Zonennutzungsplan

Zoning plan · Plaffeien

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Zoning plan
Commune
Plaffeien
Canton
Fribourg
Level
Communal
Approved by
RIMU

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Bauzonen

ü N ? y nde Plaffeien / kn Ay - Sn Kanton Freiburg Gemei Die folgenden Elemente sind nicht genehmigt: j L = g EU ME ER R\ EIT] zone Dot D 4 ® Einzonungen auf den Parzellen Art. : £ & ” x > ed IE ESH Eı Kernzone 1 Kz1 “ Art. 1108 (76), 1108b (77), 2898 (75), 14 (165) (teilweise), 181 (128) (teilweise), 2892 (199), SR x N AR 5 : iederer Dichte 2 WZND2 775 (543) (teilweise), 862aaa (558) (teilweise), 2038, 2060, 2093, 2356 (teilweise), 2744 7 3 x j ı 2! er Be Wohnzone n ae (teilweise), 183b, 2171, 2248, 2444, 2308, 2498, 2494 (teilweise), 681bb, 2495, 2496, 2600, u 17 Siehe ik ve 5 N 4 e : 2688, 2494 (teilweise), 681ba (teilweise) und 2437, 2473, 2474, 2476, 2477, 2514, 2515, 14 . beschlusetter RIMU) \ IB [77] Wohnzone niederer Dichte 3 WZND3 E z 2516, 2517, 2538, 2539, 2540, 2541, 2842, 2952 (teilweise), 2971 (teilweise), 1969, 2045, % \ ä N 7 NOV 7024 . : Ortspl and ossier Plaffeien 2998 (teilweise), 2999 (teilweise), 3001, 1932 (teilweise), 606baaaa (teilweise), 607 Br gN -— 2, ur un ] Wohnzone mittlerer Dichte 1 WZMD1 (teilweise), 2769, 1090ab (teilweise), 2947 (teilweise), 2910, 2911, 2913, 2914, 2950, 1825 u v Saar > (teilweise), 2918, 2919, 2921, 2922, 2923, 2938, 2942, 2945, 2946, 2951, 2979, 2980, 2981, NY STE Ba] Wohnzone mittlerer Dichte 2 WZMD2 2982, 3005 und 3006, 2912, 2917, 2943 und 2949, 1867 (567) (teilweise), 1888, 2312, 1885 3 EICH (teilweise), 417 (teilweise), 2640 (teilweise), 1020 (81) teilweise), 1591 (teilweise), 210a z- as © Ve EB] Mischzone 1 MıXx1 (teilweise) und 2299-400 des Grundbuchs (GB). \e sm 7 En — 4 er kn ar ro ma u u a. Zonennutzun gsp lan @ unzonunsenaursen Porzeten ar. u : . G 4 8 EEE] wiscizone2 MiX2 = 367 e _ £ ei £ + i 4 f 5 Art. 2195 (53), 1275b (teilweise), 2052, 784 (teilweise), 1275b (teilweise), 785b (teilweise) X 6 8 N Ä = EEE Mischzone 3 MIX3 Sektor Plaffeien undan. 255708 u = ar se Iro] h & N 2 = 0% ma E : Q | Arbeitszone 1 AZ1 Auszonungen auf den Parzellen Art.: en fi Pr 4 < — ; ; ! m Be en = mE u r I en en 1 ser 1 5 U am _ tg Art. 1214, 1215baaa (teilweise)und 2777 GB (teilweise). ER u P2o4 m 0 = 1a v Z Ey Y L ; B ea Arbeitszone 2 AZ2 1. Öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 30 vom 27. Juli 2018 r E mu, y1 e - —/ R ä RE. a * Ele ‚4 i resse 2. Öffentliche Auflage mit Publikation im Amtsblatt Nr. 39 vom 28. September 2018 bo \ j" l @ B f B - [L_] Zone von allgemeinem Interesse 1-3 ZAI1-3 Eu, di e zu Jr . ’ p101 > r. Freihaltezone FZ Sa / { ” ana L | a Bi Zone für touristische Transportanlagen zıT f) kur 4 x I I ebyunar lo a - JunuP Vom Gemeinderat Plaffeien angenommen am: ] ay / — AN i I m Reitsportzone RSZ . 4 s 1 a Ei EL Campingzone CAM p HH s- '@ 7 A Die Gemeindeschreiberin: N er) < heschlüss DN\ h Sioe Genehü./\. enter Nicht-Bauzonen ER EIER - chluss,der IT N m, N meXA\ P1.02 ; h NOV 2024 nn al 12 [____] tandwirtschaftszone Lwz Km ms a En 2 2 o Durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt genehmigtam: 27, NOV. 202% ea ne N” FZeoi = el. is 5 2 [7] Weidaresl w % “A mn ES = I a er Y DS 7 R E\ N / . = r ea i & ER N zu l 7 Gewässerschutzzone GSZ i Y lm CINE u Bj Der Staatsrat: N | . N E £ f RR Siehe Genehmii N 7 \ Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen TRguNgS- N Y4 mu SO Er beschluss der RIMU vom 7 F 5 Raumbedarf der Gewässer —— 7 7: NOV. 202 SR um 7 Es gilt ein Abstand zu dem Gewässer gemäss GBR ur IE = 2 SH? RE: Massstab 1:5'000 \ Sn So „> Y/ 1 1 e a —— Offener Wasserlauf (Gewässerachse) 1712 Tafers ! I - > N 5A Et FE FE 4 Bew.Nr.017 / 01.01.2018 / 000 Format 84 X 60 > N N S N NH a = = a m --—- Eingedolter Wasserlauf Situation, Stand 20.06.2018 \ r X Sy N nn 29) (8; BR Basiskarte ausserhalb Sektor: TLM10 (c) Staat Freibui N 2 NQ das E ” en Plan-Nr. 35319-D1 N = SUN e Ger nu AR. D I= NS2N| _Rechtskraftige Grundwasserschutzzone ($1, 52, 53) = TR = N nn ’ \ Bene 303} Verantwortlicher Ortsplaner Datum 12.02.2019 i eN G m | | Provisorische Grundwasserschutzzone (S0) £ ; \ Joseph Brügger, REG A Raumplaner Datei 35319 ZNP PIf > 3 \ = SS X S SS Se Belastete Standorte y Sa ui 03 a Müli12 N = “ ’ 5 lan ER 1716 Plaffeien en NW I 1 a gealren /IS Z \x\900: 5 026 419 24 45 a um Erhebliche Gefährdung t ag go Y [email protected] - www.pbplan.ch = _ wer; a ä F r 7 4 = = = 7 I: % Ss Mittlere Gefährdung & TS 7 ri ' S c y R; 1 - Geringe Gefährdung \ SS N Bu 7 = pr L Et r H Gefahrenhinweisgebiet j = @ AN T Restgefährdung N | T Durchflusskorridor (5.0 m) \ E III Naturschutzperimet ler Bedeutui R ® " 1 tion: d kantonaler Camping Füllmattli \ - ” nen er 1} I\ \ F ten { = \ 7 DE Naturschutzperimeter von lokaler Bedeutung . = wei ir N = Lier bel Landschaftsschutzperimeter LSP s 1 Kat. K: Gebiete mit hohem kulturlandschaftlichem Wert Ari t 8 BLN-Objekt 1320 (Sense-Schwarzwasser) BLN Siehe Genehmigungs- Arm 1 £ —4# F Alt R beschluss der RIMU vom I 4 EX IN co - +7 Aussii N 2 4 L . ussichtsschutz [nn BNINEBUR 3 Fi \2uEy", pe HN \E \ E ER f Pu. — 8 Geschützte Gehölze innerhalb der Bauzone GaWa TREND —— ige Gen } L— bp chluss der 3 Ds Gehüe auesaiheib des Viehtaraels und euisseihaib der Bauzonz Sind Gemäss NERG geschük Siehe Genehmigungs e se} >= ® Be => gr un z Siehe Genehmigungs- ss \ a m - 7 m beschluss der RIMU vom ‚gung 250 ng e 2 beschluss der RIMU vom x f - r] = B ri BE Ortsbildschutzperimeter ———— IN syn Z | 3 are 27. NOV. 2024 ing-|- f + tegori Siehe Genehmigungs- _ > Id “ En ® K 2 beschluss der RIMU vom Ir (®) Kategorie 3 N UDBZER 27. NOV. 2024 N AN I u-_.- s 52 f N: 3 A i Harmonisierungsperimeter für geschützte Kulturgüter Sal 5% N a Loos ae A [3 - Te ie in a ge Archäologische Perimeter fs L 4 up v PA . . ER Geschützte historische Verkehrswege, Kategorie 2 / nn ‚6 historischer Verlauf mit (viel) Substanz f 4 ” ‚8 en & h mu, g er k f Kleinsiediungsperimeter KSP un ES 3 SE N \ ? Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft PdLw -K > = | am. a s . = 4 Er} jene <hmi st ii N (BER Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz \ A son € _ = . Siehe Genehmigungs- “ in 0, d R o E-J Ss timeter SPP beschluss der RIMU vom = 27. KON 8 = # / m S an = ra. + Fe [L__] Detaibebawungspian BB FE I a r G ' r en + N 1 Perimeter erhöhte Lärmempfindlichkeitsstufe Ill ES me Siostzan \ A Siehe Genehmigungs- > ] ; = beschluss der RIMU vom £ ae Q f N A 3197 # \ ——— __ Waldfeststellung Wr 27. N0V. 2024 7 .; \ sur E>P Wr TE RE Bauabstand Wald m . NG N us De Il a a en Siehe Genehmigungs- = = ” r m Innerhalb des best. Bauvolumen ist die Geschoss- beschluss der RIMU vom f F : Sl = er FERN N en 27. NOV. 2024 3 A| = F vi \ i Neubauten im Ortsbildschutzperimeter erlaubt N L 9 u N } B H (bebaubare Freiräume) Zu N I 4 x 4 Sassnossaceı Ay 2 : 7’ 1 RN \ g % 1 > AN + Z } N p et RE Gebäude im Kataster nicht eingetragen 4’ iA N x roten, T, e 2 Y | x 1 S x SS an ====: Oberirdische Hochspannunggsleitung 2 1" | = 2" ANNE Y u; \ ; — wi £ Enz ; == SIENA ni y 8 N m m m Perimeter Sektor Plaffeien

2'588'000 2'588'500 2'589'000 2589'500

ZNP Zumholz

Bauzonen

Gemeinde Plaffeien

Kanton Freiburg

D D D D D

Ortsplan Plaffeien

Zonennutzungsplan Sektor Zumholz

Wohnzone niederer Dichte 1

WZND 1

Show the full text

Wohnzone niederer Dichte2

WZND2

Wohnzone mittlerer Dichte

WZMD

Mischzone

MIX

+

0 0

"'

...

+

+

à.

�

Arbeitszone Spezia/zone AAA

Spezialzone AAA Nicht-Bauzonen

D D

Dossier zur offentlichen Auflage mil Publikalion im Amtsblatt Nr. 04 vom 26. Januar 2018

't Vom Gemeinderat Plaffeien angenommen am: --+'b�._,fi -4 �µ),.,11'"'\_..,k,u�+.-"��-

� --� \�h.,_l'-�)_,g,_ _._____

mIIl]

Waldareal

w

Siehe Genehmigungs­ t,eschluss der RIMU vom

1 9. APR. 2023 ,).!J2 GSZ

Gewasserschutzzonen Perimeter mit besonderen Bestimmungen

174

RG

Raumbedarf der Gewasser

Der Gemeindepri1sident --"--'...-1.-'-""'--- -----

+

+

176

Es gilt ein Abstand zu dem Gewasser gemass GBR

Offener Wasserlauf (Gewasserachse)

Durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion genehmigt am: __,1L., 9,'--"A"-P-"R"-' _,Zs.0,..2,,.3,_________

Der Staatsrat:

LWZ

Schutzzone

1

Die Gemeindeschreiberin:

Landwirtschaftszone

{

Eingedolter Wasserlauf Provisorische Grundwasserschutzzone (S0) Belas tete Standorte

Planungsgrundlage· BK Geoservice AG 1712 Tafers Bew.Nr.017 / 01.01.2018 / 000 Situation Neuvermessung, Stand 01.01.2018 Basiskarte ausserhalb Sektor: TLM10 (c) Staat Freiburg

Massstab

1:5'000

Format

63X60

Plan-Nr.

35318-Zh-04

Verantwortlicher Ortsplaner

Datum

25.01.2018

Joseph Brügger, REG A Raumplaner

Dateî

3531 S-Zh-04 Zonennutzung Müli12 1716 Plaffeien 026 419 24 45 [email protected] - www.pbplan.ch

EJ D D D

ITID ITID a

Naturgefahren

Erhebliche Gefahrdung

EG

Mttlere Gefahrdung

MG

Geringe Gefahrdung

GG

Gefahrenhinweisgebiet

GHG

+

...

<,Q

�

Naturschutzperimeter Sensegraben NSP Lokale Naturschutzperimeter LSP

Landschaftsschutzperimeter

213

Kat. K: Gebiete mit hohem kulturlandschaftlichem Wert Kat. G: Gebiete mil lokaltypischen Obertlachenformen BLN

BLN-Objekt 1320 (Sense-Schwarzwasser) Archaologische Perimeter Aussichtsschutz

•

Geschütz te Kulturgüter

0

Kategorie2

0

Kategorie 3

.-----'·-----·:

Kategorie 1

+

\\

l'. � :·,e�1migungscc'1ius::, der RIMU vom

1 9. APR. 2023 S. 11.S / 11ichl eluul�f

Geschützle historische Verkehrswege, Kategorie2

;Y

KJ A; � J '

1e.u

Harmonisierungsperimeter (Nahbereich geschützter Kulturgüter)

-�

'°' "�J:��,oe -'.

