Baureglement
Muntelier
Document
- Commune
- Muntelier
- Canton
- Fribourg
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 21, 2022
- Source
- ÖREBlex, canton Fribourg
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Kanton Freib oemenseninie MW Urbaplan
Gesamtrevision Ortsplanung
GEMEINDEBAUREGLEMENT
Genehmigungsauflagen
März 2019
Bearbeitet von: Massimiliano Di Leone urbaplan freiburg
17122-GBR-def-190312.docx-MDL
lausanne fribourg
av. de montchoisi 21 bd de perolles 31 1006 lausanne 1700 fribourg
t 021 61990 90 f 021 61990 99 t 026 322 26 01 [email protected] [email protected]
gendve
tue de berne 32
cp 2265 - 1211 genäve 1 t 022 716 33 66 [email protected]
neuchätel
rue du seyon 10
cp 3211-2001 neuchätel
t032 7298989 f 032 72989 80 [email protected]
r m
INHALT
VI,
ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikell1 Zweck
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
Art. 3 Bestandteile
Art. 4 Verbindlichkeit
Art. 5 Anwendungsbereich
Art. 6 Abweichungen und Ausnahmen
ZONENVORSCHRIFTEN
A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 7 Detailbebauungspläne (DBP) und Detailerschliessungsbewiligungen (DEB)
Art. 8 Energie
Art. 9 Ortsbildschutzperimeter
Art. 10 Geschützte Kulturobjekte
Art. 11 Historische Verkehrswege (IVS-Objekte)
Art. 12 Archäologische Perimeter
Art. 13 Gehölze ausserhalb des Waldareals (Geschützte Naturobjekte)
47 more articles
Art. 14 Raumbedarf der Gewässer (Fliessgewässer und Murtensee)
Art. 15 Abstände
Art. 16 Naturgefahren
B. SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN Artikel 17_ Kernzone A (KZ A)
Art. 18 Kernzone B (KZ B)
Art. 19 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)
Art. 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD)
Art. 21 Mischzone (MZ)
Art. 22 Arbeitszone A (AZ-A)
Art. 23 Arbeitszone B (AZ-B)
Art. 24 Spezialzone Camping (CAM)
Art. 25 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
Art. 26 Freihaltezone (FZ)
Art. 27 Schutzzone Schloss (SZS)
Art. 28 Schutzzone Murtensee (SZM)
Art. 29 Naturschutzperimeter (NSP)
Art. 30 Landwirtschaftszone (LZ)
Art. 31 Waldareal
ANDERE VORSCHRIFTEN
Art. 32 Parkplätze
Art. 33 Gebühren und Expertisen
STRAFBESTIMMUNGEN
Art. 34 Übertretungen
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 35 Aufhebung
Art. 36 Inkrafttreten
GENEHMIGUNG
NSNSNNSoaoaoaoaaoao a
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ANHANG:
Anhang 1.1 Inventar geschützter Kulturobjekte Anhang 1.2 Besondere Vorschriften der geschützten Bauten Anhang 2 Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals
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Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
21. SEP, 2022 Li
l. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1 Zweck
Das vorliegende Reglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung.
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen dieses Reglements bilden:
> das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG, 22. Juni 1979) und seine Verordnung (RPV, 28. Juni 2000),
> das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG, 2. Dezember 2008) und sein Ausführungsreglement (RPBR, 1. Dezember 2009),
> das kantonale Strassengesetz (StrG, 15. Dezember 1967) und sein Ausführungsreglement (ARSItrG, 7. Dezember 1992),
> sowie alle übrigen eidgenössischen und kantonalen tind Gesetze und Beschlüsse,
welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen.
Art. 3 Bestandteile
Der verbindliche Teil der Ortsplanung setzt sich zusammen aus:
der Richtplanung:
> dem Gemeinderichtplan und der Nutzungsplanung: > dem Zonennutzungsplan
> dem Gemeindebaureglement > den Detailbebauungsplänen
Art. 4 Verbindlichkeit
Die Nutzungsplanung ist behörden- und grundeigentümerverbindlich.
Die Richtplanung ist behördenverbindlich.
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Art. 5 Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten, Anlangen, Arbeiten und Nutzungsänderungen im Sinne der kantonalen Gesetzgebung anwendbar.
Art. 6 Abweichungen und Ausnahmen
Abweichungen und Ausnahmen von Plänen und dazugehörigen Vorschriften können durch die jeweils zuständige Baubewilligungsbehörde unter Einhaltung der vorgesehenen Verfahren gemäss RPBG und RPBR zugelassen werden.
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1. Allgemein
2. Umbauten
I. ZONENVORSCHRIFTEN
A. ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 7_ Detailbebauungspläne (DBP) und Detailerschliessungsbewiligungen (DEB)
Im Zonennutzungsplan sind die bestehenden und zu erstellenden Detailbebauungspläne bezeichnet, für welche spezifische Vorschriften gelten oder zu erstellen sind.
Im Zonennutzungsplan sind die Sektoren bezeichnet, die einer Detailerschlissungsbewilligung unterstellt sind. Baubewilligungen werden in diesen Sektoren nur auf
der Grundlage einer bewilligten Detailerschliessung erteilt.
Art. 8 Energie
In allen Neubauten ist der Wärmebedarf hauptsächlich durch erneuerbare Energien
zu decken.
Das Verfahren bezüglich der Solaranlagen ist durch das Bundesrecht und kantonales Recht geregelt. Im Übrigen ist die Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umweltund Baudirektion (RUBD) anwendbar.
