Baureglement
Plasselb
Document
- Number
- 2300
- Commune
- Plasselb
- Canton
- Fribourg
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jul 17, 2012
- Source
- ÖREBlex, canton Fribourg
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Plasselb with its building zones.Open the full map
Files
2300_20120717_RCU.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
Atelier 5
Architekten und Planer Sandrainstrasse 3 CH 3007 Bern
Telefon 031 311 36 36 Fax 031 3110649
Gemeinde Plasselh Revision der Ortsplanung
Planungs- und Baureolement
AD,
i)
21. Februar 1996/HE P\B487\REG11a- (o.../csc
Atelier 5
Inhalt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 ‚Zweck
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen
Art. 3 Ortsplanerische Unterlagen
Art. 4 Rechtsnatur
Art. 5 Geltungsbereich
Art. 6 Abweichungen
Art. 7 Verhältnis zum Privatrecht
Zonenvorschriften
Generelle Zonenvorschriften
Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
8
9
10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
Obligatorische Detailbebauungs
Geschützte Gebäude > he Hadik Gonhmigeng A. Ver
Schutzperimeter Dorfkern Plass Schutzperimeter Weiler Neuhaus Naturschutzzonen
Schutzgebiete und Schutzobjekt Schutz von Bäumen und Hecken, Naturschutzgebiete RA/RB
pläne
elb
e Bachläufe
040
Landschaftsschutzgebiete gemäss Landschaftsrichtplan
Archäologischer Perimeter, Mel Schutzvorschriften für histori Gefahrengebiete
Bauweise
Spezielle Zonenvorschriften
Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
2l 22 23 24 25 26 27 28 29
Dorfkernzone. Wohnzonen — ©“
depflicht sche Verkehrswege
Hadıf (GH ‚ohmigmr 'g f4. Der. 2010
Ferienhauszonen —siche Modit. ionehmigung #47 Des-
Zonen für Gewerbe und Industri Zone von allgemeinem Interesse Landwirtschaftszone Deponiegebiete:' Steinbruchgebiet Roggeli BAUPRIRALTTENE Masse
Definitionen zu den Zonenorschriften Strassenbaulinie, Bepflanzungen an Kantonsstrassen
Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
30 31 32 33 34 35 36 °
Abstände f Grenzabstände bei Wohnbauten Nutzung der Bauparzellen Gebäudelängen
Zuschlag zur Höhe h
Dachform, Bedachungsmaterial,
ERS \d Hate. "onhmigeis Au, Des
P\8487\REGIla (0
su. fesc
ebetriebe
Sonnenenergie Nofo
Lo10
DDyvyDr
ossoauun Ww
12
20
Atelier 5
Inhalt
Bau- und andere Vorschriften
Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
Umgebungsgestaltung
Baugestaltung
Parkierung
Bauliche Massnahmen für Behinderte und Betagte Spielplätze und Gemeinschaftsräume
Besonnung und Orientierung
Antennen
Bewilligungs- und Kontrollverfahren sowie deren Fristen
Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel
44 45 46 47 48 49
Vorprüfungsgesuch
Aufstellen von Baugespannen Form des Baugesuchs, Unterlagen Fristen
Gebühren
Expertisen
Erstellen von Detailbebauungsplänen
Art. 50 Detailbebauungspläne (Quartierpläne u.a.)
Schlussbestimmungen
Art. 51 Aufhebung bestehender Bestimmungen
Art. 52 Inkrafttreten
Genehmigungsvermerke Anhang Anhang I Grafische Darstellungen Anhang II Verzeichnis der geschützten Gebäude und Wegkreuze Anhang III Naturschutzzonen Anhang IV Verzeichnis der geschützten Bäume, Baumgruppen und Baumreihen (Inventar 1990) Anhang V Aufzuhebender Bereich des Detailbebauungsplans
Birchi II
P\8487\REGl1la (o.../csc
30
32 32
35
38
39
4
42
24
28
30
32
33
34ff
Atelier 5
Anhang Anhang I Anhang II Anhang III
Anhang IV
Anhang V
P\8487\REGl1a (o.../csc
34 \ Anhang
Grafische Darstellungen Verzeichnis der geschützten Gebäude Naturschutzzonen
Verzeichnis der geschützten Bäume, Baumgruppen und Baumreihen Inventar 1990
Aufzuhebender Bereich des Detailbebauungsplans Birchi II
Gemeinde Plasselb Änderungen Planungs- und Baureglement
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck Das vorliegende Planungs- und Baureglement legt die Bestim-
mungen für den Zonennutzungsplan und die Baupolizei fest. Um eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen, formuliert dieses Reglement für jede Zonenart Planungsziele, welche die materiellrechtlichen und gestalterischen Grundsätze bilden, die als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die Prüfung der Baugesuche gelten.
Art. 2 Gesetzliche Grundlagen Die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglements bilden das
kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG), das Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und Baugesetz (ARZRPBG), das Strassengesetz (SG), das Gesetz und Ausführungsreglement über den Schutz der Kulturgüter, alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Vorschriften, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
50 more articles
Art. 3 Ortsplanerische
Unterlagen Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus:
a) dem Besiedlungs- und Verkehrsrichtplan Mst. 1: 2000
b) dem Landschaftsschutz- und Landschaftsrichtplan Mst. 1: 10000
c) dem Zonennutzungsplan Mst. 1: 2000 dem Strukturplan Mst. 1: 500
d) den Detailbebauungsplänen (Quartier- und Parzellierungspläne) und den Detailerschliessungsplänen Mst. 1: 50011 : 200
e) dem Planungs- und Baureglement (PBR)
f) dem Erläuterungsbericht zur Ortsplanung
VDED, I
22.11.2004
Atelier 5
Rechtsnatur
Geltungsbereich
Abweichungen
Verhältnis zum Privatrecht
P\8487\REGl1la (o.../csc
Art. 4 !Das vorliegende Reglement, der Zonennutzungsplan, die
Strukturpläne und der Landschaftsschutzplan sind allgemein verbindlich.
