Baureglement

Bösingen

Document

Number
2295
Commune
Bösingen
Canton
Fribourg
Level
Communal
In force since
Jun 6, 2018

Map

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GEMEINDE BÖSINGEN

ORTSPLANUNG

GEMEINDEBAUREGLEMENT

Mai 2016 urbaplan

Bearbeitet von: Daniel Baeriswyl / Ernst Heldstab / Massimiliano di Leone / Christian Stettler

urbaplan fribourg

15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx-CST

lausanne

‚av. de montchoisi 21

1006 lausanne

t021 619 90 90 f021 61990 99 [email protected]

fribourg

rue pierre-aeby 17

1700 fribourg

t026 32226 01 f026 323 11 88 [email protected]

geneve

rue de berne 32

cp 2265 - 1211 gendve 1

t022 7163366 f022 7163360 [email protected]

neuchätel

rue du seyon 10

cp 3211-2001 neuchätel

t032 729 89 89 f 032 729 89 80 [email protected]

INHALT

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

Art. 3 Bestandteile

Art. 4 Verbindlichkeit

Art. 5 Anwendungsbereich

Art. 6 Abweichungen und Ausnahmen

Il. ZONENVORSCHRIFTEN ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN Artikel 7_ Begriffe

Art. 8 Detailbebauungspläne (DBP)

Art. 9 Energie

Art. 10 Ortsbildschutzperimeter

Art. 11 Geschützte Kulturobjekte

Art. 12 Historische Verkehrswege

Art. 13 Archäologische Perimeter

59 more articles

Art. 14 Geschützte Naturobjekte

Art. 15 Feuchtgebiete

Art. 16 Naturgefahren

Art. 17 ° Fliessgewässer

Art. 18 Abstände

Art. 19 Belastete Standorte

SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 20 Schutzzone Dorfkern (SZD)

Art. 21 Kernzone (KZ)

Art. 22 Weilerzone (WZ)

Art. 23 _Wohnzone schwacher Dichte (WSD)

Art. 24 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD)

Art. 25 Wohnzone hoher Dichte (WHD)

Art. 26 Mischzone (MZ)

Art. 27 _ Arbeitszone (AZ)

Art. 28 Ferienhauszone (FHZ)

Art. 29 Reitsportzone (RSZ)

Art. 30 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

Art. 31 Landwirtschaftszone (LZ)

Art. 32 Kleinsiedlungsperimeter (KSP)

Art. 33 Landschaftsschutzzone (LSZ)

Art. 34 Naturschutzzone (NSZ)

Art. 35 Wald

Ill. ANDERE VORSCHRIFTEN

Art. 36 Parkplätze

Artikel 37_ Spielplätze und Aufenthaltsbereiche

Art. 38 Verkaufsflächen

Art. 39 Geländeveränderungen

IV. VERFAHREN 38

Art. 40 Form des Baugesuches

Art. 41 Gebühren und Expertisen

V. STRAFBESTIMMUNGEN

Art. 42 Übertretungen

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 43 Aufhebung

Art. 44 Inkrafttreten

VII. GENEHMIGUNG

ANHANG:

- Kulturobjekte (Verzeichnis, Vorschriften)

- Parkierung: Auszug VSS-Norm - Abkürzungen

VOoONSNSooumaaaıa

38 38 39 39 40 40 40 41

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx

Il. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement legt die Nutzung des Gemeindegebietes und die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden und Anlagen fest. Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde unter Berücksichtigung der übergeordneten Gesetzgebung.

Art. 2 Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden:

> das eidgenössische Raumplanungsgesetz (RPG, 22. Juni 1979) und seine Verordnung (RPV, 28. Juni 2000),

> das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG, 2. Dezember 2008) und sein Ausführungsreglement (RPBR, 1. Dezember 2009),

> das kantonale Strassengesetz (StrG, 15. Dezember 1967) und sein Ausführungsregelement (ARStrG, 7. Dezember 1992),

> sowie alle übrigen eidgenössischen und kantonalen Erlasse , welche mit der kommunalen Raumplanung in Verbindung stehen.

Art. 3 Bestandteile

Der verbindliche Teil der Ortsplanung setzt sich zusammen aus:

der Richtplanung: > dem kommunalen Richtplan

der Nutzungsplanung:

> dem Zonennutzungsplan

> dem vorliegenden Gemeindebaureglement > den bestehenden Detailbebauungsplänen > dem Baulinienplan Unterbösingen

Art. 4 Verbindlichkeit

Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit Ihrer Genehmigung für die Gemeinde —- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 RPBG).

Die Nutzungspläne und das vorliegende Gemeindebaureglement werden mit Ihrer

Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonalbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG).

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Art. 5 _Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Reglements haben für das gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten, Anlangen, Nutzungen und Nutzungsänderungen im Sinne des RPBG anwendbar.

In detailbebauungsplanpflichtigen Gebieten gelten zudem die entsprechenden genehmigten Reglemente.

Art. 6 Abweichungen und Ausnahmen

Abweichungen können gemäss den Bedingungen von Art. 147 ff. RPBG und

Art. 101

ff RPBR von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen werden.

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1. Kleinbauten

Siehe Genehmigungschluss der RUBD vom

6. JUNI 2018

1. Perimeter

2. Zugelassene Bauten

3. Kosten

4. Umgebung & Immissionsschutz

5. Grenzbereinigung

Il. ZONENVORSCHRIFTEN

ALLGEMEINE ZONENVORSCHRIFTEN

Artikel 7__ Begriffe 22 Anva, A \VAD

Als Kleinbaute gilt eine Baute im Sinne von Art82-RRBR+ wenn sie:

> nur Nebennutzflächen aufweist,

> das grösste Mass im Grundriss 8.00 m nicht übersteigt;

> die Auskragungen der Vordächer dieses Gebäudeteils 0.6 m nicht übersteigen, > die Gesamthöhe dieses Gebäudeteils 3.50 m nicht übersteigt.

Art. 8 Detailbebauungspläne (DBP)

Im Zonennutzungsplan sind die bestehenden und obligatorisch zu erstellenden DBP bezeichnet.