I\/S

VVF

.,n-.;s• Siehe Ger.,; beschluss der RIMU vom

1 9. APR. 2023 .11, (0:t\4J:\

s

Weitere überlagerte Elemente Waldfeststellung

+

/1 135

Hinweise

D

Feldgehôlze gemass Bodenbedeckung AV Oberirdische Hochspannungsleitung

---

Slehe Genehmigungs­ besch\uss der R!MU vom

+

Gemeindegrenze Perimeter Sektor Zumholz

1 9. APR. 2023 5. g

Slehe Genehmigungs­ beschluss der RIMU vom

+

,.,. i-r \

+

1 9. APR. 2023

S. 't> 1.5

1 9. APR. 2023 5 . IJ 4'. 1 9. APR. 2023 ":,.Al(

Siehe Genehmigungs­ beschluss der RJMU vom

y;. G\J.X>&erk 16

Q,;,•C€,e..c

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olZ':,

l0tililc.ueoA,5

+

588'000

588'500

+

+

589'000

589'500

0 0 0

Genehmigung Zumholz

'

ETAT DE FRIBOURG STAAT FREIBURG

KOPIE

Direction du développement territorial, des infrastructures, de la mobilité et de l'environnement DIME Direktion für RaumentwicklÙng, lnfrastruktur, Mobilitat und U .mwelt RIMU Rue des Chanoines 17,.1701 Fribourg www.fr.ch/dime

Unser Zeichen: ChF/SW/JG/sh Tel. direkt: + 41 26 305 36 13 E-Mail: [email protected]

Freiburg, 19. April 2023

Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz. Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung Direktion für Raumentwicklung, lnfrastruktur, Mobilitat und Umwelt (RIMU) gestützt: auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979 (SR 700); auf die Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Junf 2000 (SR 700.1); auf das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezen:iber 2008 (SGF 710.1); auf das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR SGF 710.11); auf die Verordnung vom 30. Juni 2015 über den Tarif der Qebühren und Verfahrenskosten im Bereich der Raumplanung und des Bauwesens (SGF 710.16); auf die am 17. August 1993 durch die Baudirektion genehmigte Ortsplanung (OP); auf die Akten, in Erwagung: 1.

Gegenstand

Gegenstand der vorliegenden Genehmigung ist die Gesamtrevision der OP, welche die Raumplanung der Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz für die nachsten 15 Jahre definiert. Diese Revision beinhaltet gleichzeitig von der Anpassung der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (neu: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilitat und Umwelt; RIMU) vom 17. August 1993 genehmigten OP an die geltende Gesetzgebung des Bundes und des Kantons. Die vorliegende Genehmigung nimmt dabei ausschliesslich Bezug auf die Gesamtrevision des Sektor Zumholz, da die OP-Gesamtrevision vor der Gemeindefusion mit Plaffeien und Oberschrot in

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Oirektion für Raumentwicklung, lnfrastruktur, Mobilitat und Umwelt RIMU Seite 2 von 26

Angriff genommen wurde. Die RIMU mochte an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die OP der verschiedenen Sektoren der Gemeinde Plaffeien nach Abschluss aller Gesamtrevisionen zu harmonisieren sind. Il.

Verfahren

Ôffentliche Auflage der OP:. Die offentliche Auflage der Gesamtrevision der OP wurde im Amtsblatt Nr. 4 vom 26. Januar 2018 publiziert. Der Gemeinderichtplan (GemRP) wurde gleichzeitig in die Vemehmlassung gegeben. Einsprache: Wahrend der offentlichen Auflage ist eine Einsprache eingegangen, die vom Gemeinderat gesetzeskonform behandelt wurde. Annahme durch den Gemeinderat: Der Gemeinderat h<;1t die Gesamtrevision der OP am 17. April 2018 angenommen. Beschwerden: Gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde wurde keine Beschwerde bei der RIMU eingereicht. Gesamtgutachten: Das Bau- und Raumplanungsamt (BRPA) hat am 22. Marz 2021 ein Gesamtgutachten, <las positiv mit Bedingungen ausfiel, erstellt. Rechtliches Gehor Gemass Art. 86 Abs. 2 RPBG, Art. 34 Abs. 1 RPBR und gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA, bat die ·RIMU die Punkte des OP-Dossiers, welche sie nicht zu genehmigen oder neu in ihren Entscheid aufzunehmen vorsieht, im Amtsblatt Nr. 13 vom Freitag, 2. April 2021 publiziert. Zusatzlich zur Publikation im Amtsblatt wurde die Gemeinde auf die Publikation des rechtlichen Gehors aufmerksam gemacht. Stellungnahmen: Die Gemeinde Plaffeien hat in ibrem Schreiben vom 7. Mai 202 l zu d�n Punkten der vorerwahnten Publikation der RIMU anlasslich der Gewahrung des rechtlichen Gehors Stellung genommen. Das BRPA hat die von den Stellungnahmen betroffenen Âmter daraufhin um eine Beurteilung der vorgebrachten Argumente aufgefordert. Das Amt für Mobilitat (MobA) hat sich am 21. Juni 2021 dazu geaussert, <las Tietbauamt (TBA) hat sich am 21. und 31. Mai 2021 sowie am 11. Juni 2021 dazu geaussert. Ill.

Koordination

Die RIMU nimmt gestützt auf <las Gesamtgutachten zur Schlussprüfung des BRPA zur Kenntnis, dass im vorliegenden Dossier die Konformitat mit der übergeordneten Planung," insbesonqere mit dem regionalen Richtplan (RegRP) des Sensebezirks, nachgewiesen und dass die Koordinationspflicht mit den Nachbargemeinden gemass Art. 35 Abs. 1 RPBG erwahnt wird. Das BRPA wies in seinem Gutachten auf das Gutachten des Amtes für Gemeinden und Raumordnung (AGR) des Kantons Bern betreffend den Naturpark Gantrisch hin und empfiehlt, dass die Gemeinde bei der nachsten OP-Revision die Situation bezüglich des Parkperimeters analysiert und allenfalls mit den zustandigen Stellen Kontakt aufrtimmt. Dies aus dem Grund, da das AGR in seinem Gutachten festhielt, dass die Gemeinde Plaffeien Teil des Naturparks Gantrisch

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Direktion für Raumentwicklung, lnfrastruktur, Mobilitat und Umwelt RIMU Seite 3 von 26

ist. Gemass der Karte liegt der Sektor Zumholz allerdings nicht im Parkperimeter. Das AGR empfahl jedoch aus raumplanerischer und landschaftlichèr Sicht dies zu überdenken. Dies aufgrund einer vorhandenen Wegverbindung in den Parkperimeter, der topografischen und landschaftlichen Gestalt sowie aufgrund vereinfachter Koordinationsmoglichkeiten raumrelevanter Vorhaben über die Kantonsgrenze hinweg. Die RIMU folgt nach eingehender Analyse der fachlichen Begutachtung des BRPA und empfiehlt, dass die Gemeinde bei der na'chsten Gesarntrevision der OP die Situation bezüglich des Parkperimeters analysiert und allenfalls mit den zustandigen Stellen Kontakt aufnimmt. Dies insbesondere auch deshalb, da im kantonalen Richtplan (KantRP) eine Anpassung des Parkperimeters .vorgenommen wird. IV.

Beurteilung durch die RIMU

Die Gemeinde hat das vorliegende Dossier gemass den Kriterien des alten KantRP erstellt. Der KantRP wurde am 1. Mai 2019 und am 19. August 2020 vom Blind genehmigt. Gemass Art. 18 Abs. 1 RPBG ist der neue KantRP für die kantonalen und kommunalen Behorden seit der Annahme ·durch den Staatsrat am 2. Oktober 2018 verbindlich. Deshalb wird das fragliche Dossier nach den Kriterien des neu geltenden KantRP analysiert. 1.

Siedlung

1.1.

Siedlungsgebiet

Die Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz verfügt gemass der Übérsichtskarte des KantRP über Siedlungsgebiet. Alle Richtplangebiete im GemRP und alle allfàlligen neuen EiRzonungen in die Bauzone im Zonennutzungsplan (ZNP) müssen innerhalb des Siedlungsgebietes liegen. Die RIMU folgt dem Gesamtgutachten des BRPA und hait bezüglich der Richtplangebiete fest, dass die künftige Entwicklung jn der Oemeinde Plaffeien insbesondere im Ortskem der Sektoren Plaffeien und Oberschrot stattfinden soli. Dies aus dem Grund, da der Sektor Zumholz der Gemeinde Plaffeien nach dem RegRP des Sensebezirks zu den "übrigen Ortschaften" gehort, welche keine Zentrumsfunktion ausübt. Zudem liegt der Sektor Zumholz gemass <lem neuen KantRP bezüglich der Siedlungsprioritat in der 4. Prioritat. Das heisst, dass in diesem Bereich nur ein beschrankter, aber dennoch moglicher Anteil an Wachstum zugestanden wird. Die prazise und eingehende Interessenabwagung im Rahmen einer allfàlligen künftigen Einzonung bleibt vorbehalten. Richtplangebiet "Allmend" auf Art. 156 und 246 des Grundbu·cbes (GB) der Gemeinde Plaffeien sowie Art. 155 GB (te'nweise) · Die RIMU sieht keine Genehmigung des Richtplangebietes "Allmend" auf Art. 156 und 246 GB sowie Art. 155 GB (teilweise) vor, insbesondere da es nicht im Bereich der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes gemass der Überischtskarte des KantRP liegt. Richtplangebiet "Halta" auf Art. 90 GB (teilweise) Die RIMU sieht die Genehmigung des Richtph:mgebietes Halta auf Art. 90 GB (teilweise) mit folgender Bedingung vor:

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Direktion für Raumentwicklung, lnfrastruktur, Mobilitat und Umwelt RIMU Seite 4 von 26

Bed_ingung: Die Direktion macht sich die Abwagung des BRPA zu eigen: Bei einer allfàlligen zukünftigen Einzonung ist ein sicherer Abstand zum bestehenden Landwirtschaftsbetrieb einzuhalten, dies aufgrund problematischer Schweine- und Geflügelanwesenheit. Pfeile für die zukünftige Siedlungsentwicklung ·me RIMU mach_t sich die Abwagung des BRPA zu eigen und sieht keine Genehmigung der Pfeile für die zukünftige Siedlungsentwicklung auf Art. 90 GB vor, da sie nicht in einem Bereich liegen, in welchem auf der Übersichtskarte des KantRP eine wesentliche Erweiterung des Siedlungsgebie'tes vorgehesen ist. 1.2.

Verdichtung

Der KantRP erlaubt keine Erhohung der Nutzungsziffem (insbesondere der Geschossflachenziffer; GFZ) in Bereichen, die sich in einem Sektor befinden, der eine Erschliessungsgüteklasse mit dem Niveau D oder E aufweist odcr nicht erschlossen ist. Ziel ist es, e�ne Konzentration der. Bevolkerung in Sektoren zu garantieren, welche über •einen quàlitativen Anschluss an den offentlichen Verkehr (oV) verfügen. Die Zonen Wohnzone niederer Dichte (WZND) 2, Wohnzone mittlerer Dichte (WZMD) und Arbeitszone (AZ) befinden sich vollstandig in Sektoren mit mindestens dem Niveau C der Erschliessungsgüteklasse und erfüllen damit die durch den KantRP festgelegten Grundsatze, weshalb die RIMU dem Gesamtgutachten des BRPA folgt, dass sie verdichtet werden kônnen. Die Anpassung der Nutzungsziffem für die Zonen WZND 1 und Mischzone (MZ) führt zu einer Verdichtung. Diese Zonen befinden sich in Sektoren, die hinsichtlich des oV mindestens mit einem Niveau C erschlossen sind, aber auch in Sektoren, die mit einem Niveau D oder E erschlossen sind. Sie entspricht den durch den KanlRP festgelegten Grnndsatzen nur in den Scktorcn, die hinsichtlich des oV mindestens mit einem Niveau C erschlossen sind. Deshalb hat das BRPA im Gesamtgutachten die Erhohung der Nutzungsziffern für die Parzellen der WZND 1 (Art. 57 und 62 GB) und MZ (Art. 228 GB), welche ausserhalb der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegen, negativ beurteilt. Die Gemeinde hat in ihrer Stellungnahrne betreffend die Art. 57 und 62 GB der WZND 1 (Gebiet 9) ausführlich dargestellt, dass für diese Zone, für welche eine Anpassung der Nutzungsziffer vorgenommen worden ist und die sich hinsichtlich des oV in einem Sektor befindet, der nicht mit einem Niveau C erschlossen ist, über eine bestehende und leistungsstarke Langsamverkehrsverbindung in Richtung einer Haltestelle, mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C, verfügt. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahrne die verschiedenen Kriterien, welche sie fur die Beurteilung benützt hat, auf und analysiert anschliessend detailliert die Parzellen des Quartiers Eichenweg (Gebiet 9), welche nicht über die erforderliche Erschliessung verfügen. Die Gemeinde kommt in ihrer Stellungnahme zum Schluss, dass die fraglichen zwei Parzellen der WZND 1, welche ausserhalb der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegen, über eine genügende Langsamverkehrsverbindung verfügen und beantragt die Genehmigung der Nutzungsziffer, so wie sie die Gemeinde zur Genehrnigung eingereicht hat, jedoch als pauschale GFZ und nicht mehr unterteilt in GFZo und GFZu. Betreffend Art. 228 GB, welcher in der MZ liegt und das BRPA im Rahmen des Gesamtgutachtens die Verdichtung aufgrund der ungenügenden Erschliessung negativ beurteilte, hat die Gemeinde keinen Nachweis für eine bestehende und leistungsstarke Langsamverkehrsverbindung in Richtung einer Haltestelle, mit einer

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Direktion für Raumentwicklung, lnfrastruktur, Mobîlitlit und Umwelt RIMU Seite 5 von 26

Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C eingereicht. Das MobA hat der RIMU bezüglich der Stellungnahrne der Gemeinde ebenfalls eine Stellungnahrne zukommen lassen, in der es die von der Gemeinde eingereichte Analyse zur Langsamverkehrsverbindung der Art. 57 und 62 GB des Quartiers Eichenweg (Gebiet 9) analysiert. Gemass dem MobA verfügen die zwei vorerwahnten Parzellen über eine direkte, sichere und attraktive Langsamverkehrsverbindung zur Bushaltestelle Zumholz Dorf. Beim Verbindungsweg von den fraglichen Parzellen zur Bushaltestelle Zumholz Dorf, welche über eine Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C verfügt, ist keine zusatzliche Infrastruktur notwendig, da die Strasse dem Strassentyp "Zufahrtsweg" entspricht. Die RIMU nimmt die Stellungnahrne der Gemeinde und jene des MobA zur Kenntnis und macht sich die fachliche Begutachtung des MobA zu eigen. In der Tat verfügen die Art. 57 und 62 GB über eine bestehende und leistungsfühige Langsamverkehrsverbindung in Richtung einer Haltestelle mit einer Erschliessungsgüteklasse des Nîveaus C und einem Sektor, welcher die Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C besitzt. Dies unter Berücksichtigung der Umstande, dass der Weg über keine grosse Hëhendifferenz verfügt und über eine Quartierstrasse verlauft, welcher kein grosses Verkehrsaufkommen aufweist und somit die Sicherheit der Fussgangerinnen und Fussganger wie auch der Velofahrerinnen und Velofahrer gewahrleistet werden kann. Überdies liegen die von der Gemeinde angegebenen Haltestellen in einem Bereich der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C und dieser Bereich weist auch eine gewisse Dichte an ëffentlich zuganglichen Betrieben (z.B. Restaurant, Autogaragen, Holzbau usw.) auf, die über diese Langsamverkehrsverbindung erreichbar sind. Die Hauptstrasse verfügt im Bereich der Bushaltestelle zudem über einen Fussgangerstreifen. Betreffend die GFZ mëchte die RIMU darauf hinweisen, dass wie im Gesamtgutachten des BRPA festgehalten wurde, gemass Art. 80 RPBR und Ziff. 8.2 des Anhangs der interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) eine einzige GFZ pro Bauzonenart ausreicht und nicht eine GFZo und GFZu ausgewiesen werden soll, weshalb die Gemeinde eine pauschale GFZ festzulegen hat. Die Gemeinde hat sich diesbeZÜglich in ihrer Stellungnahrne wie vorerwahnt dahingehend geaussert, dass sie einverstanden ist, einzig eine pauschale GFZ festzulegen (vgl. Kap. 8). Betreffend Art. 228 GB, welcher in der MZ liegt und bezüglich welchem die Verdichtung vom BRP A im Rahrnen des Gesamtgutachtens negativ beurteilt wurde, hait die RIMU fest, dass die Geméinde keine Analyse zur Langsamverkehrsverbindung eingereicht hat und deshalb der Begutachtung des BRPA folgt. Auch hier mëchte die RIMU darauf hinweisen, dass wie im Gesamtgutachten des BRP A festgehalten wurde, gemass Art. 80 RPBR und Ziff. 8.2 des Anhangs der IVHB eine einzige GFZ pro Bauzonenart ausreichend ist und nicht eine GFZo_und GFZu ausgewiesen werden soll, weshalb die Gemeinde eine pauschale GFZ festzulegen hat. Die Gemeinde hat sich diesbezüglich in ihrer Stellungnahrne dahingehend geaussert, dass sie einverstanden ist, einzig eine pauschale GFZ festzulegen (vgl. Kap. 8). Die Gemeinde hait in ihrer Stellungnahme jedoch fest, dass eine GFZ von 2.00 für die gesamte MZ notwendig sei, somit auch für Art. 228 GB, da die Tiefgaragen eine wesentliche Flache beanspruchen und damit eine bedeutende Geschossflache darstellen. Es sei deshalb widersprüchlich keine Erhëhung der Nutiungsziffem im Vergleich zu den bisherigen Werten festzulegen und gi"eichzeitig zu erwarten, dass die Parkplatze unterirdisch realisiert werden. Zudem entspricht die .von der Gemeinde vorgeschlagene GFZ den übrigen Liegenschaften in diesem Gebiet. Deshalb beantragt die Gemeinde für die gesamte MZ, also auch für Art. 228 GB, eine pauschale GFZ von 2.00. Da die fragliche Parzelle jedoch ausserhalb der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegt und die Gemeinde wie vorerwahnt keine Analyse zu einer Langsamverkehrsverbindung eingereicht hat, folgt die RIMU der Begutachtung des BRPA, dass keine Erhohung der GFZ moglich ist.

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Die RIMU môchte qarauf hinweisen, dass die G�meinde im Gebiet 9 auch einen Nachweis für eine Langsamverkehrsverbindung für Parzellen eingereicht hat, welche innerhalb der Erschliessungsgüteklasse C liegen. Darauf bezieht die RIMU keine Stellung, da diese Parzellen gemass KantRP verdichtet werden konnen un<i im Gesamtgutachten des BRPA auch nicht negativ beurteilt worden sind. Nach vorerwahnter vertiefter Abwagung beurteilt die RIMU die Anpassung der Nutzungsziffem für die Zonen WZND 1 und MZ, welche zu einer Verdichtung führen· und hinsïchtlich des oV nicht mindestens mit einem Niveau C erschlossen sind, folgendermassen: Bedingung: Die RIMU stützt sich bezüglich Ait. 57 und 62 GB der WZND 1 auf die fachliche Begutachtung des MobA und sieht die Genehmigung der arigepassten Nutzungsziffern vor. Für die WZND 1 ist im Gemeindebaureglement (GBR) jedoch eine pauschale GFZ von 1.40 festzulegen (vgl. Kap. 8). Betreffend Art. 228 GB, welcher in der MZ liegt, sieht die RIMU hingegen keine Genehmigung der angepassten Nutzungsziffern vor, da diese Parzelle hinsichtlich des ôV nicht mindestens mit einem Niveau C erschlossen ist und nicht über eine bestehende und leistungsfâhige Langsamverkehrsverbindung in Richtung einer Haltestelle mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C und einem Sektor, welcher die Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C b.esitzt, verfügt. Bedingung: Die GFZ der MZ für Art. 228 GB ist auf 0.70 festzulegen. 1.3.

Bauzonendimensionierung der Bauzone

Wohnzone Die Gemeinde hat die Bauzonendimensionierung für aile Ortsteile der Gemeinde Plaffeien gemeinsam berechnet. Diese Berechnung wurde im Rahmen des Gesamtgutachtens zur Schlussprüfung der Gesamtrevision der OP des Sektors Oberschrot analysiert. Die Direktion stützt sich betreffend die diesbezügliche· Beurteilung auf den Genehmigungsentscheid über die Gesamtrevision der OP der Gemeinde Plaffeien - Sektor Oberschrot. Die RIMU akzeptiert im fraglichen Entscheid die Bauzonendimensionierung, weshalb für neue Einzonungen die Kriterien des neuen KantRP betreffend Bauzonendimensionierung anzuwenden sind. Das Bundesrecht sieht vor, dass zuerst die Bauzonenreserven verwendet werden müssen, bevor neue Einzonungen geplant werden. Dementsprechend wird für die im vorliegenden Dossier vorgesehenen Einzonungen, die Berechnung der Bauzonendimensionierung gemass den Kriterien d�s geltenden KantRP angewandt, das heisst das Erweiterungspotenzi;il. Gemass dem geltenden KantRP hat die Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz einen bebauten Sektor, welcher in der Siedlungsprioritat 4 liegt. Die im KantRP in Thema Tl 02 definierten Kriterien der Dimensionierung legen fest, dass in einem Sektor der Siedlungsprioritat 4 keine Einzonung in die Wohnzone vorgesehen werden kann, wenn die genehmigten Bauzonenreserven hôher ais 0.5 ha sind. Aufgrund ausreichend unbebauter Flachen ·verfügt die Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz über kein Erweiterungspotenzial. Folglich kann die Gemeinde Pla.ffeien - Sektor Zumholz keine Einzonungen in eine Wohnzone vornehmen. Betreffend die im Rahmen des rechtlichen Gehors zur Gesamtrevision der OP der Sektoren Plaffeien und Schwarzsee eingereichten Verdichtungsstudie môchte die RIMU darauf hinweisen,

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dass diese im vorliegenden Entscheid nicht weiter analysiert wird, dies insbesondere auch deshalb, da im Sektor Zumholz keine Einzonung vorgenommen wird. lm Harmonisierungsdossier hat die Gemeinde im erliiutemden Bericht die untersuchten und durchgeführten Verdichtungsmassnahmen jedoch zu diskutieren, auch fürjene Sektoren, für welche keine Verdichtungsstudie durchgeführt wird. Nutzungsanderungen >

Einzonung E.Z.02 des Art. 98 GB (teilweise) in die Wohnzone niederer Dichte 2

Die Gemeinde sieht vor, einen Teil des Art. 98 GB in die WZND2 einzuzonen. Diese Einzonung war nicht Teil der Vorprüfung und wurde somit erst im Rahmen der Schlussprüfung in das Dossier eingefügt. lm erliiutemden Bericht (S. 40) wird erwiihnt, dass diese Einzonung aufgrund der Bereiriigung der effektiven Parzellierung vorgenommen wird. Das BRP A hielt in seinem Gutachten zur Schlussprüfung fest, dass es sich bei der vorliegenden Einzonung tatsiichlich um eine kleinfliichige Anpassung der rechtsgültigen Bauzone an die vorhandene Parzellenstruktur handelt. Sie schafft somit eine kohiirente Zonenaufteilung und kann als Anpassung an die Parzellengrenze angesehen werden. Anpassungen an die Parzellen sind geringfügige Ânderungen der Bauzone, mit denen eine Übereinstimmung der Grenzen der Bauzone mit den Parzellengrenzen erreicht werden kann. Dies bedeutet eine leichte Verschiebung der Bauzone. Sofem das genannte Kriterium strikt eingehalten wird, brauchen Anpassungen an die Parzellengrenzen nicht durch eine Verdichtungsstudie gerechtfertigt zu werden. Die RIMU stützt sich auf die fachliche Prüfung des BR}:' A und wiigt ab, dass bei der fraglichen Einzonung �uf Art. 98 GB (teilweise) einzig eine geringfügige Flache der Bauzone erweitert wird, damit die Bauzone die bestehenden Parzellengrenzen erteicht. Das vorerwahnte Kriterium wird deshalb eingehalten, weshalb keine Verdichtungsstudie notwendig ist. Gestützt darauf sieht die RIMU die Genehmigung der Einzonung des Teils des Art. 98 GB in die WZND2 vor. >

Umzonung des Art. 264 GB in die Mischzone

Mit der vorliegenden Gesamtrevision wird die Umzonung des Art.264 GB von der AZ in die MZ vorgesehen. Das BRPA stellte in seinem Gesamtgutachten fest, dass die G�meinde diese Umzonung im erliiutemden Bericht koharent begründet hat und dass es sich bei der vorliegenden Umzonung nicht um eine Verdichtung handelt. Die vorliegende Anpassung befindet sich zudem in einem Sektor, welcher über eine Erschliessungsgüteklas.se des Niveaus C verfügt.. Sie würde daher den vom KantRP festgelegten Grundsatzen bezüglich der Verdichtung entsprechen. Das Amt für Umwelt (AfU) hielt in seinem Gutachten fest, dass unter Berücksichtigung der larmspezifischen Daten der Kantonsstrasse Nr. 3120 entlang des Art.264 GB und gemass dem vereinfachten Berechnungsmodell des AfU der Immissionsgrenzwert (IGW) bereits bei ca. 2m Abstand zur Strassenachse eingehalten wird. Die Anforderungen für die vorliegende Parzelle seien demnach erfüllt. Das TBA erwiihnte in seinem Gutachtenjedoch, dass die vorliegende Umzonung von der AZ in die MZ eine Ânderung der Empfindlichkeitsstufe (ES) von IV auf III zur Folge hat. Das TBA beurteilte die fragliche Urnzonung negativ, da aufgrund dieser eine zusatzliche Kantonsstrassensanierung auf

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der Achse 3120 notwendig wird. Wie das TBA in seinem Gutachtel). festhielt, wird keine Umzonung von bebauten oder unbebauten aber erschlossenen Parzellen akzeptiert, wenn diese einen Einfluss auf die Sanierung der Kantonsstrasse gemass A,rt. 12 der Ausführungsverordnung vom 17. Marz 2009 zur Ui.rmschutz-Verordnung des Bundes hat (wenn eine solche Ànderung zusatzliche und/oder teurere Sanierungsmassnahmen notig macht). Darauf gestützt wurde die Umzonung von Art. 264 GB in die MZ vom BRPA negativ begutachtet. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme aus, dass auf Art. 264 GB ein ehemaliges Bauernhaus vorhanden ist, wessen Ôkonomieteil vor einigen Jahren zu einer Wohnung mit Garage umgebaut wurde. Das Gebaude wird heute weitestgehetÏd ais Wohnhaus genutzt._Deshalb entspricht di� Nutzung nicht mehr einer AZ, sondem einer MZ. Zudem hat <las AfU in seinem Gutachten zur Schlussprüfung festgehalten, dass die Anforderungen an die entsprechenden IGW bei ca. 2m Abstand zur Strassenachse erfüllt sind. Darauf gestützt beantragt die Gemeinde die Genehmigung der Omzonung von Art. 264 GB in die MZ. Das TBA hat der RIMU bezüglich der Stellungnahme der Gemeinde ebenfalls eine Stellungnahme zukommen lassen und hait darin nochmals fest,. dass es wichtig ist zu vermeiden, dass Zonen mit einer niedrigen ES entlang eines Strassennetzes mit hohem Verkehrsaufkommen platziert werden. Bei einer Nutzungsanderung eines Gebietes mit bestehender Bebauung mit Iarmempfindlichen Raumen kann eine Herabsetzung der ES (von IV auf III bzw. von III auf II) des Gebietes unter Berücksichtigung der Abse�ung der Grenzwert_e der Anlage 3 der Larmschutzverordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 zu einem Sanierungsbedarf der bestehenden Strasse führen. Es soll deshalb beachtet werden, dass sich der Verursacher der Sanierungsnotwendigkeit an den Sanierungskosten beteiligen muss•. Das TBA hait in seiner Stellungnahme jedoch weiter fest, dass der Fall des Art. 264 GB in Zumholz speziell ist. DasTBA hat deshalb die derzeitige Situation der Kantonsstrasse (Achse 3120 Zumholz / Guggisberg, BP O BP 25) nochrnals geprüft und hat festgestellt, dass die IGW eingehalten werden. Deswegen sollte keine Strassenlarmsanierung nôtig sein. Aufgrund dieser emeuten Überprüfung kann die fragliche Umzonung gemass TBA ausnahmsweise akzeptiert werden. '