® Mit der Genehmigung durch den Staatsrat werden die Gemeinderichtpläne für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 76 RPBG).
Art. 5 Die Vorschriften dieses Reglementes haben für das
gesamte Gemeindegebiet Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten und Arbeiten im Sinne von Art. 146 RPBG,
Art. 72 bis 74 ARZRPBG und für alle Nutzungsänderungen
anwendbar.
Art. 6 Der Gemeinderat kann nur mit dem Einverständnis der
Baudirektion Abweichungen von den Plänen und den Gemeindevorschriften bewilligen, wenn weder ein höheres öffentliches Interesse noch überwiegende Interessen Dritter entgegenstehen. Die Bestimmungen des RPBG (Art. 55), des ARzRPBG (Art. 90ff) und des $G
(Art. 119) sind massgebend.
Art. 7 ’ Im Verhältnis unter Nachbarn sind Eigentums-
beschränkungen, insbesondere die Bau- und Pflanzabstände des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) und des Freiburgischen Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB) zu beachten.
?® Die Vorschriften des Baureglements sind zwingend und können durch private Vereinbarungen nur geändert oder aufgehoben werden, sofern eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorgesehen ist.
Gemeinde Plasselb Änderungen Planungs- und Baureglement
Obligatorische Detailbebauungspläne (Quartierpläne)
Obligatorische Detailerschliessungspläne
Zonenvorschriften Generelle Zonenvorschriften
Art. 8 ! Im Zonennutzungsplan sind die Perimeter, für welche bereits
Detailbebauungspläne bestehen, besonders bezeichnet.
? Die Perimeter der obligatorischen Detailbebauungspläne (DBP) werden gemäss Art. 67, Abs. 2 RPBG festgelegt. In diesen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einem genehmigten Detailbebauungsplan entspricht; ausgenommen sind Umbauten und kleinere Anbauten, welche die nachfolgende Ausarbeitung des Detailbebauungsplans in keiner Weise präjudizieren.
® Der Gemeinderat kann zusätzlich zu den im Zonenplan bestimmten Detailbebauungsplanperimetern weitere Gebiete der obligatorischen Detailplanungspflicht unterstellen, wenn dies die Qualität des zu überbauenden oder zu sanierenden Bereichs erfordert (Art. 67 Abs. 2 RPBG bleibt vorbehalten).
* Die Kosten der Erstellung der Quartierpläne gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Kommt unter den betroffenen Eigentümern keine Einigung zustande, gilt Art. 68, Abs. 4 RPBG.
Art. 8 1
’ Die Perimeter der obligatorischen Detailerschliessungspläne werden gemäss Art. 67, Abs. 2 RPBG und Art. 8 ARZRPBG festgelegt. In diesen Gebieten werden Baugesuche erst bewilligt, wenn die Erschliessung mit den Detailerschliessungsplänen gesichert ist.
? Der Gemeinderat kann zusätzlich zu den im Zonennutzungsplan bestimmten obligatorischen Detailerschliessungsplänen weitere Gebiete der Detailerschliessungsplanpflicht unterstellen, wenn dies der zu erschliessende Bereich erfordert (Art. 67 Abs. 2 RPBG bleibt vorbehalten).
3 Die Kosten der Erstellung der Detailerschliessungspläne gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Kommt unter den betrof-
fenen Eigentümern keine Einigung zustande, gilt Art. 68, Abs. 4 RPBG.
ÄAUED 23.3.0585
22.11.2004
Atelier 5
Obligatorische Detailbebauungspläne (Quartierpläne)
P\8487\REGl1la (o.../csc
Zonenvorschriften Generelle Zonenvorschriften
Art. 8
R:
' Im Zonennutzungsplan sind die Perimeter, für welche bereits Detailbebauungspläne bestehen, besonders bezeichnet. PA
? Die Perimeter der obligatorischen Detailbebauungspläne (DBP) werden gemäss Art. 67, Abs. 2 RPBG festgelegt. In diesen Gebieten wird kein Baugesuch bewilligt, das nicht einem genehmigten Detailbebauungsplan entspricht; ausgenommen sind Umbauten und kleinere Anbauten, welche die nachfolgende Ausarbeitung des Detailbebauungsplans in keiner Weise präjudizieren.
’ Der/Gemeinderat kann zusätzlich zu den im Zonenplan bestimmten Detailbebauungsplanperimetern weitere Gebiete der obligatorischen Detailplanungspflicht
‚ünterstellen, wenn dies die Qualität des zu über- / bauenden oder zu sanierenden Bereichs erfordert
(Art. 67 Abs. 2 RPBG bleibt vorbehalten).
“ Die Kosten der Erstellung der Quartierpläne gehen zu Lasten der Grundeigentümer. Kommt unter den betroffenen Eigentümern keine Einigung zustande, gilt Art. 68, Abs. 4 RPBG.
Atelier 5
Geschützte Bauten
/ Modif. ven 4. Nez 2049
KR: { ie { RESIERRIEE LERNEN
P\8487\REGI1a (o.../csc
Art. 9 ' Der Zonennutzungsplan bezeichnet die im Sinne des
Kulturgüterschutzes geschützten Bauten. Die Liste der Schutzobjekte ist im Anhang des Reglements aufgeführt und gibt den Wert jedes Objekts an nach der Einstufung A, B und € gemäss Art. 48 des Ausführungsreglements vom 17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG).
’ Die geschützten Bauten müssen nach ihrem Eigenwert in ihrer Substanz und in ihren charakteristischen Elementen erhalten werden.
Schutzumfang Wert C: Erhaltung der Baustruktur und der architektonischen Hauptelemente unter dem Aspekt des Ortsbildschutzes.
