Baureglement

Rechthalten

Document

Number
2301
Commune
Rechthalten
Canton
Fribourg
Level
Communal
In force since
Nov 30, 2016

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Kanton Freiburg Gemeinde Rechthalten

Revision Ortsplandossier

Gemeindebaureglement

(Ersetzt Bau- und Zonenreglement von 2001)

Dokument zur öffentlichen Auflage Publikation im Amtsblatt Nr. 10 vom 06. März 2015

Beschluss Gemeinderat Rechthalten Beschluss Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Kanton Freiburg

Angenommen vom Gemeinderat Genehmigt durch die RUBD

27. APR. 20%

Der Staatsrat, Direktor

Gemeinde Rechthalten Gemeindebaureglement

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Gemeinde Rechthalten Gemeindebaureglement

Inhalt

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen .....nunnsussnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn»

Art. 1

:

Art. 2

:

Art. 3

:

Art. 4 : Anwendungsbereich .. -

Arlikel&: - ‚Abweichungen a...

[ Generelle Vorschriften

Art. 6 : Strassenbaugrenzen, Abstände zum Wald, zu Naturhecken und Baumreihen ....... 7

Art. 7 : Detailbebauungspläne .......uensesnesnenenenneneensaesennenene

Artikel:8: GEStAalliNd-uemnn

Art. 9

: Verzicht auf Geschossflächenziffer.... L Bauzonen

Art. 10 : Zonenvorschriften

Art. 11

: Kernzone KZ...........

Art. 12 : \Wohnzone mit schwacher Dichte WS

Art. 13 : \Wohnzone mit mittlerer Dichte WM

Art. 14

: Mischzone Wohnen - Arbeit MZ.

61 more articles

Art. 15 : Arbeitszone AZ

Art. 16

: Zone für Bauten und Anlagen von allgemeinem Interesse ZAI... | Nicht-Bauzonen

Art. 17 : Kleinsiedlungsperimeter KSP .... e

Art. 18 : Landwirtschaftszone LZ..... „17

Art. 19

: Wald...

Art. 20 Landschaftsschutzperimeter

Art. 21 : Naturschutzzone NSZ

| Schutzmassnahmen Pa NENEEEEEUE ERNEUENORUEUEVEUHERERERTEESSEEFTTOTTSETEOESLSEEESTSESTECS ES SIESERSIRE 19 |

Art. 22 : Ortsbildschutzperimeter

Art. 23

: Archäologischer Perimeter...

Art. 24 : Baukulturgüter

Art. 25

: Geschützte historische Verkehrswege ....

Art. 26 : Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte

Art. 27

: Raumbedarf für Fliessgewässer .........u:

Art. 28

: Unter Schutz gestellte Landschaftselemente .

Art. 29 : Bepflanzung .................-

Art. 30

Grundwasserschutz .

Art. 31

Belastete Standorte ..

LSP (B,K, 6).

Dritter Teil: Baupolizei und andere Vorschriften ...........urs ser.»

Art. 32 : Parkierung

Art. 33 : Erschliessungsbeiträge, Gebühren

Art. 34

: Kontrolle der Arbeiten ...

Art. 35 : Übertretungen

Vierter Teil: Schlussbestimmungen ......uuzzz22222nnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnn nn»

Art. 36 : Aufhebung

Art. 37 : Inkrafttreten

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Anhang 1 Abkürzungen

Anhang 2 Einheimische Gehölzarten

Anhang 3 Hecken und Einzelbäume - Abstände Anhang 4 Baukulturgüterinventar

Anhang5 Bestimmungen zum Baukulturgüterschutz

Anhang 6 Bestimmungen zum Ortsbildschutz

Anhang 7 Reglement betreffend die Naturschutzzone Entemoos (Löhlimoos) Anhang 8 Reglement betreffend die Naturschutzzone Rotmoos

Anhang 9 Reglement betreffend der ehemaligen Kiesgrube Dürrebüel

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Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 : Zweck

Das Gemeindebaureglement (GBR) der Gemeinde Rechthalten umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde.

Art. 2 : Gesetzliche Grundlagen, Unterlagen der Kantonal-, Regional- und

Ortsplanung 1. Die gesetzlichen Grundlagen des GBR bilden: Erlass Datum Abkürzung | Bezeichnung Bund ! | Bundesgesetz über die Raumplanung 22. Juni 1979 = RPG | SR700 Raumplanungsverordnung be. Juni 2000 RPV SR 700.1 Bundesgesetz über Natur- und Heimatschutz . ui 1° 966 Ta | NHG | SR 451 Bundesgesetz über den Umweltschutz u2 Oktober 1983. i | USG sro Lärmschutz-Verordnung —ıZE Is Dezember 1986 | LSV SR8144 | | Luftreinhalte-Verordnung . 7} Dezember 1985 j LRV ! RO | | 814.318.142.1 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 24. Januar 1991 GSchs |SRB120