Der Gemeinderat kann für die Ausarbeitung der DBP die Bereiche zweckmässig unterteilen. Erstreckt sich der DBP nur auf einen Teil des Gebiets, so muss dargelegt werden, dass sich die geplante Überbauung zweckmässig in die Gesamtplanung des Gebiets einfügt.

Die Inhalte der noch zu erstellenden DPB sind in den jeweiligen Zonenvorschriften definiert.

In den betroffenen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einem genehmigten DBP entspricht, ausgenommen Umbauten und kleinere Anbauten, welche die nachfolgende Ausarbeitung des DBP in keiner Weise präjudizieren.

Die Kosten der Erstellung und Änderung der DBP, der Erschliessung sowie zusätzliche Verwaltungskosten gehen zu Lasten der Planträger.

Jeder DBP hat zusätzlich zu den vom Kanton geforderten Unterlagen einen Umgebungsgestaltungsplan der allgemeinen Anlagen (mit Angaben über die Bepflanzung, Fusswege, Standort der Spielplätze und der anderen Aussenräume, Höhenkoten und Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum) und, sofern notwendig, einen Immissionsschutzplan zu liefern.

Im Immissionsschutzplan sind die Emissionsträger und ihr spezifischer Charakter zu bezeichnen und die Massnahmen festzuhalten, die zum Schutz ergriffen werden müssen.

Erfordert die Ausführung eines DBP eine Umlegung der Grundstücke oder eine Grenzbereinigung, so kann der DBP erst nach der Zustimmung der Grenzbereinigung

durch die Grundeigentümer endgültig in Kraft treten.

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6. Anpassung

1. Bonus

2. Solaranlagen

Im Rahmen einer Änderung eines DBP kann der Gemeinderat seine Anpassung an

die neuen Gegebenheiten verlangen.

Art. 9 Energie

Neubauten und Sanierungen gemäss den Kriterien von Art. 80 RPBG wird ein Bonus von 10% auf die jeweilige Geschossflächenziffer gewährt.

Die Installation von Solaranlagen ist in allen Zonen erlaubt. In der Schutzzone Dorfkern, Kernzone, Weilerzone, in den Ortsbildschutzperimetern sowie auf geschützten Bauten sind folgende Bedingungen einzuhalten:

>

Solaranlagen werden vorzugsweise auf den Dächern von Anbauten oder Nebenbauten angebracht.

Die Kollektoren werden zu einer einzigen Fläche zusammengefasst.

Die Kollektoren werden vorzugsweise am untern Rand über die ganze Länge des Daches angebracht oder als Band, das zur Gesamtfläche des Daches in einem harmonischen Verhältnis steht.

Die seitlichen Ränder der Kollektoren verlaufen parallel zu den Kanten der entsprechenden Dachfläche.

Die Kollektoren sind in die Dachhaut eingefügt; ihre Oberfläche stimmt mit der Oberfläche der Eindeckung überein. Die Ränder sind sauber abgeschlossen. Wo nötig werden Unregelmässigkeiten der Dachform mit Anschluss- und Füllstücken von gleicher Farbe und Oberflächenbeschaffenheit wie die Kollektoren ausgeglichen.

Die Rahmen der Kollektoren sind von ähnlicher Farbe wie die Oberfläche der Kollektoren.

Das Anbringen von Solaranlagen kann verboten werden auf geschützten Gebäuden, die im Sinne des Denkmalschutzes besonders wichtig sind, die einen besondern Platz im Ortsbild einnehmen — wie zum Beispiel die Kirche - oder deren Dachform besonders komplex ausgebildet ist.

Ausnahmen von den obigen Bestimmungen können nur zugestanden werden aus technischen Gründen im Zusammenhang mit dem einwandfreien Funktionieren der Anlage oder aus Gründen des Ortsbildschutzes.

Es sind Photovoltaikanlagen innerhalb der Schutzzone Dorfkern, der Landschaftsschutzzone und in Fendringen sowie auf geschützten Gebäuden im Wert A und B zu vermeiden.

Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.

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1. Perimeter

2. Bauten

3. Gestaltungsvorschriften

a. Dach, Ausrichtung & Dachaufbauten

b. Volumen

c. Material

d. Umgebung

4. Verfahren

Art. 10 Ortsbildschutzperimeter

Der Zonennutzungsplan bezeichnet für folgende Gebiete Ortsbildschutzperimeter: > Schutzzone Dorfkern

> Fendringen

> Frieseneit

> Richterwil

> Vogelshus

Innerhalb des Perimeters sind keine Neubauten zugelassen. Erweiterungen von bestehenden Bauten sind möglich, sofern der architektonische Ausdruck des Gebäudes erhalten und die ursprüngliche Struktur und Aufteilung des

Gebäudes weiterhin erkennbar bleiben.

Neue Kleinbauten sind zugelassen. Sie müssen sich in ihrer Stellung und Gestaltung in die bestehende Überbauung integrieren.

Um- und Wiederaufbauten innerhalb sowie angrenzende Neubauten ausserhalb des Perimeters berücksichtigen die nachstehenden Gestaltungsvorschriften.

Die Dachform und Ausrichtung der bestehenden Bauten dürfen nicht verändert werden. Jene allfälliger Neubauten haben sich ins Ortsbild zu integrieren.

Die Summe der Frontflächen der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 1/10 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachfläche nicht übersteigen. Für die Berechnung der Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten sollen die Aufbauten 1/4 der Fassadenbreite nicht übersteigen.

Die Form und die Proportionen der Volumen allfälliger angrenzender Neubauten sind auf das Dorfbild und die geschützten Bauten abzustimmen, insbesondere was die

Proportionen, Fassadengestaltung und die Höhen anbelangt.

Die Material- und Farbwahl muss im Einklang mit den charakteristischen ortstypischen Bauten stehen.

Die charakteristischen Merkmale der Umgebungsgestaltung, wie Mauern, Pflästerungen, Baumbestände sowie Obst- und Gemüsegärten sind zu erhalten.

Terrainveränderungen sind bis 0.50m ab dem natürlichen Gelände zugelassen.

