Baureglement
Ried bei Kerzers
Document
- Number
- 2276
- Commune
- Ried bei Kerzers
- Canton
- Fribourg
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Jan 17, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Fribourg
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Ried bei Kerzers with its building zones.Open the full map
Files
2276_20250115_RiedBeiKerzers_RGH_RCU.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
N4
GEMEINDE RIED BEI KERZERS
REVISION DER ORTSPLANUNG
GEMEINDEBAUREGLEMENT
JUNI 2017
(Genehmigungsexemplar)
STAUFFACHER + PARTNER AG INGENIEUR- UND VERMESSUNGSBÜRO BERNEASEE 30 3280 MURTEN TEL. 026 672 98 88 www.geo-see.ch
INHALTSVERZEICHNIS
INHALTSVERZEICHNIS sa» muam0:0mumuu——rn nn on 1 ERSTER:TEIL ‚ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN... usususuanunes 1 RTERE FT: VZNVERGERG nennen nenn EnIan EEE EEE EIER EEE EEE 1
Art. 2
Rechtliche Grundlagen.................020422400002000000snnnnennnnnnnnnnnnnnnennnnnnnnnnnnennenennennennnnnn 1
Art. 3 Rechtsnatur ..............- 21
Art. 4
Anwendungsbereich...........eseeeeeseesessesneennennensnnnennnnnnnnnnnnennnnnnnnennnnnennennennnnnannnn 1 Artıkal:5: Abweichungen... sau nn 1 ZWEITER'TEIE ‚ZONENVORSECHRIFTEN.anseuauuneeergust! 2
Art. 6 Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, zu Baumreihen, zu
Hochspannungsleitungen und zu Rohrleitungen .............2.2222220202nnenennnnennenenn 2
Art. 7 . Raumbedarf'der'Gewässer...nusneeueuenaunenenneanuaun 8
Arlikel8. BelaslelfeStandülle.. nennen) 3
Art. 9 Naturgefahren..... il
Art. 10 Dachlukarnen..............00200400420ee0 . 5
Art. 11 Solarenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Ähnliches. 6
Art. 12 :: Pärkierüng on... 6
Artikel:13: Zoneneinteilung..nnesuesennssnennsunueunensarsaunnunn) 6
Art. 14 : KemzoneiK2. „esnumennennrnumenneneennemenenneesTTeRRTeTBERRERIELTEL 7
Art. 15
Wohnzone mit schwacher Dichte WS .............uucueesessesesnennnnennennnnnnnnnennnnnnnnunnennn 8
Art. 16
Arbeitszone AZ ......uceeeesnessessensennennennnnsnnnennnnnnnnnnnnnennnnnennnnnnnnennnnn rg
43 more articles
Art. 17
Sonderzone für die Verwertung landwirtschaftlicher Produkte SZLP................. 10
Art. 18
Zone von allgemeinem Interesse ZAl.......uuueeeesesseseseanennennennnnnnnnnnnnnnnnnennennenn 10 Artikel:19, Landwirtschaftszonal.Z..u.snunnensewunuwnus 11
Art. 20
Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft (Art. 16a Abs. 3 RPG)...................... 12
Art. 21 Waldareal e
DRITTER TEIL: SCHUTZZONEN, SCHUTZOBJEKTE UND SCHUTZPERIMETER .......... 13
Art. 22
Landschaftsschutzperimeter ..........u.22040204420002200@2nneennennennnnnnnnnnnnnnnnnnnnnnennnennennnn 13
Art. 28 : Naturschutz nun auuseenenauauuna um 13
Art. 24 Realisierungsprogramm Natur und Landschaft... 13
Art. 25 Ortsbildschutzperimeter ................0..0...0
Art. 26 Geschützte Kulturgüter ............22.2002042204neenesenneeseneennnnn
Art. 27 Archäologische Perimeter .............0u020044004022eenneeeneeneeeneen
VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Übertretungeti..nusessenenewnanunnnnereneesarenssuse
Art. 29
Aufhebung ....
Art. 30
Inkrafttreten.............u220042444nnennnenneennnnnnennnnnnnennnnnnnnnnsnnnnsnennnnsnnnnennnannnnnnnen
ANHANG 1: ZONENVORSCHRIFTEN (Schema) ...........eenenenneenenesnenennneneneennn ANHANG 2: LISTE DER GESCHÜTZTEN KULTURGÜTER .......nnen ANHANG 3: DETAILBESTIMMUNGEN FÜR ORTSBILDSCHUTZPERIMETER... ANHANG 4: DETAILBESTIMMUNGEN FÜR GESCHÜTZTE GEBÄUDE
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
ERSTER TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel1. Zweck
' Das vorliegende Gemeindebaureglement der Gemeinde Ried umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung, Erstellung und Veränderung von Gebäuden sowie der übrigen Anlagen fest.
2 Es bezweckt eine rationelle und harmonische Entwicklung der Gemeinde.
Art. 2 Rechtliche Grundlagen
! Das Raumplanungs- und Baugesetz (RPBG) vom 2. Dezember 2008, das Ausführungsreglement vom 1. Dezember 2009 zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR), das Strassengesetz (StrG) vom 15. Dezember 1967, das Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (NatG) vom 12. September 2012 und alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen, die kantonalen und regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortplanung der Gemeinde in Verbindung stehen, bilden die Grundlagen dieses Reglements.
? Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus: — dem Richtplandossier mit dem Gemeinderichtplan und dem Erschliessungsprogramm — dem Zonennutzungsplan — dem Gemeindebaureglement — dem erläuternden Bericht - der Übersicht über den Stand der Erschliessung — dem kommunalen Energieplan.
Art. 3 Rechtsnatur
! Das Gemeindebaureglement und der Zonennutzungsplan sind für Behörden und Private verbindlich.
