Baureglement
Tentlingen
Document
- Number
- 2307
- Commune
- Tentlingen
- Canton
- Fribourg
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Apr 10, 2024
- Source
- ÖREBlex, canton Fribourg
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©
Gemeinde Tentlingen
Gemeindebaureglement
Dossier zur öffentlichen Auflage
Publikation im Amtsblatt Nr. 23 vom 08. Juni 2018
Neufassung 28. Mai 2018
Gemeinde Tentlingen GBR
Inhalt I Allgemeine Bestimmungen as
Art. 1 Geltungsbereich.......... 3
Art. 2 Rechtlicher Rahmen 3
Art. 3 Rechtsnatur ............... 4
Art. 4 Abweichungen ........enee 4
I} Zonenbestimmungen .. 5 Allgemeine Zonenbestimmungen. 5
Art. 5 Abstände.... 5
Art. 6 Gestaltung . 5
Art. 7 Flachdach, Attika . 5
Bauzonen 6
Art. 8 Zonenvorschriften
Art. 9 KEmzond.KZiu.sussinnennssnernsunennee
Art. 10 Wohnzone niederer Dichte I und Il WZND I/Il
Art. 11 Wohnzone mittlerer Dichte WZMD
Art. 12
Mischzone MIX.
69 more articles
Art. 13
Arbeitszone AZ ....
Art. 14
Zone für Kiesaufbereitung Stersmühle ZKA..
Art. 15
Zune von allgemeinem Interesse ZAI ....
Art. 16
Spezialzone Schloss SZS..
Nicht-Bauzonen...
Art. 17
Landwirtschaftszone LWZ..
Art. 18 Waldareal W
Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen ..
Art. 19 Bedeutung
Art. 20 Naturschutzperimeter Auengebiet Ärgera NSP
Art. 21 Landschaftsschutzperimeter LSP (B,K)
Art. 22 Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals
Art. 23
Archäologische Perimeter............
Art. 24
Geschützte Baukulturgüter ...
vooo oma nNnND
Art. 25
Harmonisierungsperimeter....
Art. 26 Geschützte historische Verkehrswege
Art. 27
Gefahrenperimeter gemäss Naturgefahrenkarte .
Art. 28
Raumbedarf der Gewässer RG ...
Art. 29 GrundwasserschufZ ....................-
Art. 30 Belastete Standorte ...............es.usueseorsneneonsunen
Art. 31
Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz..
u Baupolizei und andere Bestimmungen.
Art. 32
Parkieren .........
Art. 33 Kosten für Prüfungsverfahren /Expertisen
Art. 34 Energie uses
Art. 35
Meteorwasser ..
Art. 36
Erschliessungsbeiträge, Gebühren.
Art. 37 Kontrolle der Arbeiten
V. Strafbestimmungen TREE PER N EEUIRERERRIN: 16
Art. 38 DEREN nennen EEE EIETEREENEEESALERERNEE 16
VI. Schlussbestimmungen. 16
Art. 39 Aufhebung una 16
Art. 40 NK nenrenwsmemeusemmmemeuus 16
VI. Genehmigungsvermerke .uusersnssnssoenennssnsnsnnennenesnnnnnnnennnnnnnenn BR eat 17
Siehe Genehmigungs- r Aula beschluss der RIMU vom N _
HMAPR.ZIE 1 Runen, a
pbplan ag, 1716 Plaffeien 2/22 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen
GBR
1 Allgemeine Bestimmungen !
Art. 1 Geltungsbereich
" Das vorliegende Gemeindebaureglement (GBR) der Gemeinde Tentlingen umschreibt die Nutzung des Gemeindegebietes und legt die Vorschriften zur Erhaltung von schützenswerten Elementen, Erstellung und Veränderung von Bauten und Anlagen fest.
2 Sie sind anwendbar für alle Neu-, Um- und Ausbauten sowie Zweck- und Nutzungsänderungen von Bauten und Anlagen. Sie bezwecken eine rationelle und harmonische Entwicklung der Ge-
meinde.
Art. 2 Rechtlicher Rahmen
" Die rechtlichen Rahmen dieses Reglements bilden:
Erlass Se Datum _ ‚Abkürzung | Bezeichnung Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz 1. Juli 1966 | ı NHG SR451 Bundesgesetz über die Raumplanung . | 22.Juni1979 | RG sr 700° Raumplanungsverordnung 28. Juni 2000 IRPv on sr 700.1 Bundesgesetz über den Umweltschutz | 7. Okt. 1983 USG | SR 814.01 Bundesgesetz i über den Schutz der Gewässer 24. Jan. 1991 | GSchG ' SR 814.20 Gewässerschutzverordnung 28. Okt. 1998 GSchV | SR 814. 201 Luftreinhalte-Verordnung 16. Dez. 1985 | LRV Lärmschutz-Verordnung 2........1,19. Dez. 1986 LSV SR ®& j Zehen über die Sanierung von belasteten 26. Aug. 1998 AltIV | SR 814.680 Bundesgesetz überdenWld | 4. Okt. 1991 WaG | SR 921.0 Verordnung über den Wald 30. Nov. 1999 | WaV | SR 921.01 Kanton | | Gesetz über den Schutz der Kulturgüter | 7. Nov. 1991 L KGS6 GF482.1 er Kulargüter zum Besste: über den) 47 Au5; 1909 ARKGSG | SGF 482.11 Raumplanungs- und Baugesetz 12 Dez. 2008 | RPBG . | _SGF 710.1 Ausführungsreglement zum Raumplanungs- und 1. Dez. 2009 RPBR | SGF 710.11 Baugesetz | | | Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisie-) 22. Sept. 2005 ‚ IVHB SGF 710.7 rung der Baubegriffe | _ . Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz | 12; Sept. 2012 | NatG | SGF 721.0.1 Reglement über den Natur- und Landschafts- 27. Mai 2014 NatR | SGF 721.0.11 schutz . | Strassengesetz . | 15. Dez. 1967; \ StrG | SGrF 741.1 Ausführungsreglement zum Strassengesetz | 7. Dez. 1992 ARSIrG | SGF 741.11 Gesetz über die öffentlichen Sachen | 04. Feb. 1972 |ös6 | SGF 750.1 Energiegesetz | 9. Juni 2000 | EnG | SGF 770.1 Energiereglement . 014 März 2001 | EnR \_SGF 770.11 Gesetz über belastete Standorte | 7. Sept. 2011 | AltlastG _SGF 810.3 Gewässergesetz | 18. Dez. 2009 | Gews | SGF 812.1 Gewässerreglement | 21. Juni 2011 | GewR ‚_SGF 812.11 Ausführungsverordnung zur Lärmschutz- Verord-, 17. März 2009 | AVLSV | SGF 814.11 nung des Bundes | Gesetz über das Trinkwasser . | 6. Okt. 2011 | TwG | SGF 821.32.1 Gesetz über den Wald und den Schutz vor HE 2. März 1999 WSG | SGF 921.1 ereignissen |
pbplan ag, 1716 Plaffeien 3/22 28.05.2018
382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen GBR
Reglement über den Wald und den Schutz vor Na-ı 11. Dez. 2001 ı WSR | SGF 921.11 turereignissen | DEE Gesetz über die Jagd sowie den Schutz wild leben. 14. Nov. 1996 \ JaG | SGF 922.1
der Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume
Reglement über die Jagd sowie den Schutz wild 20. Juni 2000 lebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume | |
JaR | SGF 922.11
a) alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen,
b) der kantonale und die regionalen Richtpläne sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen.