Schutzumfang Wert B:
Zusätzlich zu den Vorschriften für den Wert C: Erhaltung der Gebäudehülle sowie der inneren Struktur und Ausstattung.
Schutzumfang Wert A:
Zusätzlich zu den für die Werte C und B definierten Vorschriften: Integrale Erhaltung der Innenräume, der Innen- und Aussendekoration sowie der wesentlichen Elemente der Umgebungsgestaltung.
Art. 64 Abs. 2 und 3 des Bau- und Raumplanungsgesetzes
ist vorbehalten.
* Für jedes von einer Instandstellung, einem Umbau, einer Standortveränderung oder einem Abbruch betroffene geschützte Gebäude sowie bei Eingriffen in dessen Nahumgebung ist das Gutachten der Kulturgüterkommission erforderlich. Vor dem Baubewilligungsverfahren muss ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden.
“ Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Schutz der Kulturgüter kann der Staat unter gegebenen Umständen bei einem geschützten Objekt für Erhaltungsund Restaurierungsarbeiten eine finanzielle Unterstützung gewähren.
Atelier 5
Schutzperimeter Dorfkern Plasselb
Schutzperimeter Weiler Neuhaus
P\8487\REGIIa {o.../csc
° Im Zonennutzungsplan sind die übrigen Schutzobjekte wie Wegkreuze und Bildstöcke bezeichnet. Diese Objekte müssen erhalten und gepflegt werden.
Art. 10 ' Der Schutzperimeter umfasst die historisch bedeut-
samen Bereiche des Dorfes Plasselb.
” Die Elemente der traditionellen Bauweise wie Geschosshöhen und Geschosszahlen, die Fassadenstrukturen, die Proportionen und die Dachgestaltung sind zu erhalten und auch bei Neubauten mit heutigen Konstruktionsweisen zu wahren. Baumaterialien und farbliche Gestaltung sollen mit der bestehenden Bausubstanz harmonieren und sind mit dem Gemeinderat abzusprechen.
’ Die Projekte für den Umbau oder den Abbruch bestehender Gebäude sowie die Erstellung neuer Bauten sind vor der Baueingabe der Kulturgüterkommission zur Begutachtung zu unterbreiten.
Art. 11 ' Der Perimeter umfasst den schützenswerten Bereich
des Weilers Neuhaus.
® Die innerhalb des Schutzperimeters liegende Gebäudegruppe ist unter Wahrung der charakteristischen räumlichen Verhältnisse und der Bauweise in ihrer Gesamterscheinung und Detailgestaltung zu erhalten und zu pflegen. Alle baulichen Massnahmen haben unter Wahrung dieser Zielsetzung zu erfolgen.
’ Neubauten sowie grössere Um- und Anbauten gemäss
Art. 58 RPBG haben bezüglich Standort, Volumen und
Gestaltung sowie in den wesentlichen Bauelementen wie Firstrichtung, Materialwahl und strukturellem Ausdruck mit dem bestehenden Ensemble zu harmonieren.
Atelier 5
Naturschutzzonen (NSZ)
a) Charakter
b) besondere Bestimmungen
P\8487\REGI1a (o.../csc
* Die Projekte für den Umbau oder den Abbruch bestehender Gebäude sowie die Erstellung neuer Bauten sind vor der Baueingabe der Kulturgüterkommission zur Begutachtung zu unterbreiten.
Art. 12 - 1 Mösli (IBS Zone 15)
- 2 Aergera (IBS Zone 21) - 3 Muschenegg (IBS Zone 16)
Die im Landschaftsschutz- und zum Teil im Zonennutzungsplan bezeichneten grundeigentümerverbindlichen Naturschutzzonen bezwecken die Schonung, Bewahrung und Pflege naturkundlich interessanter sowie ökologisch und sozio-kulturel] schützenswerter Landschaftsteile. Die Naturschutzzonen sollen bedrohte Pflanzen und Tiere sowie deren Lebensraum schützen.
' Der Anhang III zum Planungs- und Baureglement enthält die grundsätzlichen Bestimmungen und Massnahmen, die Unterteilung nach nationaler, kantonaler, regionaler und lokaler Bedeutung sowie die Zuständigkeiten beim Erlass von spezifischen Massnahmen, Nutzungs- und Schutzbestimmungen.
° Die Abstimmung der verschiedenen Nutzungsansprüche, insbesondere Erholung, Militär, Land- und Alpwirtschaft, Kiesabbau, Wasserbau, Tourismus und Bauten erfolgt in speziellen Nutzungs- und Schutzreglementen zu jeder Naturschutzzone. Die Ausarbeitung und der Erlass ist je nach Zuständigkeit Sache der kantonalen Behörden oder des Gemeinderats (gemäss Anhang 111).
* Die Nutzungs- und Schutzbestimmungen regeln ins-
besondere:
- Zuständigkeit
- Nutzungsbeschränkungen
- Aufsicht und Pflege
- Entschädigung von Mindererträgen und/oder Mehraufwendungen.
Atelier 5
Schutzgebiete und Schutzobjekte
Schutz von Bäumen und Hecken, Bachläufe
P\BAB7\REGIla (o.../csc
* Bis zum Inkrafttreten der spezifischen Nutzungs- und Schutzbestimmungen sind sämtliche dem Zonencharakter widersprechende Eingriffe zu unterlassen.
Art. 13 ' Die im Zonennutzungs- und Landschaftsschutzplan
bezeichneten Schutzgebiete und Schutzobjekte unterstehen besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 62 RPBG. Die Schutzbestimmungen überlagern die Nutzungszonen. Sie können die zulässige Nutzung beschränken.