Für die Umgebungsgestaltung sind lokale Pflanzenarten zu verwenden. Sie ist auf dem Baugesuch anzugeben.

Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch.

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Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom 6. JUNI 2018

1. Schutzkategorien

2. Aussengestaltung

3. Meldepflicht

4. Verfahren

Kategorie 3

Kategorie 2

Kategorie 1

Art. 11 Geschützte Kulturobjekte

Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Gebäude und Kulturpkjekte sind geschützt. Das Inventar der schützenswerten Kulturgüter sowie i für geschützte Bauten befinden sich im Anhang 1 der vorliegenden Gemeindebaureglements.

Der Schutz umfasst : > die Gebäudehülle (Fassade, Dach); > die innere Tragstruktur des Baus.

Der Schutz umfasst zum Schutzumfang der Kategorie 3 zusätzlich:

> die Dekorelemente der Fassade;

> die gesamte Raumaufteilung und die grundlegenden Elemente der Innenausstattung, die zu dieser Aufteilung gehören.

Der Schutz umfasst zum Schutzumfang der Kategorie 2 zusätzlich:

> die Elemente der repräsentativen Innenausstattung, die sich durch ihre kunsthandwerkliche oder künstlerische Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor und dgl.).

Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie gemäss KSG ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern etc.) aus.

Die Entdeckung von historisch oder künstlerisch wertvollen Kulturgütern (Malereien, Stuckaturen, Öfen, Decken, Böden, Mauern usw.) muss vom Eigentümer oder Ent-

decker unverzüglich der Gemeindeverwaltung gemeldet werden.

Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.

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1. Schutzkategorien

Kategorie 2

Kategorie 1

2. Erschliessungsarbeiten

3. Verfahren

1. Sondierungs- und Grabarbeiten

2. Meldepflicht

3. Verfahren

Art. 12 Historische Verkehrswege

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die geschützten historischen Verkehrswege.

Folgende Schutzbestimmungen sind anwendbar:

Der Schutz umfasst:

> den historischen Verlauf,

> die wegsäumenden Bäume und Hecken,die Böschung und die Gräben, > das Wegprofil (Wegbreite) sowie Wegbegleiter (Mauern, u.ä.)

Zusätzlich zu den Bestimmungen der Kategorie 2: > den Wegbelag

Ein massvoller Ausbau der Wege zwecks Unterhalt und Gewährleistung ihrer Erschliessungsfunktion, sowie allfällige leichte Änderungen der Linienführung zwecks

Sicherstellung der Strassensicherheit sind zulässig.

Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.

Art. 13 Archäologische Perimeter

Der Zonennutzungsplan bezeichnet die archäologischen Perimeter.

Das Amt für Archäologie ist ermächtigt, in diesem Perimeter Sondierungs- und Grabungsarbeiten durchzuführen. Bei einem Baubewilligungsgesuch ist das Gutachten des Amtes für Archäologie notwendig. Zudem sind namentlich die Bestimmungen

von Artikel 35 KGSG und die Bestimmungen von Art. 72 - 76 RPBG vorbehalten.

Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden.

Die Vorprüfung gemäss Art. 137 RPBG ist obligatorisch.

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1. Schutzziel

2. Pflegepflicht

3. Beseitigungsverbot

4. Ersatz eines Schutzobjekts

1. Schutzziel

2. Vorschriften

3. Beseitigung eines Schutzobjekts

Art. 14 Geschützte Naturobjekte

Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Naturobjekte (Hecken, Gebüsche, Feldund Ufergehölze sowie Einzelbäume, Baumreihen, Obstgärten) sind in ihrer reichhaltigen Artenzusammensetzung als belebende Landschaftselemente sowie als Lebensräume für Pflanzen und Tiere zu erhalten.

Die geschützten Objekte sind durch die Grundeigentümer zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche und Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels gelegentlich abschnittsweise und selektiv bzw. periodisch zurück zuschneiden oder zu durchforsten.

Verboten sind alle Massnahmen, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden. Ihre Beseitigung durch Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflügen ist verboten, ebenso das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.

Für eine allfällige Beseitigung eines Schutzobjekts bei

> Krankheitsbefall des betroffenen Objekts,

> einem Sicherheitsrisiko,

> übergeordneten Interessen,

ist vorgängig beim Gemeinderat, respektive der zuständigen kantonalen Behörde (Ufergehölzen), eine Bewilligung einzuholen.

Für das zu beseitigende Objekt ist an geeigneter Stelle ein gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Bestimmungen. Die Kosten gehen zu Lasten des Besitzers oder des Verursachers.

Art. 15 Feuchtgebiete

Die im Zonennutzungsplan bezeichneten Feuchtgebiete sind als Lebensräume seltener Pflanzen- und Tierarten zu erhalten.

Verboten sind alle Massnahmen, welche die Objekte in ihrer Existenz gefährden, insbesondere durch Be- und Entwässerung, Aufschüttung, Abbrennen, Giftanwendung und Düngung.

Angrenzende Gebiete, d. h. Nutzflächen deren Bewirtschaftung Auswirkungen auf Feuchtgebiete haben kann, sind so zu bewirtschaften, dass jede Existenzgefährdung ausgeschlossen ist. Insbesondere darf bei gefrorenem, schneebedecktem oder stark durchnässtem Boden nicht gedüngt werden.

Für die Beseitigung eines Schutzobjektes ist bei der Gemeinde eine Bewilligung einzuholen. Der Gemeinderat kann als Entscheidungshilfe ein Gutachten einholen. Bei Beseitigung eines Schutzobjekts ist an geeigneter Stelle gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Der Gemeinderat erlässt die entsprechenden Bestimmungen. Die Kosten gehen zu Lasten des Verursachers.

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1. Grundlagen

2. Allgemeine Massnahmen

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

be Jun 2018

3. Zone mit Restgefährdung

4. Zone mit geringer Gefährdung

5. Zone mit mittlerer Gefährdung

Art. 16 Naturgefahren

Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.

Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen und werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen.

Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen:

> In .denen sich zahlreiche Personen aufhalten.

> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.

> Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.

Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone:

> muss im Sinne von Art. 137 RPBG ndArt-88-RBPR ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.

> —istein-G h F 55 r ich

> können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.

Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Massnahmen sind vom Gesuchsteller zu tragen.

Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.

Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.

Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.

Sensible Objekte benötigen:

> die Durchführung einer ergänzenden Studie.

> besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.

Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt

(ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:

> Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.

> Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.

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6. Zone mit erheblicher Gefährdung

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

Fo 0 —

en

7. Gefahrenhinweiszone

Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten:

>

>

Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten,

Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.

Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.

Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die

folgenden Arbeiten bewilligt werden:

>

>

Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse. Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen).

Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Kteinbatiten-und-Anbauter, sofern dadurch die RiSiko- oder Gefahrenlage nicht

verstärkt wird.

Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch die Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.

Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen, die auf Kosten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.

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1. Raumbedarf für Fliessgewässer

2. Bauabstand

3. Sektoren mit Bezeichnung des Raumbedarfs

4. Sektoren ohne Bezeichnung des Raumbedarfs

5. Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Fliessgewässern

6. Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern

7. Bestehende Bauten

Artikel 17_ Fliessgewässer

Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser und die Gewährleistung der natürlichen Funktionen sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig.

Innerhalb des Raumbedarfs der Fliessgewässer können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben (Änderung des natürlichen Geländes, Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt für Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes.

Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalt und Pflege des Gewässers erlaubt.

Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00m zur äusseren Grenze des Raumbedarfs einhalten.

Der Zonennutzungsplan bezeichnet den Raumbedarf für die entsprechenden Abschnitte.

Ist der Minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Der minimale Raumbedarf kann erhöht werden, wenn die Natur des Wasserlaufes und seine Ufer dies erfordert. Beträgt der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers 20 Meter, weil nichts anderes festgelegt wurde, so legt die Sektion Gewässer des Tiefbauamts den minimalen Raumbedarf fallweise für die Vorhaben fest, die ihm unterbreitet werden. Es wird ein Vorprüfungsgesuch empfohlen.

Bei eingedolten Fliessgewässern und mangels besonderer Angaben auf dem Zonennutzungsplan oder dem Detailbebauungsplan muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazitäten usw.)

Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften des oben stehenden Absatzes bestimmt. Es können ergänzende Detailuntersuchungen zur Erfassung des Raumbedarfs verlangt werden.

Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung der Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden.

Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).

Für die Detailbebauungspläne müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.

Im Falle eines Wiederaufbaus bestehender Gebäude muss die Möglichkeit einer Zurücksetzung der Baute geprüft werden.

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1. Strassen

2. Wald

3. Naturobjekte

4. Fliessgewässer

5. Abweichungen

Art. 18 Abstände

Sind keine speziellen Strassenbaulinien festgelegt, so gelten die minimalen Abstände gemäss Strassengesetz.

Für das Gebiet Unterbösingen ist der bestehende Baulinienplan anwendbar.

Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen anderen Abstand vorsehen.

Sofern ein Detailbebauungsplan nichts anderes bestimmt, sind gegenüber geschützten Naturobjekten gemäss Zonennutzungsplan folgende Abstände anwendbar:

Bauten und geringfügigen Bauten mit Fundationen: > _Bauzone: 10 m / Landwirtschaftszone: 15 m

Geringfügige Bauten ohne Fundationen: > Bauzone: 5 m / Landwirtschaftszone: 5 m

Strassen, befestigte Plätze: > Bauzone: 5 m / Landwirtschaftszone: 10 m

Unterirdische Leitungen: > _ Bauzone 3 m / Landwirtschaftszone 3 m

Der Abstand wird ab Stammmitte gemessen und ist für Neubauten anwendbar. Bestehende Bauten können ausgebaut werden, sofern der Erhalt des Naturobjekts weiter gewährleistet bleibt.

Der Abstand wird gemäss dem Raumbedarf festgelegt (siehe. Artikel 17).

Detailbebauungspläne können abweichende Abstände vorsehen.

Art. 19 Belastete Standorte

Für die im Zonennutzungsplan erfassten belasteten Standorte kann das Amt für Umwelt bei Neu- und Umbauten Untersuchungen gemäss Artikel 3 AltIV verlangen.

Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten

Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art.5 AltlastenG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum Art.3 AltIV kann angefordert werden.

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1. Charakter / Nutzung

a. Landwirtschaft

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

7. Grenzabstand

8. Spezialvorschriften

9. Detailbebauungspläne

SPEZIFISCHE ZONENVORSCHRIFTEN

Art. 20 Schutzzone Dorfkern (SZD)

Diese Zone ist für das Wohnen, Kleingewerbe, Dienstleistungen sowie für die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.

Neue landwirtschaftliche Betriebe sind nicht zugelassen. Der bestehende Landwirtschaftsbetrieb (Art. 24 GB) kann im heutigen Umfang und Nutzung weiter betrieben werden. Im Schadensfall besteht ein uneingeschränktes Wiederherstellungsrecht.

Landwirtschaftliche Neubauten sind nur zugelassen, wenn sie zur konventionellen bäuerlichen Betriebsführung benötigt werden, namentlich die Zucht und Mast von Tieren auf der Grundlage der eigenen Futterbasis. Ausgeschlossen ist jedoch ein Intensivmastbetrieb.

Die umliegenden Wohngebiete dürfen nicht durch Lärm, Gerüche, Ungeziefer und dergleichen in einem Masse belästigt werden, welches über die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung hinausgeht und in Gebieten gemischter Nutzung als unzumutbar gelten würde. Der Betriebsinhaber hat gegebenenfalls die zur Vermeidung übermässiger Belästigung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

ES Ill gemäss Lärmschutzverordnung

Offen

GFZ = max. 0.55

Bei Wiederaufbau eines Gebäudes mit höherer Nutzung, kann, mit Einwilligung der kantonalen Kulturgüterkommission, die Ausnützung der heute vorhandenen angepasst werden.

Gemäss bestehendem Detailbebauungsplan.