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Die RIMU nimmt sowohl das Gesamtgutachten des .BRP A wie auch die Stellungnahmen der Gemeinde und des TBA zur Kenntnis und wagt ab, dass die Umzonung betreffend Uirmschutz positiv beurteilt werden kann. Dies aus dem Grund, da das TBA in seiner Stellungnahme ausführt, dass der IGW eingehalten wird. Zudem hat das AflJ in seinem Gutachten festgehalten, dass die Anforderungen an die entsprechenden IGW erfüllt werden. Überdies stimmt die aktuelle Nutzung nicht mit einer AZ ,überein, weshalb die Umzonung in eine MZ eine Anpassung an die heutige. Nutzung darstellt. Die RIMU stellt jedoch bei ihrer eingehenden Analyse fest, dass gemass Art. 52 Abs. 2 RPBG grundsatzlich für jede neue MZ ein Detailbebauungsplan (DBP) auszuarbeiten ist. lm vorliegenden Fall handelt es sich bei der neuen MZ um eine Parzelle, welche bereits bebaut ist. Da ein DBP insbesondere eine stadtebauliche und architektonische Losung, die Planung gemeinsamer Anlagen und Erschliessungen sowie die Sicherung einer guten Einordnung der Anlagen und Bauten in deren Umgebung bezweckt, ist vorliegend kein DBP notwendig. Da in der Vergangenheit die Umsetzung des mischzonenrechtlichen Gewerbeanteils ohne DBP jedoch zu Problemen geführt hat, ist im GBR im Artikel zur MZ eine Bestimmung festzulegen, dass der festgelegte Gewerbeanteil pro Baute gezahlt wird (vgl. auch Kap. 8.). Bedingung: Die RIMU sieht die Genehrnigung der Umzonung von Art. 264 GB in d_ie MZ mit der Bedingung vor, dass 4er festgelegte Gewerbeanteil pro Baute gezahlt wird. Die Gemeinde hat somit im GBR die vorerwahnten notwendigen Massnahmen zu ergreifen.

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Umzonung des Art. 265 GB in die Miscbzone

Die Gemeinde sieht vor, Art. 265 GB von der AZ in die MZ umzuzonen. Gemass dem erlautemden Bericht ist das Grundstück für eine AZ nicht geeignet, da es bereits zusammen mit Art. 47 GB genutzt wird, welcher ebenfalls in der MZ liegt. Die RIMU folgt der technischen Prüfung des BRPA: Sie ist auch der Meinung, dass gemass Art. 52 Abs. 2 RPBG grundsatzlich für jede neue MZ ein DBP auszuarbeiten ist. lm vorliegenden Fall handelt es sich bei der neuen MZ nur um eine kleine Parzelle, welche bereits erschlossen und teilweise bebaut ist. Zudem wird die Parzelle, wie dies auch im erlauternden Bericht erklart wird, zusammen mit dem bereits bebauten Art. 47 GB, welche ebenfalls eine MZ darstellt, genutzt. Da ein DBP insbesondere eine stadtebauliche und architektonische Losung, die Planung gemeinsamer Anlagen und Erschliessungen sowie die Sicherung einer guten Einordnung der Anlagen und Bauten in deren Umgebung bezweckt, ist vorliegend kein DBP notwendig. Da in der Vergangenheit die Umsetzung des mischzonenrechtlichen Gewerbeanteils ohne DBP jedoch zu Problemen geführt hat, ist im GBR im Artikel zur MZ eine Bestimmung festzulegen, dass der festgelegte Gewerbeanteil pro Baute gezahlt wird (vgl. _auch Kap. 8.). Überdies fülut die fragliche Umzonung zwar zu einer Verdichtung. Da sie jedoch in einem Bereich mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegt, werden die durch den KantRP festgelegten Grundsatzen hinsichtlich der Verdichtung erfüllt.

Bedingung: Die RIMU sieht die Genehmigung der Umzonung von Art. 265 GB iri die MZ mit der Bedingung vor, dass der festgelegte Gewerbeanteil pro Baute gezahlt wird. Die Gemeinde hat somit im GBR die vorerwahnten notwendigen Massnahmen zu ergreifen. > Umzonung der Art. 77 und 78 GB (je teilweise) in die Wohnzone oiederer Dichte 2 lm Rahmen der Gesamtrevision sieht die Gemeinde die Umzonung eines Teils der Art. 77 und 78 GB von der MZ in die WZND 2 vor. Die Gemeinde erlautert im Bericht (S. 43), dass die Teile der fraglichen Parzellen nicht direkt an der Kantonsstrasse liegen und deshalb für Gewerbe weniger geeignet sind. Deshalb sieht sie eine Umzonung der vorerwahnten Parzellen vor. Das AfU hielt in seinem Gutachten fest, dass einzig der Zufahrtsweg im massgebenden Einflussbereich des Strassenlarms liegt. Deshalb konnen dort keine larmempfindlichen Ra.urne gebaut werden. Die IGW-verbundenen Anforderungen sind dernnach nicht anwendbar. Die RIMU folgt der technischen Prüfung des BRPA: Sie ist auch der Meinung, dass der fragliche Zufahrtsweg nicht in die WZND 2 umgezont wird, sondern in eine "Verkehrsflache innerhalb der Bauzone". Darauf gestützt werden im Bereich des Zufahrtsweges sowieso keine Gebaude erstellt werden, wodurch die irn Gutachten des AfU festgehaltene Bedingung für die vorliegende Umzonung vernachlassigt werden kann. Aus raumplanungsrechtlicher Sicht erscheint die Umzonung sinnvoll, da der Bereich tatsachlich nicht direkt an der Kantonsstrasse liegt und es sich u� eine Anpassung der Nutzungszone an die aktuell tatsachliche Nutzung handelt. Die fragliche Umzonung_ führt zwar zu einer Verdichtung. Da sie jedoch in einem Bereich mit einer Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegt, werden die durch den KantRP fèstgelegten Grundsatze hinsichtlich der Verdichtung erfüllt. Die RIMU mochte gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA darauf hinweisen, dass im erlautemden Bericht erwahnt wird, dass es sich um eine Umzonung von einer MZ in eine WZMD 2 handelt. Dies ist jedoch nicht korrekt, da es sich um eine Umzonung in eine WZND 2 handelt.

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Auf die vorerwahnten Ausführungen gestützt sieht die RIMU die Oenehmigung der Umzonung der Ait. 77 und 78 OB Ge teilweise) in die WZND 2 vor. >

Übrige Umzonungen

Mit det vorliegenden Oesamtrevision werden zudem die Umzonung des Art. 9 OB (teilweise) sowie der Art. 12, 13, 15, 16, 17, 98 und 275 OB von der MZ in die WZND 2 und die Umzonung der Art. 87 und 88 OB von der MZ in die WZMD vorgenommen. Diese Umzonungen wurden nach eingehender Prüfung vom BRPA positiv begutachtet. Für weitere Ausführungen wird auf das Oesamtgutachten des BRPA zur Schlussprüfung verwiesen. Die RIMU mochte gestützt auf das Oesamtgutachten des BRPA darauf hinweisen, dass im erlautemden Bericht erwahnt wird, dass Art. 10 OB ebenfalls von der MZ in die WZND 2 umgezont wird. Dies istjedoch nicht korrekt, da Art. 10 OB von der MZ in einer "Verkehrsflache innerhalb der Bauzone" umgezont wird. Oestützt darauf sieht die Direktion die Oenehrnigung der Umzonung des Art. 9 OB (teilweise) und der Art. 12, 13, 15, 16, 17, 98 und 275 OB in die WZND 2 und die Umzonung der Art. 87 und 88OB in die WZMD vor. Nicht angegebene Nutzungsanderungen >

Anpassungen an die Parzellengrenzen

lm Vergleich zur genehmigten Nutzungsplanung sind von der Oemeinde Nutzungsanderungen vorgenommen worden, ohne dass diese im Bericht erlautert werden. Oestützt auf das Oesamtgutachten des BRPA zur Schlussprüfung stellt die RIMU fest, .dass es sich dabei um mehrer·e kleinflachige Einzonungen handelt, welche als Anpassungen an die Parzellengrenze angesehen werden kônnen. Die RIMU unterstreicht diesbezüglich die Notwendigkeit, diese Ânderungen, auch wenn diese im vorliegenden Dossier nur kleinflachig sind, in einem Plan darzustellen und im erlautemden Bericht zu begründen, damit diese Nutzungsanderungen nachvollzogen werden kônnen und zu diesen allenfalls Stellung genommen werden kann. Das BRPA hat diese Nutzungsanderungen trotzdem anhand der Kriterien des geltenden KantRP analysiert. Die RIMU folgt der fachlichen Begutachtung des BRP A und wagt somit ab, dass die Anpassungen an die Parzellengrenzen geringfügige Ânderungen der Bauzone sind, mit denen eine Übereinstimmung der Orenzen der Bauzone mit den Parzellengrenzen erreicht werden kann. Dies bedeutet eine leichte Verschiebung der Bauzone. Sofem das genannte Kriterium strikt eingehalten wird, brauchen Anpassungen an die Parzellengrenzen nicht durch eine Verdichtungsstudie gerechtfertigt zû werden. Bei den folgenden aufgezahlten Parzellen wird eine geringfügige Flache der Bauzone erweitert, damit die Bauzone die bestehenden Parzellengrenzen erreicht. Das vorerwahnte Kriterium wird deshalb bei den nachgenannten Nutzungsanderungen eingehalten, weshalb keine Verdichtungsstudie notwendig ist. Darauf gestützt sieht die RIMU die Oenehmigung der folgenden geringfügigen Nutzungsanderungen vor: >

Art. 24

, 89 und 239 OB Ge teilweise) in die MZ;

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Art. 58

OB (teilweise) in die WZND 1.

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Geringfügige Anpassungen an die heutige Nutzung

Die Oemeinde hat im Rahmen der vorliegenden Oesamtrevision innerhalb der rechtsgültigen Bauzone auch mehrere geringfügige Anpassungen der Nutzungszonen an die aktuell vorhandene tatsachliche Nutzung vorgenommen (z.B. auf Art. 18 und 83 OB). Teilweise handelt es sich dabei gleichzeitig auch um Anpassungen an.neue Parzellengrenzen. Diese Ânderungen wurden im erlautemden Bericht nicht erwahnt. Das BRP A hat in seinem Oesamtgutachten festgestellt, dass die fraglichen Bereiche zumeist als "Verkehrsflachen innerhalb der Bauzone" ausgeschieden sind. In der Tat weisen die Flachen anhand der aktuellen Nutzung nicht den Charakter einer offentlichen Verkehrsflache auf. Die Nutzung der Flachen entspricht vielmehr den danebenliegenden Nutzflachen (z.B. MZ). Die RJMU stützt sièh auf die fachliche Prüfung des BRPA und wagt ab, dass die von der Oemeinde vorgenommenen Anpassungen aus raumplanerischer Sicht grundsatzlich sinnvoll sind. Gestützt darauf sieht die RJMU die Genehmigung dieser geringfügigen Anpassungen vor. Weitere Anderungen >

Einzonung E.Z.01 des Art. 252 GB in die Spezialzone ARA

Mit der vorliegenden Gesamtrevision wird die Einzonung des Art. 252 GB ïn die Spezialzone ARA vorgesehen. Die Oemeinde begründet diese Einzonung im erlautemden Bericht damit, dass mit der Einzonung eine zonenkonforme Nutzung der in den 90er Jahren gebauten ARA geschaffen wird. Die Naturgefahrenkommission (NOK) hat in ihrem Gutachten erwahnt, dass die vorliegende Einzonung des Art. 252 GB in der im Dossier zur Schlussprüfung angegebenen Ausdehnung aktuell nicht moglich ist. Die NGK begründet dies damit, dass ein Teil der Einzonung durch einen Oefahrenhinweissektor für Rutschungen überlagert wird. Bevor der fragliche Teil somit eingezont werden kann, muss in einer Studie die Oefahrenstufe bestimmt werden. Die Einzonung kann anschliessend nur umgesetzt werden, falls sich herausstellt, dass es sich um eine geringe Oefâhrdung handelt. Alternativ konnte der Perimete'r der Einzonung angepasst werden und der betroffene Teil ausgespart werden. Weiter hielt das AGR in seinem Outachten fest, dass bei der neuen Einzonung in die Spezialzone ARA die Frage nach <lem Zusammenbang zwischen der neuen Spezialzone ARA und den sensiblen, inventarisierten Schutzgebieten, an welche die Spezialzone anschliesst, gestellt werden sollte. Das Amt geht in seinem Outachten jedoch davon aus, dass mogliche Auswirkungen auf den Betrieb unter Berücksichtigung diverser Gefahren wie beispielsweise Hochwasser im Vorfeld untersucht worden sind. Die Direktion folgt der fachlichen Begutachtung des BRP A: lm Rahmen der Vorprüfung wurde die vorliegende Einzonung vom BRP A positiv beurteilt. Gestützt auf eine Analyse nach den Kriterien des neu geltenden KantRP ist jedoch festzustellen, dass die fragliche Einzonung nicht im Bereich der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes gemass der Übersichtskarte des KantRP liegt. Oemass <lem Thema 101 "Siedlungsgebiet" des KantRP kann die Schaffung einer Spezialzone im Sinne von Art. 18 RPG jedoch auch ausserhalb des Siedlungsgebietes bewilligt werden, sofern ein Nachweis ihrer Ansiedlung erbracht wird, die Ausdehnung der Zone auf den Raumbedarf des Projekts beschrankt ist und deren Nutzung auf die Ausübung der Tatigkeit beschrankt ist, für die sie genehmigt wird. Da die ARA bereits bestehend ist, wird der Nachweis der Ansiedlung im vorliegenden Fall erbracht. Zudem kann festgestellt werden, dass die Ausdehnung der Spezialzone