® Das Planungs- und Baureglement und speziell zu erlassende Reglemente und Vereinbarungen legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
Art. 14 ' Die im Zonennutzungsplan und im Landschaftsschutz-
plan eingetragenen Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Büsche und Hecken dürfen nicht gefällt oder gerodet werden (Beschluss vom 12. März 1973 betreffend den Schutz der freiburgischen Tier- und Pflanzenwelt sowie eidgenössisches Jagdgesetz vom 20. Juni 1986). Der periodische und artengerechte Schnitt der Hecke ist weiterhin erlaubt. Wo geschützte Elemente aus krankheits-, alters- oder anderen Gründen entfernt werden, müssen sie an gleicher Stelle oder in der näheren Umgebung durch eine Neupflanzung ersetzt werden. Für Ausnahmen ist der Gemeinderat zuständig.
® Im gesamten Gemeindegebiet sind die Bachläufe mit ihren natürlichen Ufern und teilweisen Uferbepflanzungen zu erhalten und wieder herzustellen. Notwendige Hochwasserschutzmassnahmen sind, soweit es die Sicherheit erlaubt, naturnah zu gestalten.
? Die schützenswerten Objekte sind im Anhang IV dieses Reglements aufgeführt.
Atelier 5
Naturschutzgebiete RA/RB (Richtplangebiete A/B) a) allgem. Schutzzweck
b) Kategorien von Naturschutzgebieten
P\B487\REGl1a (o...fcsc
Art. 15 ! Die im Landschaftsrichtplan bezeichneten, behörden-
verbindlichen Naturschutzgebiete umfassen ökologisch wichtige Landschaftsteile, in denen bedrohte Pflanzen und Tiere, deren Lebensräume sowie landschaftlich und sozio-kulturell wertvolle Gebiete geschützt werden sollen.
? Die Interessen des Naturschutzes dürfen durch Nutzungsansprüche, die dem allgemeinen Schutzzweck widersprechen, nicht beeinträchtigt oder verunmöglicht werden.
! Es werden folgende Kategorien von Richtplaneintragungen unterschieden:
1. Naturschutzgebiete RA
- 4 Schmutzes Schwyberg (IBS Zone RA 17) - 5 Gross Schwand (IBS Zone RA 18)
- 6 Untere Wusta (IBS Zone RA 19)
Diese Gebiete sind behördenverbindliche Festsetzungen. Die Ausarbeitung von speziellen Nutzungs- und Schutzbestimmungen pro Gebiet ist durch die zuständige Behörde (Anhang III) vorzunehmen. Die Unterteilung nach kantonaler, regionaler oder lokaler Bedeutung ist im Anhang III zum Planungs- und Baureglement aufgeführt.
Die Aufnahme von Naturschutzgebieten RA in den grundeigentümerverbindlichen Zonennutzungsplan erfolgt nach
Art. 78 bis 82 RPBG, sobald Verhandlungen zwischen den
zuständigen Behörden und betroffenen Grundeigentümern bezüglich Nutzungs- und Schutzinteressen zu konkreten Zwischenergebnissen oder zu einer Einigung geführt haben.
Atelier 5
Landschaftsschutzgebiete
2. Naturschutzgebiete RB
- 7 Plasselbschlund (Aergera und Höllbach) (IBS Zone RB 10)
- 8 Chlöwena (IBS Zone RB 11)
- 9 Muschenegg (IBS Zone RB 17)
- 10 Philiponerwald (IBS Zone RB 22)
In diesen Gebieten sind bedeutende Naturschutzinteressen nachgewiesen. Behördenverbindliche Nutzungs- und Schutzbestimmungen sind festzulegen, sobald die Nutzungs- und Schutzinteressen abgeklärt und aufeinander abgestimmt sind. Die Aufnahme von Naturschutzgebieten RB in den grundeigentümerverbindlichen Zonennutzungsplan erfolgt wie bei den Naturschutzgebieten RA.
Art. 16 gemäss Landschaftsrichtplan
a) Charakter
b) allgemeine Schutzziele
c) Schutzgebiete
P\8487\REG11a (o.../csc
Die im Landschaftsrichtplan eingetragenen, behördenverbindlichen Schutzgebiete umfassen Landschaften von besonderer Schönheit und Eigenart und sind naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Bereiche. Sie wurden aus der Richtplanung der Region Sense und dem kantonalen Inventar der schützenswerten Landschaften übernommen.
Die Landschaftsschutzgebiete dienen der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und deren naturnahen Elemente, namentlich: Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferbereichen, Hecken, Baumreihen und Feldgehölze, intakte Waldränder, Hochstammobstgärten, typische Oberflächenformen etc.
Landschaftsschutzgebiete K:
kulturlandschoftlicher Wert
Gebiete mit hohem kulturlandschaftlichem Wert
(Anhang III). Hecken, Feldgehölze, Baumgruppen, markante Einzelbäume, Obstgärten, Hohlwege, Raine etc. sollen in ihrer vollen Ausdehnung und Verteilung erhalten werden. Die bestehende Bausubstanz soll erhalten und genutzt werden. Neue landwirtschaftliche Bauten sind in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen.
Atelier 5
d) Schutzkategorien
e) Besondere Bestimmungen
P\8487\REGIla (o.../csc
10
Landschaftsschutzgebiete B:
biologisch-ökologischer Wert
Gebiete mit hohem biologischen und gesamtökologischem Wert (Anhang III). Die Nutzungen (Landwirtschaft, Forstwirtschaft) und diese überlagernde Erholungs-, Tourismus- und Militärnutzungen etc. sollen auf die Schutzziele abgestimmt werden.
Landschaftsschutzgebiete G:
geomorphologischer Wert
Gebiete mit lokaltypischen Oberflächenformen (Anhang III). Nutzungen, die eine Veränderung dieser Landschaftsteile bewirken, insbesondere Kiesausbeutung, Deponien, Bodenverbesserungs- und Sanierungsmassnahmen sowie Geländeveränderungen, sind nicht zugelassen.