Gesamthöhe h = max. 13.00 m, Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 9.25 m

A = h/2, min. 4.00 m (h = Gesamthöhe)

Für Neu-, Um- und Wiederaufbauten sind die Gestaltungsvorschriften des Ortsbildschutzperimeters übergeordnet.

Vorbehalten sind die Vorschriften des DPB „Schutzzone Dorfkern“.

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1. Charakter / Nutzung

a. Landwirtschaft

b. Wohnen

c. Schreinereibetrieb Parzellen 18 + 483 GB

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

Art. 21 Kernzone (KZ)

Diese Zone ist für das Wohnen, Kleingewerbe, Dienstleistungen sowie für die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe bestimmt.

Neue landwirtschaftliche Betriebe sind nicht zugelassen. Die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe können im heutigen Umfang und Nutzung weiter betrieben werden. Im Schadensfall besteht ein uneingeschränktes Wiederherstellungsrecht.

An- und Umbauten sind nur zugelassen, wenn sie zur konventionellen bäuerlichen Betriebsführung benötigt werden, namentlich die Zucht und Mast von Tieren auf der Grundlage der eigenen Futterbasis. Ausgeschlossen sind jedoch Intensivmastbetriebe.

Die umliegenden Wohngebiete dürfen nicht durch Lärm, Gerüche, Ungeziefer und dergleichen in einem Masse belästigt werden, welches über die konventionelle bäuerliche Bewirtschaftung hinausgeht und in Gebieten gemischter Nutzung als unzumutbar gelten würde. Der Betriebsinhaber hat gegebenenfalls die zur Vermeidung übermässiger Belästigung erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Entlang der Kantonalstrasse sind neue Wohnbauten nur zugelassen, wenn das Erdgeschoss der gewerblichen Nutzung vorbehalten wird. Dieses erfordert daher einen individuellen ebenerdigen Eingang und eine minimale Raumhöhe von 2.80 m.

Die Bauten und Anlagen des bestehenden Schreinereibetriebs können in ihrem heutigen Umfang genutzt und im Schadensfall wieder aufgebaut werden.

Neubauten sind nur zugelassen sofern sie für den heutigen Betrieb notwendig sind, keine zusätzlichen Immissionen verursachen (Verkehr, Lärm, Staub, etc.) und den

Zonenvorschriften entsprechen.

Im Falle der Schliessung des Betriebes muss für die künftige Nutzung dieses Gebiets vorgängig ein DBP erstellt werden, gemäss den nachstehenden Vorgaben.

ES Ill gemäss Lärmschutzverordnung

Offen

GFZ = max. 1.10 für Tiefgaragen ist zusätzlich eine GFZ von max. 0.20 reserviert.

ÜZ = max. 0.30

Gesamthöhe h= max. 13.00 m, Fassadenhöhe traufseitig Fh= max. 9.50 m

Bei Bauten am Hang wird für die talseitig Höhe Fh ein Zuschlag von 1.00m gewährt. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens innerhalb des Gebäudegrundrisses, die in der Falllinie gemessen mindestens 10% beträgt.

h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse. Fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.

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7. Grenzabstand

8. Spezialvorschriften

9. DBP Dorfmatte

Siehe Genehmigungsbeschluss der RUBD vom

P6. sum 2018

10. DBP Schreinerei

Ist die Brüstung von Flachdachbauten um mindestens 0.3m gegenüber der Fassadenflucht zurückgesetzt, wird diese Konstruktion nicht der Fassadenhöhe (Fh) angerechnet. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.

A = h/2, min. 4.00 m (h = Gesamthöhe) Erhöhung des Abstands nach Art. 83b RPBR bleibt vorbehalten.

Für Neu-, Um- und Wiederaufbauten sind die Gestaltungsvorschriften des Ortsbildschutzperimeters übergeordnet.

Für den im ZNP festgelegten Perimeter ist ein DBP zu erstellen. Dieser berücksich-

tigt neben den üblichen Inhalten insbesondere folgende Grundsätze:

> _Strassenerschliessung ab den angrenzenden Gemeindestrassen.

> Durchgehende Langsamverkehrsverbindung zwischen der Kantonsstrasse und der Bachtelastrasse entlang der Südwestgrenze des Perimeters (zu koordinieren mit dem künftigen DBP Schreinerei).

> Der Detailbebauungsplan soll einen Grünbereich als Zäsur zwischen den Bestandesbauten und allfälligen Neubauten vorsehen. Die Art und Ausdehnung des Grünbereiches sind wie folgt bestimmt:

o Der Detailbebauungsplan sieht den-Rüekbati-der-Liegensehaft-Baehtetast-

rasse/r-und-die Bepflanzung mit lokalen Hochstamm-Obstbäumen vor.

Es sind Nebenbauten und Anlagen zulässig, die mit dem Charakter der

Zone vereinbar sind.

Zur Bildung dieser Grünzone müssen mindestens 20 Meter Gebäudeab-

stand parallel zur Südfassade der Liegenschaft Dorfplatz 7 eingehalten

werden (entlang des Ortsbildschutzperimeters).

Es ist eine zusammenhängende Fläche von mindestens 950 m? im Detail-

bebauungsplan vorzusehen.

Die Grünzone erstreckt sich über die gesamte Breite (Ost - West) des De-

tailbebauungsplanes.

> Sicherung einer vorbildhaften Siedlungsqualität. Berücksichtigung der Anforderungen des GEP.

Zwecks Koordination mit den kommunalen Planungsarbeiten ist vor Beginn der

Planungsarbeiten der Gemeinderat zu kontaktieren.

Für den im ZNP festgelegten Perimeter ist ein DBP zu erstellen. Dieser berücksich-

tigt neben den üblichen Inhalten insbesondere folgende Grundsätze:

> Strassenerschliessung ab Kantonsstrasse.

> Ausscheiden von überbaubaren Bereichen entlang des öffentlichen Raums (Kantonalstrasse) für eine durchmischte Nutzung (Wohnen, Kleingewerbe) und strassenraumbezogene Überbauung (ebenerdig zugängliche Erdgeschosse).