Art. 3 Rechtsnatur
“ Der Gemeinderichtplan und das Erschliessungsprogramm werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden verbindlich (Art. 81 Abs. 2 RPBG).
2 Der ZNP und das vorliegende GBR werden mit ihrer Genehmigung für die Gemeinde- und Kantonsbehörden sowie für die Grundeigentümerschaft verbindlich (Art. 87 RPBG).
Art. 4 Abweichungen
‚Abweichungen können gemäss den Voraussetzungen von Art. 147ff. RPBG und Art. 101 ff. RPBR von der zuständigen Baubewilligungsbehörde zugelassen werden.
Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
10. APR, 2024 A
pbplan ag, 1716 Plaffeien 4122 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen
ll
GBR
Zonenbestimmungen
Allgemeine Zonenbestimmungen
Art. 5 Abstände
1
2
Die Strassenbaugrenzen richten sich nach Art. 115ff StrG. Die Abstände ab Strassenachse betragen für Erschliessungsstrassen:
Siehe Genehmigungs- a) zweispurig, Fahrbahnbreite 3 m: 10m beschluss der RIMU vom p) zweispurig, Fahrbahnbreite 2.50 m- 2.75 m: 8m 1 0. APR. 2024, c) einspurig: beidseitig 7m D% 1 S/A d S er minimale Abstand einer Baute oder Anlagen zur Waldgrenze beträgt 20.00 m, sofern der ZNP oder ein DBP keinen Abstand gemäss Art. 26 WSG bestimmt.
Der minimale Bauabstand einer Baute oder Anlage zu geschützten GaWa ist im Schema im An-
hang des vorliegenden GBR definiert. Gemäss Art. 22 NatG benötigt eine Baute mit einem geringeren Bauabstand vorgängig eine Ausnahme von den Schutzbestimmungen für GaWa. Das Gesuch zur Ausnahme ist an die Gemeinde zu richten.
Art. 6 Gestaltung
) 1.
/
Siehe Genehmigungs+
beschluss der RIMU vdm
10. APR. 2024 s.AC
h}
3.
Grundsatz
Bauten und Anlagen sowie die Aussenräume müssen auf die bauliche und landschaftliche Umge-
bung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen abgestimmt und so gestaltet und unterhalten wer-
den, dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. (Art. 125 RPBG)
Bauten, welche hinsichtlich ihrer Nutzung, ihrer Lage (z.B. freistehend, exponiert) und/oder ihrer
Ausmasse einen besonderen Einfluss auf ihre Umgebung haben, müssen erhöhten gestalteri-
schen Anforderungen entsprechen.
Bauten und Anlagen, die diesen Forderungen nicht entsprechen, sind unzulässig, auch wenn sie
den übrigen Bauvorschriften entsprechen.
Beurteilungskriterien
Bei der Beurteilung der Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die prägenden Elemente und Merkmale des Strassen-, Orts- und Landschaftsbilds
b) Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionen der Bauten und Anlagen
c) die Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern
d) die Gestaltung des aus dem öffentlichen Raums einsehbaren Bereichs, dessen Begrünung und Um-/Begrenzung
e) die Aspekte der Sicherheit, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen
f) die Gestaltung und Anordnung der Erschliessungsanlagen, Fuss- und Radwege, Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie Hauszugänge.
Art. 7 Flachdach, Attika
1
EN Ihmigungs; 5 | ee Er BIMU vom Flachdächer von Neubauten, wesentlichen Um- und/oder Anbauten und Ersatzneubauten mit ei-
10, APR. 2024 A
pbplan ag, 1716 Plaffeien
3.
Als Flachdächer gelten Dächer, die eine Minimalneigung von weniger als 7 Grad aufweisen.
ner Projektionsfläche von mehr als 300 m2 müssen begrünt werden, sofern weniger als 50% der
Dachfläche mit Photovoltaikanlagen oder Thermikkollektoren ausgestattet wird.
Bei Flachdächern gelten besondere Vorschriften für das oberste Geschoss:
a) Bei freistehenden EWH und zusammengebauten EWH muss das oberste Geschoss bei mindestens zwei Fassaden, davon mindestens eine Längsseite, vom darunter liegenden Geschoss um mindestens 1.5 Meter zurückversetzt sein.
b) BeiMFH gelten die Bestimmungen für EWH sinngemäss. Der Versatz vom darunter liegenden Geschoss muss jedoch mindestens 2.5 Meter betragen.
) Bei Gewerbebetrieben sind Flachdächer ohne Attikageschoss gestattet
Das Attikageschoss darf maximal eine Höhe von 3.50 m aufweisen.
5/22 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
RIMU vom
beschluss der
EEE
10. APR. 2024
Gemeinde Tentlingen beschluss der RIMU vom GBR
Siehe Genehmigungs-
Bauzonen d }
Art. NEE
Zonen
Zonencharakter:
gemäss RPBG
Grünflächenziffer (GZ)
Baumassenziffer
gemäss GBR
gemäss Art. 130 RPBG & 80 RPBR & u zur IVHB
Grenzabstand
Halbe effektive h, aber mind. ( gemäss Art. 132 RPBG & 82 RPBR & Anhang
zur IVHB m
Gesamthöhe h gemäss Art. 119 RPBG & Anhang zur IVHB
Besondere Bestimmungen
Bauweise gemäss Art. 124 RPBG offen| offen |offen | offen |offen| offen offen Lärmempfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV in Il I I IV Il I
" Als Kleinbaute oder Anbaute gilt eine Baute oder Anlage wenn sie: a) nur Nebennutzungsflächen aufweist, b) eine Grundfläche < 70 m2 aufweist, c) das grösste Mass im Grundriss 12 m nicht übersteigt und d) die sichtbare Gebäudehöhe 3.50 m nicht übersteigt.
2. Für Bauten in den Zonen WZND und WZMD gelten betreffend Gesamthöhe h die folgenden Ausnahmen:
a) Ist die Firstrichtung parallel zu den Höhekurven, darf die zulässige Gesamthöhe h nicht überschritten werden.
b) Ist die Firstrichtung rechtwinklig zu den Höhenkurven, darf höchstens die halbe Firstlänge die zulässige Gesamthöhe h gemäß der folgenden Skizze überschreiten (fla< fl b).
FI = Firstlänge em fla = Firstlänge über h RER flb __ = Firstlänge im Bereich der h
c) Liegt das talseits fertig gestaltete Gelände auf mehr als der Hälfte der entsprechenden Fas-
sadenlänge unter dem gewachsenen Boden, so wird die Gesamthöhe (h) ab dieser neuen Höhe ermittelt.
Grünfläche dienen einerseits als kleinräumige Spiel- und Verweil- oder Ruheorte und andererseits als ökologische Ausgleichsflächen. Als anrechenbare Grünfläche gelten natürliche und/oder bepflanzte Bodenflächen eines Grundstücks, die nicht versiegelt sind und die nicht als Abstellflächen dienen. Bei Bauten und Anlagen mit einer Gewerbefläche > 50% der Geschossfläche kann eine begrünte Dachfläche als Grünfläche angerechnet werden.
pbplan ag, 1716 Plaffeien 6/22 28.05.2018
382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen GBR
* Der Standort von Geräten und Anlagen, wie Lüftungen und Wärmepumpen oder ähnliches, die Lärm und Vibrationen verursachen, müssen bei Neubauten so optimiert werden, dass Nachbarsgrundstücke möglichst wenig von den Immissionen betroffen sind. Auch wenn die Geräte und Anlagen nach den übrigen Bestimmungen zulässig sind.