Gewässerschutzverordnung | 28. Okt. 1998 | GSchv | SR814.201

Verordnung über die Sanierung von belasteten 6. August 1 } AItIV { SR 814.680 Standorten | | | Kanton | E Gesetz über den Schutz der Kulturgüter 2 November 1991 KGSG | ser as21 " Ausführungsreglement zum Gesetz über den Schutz 17. August 19938 | ARKGSG | SGF 482.11 der Kulturgüter ! ! | 11 i ) Raumplanungs- und Baugesetz h. Dezember 2008 | RPBG | SGF 710.1 "Ausführungsreglementzum Raumplanungs-und 1.Dezemberzoo | RPER |S6Friam Baugesetz | | | Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung "be; September 2005 | IVHB | sGF 710.7 der Baubegriffe ! j | Strassengesetz 15. Dezember 1967 StrG | ser zarı 4 1 en Ausführungsreglement zum Strassengesetz 7. Dezember 1992 ARStrG | SGF 741.11 Gesetz über belastete Standorte h. September 2011 | AltlastG | SGF 810.3 Gewässerschutzgesetz I 8. Dezember 20090 | GewG | SGF 812.1 (se ueNN| ai Gewässerreglement ‚ 21. Juni 2011 GewR | SGF 812.11 Gesetz über den Wald und den Schutz vor h. März 199° WSG | SGF 921.1 Naturgefahren } j Reglement über den Wald und den Schutz vor 1.Dezember 2000 ! WSR | sGr 21.1 Naturgefahren ' h j Gesetz über den Wasserbau

26. November 1975 | WBG | SSE7301

« alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften, ”

e die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.

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2. Der Ortsplan enthält folgende Elemente: a. die Analyse der Grundlagen und die Formulierung von Planungszielen b. das Richtplandossier: e _ Gemeinderichtplan Teil Bodennutzung und Landschaft e _ Gemeinderichtplan Teil Mobilität und + _ Erschliessungsprogramm c. den Zonennutzungsplan d. das (vorliegende) Gemeindebaureglement (Vorschriften über ZNP und Baupolizei) e. die Dossiers Kleinsiedlung Hereschür und Wolfeich f. das Dossier Inventar der Hecken und Einzelbäume g. allfällige Detailbebauungspläne und h. den erläuternden Planungsbericht

Art. 3 : Rechtsnatur

1. Das GBR und der ZNP sind allgemein verbindlich (für Behörden und Private).

2. Das Richtplandossier ist verbindlich für die Gemeinde- und Kantonsbehörden (Art. 81 RPBG).

Art. 4 : Anwendungsbereich

1. Die Vorschriften des GBR haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. 2. Sie sind für alle Bauten und Arbeiten im Sinne von Art. 84 RPBR und Art. 135 und Art. 139 RPBG und für alle Nutzungsänderungen anwendbar.

Art. 5 : Abweichungen

1. Abweichungen können gemäss den Bedingungen von Art. 147ff RPBG bewilligt werden. 2. Die Bestimmungen gemäss Art. 101 ff RPBR bleiben vorbehalten.

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Zweiter Teil: Zonenvorschriften

[Generelle Vorschriften

Art. 6

:

4.

Art. 7

:

1.

4.

Art. 8

:

Strassenbaugrenzen, Abstände zum Wald, zu Naturhecken und Baumreihen

Die Strassenbaugrenzen werden im Strassengesetz (Art. 115-121) abschliessend geregelt.

Im Rahmen eines Detailbebauungsplanes können die Strassenbaugrenzen aus städtebaulichen oder ästhetischen Gründen obligatorisch erklärt werden.

Für Nebenbauten, Garagen und Unterstände kann der Gemeinderat kleinere Baugrenzen bewilligen. .

Vergrösserte Baugrenzen (bsp. wegen Einhaltung der Sichtweiten oder dem Winterdienst) bleiben vorbehalten.

Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der ZNP oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand nach Art. 26 WSG bestimmt.

Der minimale Bauabstand zu den unter Schutz gestellten Landschaftselementen beträgt 10 m. Die Messweise wird entsprechend den Richtlinien, welche im Anhang 4 des GBR aufgeführt sind, festgelegt.

Der Abstand zu den Fliessgewässern ist im Art. 27 GBR geregelt.

Detailbebauungspläne

Im Rahmen des ZNP bezeichnet die Gemeinde jene Gebiete, für die ein Detailbebauungsplan zu erstellen ist. Der Perimeter wird unter Vorbehalt geringfügiger und gerechtfertigter Anpassungen im ZNP festgelegt.

Der Detailbebauungsplan regelt die Erschliessung, Gestaltung und Bauweise eines Quartiers. Die Rahmenbedingungen sind mit dem Gemeinderat zu vereinbaren. Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 62 ff RPBG.

Ein Detailbebauungsplan dient insbesondere dazu, eine siedlungstechnisch und architektonisch gute Lösung zu finden, gemeinsame Anlagen zu planen, eine zweckmässige und genügende Erschliessung zu ermöglichen und die möglichen Bauten und Anlagen besser in die Umgebung einzuordnen.

Das Genehmigungsverfahren richtet sich nach Art. 62 ff RPBG.

Gestaltung

8.1 Gestaltung

1.

Grundsatz

Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Diese kann sowohl durch das Übernehmen einer bestehenden Ordnung, wie durch das Schaffen einer neuen Ordnung erreicht werden.

Bauten und Anlagen, die dieser Forderung nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen.

Beurteilungskriterien Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen: e _ die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds

e _ Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten, Anlagen, Installationen und Bepflanzung

e _ die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern

e _ die Gestaltung der Umgebung, insbesondere des öffentlich erlebbaren Vorlandes und der Begrenzung gegen den öffentlichen Raum

e _ Die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen

e _ die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Hauszugänge.