Art. 9 Ortsbildschutzperimeter
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, für welche nachstehende Schutzvorschriften gelten. Diese wirken überlagernd zu den spezifischen Zonenvorschriften und sind auf Bauten und Anlagen innerhalb des Perimeters anwendbar. Die Bauvorhaben haben auf die geschützten und für das Ortsbild charakteristischen Nachbarsbauten Rücksicht zu nehmen.
Innerhalb des Ortsbildschutzperimeters gelten die entsprechenden Zonenvorschriften nur nach strenger Berücksichtigung der unten angegebenen Vorschriften.
In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss jedes Bauvorhaben auf die geschützte Gebäude, die Nachbarsbauten und die Aussenräume abgestimmt sein. Sie darf in keiner Weise die innere oder äussere Erscheinung des Ortsbildes beeinträchtigen.
Fassadengestaltung a) Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Die Anordnung der Öffnungen soll
sich jenen der geschützten Bauten oder ortstypischen Nachbarbauten anpas-
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Dachgestaltung
Dachaufbauten
b)
c)
d)
e)
f)
8) h)
a)
b) c)
d) e) N) g
h)
sen, namentlich in Bezug auf die Dimensionen, Proportionen und ihr Verhältnis zur Gesamtfläche.
Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Diese fügen sich im Ensemble ein, sollten sich jedoch von den originalen Öffnungen soweit unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff in den historisch gewachsenen Bestand erkennbar bleiben.
Die traditionelle Fensterform sind hochrechteckige Fenster mit Sprosseneinteilung und Fensterladen.
Andere Formen können zugelassen werden, wenn sie sich in die bestehende Struktur integrieren (z.B. in Abstimmung mit dem Rhythmus und den Fluchtlinien der bestehenden Öffnungen und Fassadenstruktur).
Fenster- und Türgewände dürfen nur in den ortsüblichen Materialien (Sandstein, Jurakalk) oder in einem farblich und strukturell entsprechenden Steinmaterial (Natur- oder Kunststein) erneuert werden.
Die Verschlüsse der neuen Öffnungen (Türen, Fenster, Läden) sollen mit Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Gebäudes passen.
Fassadenanstriche oder -verputze sind der örtlichen Bauart anzupassen. Strassenseitig sind Balkone untersagt, ausgenommen der bestehenden Balkone und Zugangstreppen zu den Obergeschossen.
Form und Erscheinungsbild der traditionellen Dächer sind zu bewahren. Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden.
Auskragung und Form der Vordächer sind ebenfalls zu erhalten.
Satteldach mit Aufschiebling (nicht anwendbar bei Neu- oder Wiederaufbauten) oder Mansardendach.
Bei An- und Kleinbauten sind auch Pultdächer zugelassen.
Flachdächer sind untersagt.
Der First der Hauptbauten verläuft parallel zur Hauptstrasse.
Die Dachneigung beträgt 33° bis 45° (nicht anwendbar bei An- oder Kleinbauten).
Das Vordach misst min. 0.80m.
Die Eindeckung erfolgt mit Biberschwanzziegeln (Vermischung in Rot oder Braun möglich).
Dachlukarnen sind zulässig unter Anwendung der folgenden Vorschriften:
a)
b)
c)
4)
e)
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Die Gesamtsumme der Lukarnenbreiten beträgt strassenseitig max. 25% und rückseitig max. 40% der entsprechenden Fassadenbreite.
Die Stirnseite der Lukarne muss 0.60m von der Fassade zurückgesetzt werden. Ihr höchster Punkt darf nicht über dem Kehlgebälk bzw. der Mittelpfette bzw. der halben Höhe der Dachansicht liegen. Die strengere Vorschrift ist anwendbar.
Der Abstand zwischen den Lukarnen sowie zur Brandmauer beträgt mindestens die Lukarnenbreite.
Satteldach: hochrechteckige Giebellukarne max. Aussenbreite 1.40m, Dachnei-
Dachflächenfenster
3. Erweiterungen
Siehe Genehmigungs beschluss der RIMU von!
21. SEP. 2022
—
4. Neubauten
ij)
2) h)
gung analog zu Hauptdach oder lang- und hochrechteckige Schlepplukarnen max. Aussenbreite 1.40m, Dachneigung min. Hälfte der Neigung des Hauptdaches.
Mansardendach: nur hochrechteckige Schlepplukarnen, max. Breite 1.40m (Aussenmass), Dachneigung min. Hälfte der Neigung des Hauptdaches.
Die Eindeckung erfolgt im gleichen Material wie das Hauptdach.
Die Fensterformate und Sprosseneinteilung sind den traditionellen Formen anzupassen.
Mit Ausnahme von technisch bedingten Kaminen, Lüftungsrohren u.ä. sind alle
übrigen Dachaufbauten untersagt (z.B. Dachterrassen). Dacheinschnitte mit oder
ohne Balkon sind nicht zulässig.
Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen und nur zur Belichtung von Ne-
benräumen (WC, Bad etc.) zulässig.
Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert
werden:
a) b) c)
d)
e)
Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.
Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden.
Die Geschosszahl der Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss.
Der mit der Erweiterung anrechenbare Gebäudefläche darf 20% der vom Hauptgebäude eingenommen Fläche nicht überschreiten.
Die Erweiterung hat auf alle bemerkenswerten Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Verbindung zu seiner Umgebung nicht beeinträchtigen.
Neubauten sind in der Kernzone B, Zone von allgemeinem Interesse,-und Wohnzone
mittlerer und schwacher Dichte zugelassen.