Art. 9 Kernzone KZ
1. Charakter
Siehe Genehmigungg: Die Kernzone ist für das Wohnen sowie für Dienstleistungs- und mässig störende Industrie-, Ge-
beschluss der RIMU vom werbe- und bestehende Landwirtschaftsbetriebe bestimmt. Öffentliche Begegnungsstätten sind PR.? zugelassen.
1 DA 02 ; „‚Einzelwohnhäuser sowie zusammengebaute Einzelwohnhäuser sind nicht zugelassen.
SA ,# Ron
Die Angaben zu den Zonenvorschriften sind im Artikel 8 Zonenvorschriften aufgeführt.
Art. 10 Wohnzone niederer Dichte I und Il WZND I
1. Charakter
" Die WZND ist für das Wohnen gemäss Art. 55, 56 und 57 RPBR bestimmt.
: Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können zugelassen werden, sofern sie sich den Bedürfnissen des Wohnens unterordnen und keine das Quartier überdurchschnittlich störende Verkehrsimmissionen verursachen. Sie dürfen bis maximal 20 % der Geschossfläche ausmachen.
2. Zonenvorschriften Die Angaben zu den Zonenvorschriften sind im Artikel 8 Zonenvorschriften aufgeführt.
3. Besondere Bestimmungen Mehrfamilienhäuser mit maximal 4 Wohnungen sind zugelassen.
4. Besondere Bestimmungen für WZND Il
" Die WZND Il ist bestimmt für den Ausbau bestehender Hauptbauten innerhalb der bestehenden Volumen sowie für Erweiterungen wie An- und Aufbauten. Sie sind zugelassen, wenn sie sich bezüglich Volumen, Massstäblichkeit, Dachgestaltung, Material- und Farbwahl harmonisch in die Umgebung einfügen. Zusätzliche neue Hauptbauten sind nicht zugelassen. Siehe Genehmigungs-
Jeschluss der RIMU vom Im Weiteren sind die Zonenbestimmungen der WZND | anwendbar. 10, APR. 202 Pro Grundstück gelten zusätzlich folgende Beschränkungen: S h I a) Die Erweiterung der anrechenbaren Gebäudefläche (aGSbP) der Hauptbauten darf maximal
S.Ar verdoppelt werden. äre
b) Es sind maximal 3 Wohneinheiten zugelassen.
c) Für Ersatzneubauten gelten die Bestimmungen sinngemäss.
d) Mit nachträglichen Abparzellierungen ist eine Zusatzerweiterung ausgeschlossen. e) Hobbymässige Pferdehaltung ohne übermässige Emissionen ist erlaubt.
Art. 11 Wohnzone mittlerer Dichte WZMD
1. Charakter
" Die WZMD sind für das Wohnen (Mehrfamilienhäuser (MFH) gemäss Art. 57 RPBR) bestimmt.
?® Tätigkeiten, die mit dem Charakter der Wohnzone vereinbar sind, können zugelassen werden, sofern sie sich den Bedürfnissen des Wohnens unterordnen und keinen das Quartier überdurchschnittlich störenden Verkehr verursachen. Sie dürfen bis maximal 20 % der Geschossfläche ausmachen.
2. Zonenvorschriften Die Angaben zu den Zonenvorschriften sind im Artikel 8 Zonenvorschriften aufgeführt.
pbplan ag, 1716 Plaffeien 7122 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen GBR
Art. 12 Mischzone MIX
1. Charakter
" Die MIX ist für Dienstleistungs-, für mässig störende Industrie-, Gewerbe- und Verwaltungstätigkeiten sowie für das Wohnen bestimmt.
@ Neu-, Um-, Wiederaufbauten sowie Zweckänderungen ohne integrierte gewerbliche Nutzung sind iehe Genehmigungs- / nicht zulässig. Der minimale Gewerbeanteil muss mindestens 10% der Geschossfläche betragen.
eschluss der er yon . . \ , ! Für jede neue Mischzone muss ein Detailbebauungsplan ausgearbeitet werden.
10, APR, 20 2.
Zonenvorschriften Die Angaben zu den Zonenvorschriften sind im Artikel 8 Zonenvorschriften aufgeführt. Besondere Bestimmungen
Bauten und Anlagen ohne integrierte gewerbliche Nutzung (mind. 10% der Geschossfläche) sind nicht zulässig.
Für bestehende Gewerbebetriebe sind die Lärmgrenzwerte bei Erweiterungen, Umbauten und Nutzungsänderungen anwendbar.
Bestehende Bauten welche reine Wohnfläche aufweisen, können in ihrem bestehenden Volumen erhalten und ausgebaut werden. Bei Volumenerweiterungen sind für den betroffenen Gebäudeteil allerdings die Anforderungen für Neubauten anwendbar.
Art. 13 Arbeitszone AZ
1. Charakter " Die Arbeitszone ist für Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Verwaltungstätigkeiten bestimmt. : 2. Diese Zone ist namentlich für Betriebe bestimmt, die in anderen Zonen aufgrund der von ihnen erzeugten Emissionen nicht zugelassen werden können. » Die notwendigen Wohnungen zur Beaufsichtigung dieser Betriebe können innerhalb der Gebäudevolumen zugelassen werden.
2. Zonenvorschriften Die Angaben zu den Zonenvorschriften sind im Artikel 8 Zonenvorschriften aufgeführt.
3. Besondere Bestimmungen
"Wohnungen sind für an den Standort gebundenes Betriebs- oder Überwachungspersonal zulässig und müssen innerhalb des Betriebsgebäudes, unmittelbar an oder auf dem selbigen erstellt werden.
» Das Erdgeschoss darf nicht nur für Wohnzwecke genutzt werden.
» Bei Neubauten sind die Umgebungsflächen naturnah zu gestalten. Die Vegetationsflächen und Feuchtgebiete sind mit standortgerechten und einheimischen Pflanzen zu bepflanzen. Die Bodenbeläge sind, soweit dies standortbedingt sinnvoll ist, sickerfähig.
14.Zone für Kiesaufbereitung Stersmühle ZKA — 1.
Siehe Genehmigungs- R > : " eg " . Beschluss der RIMÜ vom Die Zone für aufbereitung Stersmühle ist für Bauten und Anlagen f Aufbereitung und Lagerung von Sanı
1 0. APR. 20242, Besondere Bestimmungen S R AR) " Für die Kiesaufbereitungsanlage Stersm men und der RUBD vom 17.Oktı 31. Dezember 2018 vo! h Nach dieser_Eristünd der Wiederinstandstellung wird die ZKA ohn Sch in den Naturschutzperimeter (NSP) überführt.
esteht eine Vereinbarung zwischen dem Unterneh- 011, die ei iederinstandstellung des Geländes bis am
rfahren aufgehoben und
pbplan ag, 1716 Plaffeien 8/22 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen GBR
Art. 15 Zone von allgemeinem Interesse ZAl
1. Charakter Diese Zonen sind für Bauten, Anlagen und Flächen von öffentlichem Nutzen gemäss Art. 116 RPBG vorbehalten.
2. Zonenvorschriften Die Angaben zu den Zonenvorschriften sind im Artikel 8 Zonenvorschriften aufgeführt.
Zweck/Nutzung
Heim Linde, Stersmühlestrasse
Pflegeheim
B | Stersmühle Öffentlicher Parkplatz; neue Bauten sind nicht zugelassen; nur der Ersatz der bestehenden. Um- und Anbauten des bestehenden multifunktionalen Gebäudes bei der Stersmühlebrücke im öffentlichen Interesse (Bsp. öf-
fentliches WC) sind erlaubt.