> Durchgehende Langsamverkehrsverbindung zwischen der Kantonsstrasse und der Bachtelastrasse entlang der Nordostgrenze des Perimeters (zu koordinieren mit dem künftigen DBP Dorfmatte).

> Berücksichtigung der Anforderungen des GEP.

Zwecks Koordination mit den kommunalen Planungsarbeiten ist vor Beginn der

Planungsarbeiten der Gemeinderat zu kontaktieren.

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx 19

1. Charakter / Nutzung

a. Landwirtschaft

b. Wohnen

c. Gewerbe

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

Art. 22 Weilerzone (WZ)

Folgende im Zonenplan festgelegten Weilerzonen sind geprägt durch ihren landwirtschaftlichen Charakter:

> Unterbösingen

> Fendringen

> Uttewil

Sie sind bestimmt für Landwirtschafts- und Wohnnutzungen.

Nicht störendes Kleingewerbe und Dienstleistungsbetriebe sind zugelassen. Betreffend Emissionen (Lärm, Geruch, etc.) wird die Weilerzone wie die Landwirtschaftszone behandelt.

Neue landwirtschaftliche Betriebe sind nicht zugelassen. Für die bestehenden Landwirtschaftsbetriebe gelten die Vorschriften der Landwirtschaftszone.

Neue landwirtschaftsfremde Wohnbauten können nur in den im Zonenplan festgelegten Baufeldern erstellt werden. Zugelassen sind nur freistehende Wohnhäuser mit maximal 2 Einheiten. Integrierte, nicht störende Dienstleistungsnutzungen sind gestattet.

In nicht mehr genutzten landwirtschaftlichen Gebäuden mit Wohnnutzung, darf innerhalb des bestehenden Volumens die Wohnnutzung erweitert werden, sofern der architektonische Ausdruck des Gebäudes erhalten und die ursprüngliche Struktur und Aufteilung des Gebäudes auch weiterhin erkennbar bleiben.

Neue Gewerbebauten sind nicht gestattet.

Nicht mehr genutzte landwirtschaftliche Gebäude können für Kleingewerbe- und Dienstleistungsnutzungen umgenutzt werden, sofern der architektonische Ausdruck des Gebäudes erhalten und die ursprüngliche Struktur und Aufteilung des Gebäudes

auch weiterhin erkennbar bleiben.

Abstell- und Materiallagerplätze sind nur in beschränktem Masse zugelassen und dürfen das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

ES Ill gemäss Lärmschutzverordnung

Offen GFZ = max. 0.80 ÜZ = max. 0.30

Gesamthöhe h = max. 9.50 m Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 6.00 m

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx 20

7. Grenzabstand

8. Spezialvorschriften

A = h/2, min. 4.00 m (h = Gesamthöhe)

Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR bleibt vorbehalten.

Für Neubauten (landwirtschaftliche und landwirtschaftsfremde) sind folgende Ge-

staltungsvorschriften anwendbar:

> Übernahme der Hauptorientierung der charakteristischen und ortstypischen Nachbarsbauten. Flachdächer sind nur für Kleinbauten gestattet. Terrainveränderungen sind bis 0.5m ab dem natürlichen Gelände zugelassen. Für die Umgebungsgestaltung sind lokale Pflanzenarten zu verwenden. Die Umgebungsgestaltung und die vorgesehenen Pflanzenarten sind auf dem Baugesuch anzugeben.

> Uhnterirdische Garagen mit Rampenzufahrten sind nicht gestattet

Für Neu-, Um- und Wiederaufbauten sind die Gestaltungsvorschriften des Ortsbild-

schutzperimeters übergeordnet. Vorbehalten sind die Vorschriften des Baulinienplans „Unterbösingen“.

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx 2l

1. Charakter / Nutzung

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer Siehe Genehmigungs-

beschluss der RUBD vom

"= 6, JUNI 2018

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

7. Grenzabstand

8. Spezialvorschriften

9. Detailbebauungspläne

Art. 23 Wohnzone schwacher Dichte (WSD)

Diese Zone ist für freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser bestimmt. Nicht störende Dienstleistungs- und Handelsbetriebe sind gestattet (z.B. Büros, Praxen, Salons usw.).

ES Il gemäss Lärmschutzverordnung

Offen ENKLLUINNNAURS FZ = max. 1.00 für freistehende Einfamitierhäuser

GFZ = max. 1.10 für zusammengebaute Einfamilienhäuser, für Tiefgaragen ist zusätzlich eine GFZ von max. 0.20 reserviert.

ÜZ = 0.30 für freistehende Einzelwohnhäuser ÜZ = 0.40 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser

Gesamthöhe h = max. 9.50 m Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 6.00 m

Bei Bauten am Hang wird für die talseitige Fassadenhöhe ein Zuschlag von 1.00m gewährt. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens innerhalb des Gebäudegrundrisses, die in der Falllinie gemessen mindestens 10% beträgt.

h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse. Fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.

Ist die Brüstung von Flachdachbauten um mindestens 0.3m gegenüber der Fassadenflucht zurückgesetzt, wird diese Konstruktion nicht der Fassadenhöhe (Fh) angerechnet. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkon-

struktionen.

A = min. 4.75m Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR bleibt vorbehalten.

Innerhalb des im Zonennutzungsplan bezeichneten Perimeters ist das Vorprüfungsverfahren gemäss RPBG für alle Bauvorhaben obligatorisch.

Vorbehalten sind die Vorschriften der bestehenden DPB „Bachmatte“.

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx . 22

1. Charakter / Nutzung

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

7. Grenzabstand

8. Gebäudelänge

9. Gestaltung

Art. 24 Wohnzone mittlerer Dichte (WMD)

Diese Zone ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

Nicht störende Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetriebe sind zugelassen. Bestehende Einfamilienhäuser können erhalten, um- und ausgebaut werden.

ES Il gemäss Lärmschutzverordnung

Offen

GFZ = max. 1.10 für Tiefgaragen ist zusätzlich eine GFZ von max. 0.25 reserviert.

Die Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbenutzung ist auf max. 20% der Geschossfläche begrenzt.

ÜZ = 0.30

Gesamthöhe h = max. 13.00m Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 9.50m

h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse. Fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.