2 Der Gemeinderichtplan wird mit seiner Genehmigung für die Behörden verbindlich.
Art. 4 _Anwendungsbereich
! Die Vorschriften des Gemeindebaureglements gelten für das gesamte Gemeindegebiet. Sie sind für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben gemäss Art. 135 RPBG verbindlich.
Art. 5 Abweichungen
! Abweichungen können nach den Voraussetzungen der Art. 147 ff. RPBG bewilligt werden. Das in den Art. 101 f,RPBR geregelte Verfahren bleibt vorbehalten.
Seite - 1 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
ZWEITER TEIL: ZONENVORSCHRIFTEN
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
Allgemeine Vorschriften 15. JAN. 2025
s.Q
Art. 6 Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken, zu Baumreihen,
zu Hochspannungsleitungen und zu Rohrleitungen
! Die Strassenbaugrenzen (gemäss Strassengesetz) sind als minimale Grenzabstände zu betrachten.
2 Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand zulässt.
3? Der Waldabstand in der Arbeitszone „Brüggfeld“ beträgt 15.0 m, gestützt auf den Bericht des Kreisforstamtes 5 vom 31.10.1988.
4 Für die Abstände von Bauten und Anlagen zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals gelten je nach Zone die folgenden Werte:
Bauwerk | Zone Niederhecke | Hochhecke Baum Aufschüttung / | BZ 2.5m 5m hKB Abtragun ER Lwz 4m Sm hKB Ordentliche Hochbauten BZ 4m 7m hKB+5 m und Treibhäuser LWwZ 15m 15m 20 m Geringfügige Hochbauten BZ 4m 7m hKB mit Fundament iwz | 15m 15m 20 m Geringfügige Hochbauten BZ 4m 5m 5m ohne Fundament LWZ 4m 5m 5m Versiegelte Wege und BZ 4m 7m hKB Plätze LWwZ 15m 15 m 20 m Unversiegelte Wege und BZ 4m 5m | 5m Plätze 72 15m 15m | 20m Kissen BZ 4m 7m hKB Lwz 15m Kanalisationen und BZ 4m Leitungen LWZ 4m
hKB: halber Kronenbereich = Radius Krone +2 m BZ = Bauzone, LWZ = Landwirtschaftszone
Abweichungen der Mindestabstände zu Gehölzen ausserhalb des Waldareals benötigen entsprechend Art. 22 NatG vorgängig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldareals. Das Gesuch zur Ausnahme ist an die Gemeinde zu richten.
5 Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von einer elektrischen Hochspannungsleitung richtet sich nach der Eidgenössischen Starkstromverordnung.
$ Der Abstand eines Gebäudes oder eine Anlage von einer Rohrleitung (Transitgasleitung) richtet sich nach der Eidgenössischen Rohrleitungsverordnung.
Seite -2-
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017
Genehmigungsexemplar Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
15. JAN, 2025 5:8
Art. 7 Raumbedarf der Gewässer
a) Raumbedarf für Fliessgewässer
! Dieser Bereich ist für den Schutz vor Hochwasser, die Gewährleistung der natürlichen Funktion sowie der Zugänglichkeit, insbesondere zu Unterhaltszwecken, notwendig.
? Innerhalb des von Fliessgewässern benötigten Raums können keine Bau- oder Erschliessungsvorhaben (auch Anbringen von Umzäunungen usw.) ausgeführt werden. Gleiches gilt für Materialdeponien oder jegliche Änderungen des natürlichen Geländes. Es sind ausschliesslich Eingriffe zwecks Unterhalts und Pflege der Gewässer, Wanderwege und Zufahrten für die Landwirtschaft, erlaubt.
® Bauprojekte oder Anlagen müssen den Mindestabstand von 4.00 Metern zu äusseren Grenze des Raumbedarfs der Gewässer einhalten.
b) Raumbedarf bei Fliessgewässern ohne Abgrenzungen
' Ist der minimale Raumbedarf eines Fliessgewässers nicht festgelegt, so beträgt er 20.00 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand.
c) Raumbedarf von eingedolten, nicht abgegrenzten Fliessgewässern
! Bei eingedolten Fliessgewässern und mangels besonderer Angaben auf dem Zonennutzungsplan oder dem Detailbebauungsplan muss bei der Planung von Bauten und Anlagen das Gewässer berücksichtigt werden (keine Bauvorhaben auf der Streckenführung, keine übermässige Belastung, Kontrolle der Abflusskapazität usw.).
? Es ist ausreichend Freiraum für eine spätere Freilegung des Gewässers zu gewährleisten. Dieser Raumbedarf wird entsprechend den Vorschriften nach den Absätzen a und b bestimmt.
d) Bauvorhaben in der Nähe von Fliessgewässern
! Das Niveau von Bauten und Anlagen ist so zu wählen, dass diesen keine Überschwemmungsgefahr droht. Allenfalls können in Ergänzung zur Gefahrenkarte (Hochwasser) oder des Raumbedarfs für Fliessgewässer Detailuntersuchungen angefordert werden.
? Bei Ableitung des Oberflächenwassers von Untergeschossen (Zufahrtsrampen, Aussentreppen usw.) in das Gewässer ist das Rücklaufrisiko zu prüfen. Unter Umständen müssen besondere Sicherheitsmassnahmen getroffen werden (z.B. Rücklaufklappe und Installation von Pumpen).
? Für die Detailbebauungspläne (Quartierpläne, Parzellierungspläne, Spezialpläne usw.) müssen die Bau- und Erschliessungsniveaus pro Sektor festgelegt werden.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
Art. 8 Belastete Standorte 45. JAN. 2025
! Der Zonennutzungsplan bezeichnet die Standorte, die im Kataster der belasteten Standorte 2.8 des Kantons Freiburg eingetragen sind. Jegliche Bauarbeiten, Renovierungsarbeiten oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss
Art. 5
AltlastG unterstellt.