Keine Bauten mit lärmempfindlichen Räumen gemäss Art- 2 der LVS sind erlaubt.
C | Gässli Dorfzentrum | Öffentlicher Spielplatz, Park und Begegnungsort mit entsprechender Ausrüstung. Nur Bauten und Anlagen mit Nebennutzungen, Spielgeräte und
Infrastrukturen für Sportanlagen sind zugelassen.
Keine Bauten mit lärmempfindlichen Räumen gemäss Art- 2 der LVS sind erlaubt.
Art. 16 Spezialzone Schloss SZS
1. Charakter Die Spezialzone Schloss ist bestimmt für die wertvollen, das Dorfbild und seine Umgebung prägenden Bauten und Anlagen. Sämtliche Bauten und Anlagen sind in ihrem Charakter zu erhalten. 2. Besondere Bestimmungen " Für Renovationen und Umbauten, auch geringfügiger Natur ist das KGA beizuziehen.
® An- und Neubauten sowie der Abbruch von bestehenden Bauten und Anlagen sind nicht gestattet.
® Die Spezialzone Schloss wird der Empfindlichkeitsstufe II gemäss LSV zugeordnet.
Nicht-Bauzonen
Art. 17 Landwirtschaftszone LWZ
" Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder Siehe Genehmigungs-- den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landbeschluss der RIMU vom \yirtschaft benötigt wird oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden
10. APR. 202. , So"
Welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bewilligt werden können, richtet sich
SA _ nach den übergeordneten kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen
Bei Bauprojekten ausserhalb der Bauzone ist bei der Gemeinde ein Vorprüfungsgesuch gemäss
Art. 137
RPBG einzureichen.
* Die LWZ wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 18 Waldareal
Die Walafla so (dis Wnldaseall id Auch Baer. die Wolderebgeung defiwiest unak 10. APR. 2024 gecudt. ‘ ' 12
pbplan ag, 1716 Plaffeien 9/22 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
Gemeinde Tentlingen GBR
Schutzmassnahmen und Perimeter mit besonderen Bestimmungen
Art. 19 Bedeutung
1
Die im ZNP bezeichneten Schutzperimeter und Schutzobjekte umfassen Bereiche von besonde-
rer ökologischer und soziokultureller Bedeutung und unterstehen besonderen Schutzmassnahmen gemäss Art. 59 RPBG. Diese überlagern die Nutzungszonen, insbesondere jene der landwirtschaftlichen Grundnutzung.
Das vorliegende GBR und eventuelle, speziell zu erlassende Verordnungen oder Schutzreglements legen den Schutzzweck und die Bau- und Nutzungsbeschränkungen fest.
Art. 20 Naturschutzperimeter Auengebiet Ärgera NSP
4:
Charakter
Dieser Perimeter dient dem vollumfänglichen Schutz des Gebiets Ärgera, das im Bundesinventar, aufgeführt ist. Die Seltenheit und Artenvielfalt der Flora und Fauna machen den besonderen Wert dieses Gebietes aus. Es werden keine Neubauten oder -anlagen, keine Umbauten sowie keine land-wirtschaftlichen oder baulichen Veränderungen des Geländes gestattet. Davon ausgenommen sind Arbeiten
a) zur Erhaltung, zum Unterhalt und zur Verbesserung des Biotops,
b) für eine landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Tätigkeit zur Erhaltung des Gebiets, c) zur wissenschaftlichen Erforschung,
d) zur Beobachtung des Biotops in erzieherischer Absicht.
Art. 21 Landschaftsschutzperimeter LSP (B,K)
1,
1
3.
2.
Siehe Genehmigun)
baschluss der RIMU vol
1
8:
Charakter
Die im ZNP eingetragenen Landschaftsschutzperimeter umfassen Flächen mit hohen kulturlandschaftlichen, biologischen, gesamtökologischen, geologischen oder geomorphologischen Werten, in denen die überwiegende landwirtschaftliche Grundnutzung durch Schutzanweisungen überlagert ist.
Exponierte Gebiete in unmittelbarer Nähe zu Naturschutzzonen oder wertvolle.Landschaftsschutzgebiete sollen nicht überbaut werden. Sie sollen durch spezielle Massnahmen vor einer Siedlungsausdehnung freigehalten werden.
Die entsprechenden Schutzanweisungen sind nach den Kategorien B und K unterschieden. Kategorien Kategorie B: Gebiete mit hohem biologischem und gesamtökologischem Wert
Schutzziele nicht beeinträchtigen und müssen in das Landschaftsbild integriert werden.
Hi Neubauten sind nur zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken zugelassen. Sie dürfen die
10, APR. 2024 b) Es dürfen keine neuen Wege und Strassen mit Hartbelag erstellt werden. Aufschüttung, Ma-
Ss.Ayr
2
. terialabbau und zusätzliche Entwässerungen sind nicht zugelassen. c
Der Lebensraum mit standorttypischen Tieren und Pflanzen ist zu erhalten und zu pflegen. Immissionen, wie grosser Nährstoffeintrag, sind zu vermeiden.
Kategorie K: Gebiete mit hohem kulturlandschaftlichem Wert:
a) Die gut erhaltenen, traditionellen Kulturlandschaftsbereiche mit ihren wertvollen Kleinstrukturen (Hecken, Bäume, Raine, Terrassen, Gräben, Hohlwege etc.) müssen erhalten werden.
b) Der Wert dieser Gebiete darf nicht durch Bauten, Anlagen oder morphologische Strukturveränderung vermindert werden.
c) Zulässige landwirtschaftliche Bauten haben sich in ihrer Gestaltung der lokalen Bauweise anzupassen. Zulässige landwirtschaftliche Bauten dürfen durch ihre Stellung, Ausrichtung und Grösse die Ansichten auf das Kulturgut Herrenhaus de Gady nicht beeinträchtigen und haben sich in ihrer Gestaltung, Materialisierung und Farbe anzupassen.
pbplan ag, 1716 Plaffeien 10/22 28.05.2018
362 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
“ Gemeinde Tentlingen GBR
Art. 22 Geschützte Gehölze ausserhalb des Waldareals
" Ausserhalb der Bauzone sind alle Gehölze ausserhalb des Waldareales (Einzelbäume, Hecken, Feld-gehölze, Waldstreifen), welche standortgerecht sind und einen ökologischen und landschaftlichen Wert aufweisen, durch das NatG geschützt. Im-Verinventar-der-Biotope-sind-die-standort--
Siehe anehmigungs- gerechten-Ökologisch-und-Iandschaftlich-wertvollen-Objekte-ausserhalb-der-Bauzone-als-ge—
beschl:ss der RIMU vonı.gehützt-bezeichnet.