Stellung und Ausrichtung Stellung und Ausrichtung der Bauten haben sich den benachbarten geschützten
Fassaden
Baumaterialien und Farben
Dachgestaltung
oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude anzupassen, namentlich was die
Ausrichtung auf die Strasse und die Stellung zum Kontext betrifft.
Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu dem benachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäude passen. Dies gilt vor allem für die An-
ordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der
Öffnungen zur Gesamtfläche.
Die Materialien und Farben müssen auf die benachbarten geschützten oder für das
Ortsbild typischen Gebäude abgestimmt sein.
Es gelten die Vorschriften von Ziff. 2.
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5. Kleinbauten
6. Antennen
7. Reklamen, Vitrinen
8. Umgebung
9. Abweichungen
10. Vorabklärung
1. Schutzkategorien
Kategorie 3
Kategorie 2
Kleinbauten (Garagen, Sitzplätze, u.ä.) müssen folgende Vorschriften einhalten:
a) Die grösste Ausdehnung im Grundriss darf 6.00m nicht überschreiten.
b) Die Gesamthöhe ist beschränkt auf max. 3.50m. Handelt es sich um ein Gebäude mit Flachdach, darf die Gesamthöhe 2.80m nicht überschreiten.
c) Die Baute darf nicht für eine Ausdehnung der Hauptnutzfläche des Hauptgebäudes bestimmt sein.
Die Installation von Antennen ist zugelassen unter Berücksichtigung der folgenden
Vorschriften:
a) Die Anlage wird prioritär, wenn der Empfang es zulässt, im Gebäudeinnern angebracht oder sekundär auf den Dächern von An- oder Nebenbauten angebracht. Auf Hauptdächern sind sie nicht zugelassen.
b) Die Anlage muss an einer wenig exponierten Stelle angebracht werden (z.B in der Nähe von bereits bestehenden Dachaufbauten wie Lukarnen, Kamine, etc.).
c) Sie muss farblich auf ihre Umgebung abgestimmt werden.
Reklamen, Geschäftsaufschriften, Fassadenbeleuchtungen und Vitrinen dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen.
Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden, vor allem müssen bestehende Mauern und Pflästerungen, sowie markante Baumgruppen, die eine wesentliche Komponente der Siedlungsstruktur bilden, erhalten bleiben.
Abweichungen von den oben angegebenen Regeln können nur zugelassen werden, wenn die Anwendung der betreffenden Vorschriften den Zielen der Bewahrung und zur Geltungsbringung der Besonderheiten des Ortsbildes widersprechen würde.
Vor dem Einreichen eines Baugesuchs nehmen die Gesuchsteller mit dem Amt für Kulturgüter Kontakt auf.
Art. 10 Geschützte Kulturobjekte
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die für die geschützten Gebäude und Kulturobjekte anwendbare Schutzkategorie. Das Verzeichnis der geschützten Objekte, sowie die besonderen Vorschriften der Schutzkategorien befinden sich im Anhang 1.2.
Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und innere Elemente sind in drei Kate-
gorien definiert.
Der Schutz umfasst : > die Gebäudehülle (Fassade und Dach); > die innere Tragkonstruktion;
> die allgemeine Anordnung des Grundrisses.
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 3:
> die Elemente des Fassadenschmucks;
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Kategorie 1
2. Aussengestaltung
3. Vorprüfungsgesuch
4. Änderung der Schutzkategorie
1. Schutzkategorie
2. Unterhalt
Kategorie 2 Objekte mit Substanz
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
21. SEP. 2022
1. Verfahren
> die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der
Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern.
Der Schutz umfasst zusätzlich zum Schutzumfang der Kategorie 2:
> die Elemente und Teile der Innenausstattung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor, u.a.).
Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie gemäss Artikel 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, etc.).
Vor dem Einreichen eines Baugesuchs nehmen die Gesuchsteller mit dem Amt für Kulturgüter Kontakt auf.
Die Dokumentation und Sondierungen des Amtes für Kulturgüter können zu der Abänderung der Schutzkategorie von Gebäuden führen. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt.
Art. 11 Historische Verkehrswege (IVS-Objekte)
Im Zonennutzungsplan sind alle geschützten historischen Verkehrswege aufgeführt. Der Schutzumfang unterscheidet drei Schutzkategorien gemäss der Bedeutung und Beschaffenheit der Wegstrecke.
Der Schutzumfang der Kategorie 2 (Historischer Verlauf mit Substanz) umfasst: > den historischen Verlauf;
> die wegsäumenden Baumreihen und Hecken;
> die Böschungen und Gräben;
> das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, Einfriedungen, usw.).
Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um eine angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewähren.
u Artikel 12 Archäologische Perimeter
2. Sondierungs- und Grabungs-
arbeiten
Innerhalb der im Zonennutzungsplan eingetragenen archäologischen Perimeter ist für jede Neu- und Umbau sowie für jede Änderungen am natürlichen Gelände eine Vorprüfung gemäss RPBG obligatorisch. Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
Das Amt für Archäologie ist ermächtigt, in diesem Perimeter Sondierungs- und Gra-
bungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Artikel 35 KSG und Artikel 72-76 RPBG vorbehalten.
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3. Meldepflicht
1. Schutzumfang
2. Pflegepflicht
3. Beseitigungsverbot
4. Ersatzpflanzung
1. Raumbedarf der Gewässer
2. Bauabstand
Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden.
Art. 13 Gehölze ausserhalb des Waldareals (Geschützte Naturobjekte)
Ausserhalb der Bauzone sind alle Gehölze (Einzelbäume, Baumgruppen, Hecken, Dickichte und Feld- und Ufergehölze) von ökologischem und landschaftlichem Interesse gemäss NatG geschützt.