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82 Flachdächer 1 Als Flachdächer gelten Dächer, die eine Minimalneigung von weniger als 7 Grad (12.3%) aufweisen. 2 Bei Flachdächern gelten besondere Vorschriften für das oberste Geschoss:

a. Bei freistehenden EWH und zusammengebauten EWH muss das oberste Geschoss bei mindestens zwei benachbarten Fassaden vom darunter liegenden Geschoss um mindestens 1.5 Meter zurückversetzt sein.

b. Bei MFH muss das oberste Geschoss ein Attikageschoss sein. Das Attikageschoss muss bei mindestens einer ganzen Fassade gegenüber dem darunter liegenden Geschoss um 2.50 m zurückversetzt sein (Art. 79 RPBR), bei den übrigen Fassaden muss das Attikageschoss um mindestens 1.5 m zurückversetzt sein. Das Attikageschoss darf maximal eine Geschossfläche von 65 % des darunter liegenden Normalgeschosses aufweisen.

c. bei Gewerbebetrieben und öffentlichen Bauten sind Flachdächer gestattet

3 Das Attikageschoss darf maximal eine Höhe von 3.50 m betragen. 4 _ Aufein Zurückversetzen des obersten Geschosses kann für notwendige konstruktive Aufbauten verzichtet werden.

Art. 9 : Verzicht auf Geschossflächenziffer

1. Im ZNP sind Gebäude in der Bauzone bezeichnet, bei denen beim Umbau die für die betreffende Zone festgelegte Geschossflächenziffer nicht eingehalten werden muss. Die übrigen Voraussetzungen von Art. 80 RPBR bleiben anwendbar.

2. Dies betrifft namentlich folgende Grundstücke:

Freiburgstrasse: 93, 95, 123

Im Dorf: 53, 87

Kapelle: 220

Mürli: 110, 113, 114, 115, 116, 784, 785

Oberdorf: 2.01, 12, 52

Schwarzseestrasse: 57, 153, 174

Unterdorf: 136, 141, 142, 152, 159, 160, 161, 162, 163

Weissenstein: 201

3. Wenn die Parzelle unterteilt wird, muss die festgelegte Geschossflächenziffer eingehalten werden (Art. 53 RPBR).

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Gemeindebaureglement

[Bauzonen

Art. 10 : Zonenvorschriften

freistehende Einzelwohnhäuser

zusammengebaute Einzeiwohnhäuser

Mehrfamilienhäuser

A j Bi | | L

Gewerbebetriebe

öffentliche Bauten

Baumassenziffer gemäss Ar. 80 Abs. 4

RPBR

Gewerbebetriebe m3/m2

Überbauungsziffer (ÜZ) gemäss An. 130 RPBG & so RPER

freistehende Einzelwohnhäuser

0.35

0.35

0.35 | 0.35

zusammengebaute Enzewwohnhäuer ] 6 0.50 | 0.40 | 0.40 | 0.40 | | 0 040 | a0

Mehrfamilienhäuser

Gewerbebetriebe

SEGERERE ES PEREEEEIBERRE BI ORSLLSSREN :

öffentliche Bauten

=:

0.60 0.60 0.60

Abstände zu Grundstücksgrenzen gemäss An. 132 Bst a RPBG

0.40

g 0.40 | 0.40

0.40 | 0.40 | | | l |

0.40

Gesamthöhe h gemäss An. 5.1 IVHB

10.0 |

|gemäss 11.0 | Art. 12 | 12.0

Besondere Bestimmungen Bauweise

ILärmempfindlichkeitsstufe

| | | GBR | l

Legende: KZ WS 1-5

Kernzone ZAI Wohnzone schwache Dichte

Zone für Bauten und Anlagen von allgemeinem Interesse Kleinsiedlungsperimeter

WM Wohnzone mittlere Dichte MZ Mischzone Wohnen-Arbeit

AZ Arbeitszone

KSP

EZ Landwirtschaftszone

LSP _Landschaftsschutzperimeter NSZ _ Naturschutzzone

937

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Art. 11 : Kernzone KZ

1. Charakter

Die Kernzone ist für das Wohnen, für Dienstleistungsbetriebe, für Landwirtschaftsbetriebe sowie für Gewerbebetriebe mit geringen Emissionen bestimmt.

2. Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 2.0. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

3. Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.60. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

4. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstückgrenze beträgt mindestens 6.00 m. (Art. 132 RPBR) bleibt vorbehalten.

5. Höhe Die zulässige Gesamthöhe h beträgt 12.00 m.

6. Besondere Bestimmungen a. Das Erdgeschoss darf in den Gebäuden entlang der Kantonalstrasse nicht nur für Wohnzwecke genutzt werden. Mindestens 25% der Geschossfläche des Erdgeschosses soll als Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Verwaltungsfläche genutzt werden. Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.00 m) einer späteren Umwandlung in Geschäfts- oder Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die besonderen Voraussetzungen (Hygiene, Immissionen, Besonnung usw.) für das

Wohnen erfüllt sind.

b. Die Kernzone wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.

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Art. 12 : Wohnzone mit schwacher Dichte WS

1. Charakter

Die Wohnzone mit schwacher Dichte ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser bestimmt. Kleine, nicht störende Dienstleistungsbetriebe innerhalb von Einzelwohnhäusern sind zulässig (z.B. Büros, Praxen, Salons usw.).

2. Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 1.4. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

3. Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer beträgt max. 0.35 für freistehende Einzelwohnhäuser und für zusammengebaute Einzelwohnhäuser max. 0.40.

4. Abstände

WS 1 - 4: Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstückgrenze beträgt mindestens 4.50 m.

WS 5 (Mürli): Baulinien gemäss unten stehender Tabelle

Artikel Nr. GB|Baulinie ab Parzellengrenze Norden | Osten | Süden | Westen 50 | 40 | 80 | 40

14 | 45 | 40 | 80

105 40 | 25 | 8.0

106 45 | 40 | 80 8.0 8.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 0.0 8.0 8.0

8.0

Die Sonderbestimmungen der Feuerpolizei, der Strassen- und Waldgesetzgebung sowie jene über die Wasserläufe, die Elektro- und Gasanlagen und die unterirdischen Leitungen sowie Art. 82 RPBR bleiben vorbehalten.