10. APR. 2024 ® Inder Bauzone sind die Gehölze ausserhalb des Waldareales, welche im ZNP eingetragen sind, geschützt.
Ar u Die eingetragenen Objekte sind durch die Grundeigentümer fachmännisch zu pflegen. Die Hecken, Gebüsche, Feld- und Ufergehölze sind unter Beachtung des Schutzziels periodisch abschnittsweise und selektiv zurückzuschneiden oder zu durchforsten. Die Pflegemassnahmen richten sich nach Gemeindeinternen Richtlinien.
“ Verboten sind alle Eingriffe, welche die Schutzobjekte in ihrer Existenz gefährden, wie Abbrennen, Giftanwendung sowie Beschädigung der Wurzeln durch Beweidung und zu nahes Umpflü-
gen, eben-so das Pflanzen von standortfremden Bäumen und Sträuchern.
® Entsprechend Art. 22 NatG bedarf jede Entfernung eines geschützten Gehölzes ausserhalb des Waldareales vorgängig einer Ausnahme von den Schutzbestimmungen. Das Gesuch zur Ausnahme, welches Ersatzmassnahme beinhalten muss, ist an die Gemeinde zu richten. Ersatz mit lokalen Pflanzen an einer geeigneten Stelle wie folgt festgelegt: Ersatzbepflanzung sind aus ökologischen oder siedlungsgestalterischen Gründen grundsätzlich am Ort vorzusehen; Ist dies nicht möglich, kann die Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:2 (Anzahl Bäume oder Heckenlaufmeter) in einem Aufwertungsperimeter vorgenommen werden (Richtplan).
® Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.
Art. 23 Archäologische Perimeter
" Fürjeden Neubau oder jede Änderung an bestehenden Gebäuden sowie für jede Änderung am natürlichen Gelände in einem archäologischen Perimeter gemäss dem ZNP nehmen die Gesuchsteller zuvor mit dem AAFR Kontakt auf.
® Das AAFR ist ermächtigt, in diesen Perimetern gemäss den Art. 37-40 des KGSG Sondierungsund Grabungsarbeiten durchzuführen. Zudem sind namentlich die Bestimmungen von Art. 35 KGSG und von Art. 72-76 RPBG vorbehalten.
® Wer ein Kulturgut entdeckt, muss dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle melden (Art. 34 KGSG).
Art. 24 Geschützte Baukulturgüter
1. Definition Die im ZNP bezeichneten Kulturgüter, die im Sinn von Art. 3 KGSG von Bedeutung sind, werden unter Schutz gestellt. Im Anhang 1 (Kulturgüterinventar) ist die Liste der geschützten Kulturgüter mit deren Verzeichniswert gemäss VuKG und deren Schutzkategorie aufgeführt.
2. Allgemeiner Schutzumfang
" Gemäss Artikel 22 KGSG, erstreckt sich der Schutz eines Kulturgutes auf die äusseren und inneren Strukturen und Elemente und gegebenenfalls auf die Umgebung und die Siedlung. Die zu erhaltenden Strukturen sowie äussere und inneren Elemente sind in drei Kategorien definiert.
® Kategorie 3. Der Schutzumfang enthält: a) die Gebäudehülle (Fassade und Bedachung), b) die innere Tragkonstruktion, c) die allgemeine Anordnung des Grundrisses; ® Kategorie 2. Der Schutzumfang enthält zusätzlich: a) die Elemente des Fassadenschmucks, b) die allgemeine Anordnung der Innenräume und die wesentlichen Elemente der Innenausstattung, die diese Ordnung verkörpern;
* Kategorie 1. Der Schutzumfang enthält zusätzlich: einzelne Elemente und Teile der Inneneinrichtung, die sich aufgrund ihrer kunsthandwerklichen oder künstlerischen Bedeutung auszeichnen (Bodenbelag, Decke, Täfer, Türen, Öfen, Dekor u.a.).
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s Handelt es sich bei der Aussengestaltung um eine wesentlichen Komponente des Gebäudecharakters oder des Ortes, so dehnt sich der Schutzumfang, unabhängig der Schutzkategorie, gemäss Artikel 22 KGSG, ebenfalls auf die wesentlichen Elemente der Aussengestaltung (Bodenbelag, Baumbestand, Mauern, usw.) aus.
3. Besondere Bestimmungen
" Die Bestimmungen für geschützte Kulturgüter (Anhang 2) bilden integralen Bestandteil des vorliegenden GBR. Sie beinhalten Angaben zu:
a) Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3, 2 und 1 b) Solaranlagen
c) Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung
d) Finanzielle Unterstützung
2 Die übrigen Schutzobjekte wie Grotte, Wegkreuze und Bildstöcke müssen fachmännisch erhalten und gepflegt werden. Sie müssen an ihrem Standort bleiben.
Art. 25 Harmonisierungsperimeter
Gebiete, in denen Harmonisierungsmassnahmen zur Anwendung kommen, haben zum Ziel den Nahbereich geschützter Kulturgüter zu bewahren.
2 Die Platzierung eines Neubaus muss sicherstellen, dass die Sicht von öffentlichen Bereichen auf
Siehe Gerchmigungs- das geschützte Kulturgut gewährleistet ist. Anbauten bestehender Gebäude dürfen die Ansicht beschluss dar a von von öffentlichen Bereichen auf das. geschützte Kulturgut nicht beeinträchtigen. 1 p Volumen, Farbe, Material und Aussenräume müssen auf die geschützten Gebäude und ihre Umke: A R. zu _ ebung abgestimmt sein. Dies gilt für Neubauten und Anbauten. eg AS Die Dachform hat sich harmonisch in die Umgebung einzufügen und/oder den geschützten Gebäuden anzupassen.
s Die Farbgebung der Fassaden und der Dächer muss zurückhaltender sein, als die des geschützten Kulturgutes.
° Die Bauhöhe muss sich den benachbarten geschützten Gebäuden anpassen.
” Nur geringste Änderungen der Topographie des natürlichen Terrains sind zugelassen. Die Platzierung und Grösse der Neu- oder Anbauten sind diesen Gegebenheiten anzupassen. Das Terrain soll harmonisch in den Bodenverlauf der benachbarten Parzelle übergehen.
® Sollte es notwendig sein die Auswirkungen des Neu- oder Anbaus auf ein geschütztes Kulturgut abzuschwächen, sollten landschaftsgestalterische Massnahmen ergriffen werden, durch das Pflanzen einheimischer Baumarten.
Art. 26 Geschützte historische Verkehrswege
Die geschützten historischen Verkehrswege mit Schutzkategorie 2 sind auf dem ZNP verzeich-
1 Pi net. Der Schutzumfang umfasst:
Siehe Genst hmigungsbeschluss «ter RIMU vora) den historischen Verlauf,
1 0 APR 202, b) die wegsäumenden Baumreihen und Hecken, < AS c) die Böschung und die Gräben, " d) das Wegprofil (Wegbreite) sowie die Wegbegleiter (Mauern, traditionelle Einfriedungen, usw.).
» _ Der Unterhalt der historischen Verkehrswege wird nach fachmännischer Art ausgeübt, um einen angemessene Nutzung und die Substanzerhaltung zu gewährleisten.
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Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom GBR
Art. 27 Gefahrenperimeter gemäss Naturgefahrenkarte 10. APR, 2024
A
'
2
2. Siehe Genehmigungsbeschluss der RIMU vom
10. APR, 2024
SAU ,
pbplan ag, 1716 Plaffeien 13/22
Grundlagen uf.
Der ZNP bezeichnet Gebiete, die Naturgefahren ausgesetzt sind.
