflächen orientierungshalber eingetragenen Flächen weisen auf mögliche Fruchtfolgeflächen (FFF) im Sinne RPV hin. FFF umfassen ackerfähiges Kulturland (Ackerland, Kunstwiesen in Rotation, ackerfähige Naturwiesen), welches bei Bedarf innert nützlicher Frist und ohne aufwendige Vorarbeit ackerbaulich genutzt werden kann. Für die grundeigentumsverbindliche Ausscheidung sind noch weitere Abklärungen bezüglich Bodenbeschaffenheit (gemäss Art. 16 Abs. 2 RPV) im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Bodenkartierung notwendig,

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Zonenreglement Landschaft

BESCHLÜSSE Gemeinde

Kanton

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