? Für alle bewilligungspflichtigen Vorhaben gemäss Art. 135 RPBG an untersuchungsbedürftigen Standorten ist eine Voruntersuchung gemäss Art. 7 AltIV durchzuführen.
Seite -3-
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
3 Bei Bauvorhaben an nicht untersuchungsbedürftigen Standorten kann das Amt für Umwelt Untersuchungen gemäss Art. 3 AltIV verlangen.
* Die Daten der belasteten Standorte sind im Geoportal des Kantons ersichtlich (www.geo.fr.ch). Die Standorte können jederzeit ändern.
Art. 9 Naturgefahren
a) Grundlagen ! Der Zonennutzungsplan bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
? Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Vorschriften für alle Gefahrenzonen gemäss den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten. Diese Vorschriften gelten unter allen Umständen und werden in das vorliegende Reglement zusammengefasst übernommen.
3 Als sensible Objekte gelten Gebäude oder Anlagen: — In denen sich zahlreiche Personen aufhalten, — Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können, — Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
b) Allgemeine Massnahmen
! Für alle Bauvorhaben in einer Gefahrenzone: — Muss im Sinne von Art. 137 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) ein Vorprüfungsgesuch eingereicht werden, — Ist ein Gutachten der Naturgefahrenkommission erforderlich, - Können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
? Die Kosten für die Durchführung der Untersuchungen und Umsetzung der Massnahmen sind vom Gesuchsteller zu tragen.
c) Zone mit Restgefährdung
! Diese Zone bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiterbestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit.
? Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
d) Zone mit geringer Gefährdung
! Diese Zone ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.
2 Sensible Objekte benötigen: — Die Durchführung einer ergänzenden Studie. — Besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
Seite -4 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
e) Zone mit mittlerer Gefährdung
! Diese Zone ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In dieser Zone ist Bauen erlaubt (ausser für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen:
— Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.
- Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
f) Zone mit erheblicher Gefährdung
! Diese Zone ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in dieser Zone verboten:
- Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.
— Bauten, neuen Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.
— Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Gebäude mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Bruttogeschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.
? Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt werden: — Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse. — Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen). — Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen. - Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 des Ausführungsreglements zum Raumplanungs- und Baugesetz (RPBR), sofern dadurch die Risiko- oder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.
g) Gefahrenhinweiszone
' Diese Zone weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intensität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde.
? Vor jedem Bauvorhaben ist die Gefahrenstufe in einer Studie zu bestimmen, die auf Kosten des Gesuchstellers durchgeführt wird. Anschliessend sind die Massnahmen umzusetzen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
Art. 10 Dachlukarnen 15. Aal 2025
r
N I ng men,
! Als Dachlukarne versteht man alle Öffnungen im Dach gemäss Art. 65 Abs—+ RPBR.
? Die Gesamtbreite der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf 5 der Länge der entsprechenden Fassade oder des entsprechenden Fassadenelementes, wenn diese Absätze aufweisen, nicht übersteigen.
? Die Summe der Frontflächen der Dachlukarnen und Dachaufbauten darf '/- der im Vertikalaufriss gemessenen Dachfläche nicht übersteigen.
* Die Oberkante der Dachlukarnen muss merklich unter dem Haupffirst liegen.
Seite -5 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
5 Im Allgemeinen darf die Brüstung der Fenster zur Belichtung der Wohnräume die Höhe von 1.20 m über Fertigboden nicht übersteigen.
6 Diese Vorschriften werden ebenfalls für Lukarnen angewendet, welche in Verlängerung der Fassade mit Unterbrechung des Vordaches erstellt werden.
7 Abweichungen von diesen Vorschriften können gestattet werden:
a) bei Umbauten eines Gebäudes, bei dem der heutige Zustand dies ausnahmsweise rechtfertigt;
b) bei Neubauten, bei denen die Form und Grösse der Öffnungen im Dach wesentliche Bestandteile eines harmonischen Architekturkonzeptes von guter Qualität bilden.
Art. 11 Solarenergieanlagen, Photovoltaikanlagen und Ähnliches
! Das Verfahren für Solarenergieanlagen und Photovoltaikanlagen ist ausschliesslich durch das Bundes- und Kantonsrecht geregelt. Zusätzlich ist eine Richtlinie über die architektonische Integration von thermischen und photovoltaischen Solaranlagen der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion (RUBD) anwendbar.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
15. JAN. 2025 a) Erforderliche Parkplätze s.MN
! Pro Wohnung müssen mindestens 2 Parkplätze auf privatem Grund geschaffen werden, wobei Garage und Vorplatz als ein Parkplatz gilt.
? Für alle anderr Bauten ist die erforderliche Zahl der Abstellplätze nach der Norm SN640'281 „Parkieren, Bedarf an Parkfelder“ von 2013 der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute VSS zu berechnen.
Art. 12 Parkierung
® Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den Normen der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute (VSS).
4 Der Bedarf und der Standort der Abstellfelder für Velos haben der VSS-Norm SN640'065 von 2011 zu entsprechen.
b) Einstellhallen
' Für Bauvorhaben mit Einstellhallen als Unterniveaubauten (Art. 75 RPBR) für min. 1/2 der erforderlichen Parkplätze wird eine erhöhte Geschossflächenziffer festgelegt, welche im jeweiligen Zonenartikel definiert ist.