5. Höhe Die zulässigen Gesamthöhen h betragen: WS 1: max. 9.00 m WS 2 (Eichenweg): max. 8.00 m WS 3 (Eichen-/Buchenweg, Berzgli): max. 6.00 m WS 4 (Buchenweg): max. 5.00 m WS 5 (Mürli): Höhenkoten gemäss unten stehender Tabelle

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Artikel Nr. GB |Kote (müM) 104800 |879.4 802,105 |875.7

AOL. 22. [OB a

808 876.2

107, 102, 108, 784, 785 |872.7 109 27 | 110 18755 11 |875.2 112 874.2 113, 114 87559 | 115,116 874.9

6. Besondere Bestimmungen

Die Wohnzone mit schwacher Dichte wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Art. 13 : Wohnzone mit mittlerer Dichte WM

1. Charakter

Die Wohnzone mit mittlerer Dichte ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser sowie für Mehrfamilienhäuser bestimmt. Kleine, nicht störende Dienstleistungsbetriebe innerhalb von Wohngebäuden sind zulässig (z.B. Büros, Salons, Praxen usw.).

2. Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 1.7. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

3. Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer beträgt für Mehrfamilienhäuser max. 0.40. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

4. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstückgrenze beträgt mindestens 5.00 m. Art. 82 RPBR bleibt vorbehalten.

5. Höhe Die zulässige Gesamthöhe h beträgt 10.00 m.

6. Besondere Bestimmungen

a. Für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser sind, mit Ausnahme der Abstände, die Werte der Wohnzone mit schwacher Dichte (Art. 12 GBR) anwendbar.

b. Die Wohnzone mit mittlerer Dichte wird der Empfindlichkeitsstufe Il gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.

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Art. 14 : Mischzone Wohnen - Arbeit MZ

1. Charakter

Die Mischzonen sind für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie- und Gewerbetätigkeiten sowie für das Wohnen bestimmt.

Für jede neue Mischzone muss ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden.

2. Geschossflächenziffer

Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 1.7. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

3. Überbauungsziffer

Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.40. Differenzierungen bezüglich einzelner Gebäudetypen sind im Art. 10 GBR aufgeführt.

4. Abstände MZ I: Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstückgrenze beträgt mindestens 5.50 m. Art. 82 RPBR bleibt vorbehalten.

MZ II (Mürli): Baulinien gemäss unten stehender Tabelle

Artikel Nr. GB | Baulinie ab Parzellengrenze Norden] Osten| Süden | Westen | 101 8.0

6.0 4.0 9.0 45 | 7.0 5.5 | 8.0

5. Höhe

MZ I: Die zulässige Gesamthöhe h beträgt 11.00 m. MZ II (Mürli): gemäss unten stehender Tabelle

Artikel Nr. GB | Kote (müM) 101, 807, 828 875.5

6. Besondere Bestimmungen a. Gebäude ohne integrierte gewerbliche Nutzung (mind. 25% der Geschossfläche) sind nicht zulässig.

b. Die Mischzone Wohnen-Arbeit wird der

Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.

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Art. 15 : Arbeitszone AZ

1. Charakter

Die Arbeitszone ist für Fabrikations-, Dienstleistungs-, Verwaltungs- und Handelsbetriebe sowie deren Lagerflächen bestimmt.

2. Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.80.

3. Baumassenziffer Die Baumassenziffer beträgt maximal 6.50 m?/m? überbaubare Fläche (Art. 80 Abs. 4 RPBR).

4. Abstände

Der Grundabstand eines Gebäudes zur Grundstückgrenze beträgt min. 6.00 m. Die Erhöhung des Abstandes (Art. 82 RPBR) ist nur gegenüber anderen Bauzonen anwendbar.

5. Höhe

Die zulässige Gesamthöhe h beträgt 12.00 m.

6. Besondere Bestimmungen

a.

b.

d.

Es sind nur Fabrikations-, Dienstleistungs-, Verwaltungs- und Handelsbetriebe mit zumutbaren Emissionen zugelassen. Wohnungen sind nur für an den Standort gebundenes Betriebs- oder

Überwachungspersonal zulässig und müssen innerhalb des Betriebsgebäudes, unmittelbar an oder auf dem selbigen erstellt werden.

. Das Erdgeschoss darf nicht nur für Wohnzwecke genutzt werden. Der Gemeinderat kann

befristete Ausnahmen gestatten, wenn die Gebäudestruktur im Erdgeschoss (Säulen, Raumhöhe min. 3.0 m) einer späteren Umwandlung in Geschäfts- oder Gewerbeflächen nicht hinderlich ist und die besonderen Voraussetzungen (Hygiene, Immissionen, Besonnung usw.) für das Wohnen erfüllt sind.

Die Arbeitszone wird der Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.

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Art. 16 : Zone für Bauten und Anlagen von allgemeinem Interesse ZAl

1. Charakter

Die Zone von allgemeinem Interesse ist für öffentliche Bauten und Anlagen oder solche, die im öffentlichen Interesse stehen, bestimmt.

2. Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer beträgt maximal 2.0.

3. Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.60.

4. Abstände

Der Grundabstand eines öffentlichen Gebäudes zu einer Grundstückgrenze beträgt mindestens 6.00 m. Art. 82 RPBR bleibt vorbehalten. j

5. Höhe Die zulässige Gesamthöhe h beträgt 12.00 m.

6. Besondere Bestimmungen

Die Zone von allgemeinem Interesse wird im Allgemeinen der Empfindlichkeitsstufe Il gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.

Einzig die ZAl beim Entemoos wird der Empfindlichkeitsstufe Ill zugeordnet.