Kategorie I:
Die Kategorie I umfasst jene Landschaften, die vor störenden baulichen Eingriffen zu schützen sind. Notwendige Bauten und Anlagen für die Alp- und Landwirtschaft sowie für den Tourismus sind zulässig und dem besonderen Charakter des betreffenden Schutzgebiets anzupassen.
Kategorie Il: Die Kategorie II umfasst jene Landschaften, die von baulichen Eingriffen zu schonen sind. Alp- und landwirtschaftliche sowie touristische Bauten und Anlagen sind zulässig und sollen dem Charakter der Landschaft Rechnung tragen.
Für neue Bauten und Anlagen, für Nutzungsänderungen, Renovierungen, Umbauten, Vergrösserungen und Wiederaufbauten von Anlagen gelten die Bestimmungen von
Art. 22
und 24 RPG sowie Art. 56, 58 und 59 RPBG.
Atelier 5
Archäologischer Perimeter,
Meldepflicht
Schutzvorschriften für historische Verkehrswege
P\8487\REGIla (o.../csc
11
Art. 17 ' Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss
Zonennutzungsplan ist für jede neue Baute oder Aenderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Aenderung am natürlichen Gelände ein Vorgesuch gemäss
Art. 184
RPBG zu unterbreiten.
Der archäologische Dienst ist ermächtigt, in diesem Perimeter gemäss Art. 37 bis 40 KSG Sondierungs- und Grabarbeiten durchzuführen. Bei einem Baubewi 11igungsgesuch ist das Gutachten des archäologischen Dienstes notwendig. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von
Art. 35
KSG und von Art. 63 Abs. 4 RPBG vorbehalten.
Das Baubewilligungsverfahren bleibt vorbehalten.
° Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KSG).
Art. 18 ' Die im Schutzzonenplan bezeichneten historischen
Verkehrswege sind in ihrer Linienführung und Wegsubstanz (gemäss Inventarbeschrieb) geschützt. Wegoberfläche und -breite, Böschungen, wegbegleitende Vegetation wie Hecken, Einzelbäume oder standortgerechter Böschungswuchs dürfen nicht zerstört oder zugeschüttet werden. Mauern, Brücken, Wegsteine und andere Wegbegleiter dürfen nicht entfernt oder zerstört werden.
Unterhalt im traditionellen Sinn soll eine angepasste Nutzung gewährleisten und die Substanz erhalten.
® Bauliche Eingriffe an historischen Verkehrswegen dürfen dem Schutzzweck nicht zuwiderlaufen. Sie sind dem kantonalen archäologischen Dienst zur Begutachtung zu unterbreiten.
’ Das Inventar liegt im kantonalen archäologischen Dienst zur Einsicht auf.
Atelier 5
Gefahrengebiete
Bauweise
Dorfkernzone
a) Charakter
P\8487\REGI1a (o.../fcsc
12
Art. 19 In Rutschgebieten gemäss kantonalem Kataster ist vor
Inangriffnahme von Planungsarbeiten ein geologisches Gutachten zu erstellen.
Art. 20
' In der Regel gilt die offene Bauweise.
° Die Bauten haben gegenüber dem nachbarlichen Grund allseitig die in den Zonenvorschriften festgelegten Grenz- und Gebäudeabstände einzuhalten.
° In Zonen offener Bauweise ist der Zusammenbau innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.
Spezielle Zonenvorschriften
Art. 21 Wesentliche Teile der Dorfkernzone sind als generelle
räumliche Gestaltung im Strukturplan in den Bereichen A und B im Mst. 1:500 festgehalten.
' Die Bauten in der Kernzone sind für die im Perimeter liegenden landwirtschaftlichen Betriebe, die Verkaufsgeschäfte, Dienstleistungs- und kleineren Gewerbebetriebe sowie das Wohnen bestimmt.
’ Die bestehende Bausubstanz entlang der Kantons- und Oberdorfstrasse bildet die Grundstruktur des Dorfkerns, die bei Umbau, Abbruch und Neubau gemäss Strukturplan generel] beizubehalten ist.
° Teile der Dorfkernzone liegen im Schutzperimeter Dorfkern Plasselb (Art. 10 BR).
* Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III, Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
Atelier 5
b) Strukturplan
c) Detailbebauungsplan
(Quartierplan)
d) Besondere Bestimmungen
P\8487\REG11a (o.../csc
13
Zugelassen sind Bauprojekte, die generell den Bestimmungen des Strukturplans entsprechen. Falls diese begründet nicht eingehalten werden können, ist ein Detailbebauungsplan zu erstellen. Der Perimeter des Detailbebauungsplans wird vom Gemeinderat bestimmt.
Für die Veberbauung der Parzellen 480 und 489AA sowie orientierungshalber für die Parzellen 450, 489ab und 880 und einen Teilbereich der Parzelle 489AA ist die Erstellung eines Quartierplans obligatorisch.
'" Kundenintensive Verkaufsgeschäfte mit einer Nettoladenfläche (ohne Lager) von über 300 m2 dürfen nur im Rahmen eines speziellen Detailbebauungsplans und unter Beachtung der Art. 69 und 70 RPBG erstellt werden. Kundenintensive Verkaufsgeschäfte sind aus einem oder mehreren Geschäften bestehende Verkaufseinheiten des Detailhandels, die baulich eine Einheit bilden.
® Das Erdgeschoss soll bei Neu- und Umbauten in seinen auf die Kantonsstrasse orientierten Bereichen nicht dem Wohnen dienen. Der Gemeinderat kann begründete Ausnahmen gestatten.
' Die Wohnungen sind durch geeignete bauliche Massnahmen vor den Immissionen der Kantonsstrasse und der Oberdorfstrasse zu schützen.
" Umbauten und Neubauten sowie ihre Erschliessungsanlagen sind massstäblich und sorgfältig zu gestalten.
° Entlang der Strassen und im Inneren der Kernzone sind gemäss dem Strukturplan Bäume und Baumgruppen zu pflanzen. Im Strassenbereich ist als Baumart der Bergahorn vorzusehen.