Spezielle Zonenvorschriften
Art. 13 Zoneneinteilung
' Die Gemeinde Ried umfasst folgende Zonen a) Bauzonen
— Kernzone KZ — Wohnzone mit schwacher Dichte ws — Arbeitszone AZ — Zone von allgemeinem Interesse ZAl
Seite -6-
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
— Sonderzone für die Verwertung landwirtschaftlicher Produkte SZLP
b) weitere Zonen
- Landwirtschaftszone LZ - Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft PDL — Waldareal WA
Art. 14 Kernzone KZ
1. Charakter
' Die Kernzone ist für das Wohnen, für landwirtschaftliche Bauten sowie für Dienstleistungs Genehmigungs-
und mässig störende Gewerbebetriebe bestimmt. beschluss der RIMU vom 15, JAN, 2025
2. Geschossflächenziffer Ss, 2,
' Für Neu- und Wiederaufbauten beträgt die maximal zulässige Geschossflächenziffer 0.93. In Härtefällen (Gefährdung der betrieblichen Existenz) kann ein Ausnahmeverfahren eingeleitet werden.
? Für Umbauten und Renovationen gelten die Bestimmungen gemäss Art. 80b Abs. 5 RPBR.
® Zur Förderung von Parkplätzen in unterirdischen Garagen oder Einstellhallen gemäss Art. 12b GBR wird ein Bonus von zusätzlich 0.30 an die anrechenbare Geschossfläche (aGSF) gewährt.
3. Überbauungsziffer ! Für Neu- und Wiederaufbauten beträgt die maximal zulässige Überbauungsziffer 0.60.
4. Höhe
! Die Gesamthöhe (h) beträgt maximal 10.00 m. Die traufseitige Fassadenhöhe (Fh) beträgt maximal 8.00 m.
5. Abstände
! Der Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt die Hälfte der Gesamthöhe (h), mindestens jedoch 4.00 m.
6. Empfindlichkeitsstufe LSV ! Empfindlichkeitsstufe Ill
7. Besondere Bestimmungen
! Die Bauart, das Volumen, die Dachform, die Baumaterialien und die Farben von neuen,
umgebauten und renovierten Gebäuden sowie deren Umgebungsarbeiten müssen sich in das bestehende Dorfbild einordnen.
2 Landwirtschaftliche Gebäude, die nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden, können
dem Wohnen, handwerklichen oder mässig störenden gewerblichen Nutzungen zugeführt
Seite-7-
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
werden. Weder Höhe, Länge, noch Breite dürfen durch diese Nutzungsänderung wesentlich geändert werden.
® Für Gebäude innerhalb des Ortsbildschutzperimeters von Ried und Agriswil gelten ausserdem die Vorschriften über den Ortsbildschutzperimeter (Art. 25 und Anhang 3).
8. Dachgestaltung
! Flachdächer sind verboten mit Ausnahme bei Gebäuden, die nur Nebennutzflächen aufweisen.
Art. 15 Wohnzone mit schwacher Dichte WS Siehe Genehmigungs-
beschluss der RIMU vom
1. Charakter 15. JAN 2025
! Die Wohnzone mit schwacher Dichte ist für das Wohnen für freistehende und Ar
zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art. 55 und 56 RPBR bestimmt.
2 Kleinere Betriebe für Handel oder Handwerk ohne übermässige Emissionen, welche sich in ihren Ausmassen dem Quartiercharakter unterordnen und dem Wohnen baulich und
betrieblich zugeordnet sind, sind ebenfalls erlaubt. Siehe Genehmigungs-
beschluss der RIMU vom
2. Geschossflächenziffer 15. JAN, 2025 s3_
! Die Geschossflächenziffer beträgt 0.60.
2 Zur Förderung von Parkplätzen in unterirdischen Garagen oder Einstellhallen gemäss Art. 12b GBR wird ein Bonus von zusätzlich 0.30 an die anrechenbare Geschossfläche (aGSF‘) gewährt.
3. Überbauungsziffer ! Die Überbauungsziffer beträgt 0.35.
4. Höhe
! Die Gesamthöhe (h) beträgt maximal 9.50 m. Die traufseitige Fassadenhöhe (Fh) beträgt maximal 7.00 m.
5. Abstände
! Der Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt die Hälfte der Gesamthöhe (h), mindestens jedoch 4.00 m.
6. Empfindlichkeitsstufe LSV ! Empfindlichkeitsstufe II
7. Dachgestaltung ! Die minimale Dachneigung beträgt 22°, die maximale 45°.
Seite -8-
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
2 Flachdächer sind verboten mit Ausnahme bei Gebäuden, die nur Nebennutzflächen aufweisen.
Siehe Genehmigungs-
Art. 16 Arbeitszone AZ beschluss der RIMU vom
1. Charakter 15. JAN, 2025
s..3,% ! Die Arbeitszone ist für industrielle und gewerbliche Betriebe bestimmt. Gastgewerbe we ———
Restaurants, Dancings, usw. sind ebenfalls in der Zone gestattet. Cabarets, Nightclubs und dergleichen sind ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Baumassenziffer ! Die Baumassenziffer beträgt 6.5 m? pro m?.
3. Überbauungsziffer ! Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.65.
4. Höhe ! Die Gesamthöhe (h) beträgt maximal 10.00 m. Flachdächer sind erlaubt.
5. Abstände
' Der Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt die Hälfte der Gesamthöhe, mindestens jedoch 4.00 m.
6. Empfindlichkeitsstufe LSV ! Empfindlichkeitsstufe IV
7. Besondere Bestimmungen
! Deponien oder Zwischendeponien von Recyclingmaterial sind nicht zugelassen, ausgenommen für bestehende Anlagen.
? Die Anzahl der Parkplätze für die zonenkonformen Bauten richtet sich nach der Norm SN640'281 „Parkieren, Bedarf an Parkfelder“ von 2013 der Vereinigung der Schweizerischen Strassenfachleute VSS.