Innerhalb der Bauzone sind die im Zonennutzungsplan aufgeführten Gehölze geschützt.
Die Bestimmungen gemäss den Artikeln 72 bis 76 RPBG sind anwendbar.
Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche und Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels gelegentlich abschnittsweise und selektiv bzw. periodisch zurückzuschneiden oder zu durchforsten.
Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden, wie Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.
Das Beseitigen eines geschützten Naturobjektes im Falle von Krankheitsbefall, Sicherheitsrisiken oder übergeordneten Interessen, untersteht gemäss Art. 22 NatG einer Ausnahmebewilligung der Gemeinde, respektive der zuständigen kantonalen Behörde (Ufergehölz).
Der Ersatz wird am gleichen Standort oder an einer anderen geeigneten Stelle festgelegt. Für die Ersatzpflanzungen dürfen ausschliesslich einheimische Arten verwendet werden.
Art. 14 Raumbedarf der Gewässer (Fliessgewässer und Murtensee)
Der Raumbedarf der Gewässer, welcher vom Staat gemäss den kantonalen (Art. 25 GewG und Art. 56 GewR) und eidgenössischen (Art. 41 a und b GSchV) gesetzlichen Grundlagen festgelegt wird, ist im Zonennutzungsplan dargestellt.
Die Nutzung und die Bewirtschaftung des Raumbedarfs der Gewässer müssen den Vorschriften der kantonalen (Art, 25 GewG und Art. 56 GewR) und eidgenössischen (Art. 4lc GSchV) gesetzlichen Grundlagen entsprechen.
Bauten oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zur äusseren
Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten.
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3. Nicht oder ohne Bezeichnung des Raumbedarfs erfasste Gewässer
4. Eingedolte, nicht oder ohne Bezeichnung des Raumbedarfs erfasste Gewässer
5. Bauvorhaben in der Nähe von Gewässern
Ist der minimale Raumbedarf eines Gewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20.00m ab dem mittleren Hochwasserstand. Die Kote des mittleren Hochwasserstandes des Murtensees ist auf 430 M.ü.M. festgelegt.
Die zuständige Behörde kann den minimalen Raumbedarf der Gewässer erhöhen, wenn dies auf Grund der Art des Gewässers und seines Uferbereichs notwendig erscheint und kann fallweise für die ihr unterbreiteten Projekte Ausnahmen erteilen.
Auf eingedolten nicht oder ohne Raumbedarf im Zonen- oder Detailbebauungsplan erfassten Gewässern darf nicht gebaut werden. Bei der Bau- und Anlageplanung ist genügend Raum für ihre spätere Freilegung zu gewährleisten. Die zuständige Behörde kann ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs, namentlich betreffend Abflusskapazitäten, Belastung usw., verlangen.
Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung der Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Gewässer Detailuntersuchungen angefordert werden. Für die Detailbebauungspläne müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
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1. Strassen
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
21. SEP, 2022 3. Gewässer
4. Gehölze ausserhalb des Waldareals (Naturobjekte)
5. Abweichungen
Art. 15 Abstände
Entlang der Ortsdurchfahrt gelten folgende Strassenabstände:
a) Hauptstrasse entlang Kernzone A: Die bestehenden Fassadenlinien sind beizubehalten. Sie gelten als obligatorische Strassenbaulinien.
b) Hauptstrasse entlang Kernzone B: 10.00m ab Strassenachse, ausgenommen auf Parzelle 1 wo aus ortsbildtechnischen Gründen (Torsituation, Sicht auf Hotel Bad) einen Abstand von 12.00m eingehalten werden muss. Für sämtliche Bauten gelten diese Abstände als obligatorische Strassenbaulinien.
c) Hauptstrasse entlang Wohnzonen und Arbeitszonen: 12.00m ab Strassenachse, Ausnahmen können gewährt werden, wenn die Überbaubarkeit einer Parzelle nur mit einem reduzierten Abstand gewährleistet bleibt.
d) Erschliessungstrassen: Für Klein- und Anbauten entlang der Erschliessungstrassen gilt einen verringerten Grenzabstand gemäss Art. 82 RBPR. Unter Vorbehalt der Bewilligung durch die Gemeinde, beträgt der verringerte Grenzabstand mindestens 2.50m.
e) Hauptstrasse entlang der Mischzone: 13.00m ab Strassenachse.
Sind keine speziellen Strassenbaulinien in anderen Planungen festgelegt, so gelten für die übrigen Sektoren die Abstände gemäss Strassengesetz.
Vorbehalten bleiben ebenfalls Vorschriften welche sich aus dem Ortsbildschutz oder Kulturgüterschutz ergeben.
Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt gemäss der kantonalen Waldgesetzgebung 20.00m, sofern der Zonennutzungs- oder Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand vorsieht.
Der Abstand wird gemäss dem Raumbedarf festgelegt (siehe Artikel 14).
Die im Anhang 2 definierten Grenzabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals sind anwendbar.
Detailbebauungspläne können abweichende Abstände vorsehen.
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m
1. Grundlagen
2. Allgemeine Massnahmen
3. Zone mit Restgefährdung
4. Zone mit geringer Gefährdung
5. Zone mit mittlerer Gefährdung
6. Zone mit erheblicher Gefährdung
Art. 16 Naturgefahren
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:
> In denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.
> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:
a) muss im Sinne von Art. 137 RPBG und Art. 88 RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden;
b) können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden. Sensible Objekte benötigen:
a) die Durchführung einer ergänzenden Studie;
b) besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt
(ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
a) Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen;
b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, welche die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt;
c) Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie
befreien.
Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten:
a) Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten;
b) Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten;
c) Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die
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7. Gefahrenhinweiszone
8. Schutz gegen Elementarschäden
Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden:
a) Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse, vorausgesetzt, dass Bau- und Schutzmassnahmen getroffen werden;
b) Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). Diese Arbeiten müssen die Natur der betreffenden Gefahr berücksichtigen und so ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit und den Schutz des Gebäudes vergrössern (Verminderung der Risiken);
c) Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen;
d) Kleinbauten und Anbauten, sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird. Hierbei sind folgende Mindestbedingungen einzuhalten: begrenzte Eingriffe auf und unter dem Boden, begrenzte Erdbewegungen (in Wahrung der ursprünglichen Massenbilanz), unerhebliche Überlastungseffekte.
Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
Vor jedem Baugesuch ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
Gemäss Art. 18 der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden sind jegliche Bauten unterhalb der Kote von 431.60 m.ü.M. verboten. Bei der Einreichung von Baugesuchen sind daher die Höhenkoten genau anzugeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäss Art. 6 der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Versicherung der Gebäude gegen Brand und andere Schäden, Hochwasserschäden an Bauten, gleich welcher Zweckbestimmung und Bauart, von der Versicherung nicht gedeckt sind, wenn dieselben unter dem Pegel von 430.80 m.ü.M. am Ufer des Murtensees erstellt wurden. Zu diesem Deckungsausschluss aus der Versicherung ist keine Ausnahme möglich.
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1. Nutzung
2. Bauweise
3. Lärmempfindlichkeitsstufe 4. Geschossflächenziffer
5. Überbauungsziffer
6. Höhen und Geschosse
7. Grenzabstand
8. Andere Vorschriften
9. Belasteter Standort Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
21. SEP. 2022
——
B. SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN
Artikel 17_Kernzone A (KZ A)
Die Kernzone A bezweckt den Erhalt der bestehenden Substanz. Sie umfasst die bereits bebauten Flächen mit Gebäuden welche dem traditionellen Kernzonencharakter entsprechen. Es sind, ausser Kleinbauten, Um- und Anbauten, keine Neubau-
ten zugelassen.
In diesen Zonen sind folgende Nutzungen zugelassen: > Wohnen
> Dienstleistungen (öffentliche und private)
> Mässig störendes Gewerbe
Geschlossene Bauweise. Offene Bauweise wo bestehend. IN
Die Geschossflächenziffer ist nicht anwendbar.
Die Überbauungsziffer ist nicht anwendbar.
Die bestehenden Höhen (First- und Fassadenhöhe) sind zu erhalten. Es sind max. 2 Vollgeschosse + 1 Dachgeschoss zugelassen. Die Erdgeschosskote liegt max. 0.60m über der Strassen- bzw. Trottoirkote.
Bei den bestehenden Bauten sind die bestehenden Abstände und Fassadenlinien beizubehalten.
Bei Anbauten im nachstehenden Sinn kann auf der entsprechenden Fassadenflucht
weitergebaut werden. Bei freistehenden Kleinbauten beträgt der Grenzabstand die halbe Gesamthöhe.
Es gilt die obligatorische Strassenbaulinie gemäss Artikel 15 des Gemeindebaureg-
lements.
Es gelten die Bestimmungen gemäss den Artikeln 9 und 10 des Gemeindebaureglements. der belasteten
Für der im Zonennutzungsplan erfassten belasteter Standort kann das Amt für Umwelt bei Neu- und Umbauten Untersuchungen gemäss Artikel 3 AltIV verlangen. Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art.5 AltlastenG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art.3 AltIV kann angefordert werden.
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1. Nutzung
2. Bauweise
3. Lärmempfindlichkeitsstufe 4. Geschossflächenziffer
5. Überbauungsziffer
6. Höhen und Geschosse
7. Grenzabstand
8. Andere Vorschriften
9. Spezialvorschriften
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
2 i SEP, 2022 Perimeter 18.1
Parzelle 3 GB
10. Belasteter Standort
Art. 18 Kernzone B (KZ B)
Die Kernzone B bezweckt den Erhalt der bestehenden Substanz, sowie die Regelung von Neubauten. Sie umfasst bebaute und noch überbaubare Flächen.
In diesen Zonen sind folgende Nutzungen zugelassen: > Wohnen > Dienstleistungen (öffentliche und private)
> _ Mässig störendes Gewerbe
Offene Bauweise.
I
Die Geschossflächenziffer ist nicht anwendbar.
Die Überbauungsziffer ist nicht anwendbar.
Gesamthöhe h: max. 12.00m
Fassadenhöhe Fh (traufseitig): max. 6.50m
Es sind max. 2 Vollgeschosse und 1 Dachgeschoss zugelassen.
Die Erdgeschosskote liegt max. 0.60m über der Strassen- bzw. Trottoirkote.
Bei Neubauten ist der Grenzabstand = h/2, min. 4.00m.
Bei freistehenden Kleinbauten beträgt der Grenzabstand die halbe Gesamthöhe. Es gilt die obligatorische Strassenbaulinie gemäss Artikel 15 des Gemeindebaureg-
lements.
Es gelten die Bestimmungen gemäss den Artikeln 9 und 10 des Gemeindebaureglements.
Innerhalb der im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeter sind folgende Vorschriften anwendbar:
Innerhalb dieses Sektors ist die Dachform frei. Sie muss sich allerdings in das Gesamtbild dieses Sektors integrieren.
be Für-der im Zonennutzungsplan erfassten belasteter Standort kann das Amt für Umwelt bei Neu- und Umbauten Untersuchungen gemäss Artikel 3 AltIV verlangen.
Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten
Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art.5 AltlastenG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art.3 AltIV kann angefordert werden.
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1. Nutzung
2. Bauweise 3. Lärmempfindlichkeitsstufe
4. Geschossflächenziffer
5. Überbauungsziffer
6. Höhe
7. Gebäudelänge
8. Grenzabstand 9. Dachgestaltung
10. Spezialvorschriften
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
ya SEP, 2022 Perimeter 19.1
Parzelle 4, 7, 10, 11,
nl und 16 GB
Perimeter 19.2 Parzelle 124 GB
Perimeter 19.3 Parzelle 359 GB
Art. 19 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)
Freistehende Einzelwohnhäuser
Zusammengebaute Einzelwohnhäuser
Kleingewerbe, Dienstleistung, Handel, sofern mit dem Charakter der Zone vereinbar
Offen
GFZ = max. 0.65 für freistehende Einzelwohnhäuser GFZ = max. 0.70 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser
ÜZ = max. 0.40
Gesamthöhe h = max. 8.50m Max. 2 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss
Für zusammengebaute EWH wird keine Gebäudelänge festgelegt. Ab 30m GL. ist der erhöhte Abstand anwendbar. Abweichungen sind mittels eines Detailbebauungsplans möglich.
A=h/2, min. 4.00m Im Falle von Steildächern ist eine Neigung zwischen 10° bis 45° einzuhalten.
nnerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar:
Neubauten sind zugelassen und müssen sich der bestehenden Parzellierungsstruktur der Kernzonen unterordnen. Parzellenübergreifende Neubauten sind ausschliesslich für zusammengebaute Doppelhäuser möglich. Ein Näher- oder Grenzbaurecht gilt nur auf eine seitliche Grenze des Grundstücks.
Kleinbauten im Sinne von Art. 85 RPBR sowie Umgebungsgestaltungen sind zugelassen.
Flachdächer sind obligatorisch.
Die Gesamthöhe h ist max. 6.00 m.
Der natürliche Terrainverlauf darf nicht verändert werden.
Es sind nur Kleinbauten im Sinne von Art. 85 RPBR sowie Umgebungsgestaltungen zugelassen. Landschaftsgestalterische Massnahmen (Hecken und Bäume) müssen vorgesehen werden.
Diese Fläche ist gemäss Hochwasserschutzkonzept „Löwenbergbach“ als Überflutungsfläche reserviert. Es sind keine Bauten zugelassen. Die Umgebungsgestaltung im Sinne von Bepflanzung u.ä. ist möglich.
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Perimeter 19.4 Parzelle 48, 141 und 145 GB
12. Detailbebauungsplan
Neu-, Um-, und Anbauten sollen sich an das benachbarte geschützte Gebäude anpassen, was die Proportionen, den architektonischen Ausdruck sowie die Materialund Farbwahl betrifft. Das natürliche Gelände darf nur geringfügig verändert werden und muss kontinuierlich in das, der benachbarten Parzelle übergehen.
Für die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebiete sind folgende genehmigte Detailbebauungspläne zu berücksichtigen:
> _ Dorfmatt,
> _ Weidweg.
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1. Nutzung
2. Bauweise
3. Lärmempfindlichkeitsstufe
gohe‘ esfshonzifer beschluss der RIMU vom
21 SEP. 2022 # ——
5. Überbauungsziffer 6. Höhe
7. Grenzabstand
8. Dachgestaltung
9. Detailbebauungsplan
Dorfmatt
Schlossareal
Art. 20 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD)
Mehrfamilienhäuser
Zusammengebaute Einzelwohnhäuser
Kleingewerbe, Dienstleistung, Handel, sofern mit dem Charakter der Zone vereinbar
Offen
GFZ = max. 1.15
Für unterirdische Parkierungsanlagen gemäss IVHB wird ein Bonus von maximal 0.20 gewährt, welcher ausschliesslich für die dafür benötigte Geschossfläche anwendbar ist.
ÜZ = max. 0.40
Gesamthöhe h = max. 12.50m, max. 3 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss
A=h/2, min. 4.00m
Im Falle von Steildächern ist eine Neigung zwischen 10° bis 45° einzuhalten.
Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Sektoren für welche ein bestehender oder ein noch zu erstellenden Detailbebauungsplan gilt.
Der genehmigte Detailbebauungsplan ist anwendbar.
Der zu erstellende Detailbebauungsplan berücksichtigt folgende Planunggsziele:
> Ein Gesamtkonzept (Siedlung- und Landschaftskonzept) muss erstellt werden um den erhöhten qualitativen Ansprüchen und die Planungsziele zu vereinbaren;
> Die geschützten Gebäude dürfen nicht erweitert und die historische Substanz der bestehenden Architektur sowie die massgebenden Elemente der Gartenund Parkanlage dürfen nicht verändert werden ;
> Qualitative Umnutzung der bestehenden geschützten Gebäude ;
> Qualitative Regenerierung der bestehenden Park- und Gartenanlage ;
> Qualitativer Anschluss und Übergang der neuen Baustruktur und der Umgebungsgestaltung an die Schutzzone Schloss ;
> Die Vorschriften gemäss den Absätzen 4, 5 und 6 sind Maximalwerte. Sie unterliegen den erhöhten qualitativen Ansprüchen der künftigen Bebauung und sind in Bezug auf die vorliegenden Planungsziele zu begründen;
> Harmonische Anordnung der Bauten und Sicherstellung einer einheitlichen architektonische Gestaltung ;
> Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Naturobjekte sind geschützt ;
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> Die Grünflächenziffer GZ beträgt 0.15. Diese Grünfläche innerhalb der Wohnzone mittlerer Dichte gilt als Zäsur zwischen der Wohnzone und der Schutzzone Schloss ;
> Mit landschaftsgestalterischen Massnahmen durch einheimischen Baumarten und Sträuchern, ist die Wirkung der Neubauten auf das Schlossareal zu mindern ;
> Die Erschliessung erfolgt über die bestehende Zufahrtstrasse. Die Zufahrt zu den Parzellen 124 GB und 125 GB muss gewährleistet sein.