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auf den Raumbedarf der existierenden ARA beschrankt ist. Überdies kann festgehalten werden, dass die Be.stimrnungen in Art. 11 (Spezialzone ARA) des GBR festlegen, dass die Zone einzig für Bauten und Anlagen im direkten Zusatnmenhang mit dem Betrieb der ARA und der angrenzenden Parkplatze bestimmt ist. Auf diese Ausführungen gestützt werden die Kriterien des KantRP betreffend die Ausscheidung von Spezialzonen ausserhalb des Siedlungsgebietes erfüllt. Auch betreffend <las Gutachten dei: NGK folgt die Direktion <lem Gutachten des BRJ:> A: \Vie dies die NGK in ihrem Gutachten erlautert, wird ein kleiner Teil der Einzonung von einem Gefahrenhinweissektor überlagert und kann deshalb nur eingezont werden, wenn festgestellt wird, dass es sich um eine geringe Gefàhrdung handelt. Dieser Teil enthalt jedoch keine lnstallationen oder Gebaude der ARA. Auf die vorerwahnten Ausführungen gestützt sieht die RJMU die Genehmigung der Einzonung des Teils auf Art. 252 GB, welcher nicht von einem Gefahrenhinweissektor überlagert wird, vor. Bei jenem Teil der Einzonung auf Art. 252 GB, welcher von einem Gefahrenhinweissektor iiberlagert wird, sieht die RTMU im aktuellen Zustand keine Genehmigung vor. Sollte die · Gemeinde auf die Einzonung des derzeit negativ begutachteten Teils bestehen, kann sie eine Studie zur Eruierung der Gefàhrdung in Auftrag geben. Gestützt darauf kann die Einzonung des fraglichen Teils von Art. 252 GB emeut überprüft werden. >

Geringfügige Anpassungen

Im Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision nimmt die Gemeinde einige geringfügige Umzonungen von einer Bauzone nach Art. 15 RPG 'in eine "Verkehrsflache innerhalb der Bauzone" vor. Das BRPA hat in seinem Gutachten festgestellt, dass die "Verkehrszonen innerhalb von Bauzonen" als Bauzonen im.Sinne von Artikel 15 RPG gelten. Die Gemeinde hat diè fraglichen Flachen im ZNP des Dossiers zur Schlussprüfung richtigerweise weiss dargestellt. Darauf gestützt sieht die Direktion die Genehmigung der vorerwahnten UmzonuQgen in die "Verkehrsflachen innerhalb der Bauzone" vor. >

Ausscheidung einer Gewasserschutzzone aufTeilen des Art. 55 GB

lm Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision nimmt die Gemeinde auf Teilen des Art. 55 GB eine Auszonung vor, da dieses Gebiet innerhalb der Raumbedarfs des Gewassers liegt. Gleichzeitig wird im fraglichen Bereich auch eine Gewasserschutzzone (GSZ) ausgeschieden. Das BRPA hat in seinem Gutachten festgehalten, dass es sich bei einer GSZ um eine Sçhutzzone nach Ait 17 RPG handelt, weshalb diese Einzonung nicht den Kriterien des KantRP betreffend . Bauzonen unterliegt. Die Ausscheidung einer GSZ auf Art. 55 GB (teilweise) wurde nach eingehender Prüfung vom BRPA positiv beurteilt, da gemass dem Gewasserschutzgesetz vom 24. Januar 1991 diese Ausscheidung raumplanerisch sinnvoll ist. Gestützt darauf sieht die RJMU die Genehmigung der GSZ auf Art. 55 GB (teilweise) vor. Arbeitszonen (AZ) Wie das BRPA in seinem Gesamtgutachten festgehalten hat, hat die Gemeinde die Bauzonendimensionierung für die AZ lokaler Bedeutung für alle Ortsteile der Gemeinde Plaffeien

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gemeinsam berechnet. Diese Berechnung wurde im Rahmen des Gesamtgutachtens zur Schlussprüfung der Gesamtrevision der OP des Sektors Oberschrot analysiert. Die Direktion stützt sich betreffend die diesbezügliche Beurteilung auf den Genehmigungsentscheid über die Gesamtrevision der OP der Gemeinde Plaffeien - Sektor Oberschrot. Die RIMU akzeptiert im fraglichen Entscheid die Bauzonendimensionierung, weshalb für neue Einzonungen die Kriterien des neuen KantRP betreffend Bauzonendimensionierung anzuwenden sind. lm Rahmen der vorliegenden Gesamtrevision, _sieht die Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz keine neuen AZ vor. In Zukunft vorgenommene Erweiterungen müssen den Kriterien des geltenden KantRP entsprechen. Auszonungen Die folgenden Auszonungen im ZNP werden gestützt auf die positive Begutachtung der konsultierten Amtsstellen und Organe von der RIMU genehmigt: >

Art. 8 und 9 GB (je teilweise);

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Art. 55

GB (teilweise).

Für weitere Ausführungen wird auf das Gesamtgutachten des BRP A zur Schlussprüfung verwiesen. Nicht angegebene Auszonungen Gemass <lem Gesamtgutachten des BRPA wurden auf verschiedenen Parzellen geringfügige Auszonungèn vorgenommen, welche nicht im Dossier erlâutert wurden. Diese Auszonungen wurden vom BRP A jedoch positiv beurteilt, da sie Anpassungen an Parzellengrenzen darstellen oder da es sich um unbebaute.Bereiche am Rand der Parzelle handelt. Diese Auszonungen dienen somit der Verringerung der Überdimensionierung der Wohnzone der Gemeinde Plaffeien und dem ist vorliegend eine hohe Bedeutung beizumessen. Darauf gestützt sieht die· RIMU die Genehmigung der folgenden Auszonungen vor: >

Art. 25

GB (teilweise), von der MZ;

> Art. 138 GB (teilweise), v0n der MZ; > Art. 268 OB (teilweise), von der MZ. 2.

Natur, Landschaft und Umwelt

Darstellung und Raumbedarf der Gewasser Betreffend die im Gutachten des Amtes für Landwirtschaft enthaltene Bemerkung zur Kompensation der vom Raumbe_darf der Gewasser betroffenen Fruchtfolgetlachen (FFF), verweist die RIMU auf die Bemerkung des BRPA: Entsprechend der genannten Ânderung der Gewasserschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 kann gemass Art. 41cbis GSchV ackerfühiges Kulturland im Gewasserraum "weiterhin an den kantonalen Mindesturnfang der [FFF] angerechnet werden" (Abs. 1). Hingegen ist es zu ersetzen, falls es für "bauliche Massnahmen des Hochwasserschutzes oder der Revitalisierung" benutzt wird (Abs. 2). Eine Kompensation ist vordergründig in diesern Rahmen notwendig.

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Naturgefahren

Bedingung: Die Direktion macht sich die Outachten des BRPA sowie der NOK zu eigen: Der Perimeter der mittleren Gefâhrdung für Rutschungen/Erdrutsche südlich von "Schürhalta" muss noch angepasst werden. Dieser ist zu klein dargestellt und ist auf die Art. 134, 13.5, 146 und 228 GB auszuweiten. Die NOK stellt die aktuellen Daten für die Übertragung in den ZNP geme zur Verfügung. lm Gesamtgutachten zur Schlussprüfung des BRPA werderi bezüglich dem Thema Naturgefahren noch weitere Bedingungen zum GBR festgehalten. Die RIMU folgt diesbezüglich dem BRPA, weshalb die folgenden Bedingungen umzusetzen sind:

Bedingu,ig: Gemass Art. 137 RPBG muss ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden. Deshalb ist entsprechend dem Gutachten der NOK der Bst. a der Ziff. 2 des Art. 19 (Gefahrengebiete gemass Naturgefahrenkarte) des GBR aus dem Reglement zu streichen und durch folgende Formulierung zu ersetzen: "Muss im Sinne von Art. 137 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden." Bedingung: Gemass dem Outachten der NOK ist die Ziff. 4 des Art. 19 OBR mit Bestimmungen zu den sensiblen Objekten zu erganzen. Obwohl dies im Rahmen der Vorprüfung nicht gefordert wurde, ist diese Anpassung vorzunehmen, da. in Art. 19 OBR noch eine weitere Anpassung vorzunehpien ist. Folgende Erganzung ist vorzunehmen: "Sensible Objekte benotigen: > Die Durchführung einer erganzenden Studie. > Besondere Schutz- und Baurnassnahmen am Objekt selbst."

Bedingung: Da wie vorerwahnt in diesem Arti_kel eine Anpassung vorgenommen werden muss, ist auch die von der NOK geforderte folgende Korrektur in Ziff. 7 Abs. 2 dçs Art. 19 GBR vorzunelm1�n: "Vor jedem Bauvorhaben ist ffiit dcï Na-turgcführcnkoffiffiÎssion abzÙklaren, ob-eiae Studie auszuführen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen." Geholze ausserhalb des Waldareals Gemass dem Gutachten des Amtes für Natur und Landschaft (ANL; neu Amt für Wald und Natur, WNA) hat die Oemeinde im Rahmen des Vorinventars der-Biotope die Oeholze ausserhalb des Waldareals (GaWa) innerhalb der Bauzone erhoben. Die Gemeinde will jedoch keines dieser Elemente im ZNP unter Schut� stellen, was vom ANL als ungenügend beurteilt wird. Bereits in der Vorprüfung wurde vom ANL gefordert, dass die schützenswerten GaWa innerhalb der Bauzone erhebt und im ZNP eingetragen werden.

Bedingung: Die RIMU stützt sich auf das Gutachten des ANL und des BRP A,, weshalb die Gemeinde zu erwagen hat, welche GaWa innerhalb der Bauzone sie unter Schutz stellt und diese als geschützte Element� in den.ZNP eintragt. Das ANL erwahnt in seinem Gutachten, dass insbesondere standortgerechte Laubbaume schützenswerte Objekte sind und daher auch unter Schutz gestellt werden müssen. Weiter erwahnt das ANL, dass die Bestimmungen im GBR jedoch korrekt sind, da erwahnt wird, dass die im ZNP eingetragenen Objekte innerhalb der Bauzone geschützt sind.

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Bedingung: Die RJMU folgt dem BRPA, weshalb es im letzten Satz des Art. 5 Ziff. 8 (Abstande) des GBR zu heissen hat: "[ ...] Das Gesuch zur Ausnahme ist an die Gemeinde zustandige BehOrde zu richten." Naturschutzperimeter Bedingung: Gestützt auf das Gesamtgutachten des BRPA fordert die RJMU, dass die Ziff. 1 des

Art. 20

(Naturschutzperimeter) des GBR folgenderrnassen anzupassen ist: "( ...] ZNP sinà sehen auf Grund der dort vorkommenden Hlfef Artenvielfalt der Flora und Fauna geschützt besondere Schutzbestimmungen vor." Landschaftsschutzperimeter Im Gesamtgutachten zur Schlussprüfung des BRPA wurde bezüglich <lem Thema Landschaftsschutzperimeter folgende Bedingung festgehalten. Die RJMU folgt diesbezüglich dem BRPA, weshalb die folgende Bedingung umzusetzen ist: Bedingung: Die Ziff. 3 des Art. 21 (Landschaftsschutzperi�eter) des GBR wurde im Rahmen der Schlussprüfung neu eingefügt. Die Gemeinde hat zu prazisieren, was unter "zu erhalten ist" genau zu verstehen ist. Die RIMU folgt dem Gesamtgutachten des BRPA: Die Begrenzungslinie eines Landschaftsschutzperimeters kann grundsatzlich nicht eine verbindliche Siedlungsgrenze darstellen. Dies insbesondere seit der Annahme des neuen KantRP im Oktober 2018. lm neuen KantRP sind namlich auf der Übersichtskarte die Sektoren der wesentlichen Erweiterung des Siedlungsgebietes ersichtlich. Diese korrespondieren nicqt mit den Landschaftsschutzperimetern des Sektors Zumholz der Gemeinde Plaffeien. Darauf gestützt sieht die RIMU keine Genehmigung der Ziff. 2 Abs. 5 des Art. 21 (Landschaftsschutzperimeter LSP) vor, weshalb die fragliche Bestimmung ganzlich aus dem Reglement zu streichen ist. Aussichtsschutz Das BRPA hielt in seinem Gesamtgutachten fest, dass die unklaren Bestimmungen in Art. 23 (Aussichtsschutz) des GBR bezüglich der Mindestabstande und der maximalen Hohe Probleme bei der Umsetzung bewirken kônnen. Falls die Gemeinde diese charakteristischen Aussichtspunkte in den grundeigentümerverbindlichen Dokumenten der OP schützen môchte, dann empfiehlt das BRPA ei.nen.klaren Perimeter im ZNP zu definieren, in dem ein Bauverbot oder eine maximale Hôhe für jed�n Sektor im GBR bestimmt wird. Ansonsten soll der fragliche Artikel ganzlich aus dem GBR gestrichen werden und entsprechend sollen die Aussichtspunkte aus dem ZNP gestrichen werden. Die Gemeinde hat sich in ihrer Stellungnahme dahingehend geaussert, dass sie damit einverstanden ist, dass Art. 23 GBR aus dem Reglement und die Aussichtspunkte aus dem ZNP gestrichen werden. Die Direktion nimmt die Stellungnahme der Gemeinde sowie das Gesamtgutachten des BRPA zur Kenntnis. Darauf gestützt sieht die RIMU keine Genehmigung des Art. 23 GBR und der entsprechenden Aussichtspunkte auf dem ZNP vor, weshalb der fragliche Artikel ganzlich aus dem Reglement und die Aussichtspunkte aus dem ZNP zu streichen sind.