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Nicht-Bauzonen

Art. 17 : Kleinsiedlungsperimeter KSP

1. Charakter und Zielsetzungen Die Weiler Hereschür und Wolfeich werden durch eine einheitliche Häusergruppe landwirtschaftlichen Ursprungs gekennzeichnet. Mit der Schaffung eines Perimeters zur Erhaltung von Kleinsiedlungen wird beabsichtigt, die Bevölkerung zu erhalten, das örtliche Kleingewerbe mit handwerklichem oder kaufmännischem Charakter sowie die Dienstleistungen weiterzuführen, die erhaltenswerten alten Gebäude zu erhalten.

2. Geltungsbereich

Im Perimeter des Weilers unterstehen die Gebäude und Anlagen, die mit einem in Betrieb stehenden Heimwesen verbunden sind, den Vorschriften der Landwirtschaftszone (Art. 16a, 22 Abs. 2 RPG und 34 RPV).

Die anderen Bauten werden in den Perimeter integriert, welcher den Spezialvorschriften nach

Art. 33

RPV untersteht.

3. Spezialvorschriften nach Art. 33 RPV

3.1 Nutzungsänderung und teilweise Änderung

Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können gemäss den

Vorschriften von Art. 24a ff RPG erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder

wiederaufgebaut werden.

Darüber hinaus kann die Nutzungsänderung und der teilweise Umbau eines Gebäudes zu

Wohn-, Handels- oder Gewerbezwecken, wie beispielsweise eines Wohnhauses, eines

Ökonomieteils (nicht aber von Schuppen und Garagen), bewilligt werden:

* _ sofern sie inkl. den dazugehörigen Nebenräumen wie Garage, Heizung, Waschküche, im ursprünglichen Volumen erfolgen;

e _ sofern sie nicht mehr als drei Wohnungen umfassen;

® _ sofern die kleinen Tätigkeiten im Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbereich keine übermässigen Nachteile mit sich bringen.

Die Nutzungsänderung eines Gebäudes wie Schuppen für landwirtschaftliche Maschinen oder

Geräte, Masthallen und Lagern, zu Wohnzwecken ist nicht gestattet.

3.2 Neubauten

Es sind keine Neubauten zugelassen; ausgenommen sind jene, die der Landwirtschaftszone entsprechen oder jene, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (Art. 16a, 22 Abs. 2, 24 RPG, 34 RPV).

3.3 Abbruch und Wiederaufbau

Ein Gebäude, das durch höhere Gewalt zerstört oder als baufällig anerkannt wurde, kann nach den Bedingungen unter „Nutzungsänderung und teilweise Änderung“ wieder aufgebaut werden.

3.4 Besondere Vorschriften Jede Änderung ist unter Beachtung des ursprünglichen Charakters des Gebäudes auszuführen:

e Die Typologie der Fassaden (Strukturen, Material) muss erhalten bleiben. In diesem Rahmen können neue Öffnungen gestattet werden, sofern deren Masse und Anordnung den bestehenden entsprechen.

e Die Hauptrichtung des Dachfirstes ist beizubehalten. Damit der Charakter des ursprünglichen Daches gewahrt bleibt, müssen die Dachöffnungen in der Anzahl beschränkt und im Ausmass bescheiden sein.

e _ Die Dachgestaltung muss mit jenen des Weilers harmonieren.

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3.5 Umgebungsgestaltung

Die Umgebungsarbeiten dürfen nur von geringem Ausmass sein. Sie sind so zu gestalten, dass sie sich in Bezug auf Konzept und Ausführung gut in die ländliche Umgebung des Weilers einfügen.

Lagerplätze jeglicher Art, die mit Wohnbauten sowie mit Handels-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben in Verbindung stehen, sind verboten.

3.6 Verfahren

e _ Fürjedes Bauvorhaben in Perimeter des Weilers ist eine Vorprüfung (Art. 137 RPBG) obligatorisch.

«e Für die geschützten Gebäude ist das Gutachten des Amtes für Kulturgüter einzuholen. e _ Fürjedes Bauvorhaben ist die Sonderbewilligung der RUBD einzuholen (Art. 136. RPBG)

4. Weitere Bestimmungen

Art. 18

: 1.

Art. 19

:

Art. 20 4.1 Flachdächer

Flachdächer sind nur für an ein Hauptgebäude angebaute Garagen, bewegliche Bauten und andere kleine Bauten gemäss Art. 85 RPBR zulässig. Für freistehende, kleine oder bewegliche Bauten bzw. Garagen, die zu mindestens 50% unter dem Boden liegen bzw. überdeckt und begrünt sind, sind Flachdächer ebenfalls erlaubt.

4.2 Bepflanzung

Die bestehende Bepflanzung ist Teil des schützenswerten Ortsbildes. Deshalb ist sie zu erhalten.

Der Gemeinderat kann jedoch das Fällen von Bäumen gestatten, wenn sie krank sind oder wenn sie eine Gefahr darstellen. In solchen Fällen sind sie zu ersetzen.

4.3 Lärmschutz

Für den Umweltschutz sind die Bestimmungen über die Landwirtschaftszone anwendbar. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe Ill gemäss LSV.

Landwirtschaftszone LZ

Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.

. Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird

abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.

. Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage

ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD).

. Das Vorprüfungsgesuch wird empfohlen. . Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 LSV.

Wald Die Waldfläche untersteht dem Waldgesetz.

Landschaftsschutzperimeter LSP (B,K,G)

1. Charakter

Die im ZNP und im GemRP Teil Bodennutzung und Landschaft eingetragenen Landschaftsschutzperimeter umfassen Bereiche von besonderer ökologischer und soziokultureller Bedeutung, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überlagert ist.