3 Die Fläche der notwendigen Wohnungen gemäss Art. 54 Abs. 3 RPBG darf 25% der gesamten Geschossfläche nicht übersteigen.
* Bestehende, nicht zonenkonforme Gebäude, vor allem Wohnbauten, dürfen nur Gegenstand von Unterhaltsarbeiten bilden. Teilweise Neu - und Anbauten können nur zugelassen werden, wenn sie zonenkonform sind.
Seite -9 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
Art. 17 ”. Sonderzone für die Verwertung landwirtschaftlicher Produkte
SZLP 1. Charakter
! Die Sonderzone ist ausschliesslich für landwirtschaftliche Produkteverwertung bestimmt. Alle anderen Nutzungen und Bauten sind unzulässig, insbesondere sind Wohnungen in dieser Zone nicht erlaubt.
2. Baumassenziffer ! Die Baumassenziffer beträgt 6.5 m? pro m?.
3. Überbauungsziffer ! Die Überbauungsziffer beträgt maximal 0.65.
4. Höhe ! Die zulässige Gesamthöhe h beträgt 10.00 m. Flachdächer sind erlaubt.
5. Abstände
! Der Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt die Hälfte der Gesamthöhe, mindestens jedoch 4.00 m.
6. Empfindlichkeitsstufe LSV ! Empfindlichkeitsstufe IV
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
15. JAN. 2025 1. Charakter 3
! Die Zone von allgemeinem Interesse ist für öffentliche Bauten und Anlagen oder solche, die im öffentlichen Interesse stehen, bestimmt.
Art. 18 Zone von allgemeinem Interesse ZAI
Seite - 10 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement
Juni 2017
Genehmigungsexemplar Siehe Genehmigungs-
2. Art der Nutzung beschluss der RIMU vom
Gebiet / Parz. | Art der Nutzung zugelassene Gebäude 15. JAN, 2025
Bezeichnung Be _
A Schule | 132 | Schule und Wohnen Schulhäuser mit Wohnanteil
Gemeindeverwaltung f Feuerwehrmagazin Gemeinde- B Verwaltung Werkhof
Wohnen Feuerwehr
Friedhof
D Mehrzweckhalle, Turnhalle
Friedhof
Gerätehaus, Unterstand
274
E Schiessstand
| 137,
| Schiesszwecke und Teil
Vereinslokal
Mehrzweckhalle, Turnhalle
Mehrzweckhalle, Turnhalle und dazugehörende Neben- | gebäude
Gebäude für Schiesszwecke
F Ehemaliges Schützenhaus
| 464 | Vereinslokal
3. Nutzungsmass
Umbau des bestehenden Gebäudes
| Gebiet
Nutzungsmass
Lärmempfindlichkeitsstufe
wie Kernzone Art. 14 und
| A Schule kg R Gemeinde- .
| B Verwaltung wie Kernzone Art. 14 Il
C Friedhof nur geringfügige Bauten ı
D __ Mehrzweckhalle
wie Kernzone Art. 14
und Anlagen
E Schiessstand
Umbau des bestehenden Gebäudes
F Ehemaliges Umbau des bestehenden n Schützenhaus Gebäudes 4. Abstände
' Der Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt die Hälfte der Gesamthöhe, mindestens jedoch 4.00 m.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
Art. 19 Landwirtschaftszone LZ
15. JAN, 2025 3%
1. Charakter
' Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
Seite - 11 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
2. Bauten
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, wird abschliessend von der bundesrechtlichen Gesetzgebung geregelt.
3. Sonderbewilligungen
Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Plarungs-, Umwelt- und Baudirektion. Das Vorprüfungsverfahren wird empfohlen. Roumplauunge-
Art. 20 Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft (Art. 16a Abs. 3 RPG}-
und Art. 3ERPV uud Art. SE RPBG) Siehe Genahmigunge- 1. Charakter beschluss der RIMU vom ' Der Perimeter für diversifizierte Landwirtschaft (Art. 16a Abs. 3 RPG) ist für Gewächs- 15, JAN, 2075 häuser, dazugehörige Betriebsgebäude und andere Produktionsarten bestimmt. ..”
? Der den Betrieben zugeordnete Wohnraum muss ins Gebäude integriert werden. Freistehende Einzelhäuser sind nicht zugelassen.
2. Maximale Gesamthöhe ! Die Gesamthöhe (h) beträgt maximal 10.00 m.
3. Abstände
! Der Abstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze beträgt die Hälfte der Gesamthöhe, mindestens jedoch 4.00 m.
4. Empfindlichkeitsstufe LSV ! Empfindlichkeitsstufe III
Art. 21 Waldareal
' Das Waldareal wird gestützt auf die Forstgesetzgebung definiert und geschützt=(Art. 43 Abs. 3 RPBG).
Seite - 12 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
DRITTER TEIL: SCHUTZZONEN, SCHUTZOBJEKTE UND SCHUTZPERIMETER
Art. 22 Landschaftsschutzperimeter
! Der Landschaftsschutzperimeter umfasst besonders schöne und naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften.
E sent der Erhaltung der landschaftlichen Eigenart und deren naturnahen Elemente, namentlich von Bachläufen mit ihren Uferbereichen, Hecken, Baumreihen, Feldgehölzen, intakten Waldrändern, Hochstamm-Obstgärten etc.
® Bauliche Eingriffe und Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, sind nicht zugelassen. Für standortgebundene der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dienende Bauten und Umbauten sind Ausnahmen möglich, sofern sie sich ohne Beeinträchtigung ins Landschaftsbild eingliedern. Der Betrieb des Schiessstandes "Mösli" im bestehenden Umfang ist weiterhin zugelassen inkl. der Unterhalt des Kugelfanges.