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Waldareal Das Amt für Wald, Wild und Fischerei (WaldA, neu WNA) stellte in seinem Gutachten fest, dass die Waldfeststellung im ZNP korrekt eingetragen wurde. lm Bereich "Seisematt", rund um den Berührungspunkt der Art. 103, 192 und 260 GB ist das Waldareal jedoch nicht als solches im ZNP eing�tragen. Gemass dem WaldA war im Dossier zur Vorprüfung die fragliche Flache auf dem ZNP noch als Wald dargestellt worden. Grund dafür ist, dass im Dossier zur Vorprüfung nicht nur die Bodenbedeckungsklasse "Wald", sondem auch die Klasse "Hecke" als Wald dargestellt wurde. Die der Flache im Katasterplan zugewiesene Bodenbedeckungsklasse "Hecke" ist aber falsch, die Klasse "Wald" ware korrekt. Bedingung: Die RIMU stützt sich auf das Gutachten des WaldA und das Gesamtgutachten des BRPA, weswegen im vorerwahnten Bereich "Seisematt" ·das Waldareal auf dem ZNP korrekt einzutragen ist. 3.

Materialabbau

Gemass dem Sachplan Materialabbau (SaM) gibt es auf dem Gemeindegebiet einen Sektor für den "nicht vorrangigen Abbau" (Nr. 2310.01) und vier Sektoren ,nit "zu erhaltenden Ressourcen" (Nr. 2310.02- 2310.05). Die Direktion stellt fest, dass die Perimeter korrekt in den GemRP übertragen worden sind und keine Konflikte zwischen den vorgenannten Perimetern und der OP der Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz bestehen. Zudem befinden sich auf dem Gemeindegebiet weder offene noch ehemalige Abbaustellen. 4.

Kulturgüterschutz und archaologische Perimeter

Die RIMU folgt dem Gesamtgutachten des BRPA und sieht keine Genehmigung der Bestini.mungen der Ziff. 5 und 6 des Anhang 2 (Bestimmungen für geschützte Kuiturgüter) des GBR vor. Bedingung: Die fraglichen Ziffem sind zu streichen und es ist auf Art. 30 GBR zu verweisen. 5.

Mobilitat

Gemeinderichtplan Der Freiburger Tourismusverband (FTV) ·erwahnte in seinem Gutachten, dass das Wanderwegnetz im Norden von Zumholz in der Region "Brand" nicht richtig eingetragen worden ist und gemass dem Gutachten des FTV beigelegten Kartenausschnitt angepasst werden soll. Die Direktion folgt der Abwagung im Gesamtgutachten des BRPA und erwagt, dass diese Ânderung im Rahmen der der nachsten OP-Revision vorzunehmen ist, da dies im Rahmen der Vorprüfung nicht gefordert wurde. Das MobA wies in seinem Gutachten darauf hin, dass die Synergien mit der Umgestaltung des Ortskerns des Sektors Plaffeien zu prüfen sind und dabei die Planungen des Sachplan Velo berücksichtigt werden sollen. Auch hier folgt die Direktion dem Gesamtgutachten des BRP A, weshalb diese Ànderung im Rahmen der nachsten OP-Revision vorzunehmen ist.

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Zonennutzungsplan Das MobA hielt in seinem Gutachten fest, dass im Rahmen einer kommenden Gesamtrevi�ion der fusionierten Gemeinde Plaffeien die Baulinien entlang der Kantonsstrassen zu regeln sind. Art. 134 RPBG empfiehlt die Abstandsvorschriften im ZNP zu regeln. Weiter wies das MobA in seinem Gutachten darauf hin, dass die Baulinien von der Strassennetzhierarchie gemass VSS-Norm SN 640 040b, wie sie im GernRP hinterlegt ist, abhangig sind. Zudem ware <lem GBR ein Artikel hinzuzufügen, der darauf hinweist, dass der Baulinienplan aile früher definierten Baugrenzen hinfüllig macht. Die RIMU nimmt sowohl das Gutachten des MobA wie auch das Gesarntgutachten des BRP A zur Kenntnis und wagt ab, dass diese Korrektur erst irn Rahmen der nachsten OP-Revision vorzunehmen ist. Gemeindebaureglement Neu hat die Gemeinde einen Abschnitt D "Nicht-Bauzonen" in sein GBR eingefügt. Das MobA verlangte in seinem Gutachten, dass die Verkehrsflache ebenfalls als "Nicht-Bauzone" ins Reglement aufgenommen wird. Diesbezüglich folgt die Direktion der Abwagung des BRP A und erwagt, dass die Verkehrsflachen nicht als "Nicht-Bauzonen" ins GBR aufzunehmen sind, insbesondere auch deshalb, da es sogenannte "Verkehrsflachen innerhalb der Bauzone" gibt. Das TBA, Sektion Strassenprojekte, hielt in seinem Gutachten fest, dass die Aspekte des Mehrverkehrs auf den Kantonsstrassen und der Einhaltung der LSV nicht irn GBR aufgeführt sind. Das GBR sollte entsprechend erganzt werden. Das BRPA wog in seinem Gesarntgutachten ab, dass diese Erganzungen aufgrund der sonst noch vorzunehmenden Anpassungen im vorliegenden Verfahren vorgenommen werden sollen. Die fraglichen Erganzungen sollten direkt mit <lem TBA, Sel�:tion Strassenprojekte, koordiniert werden. Die Gemeinde führt in ihrer Stellungnahme diesbezüglich aus, dass Art. 28 GBR ohne die vorerwahnten zusatzlichen Vorschriften genehmigt werden soll, da weder das TBA noch das BRPA ausführen, weshalb diese Erganzung notwendig ist und für die Gemeinde somit nicht klar ist, weshalb die fraglichen Aspekte zusatzlich noch zu behandeln sind. Das TBA hat bezüglich der Stellungnahme der Gemeinde ebenfalls Stellung genommen. In seiner Stellungnahrne führt es aus, dass im Rahmen der Gutachten zur OP und zu DBP-Dossiers der Aspekt im Zusammenhang mit der Zunahme des Verkehrs auf dem Strassennetz von den betroffenen kantonalen Dienststellen gemass der Verordnung über die Anwendung der LSV (LSV vom 17. Marz 2009) behandelt wird. Seit mehreren Jahren sensibilisiert das TBA für das Thema Strassenlarm im Rahmen der Überarbeitung der OP oder der Erstellung neuer DBP. Es wurde beschlossen, in die Regelungen des GBR einen Hinweis zu den Anforderungen und zur Einhaltung von Art. 9 LSV (Gefahr der Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen) und 9 LSV (Wahrnehmbar starkere Larmimmissionen > 1 dB(A)) aufzunehmen. Es gehe lediglich darum, diese Art von Satz zu den allgemeinen oder spezifischen Bestimmungen des GijR hinzuzufügen, die sich mit Aktivitatszonen befassen, die eine starke Zunahme des Verkehrs auf <lem Strassennetz verursachen konnen (Industrie-, Handwerks- oder Gewerbezonen, Kiesgruben usw.). Das GBR sollte deswegen mit folgendem Satz erganzt werden: "Verwaltung der Aspekte im Zusammenhang mit dem zusatzlich erzeugten Verkehr auf den Kantonsstrassen und Überprüfung der Übereinstimmung des Projekts mit Art. 9 LSV. " Das TBA erwahnt in seiner Stellungnahme weiter, dass diese Ânderung des GBR daher eine Neuerung zum Schutz der Anwohner vor Strassenlarm ist. Das Amt setzt sich für die Ei'nhaltung der

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Anforderungen der LSV ein und hait es fur angemessen, dass die Gemeinden und die Bevolkerung für das Problem der Larmbelastigung sensibilisiert werdel).. Aus diesem Grund hait das TBA seine Praxis für die Raumplanung für geeignet. Zusatzlich zu _den vorerwahnten Punkten ist auch die Wahl eines Zuordnungsbereichs und der zugeordneten ES wesentlich. Es ist wichtig zu verrneiden, Zonen mit niedriger ES èntlang eines Strassennetzes mit hohem Verkehrsau:fkommen zu platzieren. Bei einer Nutzungsanderung eines Gebietes mit bestehender Bebauung mit larmempfindlichen Raumen (LER) kann eine Herabsetzung der ES ( von IV auf III bzw. von III auf II) des Gebietes unter Berücksichtigung der Absenkung der Grenzwerte der Anlage 3 der LSV zu einem Sanierungsbedarf der bestehenden Strasse führen (Art. 12 LSV). Gemass TBA ist zu beachten, dass sich der Verursacher der Sanierungsnotwendigkeit an den Sanierungskosten beteiligen muss. Die Direktion nimmt die StellungnMmen der Gemeinde und des TBA zur Kenntnis und h_alt nach vertiefter Analyse fest, dass es sich bei der vom TBA verlangten Bestimmung um eine Wiederholung des übergeordneten Gesetzes handelt. Grundsatzlich wird das übergeordnete Gesetz im GBR nicht wiederholt. Darauf gestützt wagt die RIMU ab, dass die vom TBA verlangte Bestimmung nicht ins GBR einzufügen ist. Die RIMU folgt nach vertiefter Abwagung dem Gesamtgutachten des BRPA und verlangt, dass folgende Bedingungen umzusetzen sind: Bedingung: In Ziff. l Bst. a-des Art. 28 (Parkieren) des GBR hat es anstatt EFH (Einfamilienhauser), wie in der Vorprüfung erwahnt, Einzelwohnhauser (EWH) zu heissen. Bedingung: In Ziff. 1 Bst. b) des Art. 28 GBR ist gemass dem Gesamtgutachten zur Schlussprüfung des Sektors Oberschrot der Zusatz "1 PE\rkfeld gemass" zu streichen und ès ist lediglich die VSS-Norm SN 640 065 von 2011 zu erwahnen. 6.

Tourismus Das Bundesgesetz über Zweitwohnungen (ZWG) vom 20. Marz 2015 und die Zweitwohnungsverordnung (ZWV) vom 4. Dezember 2015 sind am 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Das BRPA hielt in seinem Gesamtgutachten fest, dass gemass einem Schreiben des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) vom 6. Juli 2018 der danials unter 20 % liegende Anteil an Zweitwohnungen zu überprüfen ist. Da festgestellt wurde, dass die Gesamtzahl der angegebenen Wohnungen im Wohnungsinventar der Gemeinde Plaffeien am 31. Dezember 2017 im Sinne von Art. 4 Abs. l ZWG unvollstandig ist, muss derzeit weiterhin von einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % ausgegangen werden (Art. 5 Abs. 2 ZWG). Darauf gestützt dürfen in der Gemeinde Plaffeien weiterhin keine Zweitwohnungen bewilligt werden. Vorbehalten bleibt die Erstellung neuer Wohnungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. b und nach Art. 8, 9, 26 oder 27 ZWG. Gemass der Erhebung des ARE vom 1. Januar 2020 verfügt die Gemeinde Plaffeien über einen Zweitwohnungsanteil von 21.4 %. Bedingung: Nach vertiefter Abwagung folgt die RIMU dem Gesamtgutachten des BRPA, dass die Gemeinde gemass dem KantRP die Massnahmen zur Forderung des Baus von Erstwohnungen zu prüfen hat, da die Gemeinde einen Zweitwohnungsanteil von mehr als 20 % besitzt.

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V.

Weitere Instrumente

7.

Erschliessung

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Übersicht über den Stand der Erschliessung (ÜÜSE)

In Konformitat mit Art. 31 RPV enthalt das Dossier zur Gesamtrevision der OP eine ÜÜSE. Die RIMU nimmt davon Kenntnis. lm Gesamtgutachten des BRPA wird festgehalten, dass in der Tabelle zur Bestandsaufnahme der unüberbauten Parzellen die Spalte zum Erschliessungsstand des oV (vgl. Arbeitshilfe zur OP, II, Kap. B 7) fehlt. Zudem existiert keine Tabelle zur ÜÜSE, welche grundsatzlich Teil der ÜÜSE ist. lm Rahrnen der Vorprüfung wurde die ÜÜSE jedoch positiv begutachtet und die vorerwahnten Korrekturen nicht gefordert. Die RIMU macht sich das Gesamtgutachten des BRPA zu eigen: Die Tabelle zur Bestandsaufnahme der unüberbauten Parzellen sowie die Tabelle zur ÜÜSE sind gemass der vorerwahnten Ausführung im Rahmen der nachsten OP-Revision anzupassen. Schliesslich wird bemerkt, dass die ÜÜSE nicht durch die RIMU genehmigt wird. lm Rahmen der nachsten OP-Revision sind somit auch die Genehmigungsvermerke auf dem Plan zu entfemen. >

Erschliessungsprogramm.

Das Erschliessungsprogramm wurde richtigerweise nicht erstellt. Dies aus dem Grund, da gemass der ÜÜSE alle Gebiete erschlossen sind. Dies wird im erlautemden Bericht auch erwahnt (S. 51). Die RIMU nimmt diesen Umstand zur Kenntnis, welcher der ÜÜSE entspricht. 8.