10. Detailerschliessungsbewilligung Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters ist eine Detailer- Parzelle 124GB schliessungsbewilligung (DEB) obligatorisch.
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n 1 1. Nutzung mn Siehe Genehmigungs- - beschluss der RIMU vom | 21. SEP. 2022 f n [ [ ” 2. Bauweise [ 3. Lärmempfindlichkeitsstufe [ 4. Geschossflächenziffer n [ Li n 5. Überbauungsziffer [ 6. Höhe N 7. Grenzabstand
8. Dachgestaltung
9. Detailbebauungsplan Dorfmatt II
Art. 21 Mischzone (MZ)
Mehrfamilienhäuser Gewerbe, Dienstleistung, Handel, sofern mit dem Charakter der Zone vereinbar
Der minimale Anteil der Arbeitsflächen für das Kleingewerbe, die Dienstleistungs-, Handels- oder Verkaufsbetriebe beträgt 15% der gesamten Geschossflächen der gesamten Zone. Die Verkaufsfläche beträgt maximal 600 m2.
Offen
I
GFZ = max. 1.15
Für unterirdische Parkierungsanlagen gemäss IVHB wird ein Bonus von maximal 0.20 gewährt, welcher ausschliesslich für die dafür benötigte Geschossfläche anwendbar ist.
ÜZ = max. 0.40
Gesamthöhe h = max. 12.50m, max. 3 Vollgeschosse und 1 Attikageschoss
A=h/2, min. 4.00m
Im Falle von Steildächern ist eine Neigung zwischen 10° bis 45° einzuhalten.
Der zu erstellende Detailbebauungsplan berücksichtigt folgende Planungsziele:
> Harmonische Anordnung der Bauten und Sicherstellung einer einheitlichen architektonische Gestaltung;
> Ausser die Besucherparkplätze, sind die nötigen Parkplätze unterirdisch vorzusehen;
> Der minimale Anteil der Arbeitsfläche muss im Bereich der Hauptstrasse angeordnet sein;
> Die Überbauung ist der Schutzraumpflicht unterstellt. Die notwendigen Pflichtschutzräume sind im Detailbebauungsplan vorzusehen. Zusätzliche Schutzplätze sind nach Rücksprache mit der Gemeinde und dem Amt für Zivilschutz zu
realisieren;
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. Nutzung
. Bauweise
. Lärmempfindlichkeitsstufe
. Geschossflächenziffer
. Überbauungsziffer
. Höhe
. Grenzabstand
Art. 22 Arbeitszone A (AZ-A)
Gewerbe
Dienstleistung
Handel und Verkauf (Verkaufsfläche bis max. 600m2)
1 Betriebswohnung (im Betriebsgebäude integriert) gemäss Art. 54 Abs. 3 RPBG Offen
GFZ = max. 1.20 davon Wohnfläche = max. 0.25
ÜZ = max. 0.40
Gesamthöhe h = max. 9.50m
A=h/2, min. 4.00m
Erhöhter Abstand gegen Wohnzone gemäss Art. 83 RPBR.
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1. Nutzung
2. Bauweise
3. Lärmempfindlichkeitsstufe 4. Geschossflächenziffer
5. Überbauungsziffer
6. Höhe
7. Grenzabstand
8. Spezialvorschriften
Perimeter 23.1
Sektor Expodrom 9. Belasteter Standort
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
21. SEP. 2022
——
Art. 23 Arbeitszone B (AZ-B)
Industrie
Gewerbe
Dienstleistung
Sport- und Freizeitanlagen
1 Betriebswohnung (im Betriebsgebäude integriert) gemäss Art. 54 Abs. 3 RPBG
Offen
IV
GFZ = max. 1.20 ÜZ = max. 0.60
Gesamthöhe h = max. 12.50m A=h/2, min. 4.00m Erhöhter Abstand gegen Wohnzone gemäss Art. 83 RPBR.
Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar:
> Zusätzliche Nutzung : Herberge von max. 1'200 m2 > Gesamthöhe h = max. 16.00m belasieien Für der-im Zonennutzungsplan erfassten belasteter Standort kann das Amt für Umwelt bei Neu- und Umbauten Untersuchungen gemäss Artikel 3 AltIV verlangen.
Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten
Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art.5 AltlastenG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art.3 AltIV kann angefordert werden.
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Art. 24 Spezialzone Camping (CAM)
1. Nutzung Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Campings: > _Zelt- und Trockenplätze inkl. Slipanlage; > Wohnwagen und Wohnmobile; > Betriebsbauten und Anlagen (Verwaltung, Toilettenanlage und Nebenräume, Lager- und Wohnhaus (Betriebshaus), Restaurant/Cafe); > Wege, Plätze und Parkplätze; > _ Grillanlage, Bänke und Kinderspielplatz; > _Bade- und Strandanlagen.
2. Bauweise Offen
3. Lärmempfindlichkeitsstufe In
4. Betriebsbauten und -anlagen Betriebsbauten und -anlagen gelten als feste Bauten, die für den allgemeinen Campingbetrieb notwendig sind. Die nachstehenden Vorschriften sind anwendbar:
Geschossflächenziffer Die Geschossflächenziffer ist nicht anwendbar.
Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer ist nicht anwendbar.
Gesamthöhe h = max. 3.50 m
Grenzabstand A=h/2
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1. Nutzung rr
2. Bauweise [ l 3. Lärmempfindlichkeitsstufe [ 4. Geschossflächenziffer [
5. Überbauungsziffer [ [ 6. Höhe f ı 7. Grenzabstand |
8. Spezialvorschriften l
Perimeter 25.1
1 \ Parzelle 21 GB l N 9. Detailbebauungsplan
Art. 25 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)
Öffentliche Bauten und Anlagen
Private Bauten und Anlagen gemäss Art. 55 Abs. 3 RPBG (Kultur, Sport, Pflege,
Bildung, u.ä.).
> Sektor A: Strategischer Sektor Löwenberg
> Sektor B: ARA
> Sektor C: Freizeit- und Sportanlage
> Sektor D: Pumpwerkanlage
> Sektor E: Badeplatz, Freizeit- und Sportanlage
> Sektor F: Schule, Kindergarten oder -hort, Verwaltung, Kultur- oder Quartierzentrum, Cafe, öffentliche Anlage, Platz oder ähnliche öffentliche Nutzungen
> Sektor G: Parkplätze
> Sektor H: Park- und Freizeitanlage, Sportplatz, Kultur- oder Quartierzentrum mit Cafe
> Sektor I: Friedhof und Unterstände
Offen
I
GFZ = max. 1.20 ÜZ = max, 0.60
Gesamthöhe h = max. 12.50m
A=h/2, min. 4.00m
Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters sind folgende Vorschriften anwendbar:
Gesamthöhe h = max. 3.50m
Der genehmigte Detailbebauungsplan „Dorfmatt“ ist anwendbar.
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. Nutzung
. Vorschriften
. Detailbebauungsplan Schlossare-
. Verfahren
Art. 26 Freihaltezone (FZ)
Die Freihaltezone dient der Erhaltung von Grün- und Umgebungsflächen in schützenswerten Sektoren.
Es sind nur Kleinbauten im Sinne von Artikel 85 RPBR zulässig, die mit dem Charakter der Zone vereinbar sind, namentlich:
> Unterhalt und Pflege des Raumes;
> _Bepflanzungsmassnahmen;
> _Umgebungsgestaltung; Der Zonennutzungsplan bezeichnet einen zu erstellenden Detailbebauungsplan. Die Planungsziele gemäss Artikel 20 Ziff. 9 des Gemeindebaureglements müssen
eingehalten werden.
Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.
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1. Nutzung
2. Vorschriften
3. Lärmempfindlichkeitsstufe
4. Detailbebauungsplan Schlossareal
5. Verfahren
Art. 27 ° Schutzzone Schloss (SZS)
Diese Zone bezweckt den Schutz des Schlosses und dessen Umgebung. Folgende Nutzungen sind zugelassen:
> Wohnen
> Dienstleistung (öffentliche und private)
> Gewerbe
Folgende Vorschriften sind anwendbar:
> Essind keine neuen Hauptbauten zugelassen. Die bestehenden Gebäude können im Rahmen der kantonalen Schutzvorschriften umgebaut, aber nicht vergrössert werden;
> Die historische Substanz der bestehenden Architektur sowie die massgebenden Elemente der Garten- und Parkanlage dürfen nicht verändert werden;
> Kleinbauten gemäss Artikel 9 Abs. 8 des Gemeindebaureglements sowie Umgebungsgestaltungen sind zugelassen.
1] Der Zonennutzungsplan bezeichnet einen zu erstellenden Detailbebauungsplan. Die Planungsziele gemäss Artikel 20 Abs. 9 des Gemeindebaureglements müssen
eingehalten werden.
Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.
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1. Nutzung
2. Vorschriften
3. Verfahren
Art. 28 Schutzzone Murtensee (SZM)
Diese Zone bezweckt den Schutz des Seeufers und dessen Umgebung. Gemäss
Art. 59 Abs. 3 RPBG sind in Schutzzonen keine Tätigkeiten, Bauten oder Anlagen
zugelassen, die den Schutzraum oder die geschützten Objekte beeinträchtigen könn-
ten.
Folgende Nutzungen sind zugelassen: > Bestehende Betriebsbauten und Anlagen des Campings > Bestehende Campier- und Trockenplätze
> Bestehende Wohn- und Kleinbauten.
Folgende Vorschriften sind anwendbar:
> Angrenzend der Zone von allgemeinem Interesse sowie der Wohn- und Kernzone beträgt die Breite der Schutzzone 12.00m (gemessen ab der seeseitig liegenden Grenze der privaten Parzellen).
> _Essind keine neuen Bauten und Anlagen zugelassen. Das bestehende Gebäude kann innerhalb des bestehenden Volumens nur gepflegt oder umgebaut werden.
> Eine Erweiterung der bestehenden Betriebsbauten ist ausschliesslich auf der im Zonennutzungsplan bezeichneten bebaubaren Fläche beim Campingplatz Löwenberg zugelassen. Die Gesamthöhe (h) des Anbaus beträgt max. 3.50m. Beim Abbruch jeglicher Bauten und Anlagen ist ihr Wiederaufbau im Raumbedarf der Gewässer nicht zugelassen.
> Veränderungen an Umgebung und Bauten sind derart zu gestalten bzw. zu situieren, dass der Charakter der Örtlichkeit und des Seeufers nicht beeinträchtigt wird.
Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.
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