% Die Projekte für den Umbau oder den Abbruch bestehender Gebäude sowie die Erstellung neuer Bauten sind vor der Baueingabe der Kulturgüterkommission zur Begutachtung zu unterbreiten.
Atelier 5 14
e) Dachformen Für die Hauptgebäude sind Sattel- oder Krüppelwalmdächer anzustreben. Der Gemeinderat kann begründete Ausnahmen gestatten.
f) Baupolizeiliche Masse Für die baupolizeilichen Masse ist die Tabelle in
Art. 29
massgebend.
Art. 22 — Hodıf von [email protected]>. ?7o72 (nchmgung)
Wohnzonen ö
a) Charakter Die Wohnzonen dienen vorwiegend der Wohnnutzung. Gewerbe und Büros sind zugelassen, sofern sie sich den Bedürfnissen des Wohnens unterordnen, keinen das Quartier störenden Verkehr und keine grösseren als die der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung entsprechenden Immissionen verursachen. In Mehrfamilienhäusern ist diese Gewerbe- und Büronutzung auf ein Viertel der Bruttogeschossfläche begrenzt.
b) Besondere Bestimmungen bei Neubauten ' Die den Erdgeschosswohnungen vorgelagerte, besonnte Fläche ist den Bewohnern privat zuzuteilen und vor fremder Einsicht weitgehend abzuschirmen.
° In Mehrfamilienhäusern besitzt jede Wohnung mit weniger als vier Zimmer einen vom Wetter und vor fremder Einsicht geschützten Aussenraum (Balkon, Loggia, Terrasse etc.) von mindestens 5.00 m2 und einer Mindestbreite von 1.80 m. Für Wohnungen mit vier und mehr Zimmern soll dieser Aussenraum eine Mindestfläche von 7.00 m2 und eine Mindestbreite von 1.80 m aufweisen.
c) Baupolizeiliche Masse ' Für die baupolizeilichen Masse ist die Tabelle in
Art. 29
massgebend.
® In Wohnzonen mit genehmigten Detailbebauungsplänen
(bis 1990) wird die Ausnützungsziffer gemäss Tabelle in Art. 29 erhöht.
P\8487\REGlla (o.../csc
Gemeinde Plasselb Änderungen Planungs- und Baureglement
Ferienhauszonen 1. Birchi I a) Charakter
b) Baupolizeiliche Masse
2. Hubel und-Bareta a) Charakter
b) Baupolizeiliche Masse
Art. 23 siehe Entscheid BD vom 13.08.1997
psice u Entscheid BD om 74.72.2070
' Die Ferienhauszone Birchi I dient vorwiegend dem Bau von Zweitwohnungen (Einfamilienchalets). Der Charakter der bestehenden ursprünglichen Überbauung mit ihren Ferienhäusern soll erhalten bleiben.
Neubauten, Erweiterungen und Umbauten haben sich im entsprechenden Rahmen einzuordnen. So sind nur die Untergeschosse, der Sanitär- und der Küchenbereich als massive Bauteile gestattet. Die Firstrichtung, die Dachneigung und das Bedachungsmaterial (Eternitschiefer dunkelgrau) sind den bestehenden Anlagen anzupassen. Die Einfriedung als Holzzaun oder Hecke darf die Höhe von 1.50 m nicht übersteigen.
? Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
Für die baupolizeiliche Masse ist die Tabelle in Art. 29 massgebend.
' Die Ferienhauszone Hubel und-Bareta dient vorwiegend dem Bau von Zweitwohnungen (Einfamilienchalets). Erstwohnungen, stilles Gewerbe und Büros sind zugelassen, sofern sie sich den Bedürfnissen der Ferienhauszone unterordnen und keinen das Quartier störenden Verkehr verursachen.
Die Einfriedung als Holzzaun oder Hecke darf die Höhe von 1.50 m - im Bereich der Erschliessungsstrasse 0.75 m - nicht übersteigen.
? Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
Für die baupolizeiliche Masse ist die Tabelle in Art. 29 massgebend.
ÄAULBD FRE
22.11.2004
Atelier 5
Zonen für Gewerbe und Industriebetriebe a) Charakter
b) Abstände
c) Besondere Bestimmungen
d) Baupolizeiliche Masse
P\B487\REGI1a (0... /csc
16
Art. 24 ' Diese Zonen sind ausschliesslich für mässig störende
gewerbliche und industrielle Arbeits- und Reparaturstätten sowie deren zugehörige Lagerflächen, Büro- und Ausstellungsräume zugelassen. Verkaufsflächen sind nur als Ergänzung für oben erwähnte Nutzungen erlaubt und es dürfen keine Waren für den täglichen Bedarf verkauft werden. Wohnungen für den Betriebsinhaber oder für Personal, dessen dauernde Anwesenheit betriebsnotwendig ist, sind zugelassen, sofern für wohnhygienisch tragbare Verhältnisse gesorgt wird.
® £s gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III des Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
" Die Art und Grösse der anzusiedelnden Betriebe ist mit dem Gemeinderat abzustimmen. Diese Massnahme darf nicht gewerbepolitischen Zielen dienstbar gemacht werden.
Abstände nach Raumplanungs- und Baugesetz und dem Ausführungsreglement zum RPBG, wenn in einem Detailbebauungsplan (Quartierplan) nichts anderes bestimmt wird. Die Vorschriften zur Erhöhung des Abstands gemäss Art. 63 ARZRPBG sind nur gegenüber einer anderen Bauzone anwendbar.
Für ortsfeste Krananlagen ist das Baubewilligungsverfahren erforderlich.
Für die baupolizeilichen Masse ist die Tabelle in
Art. 29
massgebend.