Der kantonale Richtplan enthält ausführliche Bestimmungen für alle Gefahrengebiete gemäss
den jeweiligen Arten von Naturgefahren sowie Verweise auf die thematischen Gefahrenkarten.
Diese Bestimmungen werden in das vorliegende GBR zusammengefasst übernommen.
Als sensible Objekte gelten Bauten oder Anlagen:
a) In denen sich zahlreiche Personen aufhalten.
b) Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität schwer beschädigt werden können.
c) Die selbst bei Ereignissen von geringer Intensität bedeutende direkte oder indirekte wirtschaftliche Schäden erleiden können.
Allgemeine Massnahmen
Für alle Bauvorhaben in einem Gefahrengebiet:
a) Istein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch.
b) Können zusätzliche Untersuchungen und Massnahmen angeordnet werden.
Gebiet mit Restgefährdung
Dieses Gebiet bezeichnet die geringen Gefährdungen, die nach der Durchführung von aktiven oder passiven Massnahmen weiter bestehen sowie Gefährdungen mit hoher Intensität und äusserst geringer Eintretenswahrscheinlichkeit. Besondere Aufmerksamkeit ist dem Standort sensibler Objekte zu widmen; gegebenenfalls könnten sich besondere Schutzmassnahmen oder Notfallpläne als notwendig erweisen und fallweise von den zuständigen Dienststellen festgelegt werden.
Gebiet mit geringer Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Hinweisbereich. Alle Dossiers werden überprüft und es können Massnahmen zur Vorbeugung und Begrenzung des Ausmasses möglicher Schäden verlangt werden.
Sensible Objekte benötigen:
a) Die Durchführung einer ergänzenden Studie.
b) Besondere Schutz- und Baumassnahmen am Objekt selbst.
Gebiet mit mittlerer Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Gebotsbereich. In diesem Gebiet ist Bauen erlaubt (ausser
für sensible Objekte), aber mit bestimmten Auflagen: j
a) Bau- und Schutzmassnahmen sind zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und Sachwerten zu treffen.
b) Der Gesuchsteller hat dem Baubewilligungsgesuch eine Zusatzstudie beizulegen, die die Art der Gefährdung und die umzusetzenden Massnahmen aufführt. Die zuständigen Amtsstellen können den Gesuchsteller im Rahmen des Vorprüfungsgesuchs und angesichts der Art des Bauvorhabens von dieser Zusatzstudie befreien.
Gebiet mit erheblicher Gefährdung
Dieses Gebiet ist im Wesentlichen ein Verbotsbereich. Es sind in diesem Gebiet verboten:
a) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten.
b) Neue Bauten, neue Anlagen und Wiederaufbauten auf Grundstücken, für die zuvor Schutzbauten oder Sanierungsmassnahmen zu errichten waren oder erst errichtet werden müssten.
c) Umbauten, Erweiterungen oder Umnutzungen bestehender Bauten und Anlagen mit erheblicher Vergrösserung des Schadenpotentials sowie von allen Eingriffen, welche die Geschossfläche, die Zahl der gefährdeten Personen oder den Wert der gefährdeten Güter in erheblicher Weise erhöhen würde.
Als Sonderfall und abweichend vom allgemeinen Bauverbotsgrundsatz sowie unter Vorbehalt der
von den zuständigen Dienststellen gemachten Auflagen können die folgenden Arbeiten bewilligt
werden:
a) Standortgebundene Bauten und Anlagen von grösserem öffentlichem Interesse.
b) Unterhalts-, Reparatur- und Renovationsarbeiten (Bedachungen, Fassaden, Fenster, Isolation, Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, Kanalisationen).
3 28.05.2018 382 GBR Neufassung Tentlingen Dossier zur öffentlichen Auflage V2.docx
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c) Sanierungs- und Schutzarbeiten, um die Gefahrenstufe zu senken und den Schutzgrad zu erhöhen.
d) Gewisse Bauten von geringer Bedeutung gemäss Art. 85 RPBR, sofern dadurch die Risikooder Gefahrenlage nicht verstärkt wird.
7. _Gefahrenhinweisgebiet Siehe Genehmigungs. Dieses Gebiet weist auf das Vorhandensein einer Gefahr hin, ohne dass jedoch ihre Stufe (Intenbeschluss der RIMU vom sität, Wahrscheinlichkeit) beurteilt wurde. 1 0. APR. 202 L ? Vor jedem Bauvorhaben ist mit der Naturgefahrenkommission abzuklären, ob eine Studie auszu- ® « ZUL4 führen ist, um die Gefahrenstufe zu bestimmen. Anschliessend sind die Massnahmen umzuset- SLA2.__ zen, die der somit ermittelten Gefahrenstufe entsprechen.
Art. 28 Raumbedarf der Gewässer RG
ı Der Raumbedarf der Gewässer, welcher vom Staat gemäss den kantonalen (Art. 25 GewG und
Art. 56
GewR) und eidgenössischen (Art. 41a und b GschV) gesetzlichen Grundlagen festgelegt Siehe Gänshmigungs- wird, ist im ZNP dargestellt. beschluss der RIMUxon Ist der Raumbedarf der Gewässer im ZNP nicht festgelegt, so beträgt er 20 Meter ab dem mittleren Hochwasserstand. Bei eingedolten Fliessgewässern wird diese Distanz von 20 Meter ab der 1 0, APR, 2024 Achse des Bauwerks gemessen.
A 3 g-und.die Bewirtschaftung des Raumbedarfs der Gewässer müssen den-Vorsehrifter
/der kantonalen (Art. 25 Ge 5 eidgenössischen (Art. 41 c GschV) gesetz-
Siehe Genehmi € undlagen entsprechen. —— beschluss der R} "Bauten müssen einen Mindestabstand von 4 Meter zur äusseren Grenze des Raumbedarfs der
1 0 APR. 2024 Gewässer einhalten. Leichte Umgebungsarbeiten, wie beispielsweise Parkplätze, Gärten, Ere ' schliessungsstrassen, usw. sind zwischen dem Raumbedarf der Gewässer und dem Bauabstand 5. ayd zulässig, sofern der Durchgang mit Baumaschinen nicht behindert wird, namentlich im Fall eines .‘ Eingriffs beim Gewässer.
s Schutzzone fü irdische Gewässer: Die Schutzzone für oberirdii wässer-soll-sicherstellen, di ewal R
Art. 29 Grundwasserschutz
"Im ZNP sind die provisorischen und genehmigten Grundwasserschutzzonen S als Hinweis bezeichnet. Es gelten die Gewässerschutzgesetzgebung und die genehmigten Schutzzonenreglementes. %
2 Auf private Quellen ist Rücksicht zu nehmen.
Art. 30 Belastete Standorte
“ Bau-, Renovierungs- oder Umbauarbeiten auf einem belasteten Standort sind einer Ausführungsbewilligung gemäss Art. 5 AltlastenG unterstellt. Das Erstellen einer Konformitätserklärung zum
Art. 3
AltlV kann angefordert werden.
2. Daten über belastete Standorte sind im kantonalen Kataster der belasteten Standorte vermerkt und können sich jederzeit ändern.
Art. 31 Perimeter Anschlusspflicht Fernwärmenetz
“ Für den im ZNP festgelegten Perimeter gilt eine Anschlusspflicht an das Fernwärmenetz gemäss
Art. 3
und 9 EnG, soweit das Grundstück durch die Fernwärmeleitung erschlossen ist.