Baupolizeiliche Vorschriften

In seinem Gutachten vom 22. Marz 2021 hat <las BRPA weitere Bedinguhgen aufgelistet, welche die baupolizeilichen Vorschriften des GBR betreffen. Falls sich die Gemeinde betreffend die GBR-Artikel dahingehend geaussert hat, dass sie mit der Bedingung des Gesanitgutachtens des BRPA einverstanden ist, wird dies im folgenden nicht explizit erlautert. Die RJMU folgt diesbezüglich <lem Gutachten des BRPA und folgende Anpassungen sind im GBR im Rahmen des Dossiers zur Anpassung an die Genehmigungsbedingungen vorzunehmen: Bedingung: Art. 2: Das Reglement über die Jagd sowie den Schutz wildlebender Saugetiere und Vogel und ihre Lebensraume (JaR) wurde durch die Jagdverordnung vom 6. Juni 2016 (JaV, SFG 922.11) aufgehoben. Dies ist entsprechend zu korrigieren. Bedingung: Art. 6 Legende: Die Grün:flachenziffer in der MZ hat nicht ausschliesslich für Mehrfamilienhausèr zu gelten, sondern hat allgemein gültig zu sein (vgl. Ausführungen zu Art. 9 Ziff. 2 GBR). Dies ist von der Gemeinde entsprechend anzupas�en. Bedingung: Art. 7, Zijf. 1 Abs. 2: Folgende Erganzung ist vorzunehmen: "[ ... ] konnen innerhalb der Wohngebaude zugelassen werden.". ·

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Bedingung: Art. 8, Ziff. 1 Abs. 2: Es hat "[...] konnen innerhalb der Wohngebaude zugelassen werden." zu heissen. Bedingung: Art. 9 Ziff. 1 Abs. 2: Der Mindestanteil an Gewerbe hat sich auf die GFZ zu beziehen und nicht auf die Geschossflache. Dies ist aufgrund d�r Harmonisierung der GBR der verschiedenen Sektoren vorzunehmen. Mit der aktuell im GBR vorhandenen Bestimmung ist zudem nicht klar, ob der Mindestanteil für Gewerbe beispielsweise pro Baute oder pro Zone gilt. Diese unklare Definition kann andernfalls zu Unklarheiten bei der Umsetzung des Mindestanteils für Gewerbe führen. Deshalb hat die Gemeinde zu definieren, dass der fragliche Mindestanteil für Gewerbe pro Baute zahlt. Bedingung: Art. 31 Ziff. 2 (Geltungsbereich): Bei den Ausnahmen sind noch die Landwirtschaftszone und das Waldareal (da sie für das gesamte Gemeindegebiet gelten) hinzuzufügen. Überdies sieht die RJMU keine Genehmigung der GFZu in Art. 6 des GBR vor, da gemass Art. 80 des RPBR und Ziff. 8.2 des Anhangs der IVHB eine einzige GFZ pro Bauzonenart jedoch ausreichend ist. Dies würde nicht zuletzt zum besseren Verstandnis und zur leichteren Anwendbarkeit des Reglements beitragen. Zudem wird in Art. 6 GBR nicht erklart, wann diese GFZu Anwendung findet, da das übergeordnete Recht gilt und deshalb die kantonalen Richtlinien zur Anwendung kommen. Bei den Bestimmungen zu den Art. 7, 8 und 9 des GBR wird definiert, was unter der GFZu verstanden wird. Aufgrund der Bemerkungen zur GFZu bei den Art. 7, 8 und 9 des �BR ist die GFZu ganzlich aus Art. 6 GBR zu streichen. Gestützt auf das Gutachten des BRP A sieht die RIMU bei Art. 7 Ziff. 2 GBR keine Genehmigung der GFZu vor. Dies aus dem Grund, da gemass Art. 80 RPBR und Ziff. 8.2 des Anhangs der IVHB eine einzige GFZ pro Bauzonenart ausreichend ist. Dies würde nicht zuletzt zum besseren Verstandnis und zur leichteren Anwendbarkeit dès Reglements beitragen. Zudem dient gemass GBR diese unterirdische GFZ meist unter anderem als Zuschlag auf die für die Zone definierte GFZ für Parkplatze. Die Praxis im Bauwesen der letzten Jahre ·hat jedoch zu einer Ânderung der Begutachtung des Bonus für unterirdische Parkplatze geführt. Deshalb eignet sich die Festlegung eines solchen Bonus nicht, um den beabsichtigten Zweck der Forderung des Baus von Tiefga(agen zu erreichen. Erstens entspricht dies nicht per se einem "Bonus", denn das oberirdische Hauptgebaude hat gegenüber einem anderen Gebaude, dessen Parkplatze an der Oberflache . eingerichtet werden, keinen tatsachlichen Vorteil. So fürdert dies den Bau von Tiefgaragen nicht wirklich. Auch umfasst die GFZ alle Bodenflachen. A priori macht es wenig Sinn, einen zusatzlichen Wert festzusetzen. Der festgelegte Bonus der GFZ ist zudem nur dann moglich, wenn die Gesamtheit der Parkplatze unterirdisch eingeordnet ist. Die Formulierung führt in der Anwendung erfahrungsgemass systematisch zu Auslegungsproblemen. Baugesuche respektieren nur selten die Bestimmungen-eines solchen Bonus. Auf die vo�erwahnte Nichtgenehmigung der GFZu ist die Zeile "GPZ unterirdisch [...]" ganzlich aus Art. 7 Ziff. .2 GBR zu streichen. Bedingung: Die Gemeinde hat eine (allfâllige hohere) pauschale GFZ eirifügen, die den Kriterien des KantRP entspricht (vgl. Kap. 1.2. Verdichtung), mît der Bedingung, dass bei einem Neu- oder grosseren Umbau des bestehenden Gebaudes die Parkplatze vollstandig oder teilweise unterirdisch zu integrieren sind. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die unterirdischen Parkplatze koharent geregelt sind.

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Analog zu den ausgeführten Erwagungen zu Art. 7 Ziff. 2 (GFZ) GBR sieht die RIMU auch keine Genehmigung der GFZu von Art. 8 Ziff. 2 vor. Deshalb ist die Zeile "GFZ unterirdisch [...]" ganzlich aus <lem Reglement zu streichen. Bedingung: Es ist eine (allfüllige hohere) pauschale dFZ einzufügen, die den Kriterien des KantRP entspricht (vgl. Kap. 1.2. Verdichtung), mit der Bedingung, dass bei einem Neu- oder grosseren Umbau des bestehenden Gebaudes die Parkplatze vollstandig oder teilweise unterirdisch zu integrieren sind. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die unterirdischen Parkplatze koharent geregelt sind. Auch bei Art. 9 Ziff. 2 GBR sieht die RIMU analog zu den Erklarungen in Art. 7 Ziff. 2 GBR keine Genehmigung der GFZu vor. Darauf gestützt ist die "GFZ unterirdisch [...]" ganzlich aus <lem Reglement zu streichen. Bedingung: Die Gemeinde hat eine (allfüllige hohere) pauschale GFZ einzufügen, die den Kriterien des KantRP entspricht, mit der Bedingung, dass bei einem Neu- oder grosseren Umbau des bestehenden Gebaudes die Parkplatze vollstandig oder teilweise unterirdisch zu integrieren sind. Die Gemeinde hat sicherzustellen, dass die unterirdischen Parkplatze koharent geregelt sind. Betreffend Art. 9 Ziff. 3 Abs. 4 GBR hielt das BRPA in seinem Gutachten fest, dass die fragliche Bestimmung nicht den Vorgaben des übergeordneten Rechts zur Besitzstandsgarantie (vgl. Art. 69 RPBG) entspricht und deshalb ganzlich aus d�m Reglement gestrichen werden soli. Die Gemeinde erlautert in ihrer Stellungnahrne, dass sich in den letzten Jahren die gewerbliche Tatigkeit wie auch das Kaufverhalten der Konsumentinnen und Konsumenten stark geandert haben. Deshalb stellte die Gemeinde injüngster Vergangenheit wiederholt fest, dass die Vorgabe, einen Mindestanteil an Gewerbe bei Bauvorhaben in der MZ einzuhalten, sèhwierig ist. Dies aus <lem Grund, da es den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer o:ft kaum moglich ist, neben der Wohnnutzung einen Mieter für die gewerbliche Nutzung.zu finden. Deshalb kann es nicht Ziel der Behorde sein, ungenutzten Gewerberaum zu erhalten oder zu bauen. Die RIMU nimmt die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis, folgt betreffend Art. 9 Ziff. 3 Abs. 4 GBR.jedoch dem Gutachten des BRPA und erwagt, dass die fragliche Bestimmung in Art. 9 Ziff. 3 Abs. 4 GBR nicht genehmigt werden kann und aus dem Reglement zu streichen ist. Dies aus dem Grund, dass die von der Gemeinde festgelegte Bestimmung in Art. 9 Ziff. 3 Abs. 4 nicht den Vorgaben des übergeordneten Rechts zur Besitzstandsgarantie gemass Art. 69 RPBG ehtspricht. Überdies hat das BRPA in seinem Gutachten vom 16. Marz 2021 die weiteren folgenden Bedingungen aufgelistet, welche die baupolizeilichen Vorschriften des GBR betreffen und zu welchen die Gemeinde sich in ihrer Stellungnahrne geaussert hat: Das BRPA hielt in seinem Gesamtgutachten fest, dass in Ziff. 3 Abs. 2 des Art. 8 GBR und in Ziff. 3 Abs. 3 des Art. 9 GBR nicht verstandlich ist, wie und wo schliesslich die Parkplatze anzuordnen sind, wenn das Hauptgebaude nicht vollflachig unterkellert ist. Deshalb soli klar formuliert werden, wie und zu welchem prozentu�len Anteil die Parkplatze anzuordnen sind. Diese Bestimmung soli zudem koharent mit der neu festzulegenden pauschalen GFZ sein (siehe Art. 8 Ziff. 2 und Art. 9 Ziff. 2). Die Gemeinde teilt in ihrer Stellungnahrne mit, dass sie an der beantragten Regelung und Formulierung festhalt. Sie erlautertjedoch nicht weiter ins Detail, weshalb. Die RIMU nimmt diese Stellungnahme zur Kenntnis folgt jedoch dem Gutachten des BRP A. Die von der Gemeinde in Ziff. 3 Abs. 2 des Art. 8 GBR und in Ziff. 3 Abs. 3 des Art. 9 GBR festgelegte Bestimmung ist nicht genügend verstandlich, weshalb fo!gende Bedingung umzusetzen ist:

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Bedingung: Es ist klar zu formulieren, wie und zu welchem prozentualen Anteil die Parkplatze anzuordnen sind. Diese Bestimmung hat zudem koharent mit der n�u festzulegenden pauschalen GFZ zu sein (siehe Art. 8 Ziff. 2 und Art. 9 Ziff. 2 GBR). . Weiter hat <las BRPA in seinem Gutachten zu Art. 9 Ziff. 2 GBR festgehalten, dass die· Grünflachenziffer allgemein festgelegt werden soll, da es nicht zweckmassig ist, die Grünflachenziffer nur für die Mehrfamilienhauser zu definieren. Die Mehrfamilienhauser sind in einer MZ namlich grundsatzlich nicht konform (es braucht einen gewissen Prozentsatz an Gewerbe). Deshalb soli die Bestimmung in der fraglichen Ziffer so angepasst werden, dass. die Grünflachenziffer allgemein gilt (vgl. auch Art. 6 GBR). Die Gemèinde hait in ihrer Stellungnahrne fest, dass es in der MZ reine Gewerbebetriebe gibL Diese befinden sich mehrheitlich auf relativ kleinen Grundstücken. Für diese Parzellen ist es nicht angebracht einè Grünflachenziffer zu fordem, hingegen ist eine solche sehr wohl angebracht, wenn in der MZ Gebaude mit mehreren Wohnungen gebaut sind oder werden. lm Weiteren sind in der MZ Gebaude mit 4 oder mehr Wohnungen, also Mehrfamilienhauser, erlaubt, wenn ein genügend hoher Prozentsatz an Gewerbe ausgewiesen wird. Deshalb ist es sinnvoll, in der MZ eine Grünflachenziffer festzulegen, die nur im Fall von Mehrfamilienhausern gilt. Die RIMU nimmt die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis, folgt jedoch der Begutachtung des BRPA: Die Direktion ist auch der Meinung, dass die Grünflachenziffer bei der MZ generell sinnvoll ist, da gerade bei Bauten mit mehrhèitlich gewerblicher Nutzung die Grünflachen oft fehlen, da 6ft grosse Verkehrsflachert ausgeschieden werden. Die Gemeinde verweist in ihrer Argumentation auf bestehende reine Gewerbebetriebe, bei welchen die Grünflachen offensichtlich fehlen oder ungenügend waren. für diese Bauten konnte jedoch ohnehin der Besitzstand geltend gemacht werden. Die Direktion môchte weiter darauf hinweisen, dass Gebaude mit vier Wohnungen nicht automatisch Mehrfamilienhauser sind, es kônnte sich auch um zusammengebaute Einzelwohnhauser (wie z.B. Reihenhauser) handeln, welche in der Zone ja auch zulassig waren, aber von der Grünflachenziffer befreit waren. Aus diesem Grund sollte die Grünflachenziffer allgemein und nicht nur für Mehrfamilienhauser festgelegt werden. Bedingung: Die Bestimmung in Art. 9 Ziff. 2 GBR ist so anzupassen, dass die Grünflachenziffer allgemein gilt (vgl. auch Art. 6 GBR). Das BRPA hielt in seinem Gutachten zur Schlussprüfung zu Art. 34 (Kleinbauten, Anbauten und Kleinstbauten) GBR fest, dass die Definition im fraglichen Artikel für solche Bauten ausschliesslich im kantonalem Recht geregelt wird. Die Gemeinde darf im GBR vorliegend nicht weiter ais das Gesetz gehen, weshalb der neu eingefügte Art. 34 GBR ganzlich·gestrichen werden soll. Die Gemeinde weist in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Definition der Gemeinde betreffend die Klein- und Kleinstbauten keineswegs abweichende Bestimmûngen zum RPBG oder RPBR festlegen will. Die gesetzlichen Bestimmungen zum Verfahren gemass vereinfachtes Verfahren oder die Abstandsvorschriften gelten natürlich vorbehaltslos. Die Definitionen in Art. 34 GBR wendet sich einzig auf die architektonischen Gestaltungsvorschriften an. Die Gemeinde halt welter fest, dass sie im GBR wohlüberlegte Bestimmungen zur Gestaltung festgelegt hat und dabei den ihr im Rahmen der Autonomie in der OP zustehende Ermessungsspielraum nutzt. Bauten mit unterschiedlichen Ausmassen haben unterschiedliche Auswirkungen in der Erscheinung und im Siedlungsbild. Deshalb ist es für die Gemeinde sehr wichtig, dass dazu im GBR entsprechend anwendbare gestalterische Bestimmungen festgelegt sind. Die RIMU nimmt sowohl das Gesamtgutachten des BRP A wie auch die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis. Nach eingehender Analyse stellt die RIMU fest, dass es sich bei diesem Artikel um Begriffe der IVHB handelt, wobei der Begriff "Kleinstbauten" nicht in der IVHB vorkommt. Das kantonale Recht hat