Art. 23 Naturschutz durch das übergeordnete Redıt
! Die Ufervegetation entlang der offenen Fliessgewässer ist Burdesrechtlich geschützt. Über . Ausnahmen zum Beseitigungsverbot entscheidet der-Kenten- dıe aushändi Ss Lautouale Derörde,
2 Ausserhalb der Bauzone sind alle Gehölze ausserhalb des Waldareals fEinzeibaume, Baumreihen, Hecken, Feldgehölze, Waldstreifen), welche standortgerecht sind und einen ökologischen oder landschaftlichen Wert aufweisen, durch «das-karterale-Gesetz-über-den
NatG}geschützt. In der Bauzone sind die Gehölze ausserhalb des Waldareals, welche im Zonennutzungsplan eingetragen sind, geschützt. Entsprechend Art. 22 NatG bedarf jede Entfernung eines geschützten Gehölzes ausserhalb des Waldareals vorgängig einer Ausnahme von den Schutzbestimmungen für Gehölze ausserhalb des Waldareals. Das Gesuch zur Ausnahme, welches eine Ersatzmassnahme beinhalten muss, ist an die Gemeinde zu richten.
3 Das Naturschutzgebiet im „Brugereholz“ und „Tannholz“ bezweckt die Erhaltung des Tümpels als Amphibienlaichplatz. Jegliche baulichen Eingriffe, die diesen Zweck gefährden, sind untersagt. Die schutzzielkonforme Pflege wird durch die Gemeinde sichergestellt.
Siehe Genehmigungs- * Der Betrieb des Schiessstandes "Mösli im bestehenden Umfang inkl. Unterhalt des P°schluss der RIMU vom Kugelfanges ist weiterhin zugelassen. 15. JAN, 2025 =>) me
Art. 24 Realisierungsprogramm Natur und Landschaft
! Die Landwirtschaftskommission stellt die praktische Umsetzung des Realisierungsprogramms Natur und Landschaft sicher. Hierfür zieht sie eine qualifizierte ökologische Fachperson bei. Innerhalb des vom Gemeinderat beschlossenen Budgetrahmens legt sie selbständig die zu realisierenden Massnahmen und Arbeiten fest und schliesst die nötigen Vereinbarungen ab.
Seite - 13 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
Art. 25 Ortsbildschutzperimeter beschluns der FIM vom
1. Ziel: 15. JAN. 2025
! Die Ortsbildschutzperimeter haben zum Ziel, die bauliche Einheit und Eigenart FE... SE schützenswerten Ortsbildes zu erhalten.
2. Vorprüfungsgesuch:
! Jedem Baubewilligungsgesuch nach dem ordentlichen Verfahren muss ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG vorangehen.
3. Besondere Bestimmungen ' Die Detailbestimmungen für den Ortsbildschutzperimeter befinden sich in Anhang 3.
Siehe Genehmigungs-
Art. 26 Geschützte Kulturgüter beschluss der RIMU vom
1. Definition IBM 2025 n ?
' Die geschützten Kulturgüter sind im Zonennutzungsplan bezeichnet. Im-Anhang 2 dieses
Reglements ist die Liste dieser Kulturgüter mit deren Standort oder Adresse und deren
Schutzkategorie aufgeführt.
2. Schutzumfang
! Der Schutz eines Gebäudes erstreckt sich auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente gemäss Art. 22 des Gesetzes vom 7. November 1991 über dem Schutz der Kulturgüter (KGSG).
? Der Schutzumfang ist in drei Kategorien gegliedert:
Kategorie 3 Der Schutzumfang enthält: a. die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung), b. die innere Tragkonstruktion, c. die allgemeine Anordnung des Grundrisses;
Kategorie 2 Der Schutzumfang enthält zusätzlich: d. die Elemente des Fassadenschmucks, e. die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung;
Kategorie 1 Der Schutzumfang enthält zusätzlich: f. einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, sie sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen und künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Öfen Dekor ...),
® Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentliche Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so kann sich der Schutzumfang auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung ausdehnen.
Seite - 14 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
3. Vorprüfungsgesuch
! Jedem Baubewilligungsgesuch muss ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG vorangehen.
4. spezielle Vorschriften
' Die speziellen Vorschriften betreffend Schutzumfang geschützter Gebäude werden im Anhang 4 des Reglements nach Kategorien aufgeführt. Diese Vorschriften sind integraler Bestandteil dieses Reglements.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
Art. 27 Archäologische Perimeter 15. JAN. 2025
s.lo
' Innerhalb der archäologischen Perimeter gemäss Zonennutzungsplan ist für jeden Neubau
oder jede Änderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen
Gelände ein Vorgesuch an die Gemeinde zu unterbreiten.
Seite - 15 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
VIERTER TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 28 Übertretungen
! Übertretungen gegen das vorliegende Reglement werden nach den Bestimmungen von Art. 173 RPBG geahndet.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
Art. 29 Aufhebung A hie
' Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements werden aufgehoben: s.\8
a) Das Planungs- und Baureglement der Gewerbezone «Brüggfeld» vom 8. März 1994 sowie der zugehörige Baulinien-, Baufelder- und Perimeterplan,
b) Das Planungs- und Baureglement der Gewerbezone «Widalmi» aus dem Jahre 1989 sowie der zugehörige Baulinien-, Baufelder- und Perimeterplan,
c) das Planungs- und Baureglement vom 7. Oktober 2003, d) das Planungs- und Baureglement der Gemeinde Agriswil vom 9. März 1993,
e) der Zonennutzungsplan von Ried vom 9. Juli 1991, der Zonennutzungsplan von Agriswil vom 9. März 1993.