2 Wer seinen Heiz- und Warmwasserbedarf zu mindestens 75% aus erneuerbaren Energien deckt, ist gemäss Art. 9, Abs.3 EnG nicht verpflichtet anzuschliessen. Für den Anschluss bestehender Gebäude besteht eine Übergangsfrist von 15 Jahren ab Erschliessung mit dem Fernwärmenetz.
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Baupolizei und andere Bestimmungen
.Parkieren
Erforderliche Abstellplätze " Der Bedarf der Parkfelder hat für Personenwagen der VSS-Norm SN 640 281 (2013) und für Ve- Siehe Geneht.iyungs- los der VSS-Norm SN 640 065 (2011) zu entsprechen. beschluss der RIM} vo, Bedarf der notwendigen Parkfelder wird daher wie folgt festgelegt: 10. APR. 2024 a) EWH mit eindeutig zugewiesenen Parkplätzen: 1 Parkfeld für Personenwagen pro100m2 S AC BGF (Bruttogeschossfläche nach VSS-Norm SN 640 281 (2013)), mindestens jedoch 1 Park- — feld pro Wohneinheit. b) MFH und EWH mit gemeinsam nutzbaren Parkplätzen: 1 Parkfeld für Personenwagen pro100m2 BGF oder 1 Parkfeld pro Wohnung plus 10% für Besucher. ; ® Der Bedarf der notwendigen Parkfelder für Mfz für Handel, Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe wird gemäss den entsprechenden VSS-Normen SN 640 281 und SN 640 065 festgelegt. * Bei Nutzungsänderungen oder Mangel an vorhandenen Parkfeldern bei bestehenden Bauten und Anlagen kann der Gemeinderat bei einem Umbau oder Neubau eine Anpassung der Anzahl Parkfelder im Rahmen der VSS-Normen verlangen. Andernfalls ist eine Ersatzabgabe (gemäss
Art. 52n
) zu leisten. ° In MFH müssen mindestens 50% der erforderlichen Parkfelder als Garagen oder Einstellhallen erstellt werden. ° Bei MFH müssen gedeckte Abstellplätze für Velos erstellt werden: 0.5 Abstellfelder pro Zimmer (auf die nächsthöhere ganze Zahl aufrunden).
Siehe Genehmigungs- . beschluss der RIMU&«om Anordnung der Parkplätze
10. APR. 2024 " Geometrie und Anordnung der Parkfelder richten sich nach den entsprechenden VSS-Normen. a e ?® Die Garage oder der Unterstand und der zu ihrer Benützung notwendige Fahrweg gelten als ein
RYELE: ER einziges Parkfeld.
Art. 33 Kosten für Prüfungsverfahren /Expertisen
" Die fälligen Gebühren zur Prüfung der Baugesuche und Überwachung der Arbeiten werden entsprechend dem Gebührenreglement der Gemeinde geltend gemacht.
® Der Gemeinderat ist berechtigt, zur Überprüfung von Detailbebauungsplänen sowie Baugesuchen Fachleute zuzuziehen auf Kosten des Bauherrn.
Art. 34 Energie
" Für das gesamte Gemeindegebiet gilt ein Verbot für die Erschliessung eines Erdgasnetzes. ® Zusätzlich zu den kantonalen Vorschriften gelten bezüglich solarer Nutzung folgende Bestimmungen:
a) Für alle Wohnbauten gilt: Für Neubauten, bei wesentlichen Um- und/oder Anbauten und Ersatzneubauten sind pro m2 Energiebedarfsfläche (EBF) sind mindestens 10Wp Photovoltaikanlagen zu installieren.
b) Die Installationspflicht gilt soweit die Massnahmen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öffentliche Interessen sind zu wahren.
c) Die besonderen Vorschriften für geschützte Kulturgüter sind vorbehalten.
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Art. 35 Meteorwasser
Das anfallende Oberflächenwasser muss zwingend versickern können, wo die Untergrundstruktur es erlaubt. Die notwendigen Angaben sind im generellen Entwässerungsplan der Gemeinde (GEP) aufgeführt.
Art. 36 Erschliessungsbeiträge, Gebühren
" Die Erhebung von Erschliessungsbeiträgen der Grundeigentümer an Erschliessungsleistungen der Gemeinde erfolgt auf der Grundlage eines nach dem Gemeindegesetz erstellten Beitragsreglements.
2 Für die Prüfung von Baugesuchen und Planungssachen erhebt die Gemeinde einen gemäss den Bestimmungen des Gemeindegesetzes erlassenen Tarif.
® Des Weiteren gelten die Bestimmungen der gemeindeinternen Baurichtlinien.
Art. 37 Kontrolle der Arbeiten
Für die Kontrolle der Arbeiten gemäss Art. 165ff RPBG sowie Art. 110 ff RPBR ist der Gemeinderat zuständig.
V. Strafbestimmungen Siehe Genehmii gl) Bat Te ARE: 38.Übertretungen 1 DA Übertretungen des vorliegenden GBR werden nach den Bestimmungen gemäss Art. 173 RPBG k PR. 2024 geahndet.
N vi. Schlussbestimmungen
Art. 39 Aufhebung
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden GBR werden aufgehoben:
Siehe Genehmigungs- a) alle kommunalen Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und dem vorliegenden beschluss der RIMU vom Gemeindebaureglement entgegenstehen; namentlich:
10. AP b) das Planungs- und Baureglement vom 13.10.1992 0. APR. 2024 c) der Zonennutzungsplan vom 27.05.1999; Teilrevisionen vom 22.03.2006 und 22.08.2007 >, A d) der Richtplan der Bodennutzung vom 13.10.1992
e) der Landschaftsrichtplan vom 13.10.1992
f) der Strassen- und Verkehrsrichtplan vom 13.10.1992
9) der Erschliessungsrichtplan vom 13.10.1992
h) der DBP Aebnet vom 10.02.1992
Art. 40 Inkrafttreten
Das vorliegende GBR tritt mit der Genehmigung durch die RUBD in Kraft (Art. 86 Abs. 4 RPBG).
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GBR
Genehmigungsvermerke
Publikation im Amtsblatt Nr. 2.3. vom 2.2.0. Rau. Angenommen durch den Gemeinderat Tentlingen
Siehe Genehmigungs- „ .
beschluss der RIMU vom Tentlingen.?.3 | % 2047 p2
1 0. APR. 2024 Die Gemeindeschreiberin Su _
EINON Der Gemeindepräsident
Marianne Jenny 5 rhard Liechti
Durch die Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt genehmigt am:
BE ee nn 9
Freiburg, ...4.Q,-APR.. 2024
Der St: rat, Direktor
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Anhang 1: Kulturgüterinventar
Inventar der zu schützenden, unbeweglichen Kulturgüter vom 25. April 2013; erstellt vom KGA. Es ersetzt dasjenige vom 1998. Die Nummierung entspricht den Angaben im Zonennutzungsplan
Schutz- Objekt GS$.Nr. ketödche
Ortsbezeichnung
Aebnet Bauernhaus 312 09 Gässli O0 Bn Brunnen 4
10 __ | Gässli 2c Kornspeicher 4
Ofenhaus des Bauernhofes der Brüder Philipona
Bauernhaus der Brüder Philipona
Gässli
Gässli
Wohnhaus
Wegkreuz Bauernhaus
Käsereistrasse
Wegkreuz an der Grenze zu Marly Herrenhaus de Gad
Brunnen
Denkmal an das Massaker an 315 der Schweizergarde
Schloss Gartenpavillon
Gartenpavillon 41 Tuftrain OBi Bildstock
Schloss
Verzeichniswert: (gemäss VuKG) A: Hohe Qualität: besonders repräsentatives, seltenes und/oder hervorragend gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz erhalten ist. (von nationaler Bedeutung)
B: Gute Qualität: repräsentatives und/oder sorgfältig gestaltetes Objekt, dessen ursprüngliche Substanz oder Hauptelemente erhalten sind. (von regionaler Bedeutung)
C: Durchschnittliche Qualität: repräsentatives Objekt aufgrund gewisser wesentlicher Elemente, deren ursprüngliche Substanz erhalten ist. (von lokaler Bedeutung)
Schutzkategorie: siehe Art. 24 GBR (Geschützte Baukulturgüter)
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Anhang 2: Bestimmungen für geschützte -Kulturgüter
1.