Ist die Brüstung von Flachdachbauten um mindestens 0.3m gegenüber der Fassadenflucht zurückgesetzt, wird diese Konstruktion nicht der Fassadenhöhe (Fh) angerechnet. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.

A = 6.50m Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR bleibt vorbehalten.

GL = max. 30.00m

Die besonnte Gartenfläche vor den Erdgeschosswohnungen muss so organisiert sein, dass sie von deren Bewohnern privat genutzt werden kann.

In Neubauten muss jede Wohnung von drei und mehr Zimmern einen Aussenraum

(Balkon, Terrasse etc.) von mindestens 7.00m2 und einer Mindestbreite von 1.80m aufweisen.

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1. Charakter / Nutzung

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

7. Grenzabstand

8. Gebäudelänge

9. Gestaltung

Art. 25 Wohnzone hoher Dichte (WHD)

Diese Zone ist für Mehrfamilienhäuser bestimmt.

Nicht störende Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbebetriebe sind gestattet. Andere Wohnformen können im Rahmen eines Detailbebauungsplans vorgesehen werden.

ES Il gemäss Lärmschutzverordnung

Offen

GFZ = max. 1.20 für Tiefgaragen ist zusätzlich eine GFZ von max. 0.35 reserviert.

Die Dienstleistungs-, Handels- und Gewerbenutzung ist auf max. 25% der Geschossfläche begrenzt.

ÜZ = 0.30

Gesamthöhe h = max. 15.00m Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 12.00m

h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse. Fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.

Ist die Brüstung von Flachdachbauten um mindestens 0.3m gegenüber der Fassadenflucht zurückgesetzt, wird diese Konstruktion nicht der Fassadenhöhe (Fh) angerechnet. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.

A = min. 7.50m Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR bleibt vorbehalten.

GL = max. 25.00m

Die besonnte Gartenfläche vor den Erdgeschosswohnungen muss so organisiert sein, dass sie von deren Bewohnern privat genutzt werden kann.

In Neubauten von Mehrfamilienhäusern muss jede Wohnung von drei und mehr

Zimmern einen Aussenraum (Balkon, Terrasse etc.) von mindestens 7.00m2 und einer Mindestbreite von 1.80m aufweisen.

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1. Charakter / Nutzung

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Geschossflächenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

7. Grenzabstand

8. Gestaltung

Art. 26 Mischzone (MZ)

Diese Zone ist für Wohn- und Gewerbenutzungen bestimmt.

Mässig störende Handels- und Gewerbebetriebe sowie öffentliche oder private Dienstleistungsbetriebe sind gestattet.

Reine Lagerplätze sind nicht zugelassen.

Neubauten: Bei Neu- und Wiederaufbauten ist ein Gewerbeanteil von min. 25% der Geschossfläche obligatorisch.

Bestehende Bauten: Bauten welche heute reine Wohnflächen aufweisen, können in ihrem bestehenden Volumen erhalten und ausgebaut werden. Bei Volumenerweiterungen sind für den betroffenen Gebäudeteil allerdings die Anforderungen für Neubauten anwendbar.

ES Ill gemäss Lärmschutzverordnung

Offen GFZ = max. 1.10 ÜZ = 0.40

Gesamthöhe h = max. 13.00m Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 9.50m

h ist ebenfalls anwendbar für Attikageschosse. Fh ist ebenfalls anwendbar für das oberste Vollgeschoss bei Flachdächern.

Ist die Brüstung von Flachdachbauten um mindestens 0.3m gegenüber der Fassadenflucht zurückgesetzt, wird diese Konstruktion nicht der Fassadenhöhe (Fh) angerechnet. Als Brüstungen gelten auch durchbrochene Abschlüsse, wie Geländerkonstruktionen.

A = 6.50m Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR bleibt vorbehalten.

Bei offenen Lagerflächen (Waren, Materialien, Stoffe, etc.) entlang der öffentlichen Strassen sind geeignete Massnahmen für den Sichtschutz vorzusehen.

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx 25

1. Charakter / Nutzung

2. Empfindlichkeitsstufe

3. Bauweise

4. Baumassenziffer

5. Überbauungsziffer

6. Höhen

7. Grenzabstand

8. Gestaltung

9. Detailbebauungsplan

Art. 27 _ Arbeitszone (AZ)

Diese Zone ist für Industrie-, Gewerbe- und Büronutzungen bestimmt.

Betriebsbedingte Wohnungen sind gestattet, die Wohnfläche muss innerhalb des zugehörigen Betriebsgebäudes liegen. Pro Gebäude oder Gewerbe (es gilt dasjenige Kriterium, welches weniger Wohnraum ergibt) darf für Wohnen auf jeden Fall eine Mindestfläche von 220 m2 erstellt werden, der Anteil Wohnfläche darf aber auf keinen Fall grösser sein als derjenige des Gewerbes und im Maximum 600 m2 betragen.

Im Sektor A (gemäss ZNP und DBP) sind zudem eigenständige Dienstleistungsbetriebe zugelassen, die in einem Zusammenhang mit den angesiedelten Unternehmen stehen (Schulungszentrum mit den entsprechenden Verpflegungs- und Übernachtungsmöglichkeiten).

ES Ill gemäss Lärmschutzverordnung

Offen

BMZ = max. 6.00 m3/m2

ÜZ = 0.50

Gesamthöhe h = max. 13.00m

A = h/2, min. 6.00m

(h = Gesamthöhe)

Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR ist nicht anwendbar.

Bei offenen Lagerflächen (Waren, Materialien, Stoffe, etc.) entlang der öffentlichen Strassen sind geeignete Massnahmen für den Sichtschutz vorzusehen.

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des StrG.

Vorbehalten sind die Vorschriften des bestehenden DPB „Saanefeld“.

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. Charakter / Nutzung

. Empfindlichkeitsstufe

. Bauweise

. Geschossflächenziffer

. Überbauungsziffer

. Höhe

. Grenzabstand

. Spezialvorschriften

Art. 28 Ferienhauszone (FHZ)

Diese Zone ist für das Aufstellen von Mobilheimen und Wohnwagen bestimmt, die

nicht einem dauernden zivilrechtlichen Wohnsitz dienen. Das ganzjährige Bewohnen ist nicht gestattet.