Atelier 5
Zone von allgemeinem Interesse a) Charakter
b) Besondere Bestimmungen
Landwirtschaftszone a) Charakter
P\8487\REGl1la (o.../csc
17
siehe Entscheid
Art. 25 BD vom 13.8.97
! Die Zonen von allgemeinem Interesse sind für Gebäude, Anlagen und Flächen im öffentlichen Interesse vorbehalten.
® Die Zone von allgemeinem Interesse entlang der Aergera ist ein Freizeitbereich von regionaler Bedeutung. Geringfügige bauliche Anlagen, die dem Zweck des Freizeitbereichs dienen, sind erlaubt. Die Flächen dienen für Sport und Spiel, Festanlässe u.a.m. Die Erstellung von Feuerstellen, Sitzbänken und Tischen ist erlaubt.
' Der Gemeinderat legt die baupolizeilichen Masse entsprechend der im Zeitpunkt der Realisierung geforderten Bauaufgabe öffentlich auf.
?® Die Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sollen so gewählt werden, dass eine nutzungsbedingte Beeinträchtigung der Nachbargebiete möglichst gering gehalten werden kann.
° Im Bereich der Schulanlage (Ebnet) ist eine räumliche Gestaltung im Strukturplan generell festgehalten (Turnhalle, Gemeindeverwaltung und Platzanlagen).
* Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
Art. 26 ' Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das landwirt-
schaftlich oder für den Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll.
® Es sind Bauvorhaben gestattet, die dem landwirtschaftlichen Betrieb, dem Gartenbau oder den Wohnbedürfnissen der landwirtschaftlichen Bevölkerung dienen sowie weiteren standortgebundenen Bauvorhaben (Art. 56 RPBG).
Änderung 2008
GEMEINDE PLASSELB
Ortsplanung
Reglement
Änderung des ZNP und des GBR: Materialabbauzone "Roggeli" und Reglement
Öffentliche Auflage vom 28. März 2008 bis 02. Mai 2008
Angenommen vom Gemeinderat am 31. März 2008
Der Gemeindeschreiber Der Gemeindeamman
Anton Raemy Hetvs N
Genehmigt durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion Freiburg, den 19, Aug, 2009
Der Staatsrat, Direktor
FE Georges Godel
Arl: 28
Reglement für die Materialabbauzone Roggeli
Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5 Zweck
Die Materialabbauzone Roggeli ist für den Abbau von Fels, dessen Aufbereitung und die Auffüllung mit sauberem Aushubmaterial bestimmt.
Bereiche
Die Zone umfasst folgende Bereiche:
Gesamte Materialabbauzone Abbau- und Aufbereitungsbereich Ablagerungsbereich
Der Zonenperimeter und die verschiedenen Nutzungsbereiche sind im Situationsplan, Massstab 1:2'000, „Materialabbauzone Roggeli* festgelegt.
Bauten
In der Materialabbauzone Roggeli dürfen nur die für die Ausbeutung und Verarbeitung des Gesteins notwendigen Bauten und Anlagen erstellt werden. Die Nutzung der Bauten und allfälliger Container zwecks Wohnung (Übernachtung) ist verboten. Alle Bauten und festen Anlagen unterstehen der Baubewilligungspflicht. Sie sind nach Beendigung des Felsabbaus zu entfernen.
Erschliessung
Die Zufahrt zur Materialabbauzone Roggeli erfolgt über die Strasse entlang der Ärgera. Sämtliche An- und Abtransporte erfolgen über diese Strasse Richtung Sagenboden.
Zur Erschliessung der einzelnen Abbauetappen werden für den internen Materialtransport Maschinenwege angelegt.
Abstände und Grenzen
Die Grenze zum Auengebiet der Ärgera verläuft entlang der Erschliessungstrasse.
Der Mindestabstand zum kleinen Fliessgewässer (Zufluss zur Ärgera) beträgt mindestens 10 m ab Solenmitte.
Materialabbauzone Roggeli — Reglement
Art. 6 Materiallager
Materiallager (Zwischen- und Endlager) sind nur in den bezeichneten Bereichen zugelassen. Es ist insbesondere verboten im Alluvialgebiet der Ärgera Materiallager zu errichten.
Art. 7 Empfindlichkeitsstufe
Der Materialabbauzone Roggeli wird eine Empfindlichkeitsstufe IV gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung vom 15.12.1986 zugeordnet.
Art. 8 Instandstellung
Die Materialabbauzone Roggeli ist nach Beendigung des Felsabbaus gemäss den Bedingungen der Abbaubewilligung instand zu stellen. Der Zonenperimeter wird hernach wieder der heutigen Nutzung (Wald) zugeführt.
Die Erschliessungsstrasse und die angelegten Transportpisten bleiben bestehen. Sie dienen nach Abschluss des Felsabbaus einer verbesserten Waldnutzung.
Materialabbauzone Roggeli - Reglement
3.2 PBR Plasselb
Im PBR Plasselb wird ein Artikel aufgenommen, der die Zonenbestimmungen für die Spezialzone Windpark beinhaltet.
Siehe Genehmigungs-
beschluss der RURN ur-
17. 11 U
neuer Artikel:
Art. 28bis Windparkzone Schwyberg
(WPZ)
1.
Diese Zone ist bestimmt für den Windpark Schwyberg und diesem zugeordnete Anlagen wie: Windenergieanlagen (WEA,), Installationsplattformen, elektrische Leitungen, Zufahrtsstrassen, eventuelle Informationsschilder, technische Anlagen (Aufenthaltsgebäude für Kontrollbeauftragte, Transformatorstation) sowie der Sicherheit dienende Einrichtungen.
Als Grundnutzung gilt nach wie vor die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung.
Bauten und Anlagen in diesem Zusammenhang bedürfen einer Sonderbewilligung der Raumplanungs- Umwelt- und Baudirektion. Die nötigen Sicherheitsabstände sind vorbehalten
2. Die baupolizeilichen Masse sind nicht anwendbar.
Lärmempfindlichkeitsstufe Ill
3.