Exponierte Gebiete in unmittelbarer Nähe zu Naturschutzgebieten oder wertvolle Landschaftsschutzgebiete sollen nicht überbaut werden. Sie sollen durch spezielle Massnahmen vor einer Siedlungsausdehnung freigehalten werden.

Die entsprechenden Schutzanweisungen sind nach den Kategorien B, G & K unterschieden.

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2. Kategorien

a.

Kategorie B: Gebiete mit hohem biologischem und gesamtökologischem Wert

B1

Die landwirtschaftliche Nutzung - insbesondere die Düngung - und die Bewirtschaftung des Waldes hat sich den Schutzzielen anzupassen. Gebiete in der Kategorie B dürfen nicht durch Entwässerungen, Aufschüttungen usw. einer landwirtschaftlichen Nutzungsintensivierung zugeführt werden.

B2 Entemoos

Dieser Perimeter ist im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes von überragender Bedeutung.

Während für die Landschaftsschutzperimeter der Kategorien B1 neue Bauten und Anlagen trotz den Schutzanweisungen zulässig sind, gilt für das Gebiet B2 ein Bauverbot. Kategorie K: Gebiete mit hohem kulturlandschaftlichem Wert:

K1

Die noch ausserordentlich gut erhaltenen, traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen (Hecken, Bäume, Raine, Terrassen, Gräben, Hohlwege usw.) müssen erhalten werden.

Der Wert dieser Gebiete darf nicht durch Bauten, Anlagen oder morphologische Strukturveränderung vermindert werden. Zulässige landwirtschaftliche Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen.

K2 Fofenhubel-Bergli

Dieser Perimeter ist im Sinne des Landschaftsschutzes von überragender Bedeutung. Die Aussicht von diesen privilegierten Lagen ist uneingeschränkt zu erhalten.

Während für die Landschaftsschutzperimeter der Kategorien K1 neue Bauten und Anlagen trotz den Schutzanweisungen zulässig sind, gilt für das Gebiet K2 ein Verbot für Neubauten.

Für bestehende Gebäude und Anlagen kommt Art. 24 RPG Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen zur Anwendung.

. Kategorie G: Gebiete mit lokaltypischen Oberflächenformen:

Erdgeschichtlich wichtige und markante Geländeformen und Einzelobjekte (Moränenwälle, Drumlins, Vernässungsmulden, Toteislöcher usw.) müssen zusammen mit ihrer Umgebung von Überbauungen, Verkehrsträgern und Geländeveränderungen freigehalten werden. Anlagen und Einrichtungen für die Erholung, die das Erscheinungsbild der Landschaft stören oder den Naturhaushalt beeinträchtigen können, sind nicht zuzulassen.

Die typischen Landschaftselemente sollen mitsamt ihrer Umgebung vor Überbauung, Strassen- und Erschliessungsanlagen sowie Terrainveränderungen geschützt werden. Zulässige landwirtschaftliche Bauten sind besonders in die Geländeform einzupassen.

3. Besondere Bestimmungen Für neue Bauten und Anlagen, für Nutzungsänderungen, Renovierungen, Umbauten, Vergrösserungen und Wiederaufbauten von Anlagen gelten die Bestimmungen von Art. 22 und 24 RPG sowie Art. 57 RPBG.

Art. 21 : Naturschutzzone NSZ

1. Charakter

Die Naturschutzzone dient dem Schutz der Lebensräume und Einflussbereiche von geschützten und schützenswerten Tieren und Pflanzen.

2. Besondere Bestimmungen

a.

b.

c.

Als Naturschutzzone werden namentlich bezeichnet:

e das Rotmoos

e das Entemoos (Löhlimoos)

* _ die ehemalige Kiesgrube Dürrebüel Für die Naturschutzzonen Rotmoos und Entemoos gelten die bestehenden Schutzreglements, welche vom Staatsrat am 1. März 1994 genehmigt wurden und im Anhang 6 und 7 angefügt sind. Für die ehemalige Kiesgrube Dürrebüel gilt das Grobkonzept Schutz und Pflege, welches im Anhang 8 angefügt ist.

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[Schutzmassnahmen

Art. 22 : Ortsbildschutzperimeter

1. Ziel Ortsbildschutzperimeter haben zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart des schützenswerten Ortsbildes zu erhalten. Das Ortsbild wird bestimmt durch Gebäude, Freiräume sowie die allgemeine Gliederung und Gestalt des Terrains. Die Eigenart dieser Elemente ist zu erhalten. In der Gemeinde Rechthalten gelten die folgenden Ortsbildschutzperimeter: a. Dorfkern (Kategorie 3) b. Landsitz des Jakob Gottrau; genannt „unteres Schloss‘ (Kategorie 2 ) Schutzbestimmungen im Ortsbildschutzperimeter Kategorie 3 (Dorfkern) Die Vorschriften für die entsprechenden Zonen gelten nur, soweit die Bestimmungen zum Ortsbildschutz (siehe dazu Anhang 6) eingehalten sind. Diese beziehen sich auf: - den Umbau bestehender Gebäude a) Fassaden b) Neue Öffnungen c) Dächer d) Baumaterialien und Farben e) Störende Zufügungen - Erweiterungen - Neubauten a) Stellung und Ausrichtung der Bauten b) Baukörper c) Höhe d) Fassaden e) Baumaterialien und Farben f) Dächer - Aussenräume - Abweichungen 2. Gebiete, die Harmonisierungsmassnahmen unterliegen