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zu diesen Bauten jedoch keine speziellen Bestimmungen erlassen sondern regelt nur die Unterniveaubauten und die vorspringenden Gebaudeteile (Art. 75 und 76 RPBR).Darauf gestützt kommt die RIMU zum Schluss, dass die Gemeinde für diese Bauten spezifische Bestimmungen festlegen kann.Die RIMU sieht somit die Genehmigung des Art. 34 GBR vor.Darauf gestützt ist zudem die Forderung des BRPA aus der Schlussprüfung betreffend Art. 35 Ziff. 2 (Tite!) des GBR nicht umzusetzen. Aufgrund der vorerwahnten Ausführungen ist bei Art. 35 Ziff. 4 GBR noch folgende Bedingung umzusetzen: Bedingung: In Art. 35 Ziff. 4 GBR ist anzugeben, dass sich diese Bestimmung auf An- und Kleinstbauten bezieht. Das BRPA hielt in seinem Gesamtgutachten zu Ait. 35 Ziff. 2 Abs. l GBR fest, dass die Begriffe "Wâlmdach" und "Zeltdach" quasi dasselbe bedeuten, weshalb eine Begriffsbestimmung weggelassen werden konnte. Es soli d�shalb heissen: "Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdacher und Zeltdiicher. [ ...].".Die Gemeinde ihrerseits hat in der Stellungnahme zum rechilichen Gehôr festgehalten, dass Zelt- und Walmdacher unterschiedliche Dachformen sind.Die RIMU nimmt sowohl die Stellungnahme der Gemeinde wie auch das Gutachten des BRPA zur Kenntnis und stützt sich auch hier auf die fachliche Begutachtung des BRPA.Die Direktion ist der Meinung, dass Walm- und Zeltdacher <las gleiche sind. Ein Zeltdach ist denn auch nur eine spezie_lle Form des Walmdaches. Bedingung: Auf die vorerwahnten Ausflihrungen gestützt ist in Art. 35 Ziff. 2 Abs. 1 GBR folgende Anpassung vorzunehmen: "Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdacher und Zeltdooher. [ ...].". Gestützt atif <las Gutachten des BRPA sind gemass Art. 35 Ziff. 2 Abs. 1 GBR Flachdacher ohnehin nicht gestattet, weshalb der Satzteil " [ ...]-mit Ausnahme von Flachdachbauten- [ ...]" aus Art. 35 Ziff. 2 Abs. 5 GBR gestrichen werden soli. Auch hierzu hat die Gemeinde Stellung genommen und hielt fest, dass gemass Art. 35 Ziff. 2 Abs. 3 GBR Bauten mit einem Flachdachanteil von <50 % erlaubt sind, weshalb die Formulierung in Art. 35 Ziff. 1 Abs. 1 GBR richtig und erforderlich ist. Die RIMU nimmt die Begutachtung ' des BRPA wie auch die Stellungnahme der Gemeinde zur Kenntnis. Nach vertiefter Abwagung kommt die RIMU zum Schluss, dass tatsachlicli auch andere Dachfo1men (z.B. Flachdach) für Teile von Gebauden erlaubt sind (z.B. Garage, Unterstand). Deshalb kann der Stellungnahme der Gemeinde Folge geleistet werden, dass bei gewisseri . Gebaudeteilen tnit Flachdach kein Vordach zwingend ist.Die RIMU sîeht somit die Genehmigung der Bestimmung von Art. 35 Ziff. 2 Abs. 5 GBR entsprechend, wie ihn die Gemeinde offentlich aufgelegt hat, vor und .es sind keine Anpassungen vorzunehmen. Schliesslich hielt das BRPA zu Art. 35 Ziff. 5 GBR fest, dass die Definition eines Attikageschosses in der fraglichen Ziffer nicht angebracht ist, zumal in den verschiedenen Zonen lediglich Gesamthôhen (h) und keine Fassadenhôhen (Fh) definiert werden.Die realisierbare Hohe ist also mit oder ohne Attikageschoss dieselbe. Schliesslich ist festzustellen, dass Rücksprünge beim obersten Geschoss lediglich zugelassen werden, wenn diese einem Attikageschoss gemass GBR entsprechen. Überdies wenden sich die Bestimmungen von Art. 79 RPBR ohnehin an.Darauf gestützt soli die gesamte Ziff. 5 gestrichen werden. Auch diesbezüglich hat sich die Gemeinde in ihrer Stellungnahme geaussert.Die Gemeinde erwahnt, dass einzig bei den Attikageschossen die Fassadenhohe Fh für das untenliegende Geschoss festgelegt wird. Sie darf nicht hoher sein als die gemass der jeweiligen Zonenart geltende Gesamthôhe h minus 3.00 m. lm Planungsbericht wird. detailliert begründet, warum Rücksprünge gemass den Vorgaben für Attikageschosse zu erfolgen

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haben. Deshalb ist die gesamte Ziff. 5 des Art. 35 GBR koharent begründet und soli im GBR bleiben. Die RIMU nimmt die Stellungnahme der Gemeinde und die Beurteilung des BRPA zur Kenntnis und macht sich die fachliche Begutachtung des BRPA zu eigen. Die RIMU ist der Meinung, dass die Bestimmung der fraglichen Ziffer problematisch ist, da nirgends festgelegt ist, dass ein Rücksprung nur zulassig ist, wenn es sich um ein Attikageschoss nach Art. 79 RPBR haridelt. Deshalb ist die Bestimmung irreführend. Zudem ist die realisierbare Hohe mit oder ohne Attikageschoss dieselbe, zumal in den verschiedenen Zonen lediglich Gesamthohen(h) und keine Fassadenhôhen(Fh) definiert werden. Bedingung: Auf die vorerwahnten Ausführungen gestützt erwagt die RIMU, dass Art. 35 Ziff. 5 GBR umzuformulieren ist oder ganzlich aus dem Reglement zu streichen ist. 9.

Bedingungen und formelle Korrekturen

In seinem Gutachten vom 22. Marz 2021 hat das BRPA formelle Korrekturen genannt undjene der konsultierten Âmter und Organe aufgelistet. Soweit keine dieser Punkte bestritten wurde, schliesst die RIMU sich diesen Punkten an. Sie sollen in das Dossier zur Anpassung an die Genehmigungsbedingungen integriert werden. Zudem beauftragt sie das BRPA, folgende Korrekturen direkt im GBR vorzunehmen: >

Art. 2 Ziff. 1: Es hat zu heissen: "[ ...] Reglements bilden insbesondere."

> Art. 2: Für das Ene.rgiegesetz existiert keine offizielle Abkürzung weshalb die Abkürzung EnG zu streichen ist. >

Art. 2

: Beim Energiereglement ist das Datum auf den 4.5. Marz 2001 zu korrigieren.

> Art. 2: Es hat zu heissen: "[ ...] sowie den Schutz wildlebender Saugetiere [ ...]." > Art. 3: Es hat "[ ...](Art. 81 Abs. 12 RPBG)." zu heissen. >

Art. 5 Ziff. 6: Es hat zu heissen: "[ ...] nach Art. 93a ff. StrG."

>

Art. 5

Ziff. 8: lm letzten Satz der fraglichen Ziffer hat es zu heissen: "[ ... ] Das Gesuch zur Ausnahme ist an die Gemeinde zustandige Behorde zu richten."

>

Art. 8

Abs. 1: Es hat "[ ...](Mehrfamilienhâuser, (MFH)) gemass [ ...]" zu heissen.

>

Art. 9

Ziff. 1: Es hat zu heissen: "[ ...] Industrie-, und Gewerbe- und Verwaltungstatigkeit [ ...]."

>

Art. 15 Ziff. 2: Es hat zu heissen: "[ ...] oder Schutzreglementes.[ ...]."

>

Art. 17 : Es hat zu heissen: "( ...] Schutzzonenreglementes."

>

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Art. 20 Ziff. 3: Es hat zu heissen: "[ ...] 23, Feb.ruar 2003."

> Art. 21 Ziff. l : Es hat zu heissen: "( ...] überlagert ist wird." >

Art. 25

Ziff. 1: Es hat "[ ...] Art. 3 ff. KGSG (...]" zu heissen.

>

Art. 25 Ziff. 2: Es hat zu ?,eissen: "[ ...] Art. 22 Abs. l KGSG [ ...]."

> Art. 26 Tite!: Es hat zu heissen: "[ ...] geschützter Kulturgüter." >

Art. 26 Ziff. l : Es hat zu heissen: "[ ...) zum Ziel, den Nachbereich [ ...]."

>

Art. 27 Ziff. 1: Es hat zu heissen: "[ ...] sind auf dem im ZNP ( ...]."

>

Art. 31 Ziff. 3 Bst. b: Es hat zu heissen: "[ ...] bodenunabhangigen [ ...]."

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Das Dossier zur Anpassimg an die Genehmigungsbedingungen muss jedoch in jedem Fall mit der Gesamtheit der festgestellten formellen Korrekturen abgeandert werden. Wirkung der Genehmigung

VI.

1. Die vorliegende Genehmigung umfasst <las Richtplandossier, den ZNP und das GBR. 2. Folgende Inhahe sind nicht genehmigt: >

Richtplangèbiet "Allmend" auf den Art. 156 und 246 GB sowie auf Art. 155 GB (teilweise), im GemRP;

>

Die Pfeile für die zukünftige Siedlungsentwicklung auf Art. 90 GB (teilweise), im GemRP;

>

Oie Erhôhung der Nutzungsziffer für Art. 228 GB der MZ, welche ausserhalb der Erschliessungsgüteklasse des Niveaus C liegt;

>

Teil der Einzonung in die Spezialzone ARA auf Art. 252 GB, welcher von einem Gefahrenhinweissektor überlagert wird, im ZNP;

>

Die Aussichtspunkte im ZNP;

>

Die folgenden Teile des GBR (ganz oder teilweise, für das Detail siehe Erwagung IV und V. vorstehend): Art. 5 Ziff. 8, Art. 6, Art. 7 Ziff. 2, Art. 8 Ziff. 2, Art. 9 Ziff. 2 sowie Ziff. 3 Abs. 4, Art. 21 Ziff. 2 Abs. 5, Art. 23, Ziff. 5 und 6 des Anhangs ·2.

3. Die von der RIMU obenstehend unter den Erwagungen IV und V festgelegten Bedingungen sind Bestandteile des vorliegenden Genehmigungsentscheides. 4. Diese Ânderungen und Anpassungen müssen im Rahmen einer offentlichen Auflage und/oder Vernehmlassung innert einer Frist von 9 Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Genehmigungsentscheids verôffentlicht werden. Nach in Kraft treten der OP aller Sektoren hat die Gemeinde ein harmonisiertes Dossier über aile Sektoren der Gemeinde zu erstellen. 5. Ab ihrer Genehmigung werden die Plane und <las Reglement unter Vorbehalt der aufschiebenden Wirkung von eventuellen Beschwerden rechtskraftig. verfügt: 1. Die Gesamtrevision der Ortsplanung der Gemeinde Plaffeien - Sektor Zumholz ist teilweise mit den unter den Erwagungen IV., V. und VI. erwahnten Vorbehalten und Bedingungen genehmigt.

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Gemeinde Plaffeien zu bezahlende Gebühr betragt Fr. 10' 140.-.

Jean-François Steiert Staatsrat, Direktor Der Genehmigungsentscheid zum GemRP, ZNP und GBR wird durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilitat und Umwclt innert 30 Tagen ab dem Datum der Geriehmigung im Amtsblatt veroffentlicht (Art. 86 Abs. 4 RPBG, Art. 36 RPBR). Rechtsm ittelbelehrung: Der vorliegende Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung mit Beschwerde beim Kantonsgericht, Augustinerstrasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg, angefochten werden. Mitteilung: An das Bau- und Raumplanungsamt mit den Akten für sich und dem Auftrag zur Weiterleitung an: > die Gemeinde Plaffeien, mit 2 Dossiers und den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe Ge 2 Ex.); >

pbplan, Müli 12, 1716 Plaffeien (1 Ex. mit den Gutachten der konsultierten Amtsstellen und Organe);

>

das Amt für Kulturgüter, im Hause (1 Ex.);

>

<las Amt für Mobilitat, im Hause (1 Ex.);

>

<las Amt für Umwelt, im Hause (1 Ex.);

>

das Amt für Wald und Natur, im Hause (1 Ex.);

>

die Naturgefahrenkommission, im Hause (1 Ex.);

>

Tiefüauamt- Sektion Strassenprojekte, im Hause (l Ex.);

>

Grangeneuve, Sektion Landwirtschaft, Route de Grangeneuve 31, 1725 Posieux (1 Ex.);

> Freiburger .Tourismusverband, Route de la Glâne 107, Postfach, 1701 Freiburg (1. Ex); >

Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantor:1s Bern, Nydeggasse 11/13, 3011 Bern (1 Ex.);

> PostAuto Schweiz AG, Region Bern, Postfach 7574, 3001 Bern (l Ex-); >

das Oberamt des Sensebezirks, Kirchweg 1, Postfach 12, 1712 Tafers (1 Ex.).