Die Spezialzone ist auf die Erstellung der WEA beschränkt. Falls diese nicht innerhalb 5 Jahren ab der Rechtskraft der vorliegenden Einzonierung erstellt sind oder nach einem zukünftigen Rückbau wird die Spezialzone ohne Verfahren wieder zur Landwirtschaftszone.
Kanton Freiburg Gemeinde Plasselb
Änderung Zonennutzungsplanung
Windpark Schwyberg
Öffentliche Auflage Publikation im Amtsblatt Nr. 26 vom 26.06.2009
Dossier zur öffentlichen Auflage
Beschluss Beschluss Raumplanungs-, Umwelt- Gemeinderat Plasselb und Baudirektion Kanton Freiburg Angenommen vom Genehmigt durch die RUBD:
Gemeinderat Plasselb:
Freiburg, den 1 7. Juli 2012
Plasselb, den_[G.Novempir 2009
Der Staatsrat, Direktor: Der Ammann:
R ” x AO \
Der Gemeindeschreiber:
Atelier 5
b) Vorprüfung
Deponiegebiete
18
’ Wohngebäude dürfen nicht von der Hofliegenschaft abparzelliert werden.
“ Bei der Wahl des Standortes von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist auf die Bedürfnisse einer rationellen Bewirtschaftung und auf Geruchs- und Lärmemissionen zu achten.
’ Die Neubauten in der Landwirtschaftszone haben sich bezüglich Lage, Volumen und Gestaltung und in den wesentlichen Elementen wie Gebäudestellung, Firstrichtung, Materialien und strukturellem Ausdruck an der traditionellen Bauweise zu orientieren, unter Beachtung heutiger Konstruktionsweisen.
° Die Zufahrt, Umgebungsgestaltung und die Bepflanzung haben sich unauffällig in die Landschaft einzugliedern.
’ Es gelten die Bestimmungen der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung.
Die Vorprüfung gemäss Art. 184 RPBG ist für alle Bauvorhaben obligatorisch, mit Ausnahme jener für geringfügige Bauten.
Art. 27 Die Deponiezonen "Farnera-Allmend" sind im Eigentum
der Gemeinde Plasselb und gemäss Bewilligung vom 31.8.1983 genehmigt.
Art. 28 Steinbruchgebiet Roggeli “Im-Abbaugebiet ist ein Bereich im Eigentum _der-Ge-
P\8487\REGlla (o,../csc
meinde Plasselb als-Steinbruchgebiet für den Bedarf der Gemeinde offenzuhalten. Die Arbeit-im Steinbruch darf erst nach Bewilligung des entsprechenden Abbau- _gesuchs aufgenommen werden.
RUED 49.08.7009
Gemeinde Plasselb Änderungen Planungs- und Baureglement
Art. 298 => siehe Ensheiik RD ven 14: Dez. 200
Baupolizeiliche Masse
gemäss SP "Sektor Schulhausareal" Aebnet
OP Parz. 489AA/480
übrige Dorfkernzone Wohnzonen: schwache Dichte
Ferienhauszonen:
7
60 BP 0.65 0.65
Gesamthöhe, siehe Art. 68ff ARZRPBG
Höhe, siehe Art. ARZRPBG
Gebäudelänge, Art. 34
Grenzabstand, siehe Art. 164 und 165 RPBG, Art. 62ff ARZRPBG grosser Grenzabstand, Art. 32
kleiner Grenzabstand, Art. 32
Ausnützungsziffer, siehe Art. 162 RPBG und Art. 54ff ARZRPBG Überbauungsziffer, siehe Art. 163 RPBG und 59 ff ARZRPBG Empfindlichkeitsstufe, Art. 43 LSV
Detailbebauungsplan
Strukturplan
Volumenziffer: Verhältnis zwischen gesamtem oberirdischen Volumen unanrechenbarer Landfläche
Zone für Gewerbe und Industriebetriebe:
*1 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser 30m "2 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser 0.55 "3 für zusammengebaute Einzelwohnhäuser 35% 4 für die genehmigten DBP 0.35
“5 ab Erdgeschoss bestehender Bau
KOBD 23.305
22.11.2004
Atelier 5
Strassenbaulinie, Bepflanzungen an Kantonsstrassen
Abstände
P\8487\REG1l1a (o.../csc
20
Definitionen zu den Zonenvorschriften
Art. 30 ! Die Strassenbaulinien (gemäss Strassengesetz) sind
als minimale Abstände zu betrachten, sofern nicht in einem Struktur-, Detailbebauungs- oder im Verkehrsrichtplan entsprechende Gestaltungsbaulinien oder Baufelder festgelegt werden.
® Entlang den Kantonsstrassen können im Bereich des Baugebiets Baumreihen oder Einzelbäume bis 1.00 m an den Strassenrand gepflanzt werden, sofern dies in einem Struktur- oder Detailbebauungsplan festgehalten ist. Die Sicherheitsvorschriften sind einzuhalten.
Art. 31 ' Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze
beträgt 30.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand vorschreibt.
® In der Gewerbezone Sagebode wird der Waldabstand nach Absprache mit dem Kreisforstamt 2 festgelegt.
’ Der minimale Abstand eines Gebäudes zu einer Hecke, Baumreihe oder Baumgruppe hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenart festgelegten Grenzabstand zu entsprechen. Der Gemeinderat kann höhere Abstände von Fall zu Fall festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ökologische Wert etc. rechtfertigt. Ausserhalb der Bauzonen ist ein Mindestabstand von 15.00 m einzuhalten.
“ Der minimale Abstand einer Baute oder einer Anlage von der Grenze der Wasserläufe beträgt 20.00 m. Ausnahmen erfordern die vorherige Bewilligung der Bau-
direktion (vgl. Art. 45 und 46 des Gesetzes über den Wasserbau).