Zugelassen sind nur Kleinbauten. Nicht zugelassen sind Restaurationsbetriebe sowie das Campieren von Dritten.

ES II gemäss Lärmschutzverordnung

Offen GFZ = 0.10 02=0.15

Gesamthöhe h = max. 3.50m

A = h/2, min. 4.00m (h= Gesamthöhe)

Sämtliche Erschliessungskosten gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Die bestehende Bepflanzung ist zu erhalten.

urbaplan-15013_GBR_Genehmigung_AnpGen-160520.docx

27

. Charakter / Nutzung

. Empfindlichkeitsstufe

. Bauweise

. Baumassenziffer

. Überbauungsziffer

. Höhen

. Grenzabstand

. Gestaltung

. Detailbebauungsplan

Art. 29 Reitsportzone (RSZ)

Diese Zone ist für sportliche Aktivitäten im Zusammenhang mit Pferden bestimmt. Die Pferdehaltung (Pension) sowie Wohnnutzungen und Beherbergung sind nicht gestattet.

Die Erstellung einer kleinen Buvette ist zugelassen.

ES Ill gemäss Lärmschutzverordnung

Offen

BMZ = max. 3 m3/m2

ÜZ = 0.20

Gesamthöhe h = max. 13.00m Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 9.50m

A = h/2, min. 4.00 m (h= Gesamthöhe)

Die Bauten und Anlagen haben sich bezüglich Dachform, Dacheindeckung, Materialien und Farbgebung den bestehenden charakteristischen Bauten der Umgebung anzupassen.

Für diese Zone ist die Erstellung eines Detailbebauungsplans obligatorisch. Dieser Berücksichtigt folgende Ziele und Inhalte: Bezeichnung der bebaubaren und unbebaubaren Flächen sowie ihre Nutzung.

> Bestimmung der gestalterischen Bepflanzungsmassnahmen. > Erstellung eines Erschliessungs- und Parkierungskonzepts. > Im Falle der Benützung von für die Reitaktivitäten notwendigen bestehenden

Wegen: Darstellung des dem Betrieb zuzuordnenden Reitwegenetzes und Regelung des Unterhalts mit den betroffenen Wegeigentümern.

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1. Charakter / Nutzung

2. Bauweise

Zone A: Dorf

Zone B: Sportplatz

Art. 30 Zone von allgemeinem Interesse (ZAI)

Diese Zonen von allgemeinem Interesse sind für Bauten, Anlagen und Flächen von öffentlichem Nutzen vorbehalten.

Private Bauten und Anlagen, die zur Verwirklichung von im öffentlichen Interesse stehenden Aufgaben bestimmt sind, wie Kultur- und Sportzentren, Kliniken und Institute, können zugelassen werden.

Die Gemeinde kann im Rahmen eines Quartierplans private Gebäude und Anlagen wie Kultur- und Sportanlagen gestatten, wenn sie die Fläche nicht anders benötigt und sie für das Gemeinwesen von bedeutendem Interesse sind.

Nachstehend werden die verschiedenen Zonen nach ihrer Bestimmung sowie der baulichen Möglichkeiten differenziert:

Offene Bauweise in allen Zonen

Die Grösse und Gestaltung der Bauten sollen so gewählt werden, dass eine nutzungsbedingte Beeinträchtigung der Nachbargebiete möglichst gering gehalten werden kann.

Die Zone ist für Bauten und Anlagen im öffentlichen Interesse bestimmt. Lärmempfindlichkeitsstufe ES II

Gesamthöhe h = max. 15.00m

Grenzabstand A = h/2, min. 4.00 m (h = gebaute Gesamthöhe) Baumassenziffer BMZ max. 4 m3/m2

Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.60

Neue Gebäude haben sich der Architektur und dem Charakter der Umgebung einzuordnen.

VVVVVVV

Die Zone ist für Gebäude und Anlagen für Sport und Erholung bestimmt. Lärmempfindlichkeitsstufe ES Ill

Gesamthöhe h = max. 9.50 m, Fassadenhöhe traufseitig Fh = max. 6.00 m Grenzabstand A = min. 4.75m

Baumassenziffer BMZ max. 0.50 m3/m2.

Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.10

VVVVVAMV

Spezialvorschriften Parzelle 223 GB (gemäss Perimeter Zonennutzungsplan) :

> Eine allfällig künftig vorgesehene Sporthalle kann auf dieser Parzelle erstellt werden. Die nachstehenden Vorschriften sind anwendbar:

Gesamthöhe h = max. 15.00m

Grenzabstand A = h/2, min. 4.00m (h = gebaute Gesamthöhe)

Baumassenziffer BMZ = max. 3 m3 /m2

Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.30

VVVMV

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Zone C: Uttewil

Zone D: Fendringen

Zone E: Pflegezentrum

Die Zone ist für den Ausbau der Schule Uttewil bestimmt.

Neue Gebäude haben sich der Architektur und dem Charakter des Weilers unterzuordnen.

Lärmempfindlichkeitsstufe ES III

Es gelten die Baumasse der Weilerzone WZ, ausgenommen der nachstehenden: Baumassenziffer BMZ = max. 3 m3/m2

Die Zone ist für die Bauten und Anlagen der reformierten Kirchgemeinde bestimmt.

Es gelten die Baumasse der Wohnzone schwacher Dichte WSD, ausgenommen der nachstehenden:

Baumassenziffer BMZ = 1 m3/m2

Die Zone ist für Bauten und Anlagen für Wohnformen im Alter (z. B. Pflegeheim, betreutes Wohnen, Alterswohnungen usw.) bestimmt.

Gesamthöhe h = max. 13.00 m,

Grenzabstand = h/2, min. 4.00 m (h = gebaute Gesamthöhe); Erhöhung des Abstands nach Art. 83 RPBR ist nicht anwendbar.

Baumassenziffer BMZ = max. 4 m3/m2

Überbauungsziffer ÜZ = max. 0.60

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