Ziel: Gebiete in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel, den Nahbereich geschützter Bauten zu bewahren. Sie umfassen die Parzelle der geschützten Baute sowie deren angrenzende Parzellen. Neubauten und Umbauten bestehender Gebäude sind im Rahmen der Bestimmungen zum Ortsbildschutz (Anhang 6) zugelassen. 3. Schutzbestimmungen im Ortsbildschutzperimeter Kategorie 2 (Landsitz des Jakob Gottrau; genannt „unteres Schloss“) Im Perimeter der Kategorie 2 sind keine Neubauten zugelassen. Die Bestimmungen zur Kategorie 3 sind anwendbar bestreffend: - Ziel - Umbau bestehender Gebäude - Erweiterungen - Neubauten - Abweichungen - Vorprüfungsgesuch - Inhalt des Baubewilligungsgesuchs Weitergehende Anforderungen — im Vergleich zur Kategorie 3 - gelten gemäss den Bestimmungen für den Ortsbildschutz (Anhang 6) für die Aussenräume und die Bauten, die den Charakter des Ortsbilds beeinträchtigen. 4. Solaranlagen Die Installation von Photovoltaikanlagen auf Kulturgüter ist stets bewilligungspflichtig. Wenn die Installation das Kulturgut wesentlich beeinträchtigt, darf sie nicht bewilligt werden. Thermische Solaranlagen (Sonnenkollektoren) sind nur bewilligbar, wenn ihre Gestaltung und Anpassung

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in Einklang mit dem geschützten Ortsbild gebracht werden können. Sie haben folgende Kriterien gemäss Bestimmungen zum Ortsbildschutz (Anhang 6) zu erfüllen:

5. Vorprüfungsgesuch

Jedem Baubewilligungsgesuch muss ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG vorangehen. Das Gutachten des Amtes für Kulturgüter ist erforderlich.

Art. 23 : Archäologischer Perimeter

1. Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss ZNP ist für jeden Neubau oder Änderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände dem Gemeinderat, dem Amt für Archäologie und dem Bau- und Raumplanungsamt ein Vorgesuch zu unterbreiten. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.

2. Das Amt für Archäologie des Kantons Freiburg (AAFR) ist ermächtigt, in diesem Perimetern gemäss den Art 37 und 40 KGSG Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsverfahren ist das Gutachten des AAFR notwendig. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Art. 35 KGSG und von Art. 72-76 RPBG vorbehalten.

3. Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).

Art. 24 : Baukulturgüter

1. Definition

Gebäude, die im Sinn von Art. 3KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. Diese Gebäude sind im ZNP zu bezeichnen. Im Anhang 4 GBR ist die Liste der geschützten Gebäude mit deren Verzeichniswert und deren Schutzkategorie aufgeführt.

2. Allgemeiner Schutzumfang

a. Gemäss Art. 22 KGSG, erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert.

Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält:

e die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung),

e die innere Tragkonstruktion,

* die allgemeine Anordnung des Grundrisses; Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich:

e die Elemente des Fassadenschmucks, ®e die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern; Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich:

e einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor ...).

b. Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentlichen Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie, gemäss Art. 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, ...).

3. Die Bestimmungen zum Baukulturgüterschutz (Anhang 5) bilden integralen Bestandteil des GBR. Sie beinhalten Angaben zu: - Speziellen Vorschriften für die Kategorie 3, 2 und 1 - Verfahren - Inhalt des Baubewilligungsgesuchs - Photovoltaikanlagen - Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung - Finanzielle Unterstützung

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Art. 25

: 1:

Art. 26

:

Geschützte historische Verkehrswege

Im ZNP sind alle geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet drei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecke.

Der Schutzumfang der Kategorie 2 (Historischer Verlauf mit Substanz) umfasst: e den historischen Verlauf,

* _ die Böschung und Gräben,

«e _ die wegsäumenden Baumreihen und Hecken.

+» das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen usw.)

. Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um

einen angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewähren.

. Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen sind dem Amt für Kulturgüter zur

Begutachtung zu unterbreiten. Die Vorprüfung ist laut Art. 137 RPBG erforderlich.

Gefahrengebiete gemäss Naturgefahrenkarte

1. Grundlagen

Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.

Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrengebiete gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen und werden in das GBR zusammengefasst übernommen.

Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen: *e In denen sich zahlreiche Personen aufhalten. °e Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.

« _ Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.

2. Allgemeine Massnahmen

Für alle Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet:

e Muss im Sinne von Art. 137 RPBG ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden. e _Istein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich.

e _ Können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Umsetzung der Massnahmen sind vom Gesuchsteller zu tragen.

3. Gebiet mit Restgefährdung

Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

4. Gebiet mit geringer Gefährdung

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.

Sensible Objekte benötigen: e _ Die Durchführung einer ergänzenden Studie. e _ Besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

5. Gebiet mit mittlerer Gefährdung

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:

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e _Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.

«e _ Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

6. Gebiet mit erheblicher Gefährdung

Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten: e _ Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.

® _ Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.

e Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttogeschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.

Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt

der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten

bewilligt werden:

«e _ Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse.

®e _ Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen).

e _ Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.

e _ Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.

7. Gefahrenhinweisgebiet

Art. 27

:

Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.

Vor jedem Bauvorhaben ist mit der Naturgefahrenkommission abzuklären, ob eine Studie auszuführen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen. Die Kosten gehen ggf. zu Lasten des Gesuchstellers. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.

Raumbedarf für Fliessgewässer

1. Raumbedarf für Fliessgewässer:

Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig. Innerhalb des von Fliessgewässern benötigten Raums können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben (Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden.

Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Uhnterhalts und Pflege der Gewässer erlaubt. Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der Fliessgewässer einhalten.