Art. 30 Inkrafttreten
! Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion in Kraft.
GENEHMIGUNGSVERMERK
Die 3. öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 8 vom 24. Februar 2017 Die 2. öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 45 vom 8. November 2013 Die 1. öffentliche Auflage erfolgte gemäss Amtsblatt Nr. 38 vom 20. September 2013
Angenommen vom Gemeinderat Ried, 12,JJuni 2017 Der Geyneindepräsi; meindeschreiber:
Genehmigt durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt am: 1 5, JAN, 2025 Freiburg, Der Staa tor
Seite - 16 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
15. JAN, 2025
».13
a — Be Dee
Neu- (Seuhesstächeniier Wiederaufbau Freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser
ANHANG 1: ZONENVORSCHRIFTEN (Schema)
Neu- und Wiederaufbau Freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser
maximale Gesamthöhe (h) [m] maximale Fassadenhöhe (Fh) [m]
Grenzabstände [m] 1/2 Gesamthöhe (h), mindestens 4.00 m Empfindlichkeitsstufe LSV
* Bonus von zusätzlich 0.30 für unterirdische Einstellhallten gemäss Art. 12b GBR möglich
Seite - 17 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement
Genehmigungsexemplar
ANHANG 2: LISTE DER GESCHÜTZTEN KULTURGÜTER Schutz- Adresse Geb. Nr.__ Objekt Parz. Plan.Nr. Kat. Ried Gebäude Dorfstrasse 3 Schmiede 47 10 3 Dorfstrasse 12 Speicher 62 10 1 Dorfstrasse 26 Wohnhaus 82 10 3 Dorfstrasse 29c Speicher 156 11 2 Dorfstrasse 41 Bauernhaus 157 11 2 Dorfstrasse 42 Bauernhaus 137 11 3 Dorfstrasse 47a Ofenhaus 155 11 2 Juraweg 4 Bauernhaus 42 ) 3 Juraweg 5 Bauernhaus 33 9 3 Kreuzweg 2 Bauernhaus 83 10 2 Kreuzweg 15e Transformator 127 11 3 Lindenweg 2 Wirtshaus 153 11 3 Neumühle 5 Wohnhaus 587 20 2 Rue de Marseille 1 Bauernhaus 61 10 3 Rue de Marseille 18 Bauernhaus 31 9 2 Rue de Marseille 35 Bauernhaus 35 9 8 Schulhausgässli 1 Schulhaus 132 11 2 andere Objekte Dorfstrasse Brunnen 1 154 11 3 Dorfstrasse Brunnen 2 154 11 3 Dorfstrasse Brunnen 4 89 10 3 Dorfstrasse Brunnen 5 89 10 3 Kreuzweg Brunnen 3 119 11 3 Neumühle Brücke 571 20 <] Friedhofweg Friedhof 271 14 3 Agriswil Gebäude Chriegsmatt 26 Bauernhaus 240 3 2 Dorfstrasse 16 Bauernhaus 43 1 3 Dorfstrasse 17 Bauernhaus 9 1 3 Dorfstrasse 20 Bauernhaus 44 1 3 Dorfstrasse 23 Bauernhaus 10 1 1 Dorfstrasse 34 Bauernhaus 48 1 3 Ferenbalmsäge 40 Sägerei 125 2 2 Wiler 1 Schul- und Ofenhaus 17 1 2 Wiler 7 Bauernhaus 16 1 2 Wiler 9 Bauernhaus 295 1 3 andere Objekte Brugereholz Grenzstein 328 2 3 Jerisbergmühle Grenzstein 290 4 3 Brugereholz Kanalsystem 328 2 3 Dorfstrasse Brunnen 45 1 3
Juni 2017
Seite - 18 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
ANHANG 3: DETAILBESTIMMUNGEN FÜR gersonemsuns-
8,
ORTSBILDSCHUTZPERIMETER beschluss der RIMU vom 15. JAN. 2025
Umbau bestehender Gebäude s.bo
Bestehende Gebäude können umgenutzt und innerhalb des bestehenden Bauvolumens umgebaut werden, soweit folgende Bestimmungen eingehalten sind.
a)
b)
0)
d)
e)
2. Unte
Fassaden Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen sowie für den Anteil der Öffnungen an der Gesamtfläche.
Neue Öffnungen
Unter folgenden Bedingungen können neue Öffnungen in den Fassaden bewilligt werden:
- Alte, geschlossene Öffnungen können wieder geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.
- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet. Die neuen Öffnungen sollten sich von den originalen Öffnungen unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff erkennbar bleiben.
Dächer Form und Erscheinungsbild der herkömmlichen Dächer sind zu bewahren.
Firstrichtung und Dachneigung dürfen nicht geändert werden. Auskragung und Form der Vordächer sind weitgehend zu erhalten.
Das Bedachungsmaterial hat in der Farbe und in der optischen Wirkung einem traditionellen Ziegeldach zu entsprechen.
Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen — 1/10 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Gesamtbreite der Aufbauten (Lukarnen im herkömmlichen Sinn) darf % der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.
Baumaterialien und Farben
Die Materialien für Fassaden und Dächer werden beibehalten, vorausgesetzt, dass sie dem Charakter des Gebäudes und des Ortsbilds entsprechen. Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals mit einem gleichwertigen Material auszuführen.
Die Farben von Fassadenanstrichen und Bedachungen werden beibehalten. Bei Erneuerungen sind dem Gemeinderat Muster zur Bewilligung vorzulegen.
Störende Zufügungen Die Behörde kann verlangen, dass hinzugefügte, störende Bauteile oder Anbauten beseitigt werden, insofern die Beseitigung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entspricht.
Erweiterungen r Einhaltung der Geschossflächen - und Überbauungsziffer können bestehende Bauten unter fol-
genden Bedingungen erweitert werden:
- Die Erweiterung hat auf bemerkenswerte Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Umgebung nicht beeinträchtigen.
- In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein.
Seite - 19 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017
Genehmigungsexemplar 3. Neubauten a) Stellung und Ausrichtung der Bauten
b)
0)
d)
e)
Stellung und Ausrichtung der Bauten haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude anzupassen, namentlich was die Ausrichtung auf die Strasse und die Stellung zum Hang betrifft.
Baukörper Form und Proportionen der Baukörper haben sich den benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude einzuordnen.
Fassaden Der architektonische Ausdruck der Gebäude muss zu dem der benachbarten geschützten oder für das Ortsbild typischen Gebäude passen.
Baumaterialien und Farben Die Materialien und Farben der Fassaden und der Bedachung müssen auf die benachbarten geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Gebäude abgestimmt sein.
Dächer
Das Bedachungsmaterial hat in der Farbe und in der optischen Wirkung einem traditionellen Ziegeldach zu entsprechen.
Seite - 20 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
ANHANG 4: DETAILBESTIMMUNGEN FÜR
a)
b)
c)
GESCHÜTZTE GEBÄUDE
Spezielle Vorschriften für die Kategorie 3
Baukörper
Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden.
- Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.
- Die Erweiterung ist funktionell mit dem erweiterten Gebäude verbunden.
- Die Erweiterung ist beschränkt auf ein Geschoss. In Hanglage sind talseitig maximal zwei Geschosse möglich.
- Die Erweiterung hat auf bemerkenswerte Teile des Hauptgebäudes Rücksicht zu nehmen und darf den Charakter des Hauptgebäudes und dessen Umgebung nicht beeinträchtigen.
- In Bezug auf Volumen, architektonischen Ausdruck, Materialien und Farbe muss die Erweiterung auf das Hauptgebäude, die Nachbarbauten und die Aussenräume abgestimmt sein.
Fassaden Der Charakter der Fassaden ist zu bewahren. Das gilt für die Anordnung der Öffnungen, ihre Ausmasse und Proportionen, sowie für den Anteil der Durchbrüche an der Gesamtfläche.
Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass möglichst auf neue Öffnungen verzichtet werden kann.
Neue Öffnungen können unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:
- Alte, geschlossene Öffnungen können wieder geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.
- Die Anordnung der neuen Öffnungen bleibt der bestehenden Fassadengliederung untergeordnet.
Die neuen Öffnungen sollen sich von den originalen Öffnungen unterscheiden, damit sie als jüngerer Eingriff erkennbar bleiben.
Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- Materialen und Farben sind in ihrer Art denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.
- Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter festgelegt.
Dächer Die Form und das Erscheinungsbild des herkömmlichen Daches ist zu bewahren.
Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss ist nur erlaubt, wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht beeinträchtigen.
Die Belichtung und Belüftung erfolgt möglichst mittels bestehender Öffnungen.
Neue Öffnungen können unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:
- Sie haben sich an den traditionellen Elementen des entsprechenden Gebäudetypus zu orientieren.
- Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf, in der Ansicht gemessen, 1/10 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.
- Die Gesamtbreite der Lukarnen und Dachaufbauten darf % der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
- Dachflächenfenster sind regelmässig anzuordnen.
Die Instandsetzung des Daches muss folgenden Bedingungen entsprechen:
- Materialen und Farben sind in ihrer Art denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.
- Die Farbgebung wird im Einvernehmen mit dem Gemeinderat und dem Amt für Kulturgüter festgelegt.
Seite - 21 -
Gemeinde Ried: Gemeindebaureglement Juni 2017 Genehmigungsexemplar
d)
e)
a)
b)
0)
a)
b)
Konstruktive Elemente
Die Tragstruktur des Gebäudes (Mauern, Holzkonstruktionen, Balkenlagen und Dachstuhl) ist zu erhalten. Falls aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden muss, hat dies im gleichen Material und in der gleichen Form zu erfolgen.
Störende Zufügungen An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Gebäudes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden.
Die Behörde kann verlangen, dass hinzugefügte, störende Bauteile oder Anbauten beseitigt werden, insofern die Beseitigung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit entspricht.
Spezielle Vorschriften für die Kategorie 2
Es gelten die Vorschriften der Kategorie 3.
Elemente des Aussenschmucks
Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, die Strukturen von Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.
Teile, die ersetzt werden müssen, sind nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
Innenausbau Die bedeutendsten Elemente des Innenausbaus sind nach Möglichkeit beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.
Teile, die ersetzt werden müssen, sind nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
Lukarnen und Dachaufbauten Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf in der Ansicht gemessen 1/12 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten.
Spezielle Vorschriften für die Kategorie 1
Es gelten die Vorschriften der Kategorien 3 und 2.
Verkleidung und Innendekoration
Verkleidungen und Dekorationen die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten.
Teile, die ersetzt werden müssen, sind nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
Dächer Die Summe der Flächen von Lukarnen und Dachaufbauten darf in der Ansicht gemessen 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten
Verfahren für Kategorie 1, 2 und 3 Sondierungen und Dokumentation
Vor den Arbeiten sind gemäss den Angaben des Amtes für Kulturgüter Sondierungen vorzunehmen. Die dabei anfallenden Kosten werden vom Amt für Kulturgüter getragen. Falls nötig verfasst das Amt für Kulturgüter eine historische Dokumentation.
Änderung der Schutzkategorie Aufgrund der Ergebnisse der durch das Amt für Kulturgüter erstellten Dokumentation und der durchgeführten Sondierungen kann die Schutzkategorie eines Gebäudes abgeändert werden.
Seite - 22 -