2. Raumbedarf bei Fliessgewässern ohne Abgrenzungen:

Ist der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und seiner Ufer dies erfordert. Beträgt der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers 20 Meter, weil nicht anderes festgelegt wurde, so legt die Sektion Gewässer des Tiefbauamtes den minimalen Raumbedarf fallweise für die Vorhaben fest, die ihm unterbreitet werden. Es wird ein Vorprüfungsgesuch empfohlen.

3. Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Fliessgewässern:

Bei eingedolten Fliessgewässern und mangels besonderer Angaben auf dem ZNP oder dem Detailbebauungsplan muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.).

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4. Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers

Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.

5. Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern:

Art. 28

: 1.

Art. 29

:

Art. 30

Art. 31

1:

Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).

Für die Detailbebauungspläne (Quartierpläne, Parzellierungspläne, Spezialpläne usw.) müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.

Unter Schutz gestellte Landschaftselemente

Als unter Schutz gestellte Landschaftselemente gelten auf dem ganzen Gemeindegebiet namentlich:

® _ Feldgehölze und Naturhecken,

e _ Einzelbäume, Baumreihen, Baumgruppen

e traditionelle hochstämmige Obstgärten und

e _ die natürlichen Wasserläufe sowie deren Uferbereiche.

Im ZNP und im GemRP Teil Bodennutzung und Landschaft sind die unter Schutz gestellten Landschaftselemente eingetragen. Das separate, ausführliche Dossier Inventar der Hecken und Einzelbäume (2008) beinhaltet eine vollständige Liste und eine Beschreibung der erhobenen Landschaftselemente.

Das Fällen und Entfernen von unter Schutz gestellten Landschaftselementen bedarf einer Genehmigung der Gemeinde. In der Genehmigung wird deren Ersatz geregelt.

Bepflanzung

Der Gemeinderat empfiehlt, bei der Umgebungsbepflanzung einheimische und standortgerechte Pflanzen (gemäss Liste der einheimischen Gehölzarten im Anhang 3) vorzuziehen. Er steht dabei beratend zur Verfügung.

Grundwasserschutz

Im ZNP sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung und die genehmigten Schutzzonenreglements. Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen.

Belastete Standorte

Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art. 3 AltIlV kann angefordert werden.

Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt und können sich jederzeit ändern.

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Dritter Teil: Baupolizei und andere Vorschriften

Art. 32

:

%

6.

5

Art. 33

: 1.

Art. 34

:

Art. 35

:

Parkierung

Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Wohnnutzungen wird wie folgt festgelegt:

e _EWH: 1 Parkfeld für Motorfahrzeuge pro 100 m2 BGF, mindestens aber 2 Parkfelder für MFZ (inkl. Garage) pro Hauptwohnung und 1 zusätzliches Parkfeld pro Nebenwohnung (Studio usw.)

° _ Gruppierte EWH und MFH: 1 Parkfeld pro 100 m2 BGF, mindestens aber 1 Parkfeld für MFZ pro Wohnung +10% für Besucher.

In Mehrfamilienhäusern müssen mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder für MFZ als Garagen oder Einstellhallen erstellt werden.

Bei Nutzungsänderungen oder Mangel an vorhandenen Parkfeldern für MFZ bei bestehenden Gebäuden kann der Gemeinderat jederzeit eine Anpassung der Anzahl Parkfelder verlangen.

Der Garagenvorplatz ist als Parkfeld für MFZ anrechenbar.

Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für MFZ für Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe wird grundsätzlich gemäss den entsprechenden VSS-Normen festgelegt.

Geometrie und Anordnung der Parkfelder für MFZ richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen.

Bei Mehrfamilienhäusern müssen gedeckte Abstellplätze für Velos erstellt werden. Erschliessungsbeiträge, Gebühren

Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen der Grundeigentümer an Erschliessungsleistungen der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage eines nach dem Gemeindegesetz erstellten Beitragsreglements.

Für die Prüfung von Baugesuchen und Planungssachen erhebt die Gemeinde einen gemäss den Vorschriften des Gemeindegesetzes erlassenen Tarif.

Kontrolle der Arbeiten

Für die Kontrolle der Arbeiten gemäss Art. 165ff RPBG sowie Art. 110 ff RPBR ist der Gemeinderat zuständig.

Übertretungen Übertretungen gegen das GBR werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet.

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

Art. 36

:

Art. 37

:

Aufhebung

Mit dem Inkrafttreten des GBR werden aufgehoben:

»e alle Bestimmungen, welche dem ZNP und seinem Reglement entgegenstehen; » das alte Planungs- und Baureglement

e __DBP Mürliwiese

Inkrafttreten

Das GBR tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.

Publikation im Amtsblatt Nr. 10 vom 06. März 2015

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Ortsplanung durch: pbplan ag, Plaffeien T 026 419 24 45 - [email protected]

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Anhang 1 Abkürzungen BGF Bruttogeschossfläche

BMZ Baumassenziffer (gemäss IVHB) ES Empfindlichkeitsstufe (gemäss LSV)

EWH Einzelwohnhaus

GemRP Gemeinderichtplan

GFZ Geschossflächenziffer (gemäss IVHB) h Gesamthöhe (gemäss IVHB) IVHB Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

MFH Mehrfamilienhaus

OPR Ortsplanrevision (gemäss RPBG) GBR Gemeindebaureglement . (gemäss RPBG) PP Parkplätze

SNV Schweizerische Normen-Vereinigung

ÜZ Überbauungsziffer (gemäss IVHB) VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute ZNP Zonennutzungsplan (gemäss RPBG)

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Gemeindebaureglement

Gemeinde Rechthalten

Einheimische Gehölzarten

Anhang 2

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