Die folgenden Bestimmungen präzisieren die Schutzmassnahmen für Kulturgüter (Art. 24 GBR) Besondere Bestimmungen für die Kategorie 3
Baukörper
1
Die Tragstruktur des Gebäudes und der bestehende Grundriss sind zu erhalten (Mauern, Holzkonstruktion, Balkenlage und Dachstuhl) und bei Umbauten zu berücksichtigen. Muss aus Gründen des Erhaltungszustandes die Tragstruktur ersetzt werden, ist sie in gleichen oder in der Entstehungszeit üblichen Materialien und Formen auszuführen.
An Anbauten oder hinzugefügten Bauteilen, die störend auf den Charakter des Kulturgutes wirken, können nur Unterhaltsarbeiten durchgeführt werden. Sie können weder umgebaut noch umgenutzt werden. Beim Umbau des Hauptgebäudes kann der Abbruch dieser Anbauten beantragt werden.
Bestehende Bauten können unter folgenden Bedingungen massvoll vergrössert werden.
a) Die Vergrösserung entspricht einer Erweiterung in der Fläche. Aufstockungen sind nicht zulässig.
b) Die Erweiterung sollte an die Fassade anschliessen, die am wenigsten repräsentativ und am wenigsten von öffentlichen Bereichen einsehbar ist. Ausserdem sollte sie Rücksicht nehmen auf das Hauptgebäude und seine Beziehung zum Kontext.
Fassaden
%
Der Fassadencharakter ist zu bewahren, betreffend Material und Farbwahl, die Anordnung Pro-
portionen und Abmessungen der Öffnungen sowie das Verhältnis zwischen Durchbrüchen und
Gesamtfläche.
a) Die Neugestaltung des Innern ist so zu gestalten, dass keine neuen Öffnungen nötig sind. Falls es die Bestimmung der Räume jedoch erfordert, können neue Öffnungen unter folgenden Bedingungen ausnahmsweise bewilligt werden:
e Vorhandene, jedoch zugemauerte, alte Öffnungen können geöffnet werden, sofern sie zum gegenwärtigen Charakter der Fassade passen.
« Form, Ausmasse und Proportionen der neuen Öffnungen sind bestimmt durch die herkömmliche Bautechnik und durch die für den Bau der Fassade verwendeten Materialien.
..-
b) Alte Türen und Fenster sind so weit als möglich zu erhalten. Falls diese aber dennoch ersetzt werden müssen, sollen sie mit traditionellen Materialien und in Formen ausgeführt werden, die zur Entstehungszeit des Kulturgutes passen.
c) Die Instandsetzung der Fassaden muss folgenden Bedingungen entsprechen:
e Putz, Anstrich und Farben sind in ihrer Zusammensetzung denjenigen aus der Bauzeit ähnlich.
Dächer
1
Ei
3iehe Genehmigungspeschluss der RIMU vo3°
10. APR. 2024 S.AS
Die Dachform (Dachneigung, Auskragung und Form der Vordächer) ist zu bewahren.
Die Einrichtung von Nutzflächen im Dachgeschoss (im Sinn von Art. 55 RPBR) ist nur erlaubt,
wenn die Belichtung und Belüftung den Charakter des Daches nicht übermässig beeinträchtigt.
Die Belichtung und Belüftung erfolgt mittels bestehender Öffnungen. Unter folgenden Bedingun-
gen können neue Öffnungen bewilligt werden:
a) Öffnungen sind vorrangig im Giebel anzubringen oder an freien Bereichen der Fassade unter Berücksichtigung des Fassadencharakters.
b) Falls Fassadenöffnungen nicht ausreichen, können Dachöffnungen (Aufbauten, Dachflächenfenster) genehmigt werden. Diese müssen regelmässig angeordnet sein und
c) Die Summe.der Flächen der Dachaufbauten darf - in der Ansicht gemessen - 1/15 der betreffenden Dachfläche nicht überschreiten. Die Ansicht wird durch eine Vertikalprojektion, parallel zur Fassade, gemessen Die nicht frontalen Oberflächen der Dachaufbauten werden ebenfalls berücksichtigt.
d) Die Gesamtbreite der Dachaufbauten darf % der Länge der entsprechenden Fassade nicht überschreiten.
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Materialien
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente der Fassaden und des Dachs ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen, mit dem gleichen Material oder mit einem in der Entstehungszeit des es üblichen Material.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 2
Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 3.
Elemente des Aussenschmucks
Die Elemente des Aussenschmucks sind zu erhalten, insbesondere profilierte und behauene Natursteinelemente, alte Fenster und Türen, profilierte und gesägte Schreinerarbeiten, Schmiedeeisen, Dekorationsmalereien und Schilder.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
Innenausbau
Die repräsentativsten Elemente der Täferungen, Decken und Fussböden sind beizubehalten. Die innere Neugestaltung ist entsprechend zu planen.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
Besondere Bestimmungen für die Kategorie 1
Es gelten die Bestimmungen der Kategorie 2 und 3.
Verkleidung und Innendekoration
1
Verkleidungen und Dekorationen von Wänden, Decken und Fussböden, Wandschränke, Türen, Öfen und Cheminees, die in kunsthandwerklicher und kunsthistorischer Hinsicht von Bedeutung sind, sind zu erhalten.
Falls wegen ihres Erhaltungszustandes gewisse Elemente ersetzt werden müssen, sind sie nach dem Vorbild des Originals auszuführen.
4. Verfahren * Vorprüfungsgesuch Für jedes Bauvorhaben ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. 2 Sondierungen und Dokumentation Vor der Baubewilligung kann das KGA Sondierungen veranlassen. Gegebenenfalls werden die anfallenden Kosten vom KGA getragen. Gegebenenfalls verfasst das KGA eine Dokumentation der Baugeschichte. » Änderung der Schutzkategorie Die Dokumentation und Sondierungen des KGA können zur Abänderung der Schutzkategorie von Kulturgüter führen. Das Verfahren wird nach Art. 75 RPBG geregelt. 5. Solaranlagen Solaranlagen sind gemäss den Bestimmungen des Artikels 32a RPV genügend angepasst anzubringen. 6. Umbau, Abbruch, Umgebungsgestaltung Für jedes Projekt einer Instandsetzung, eines Umbaus, einer Versetzung, dem Anbringen einer Solaranlage (Photovoltaik und Sonnenkollektoren) oder eines Abbruchs einer geschützten Baute sowie für jedes Änderungsprojekt der Umgebung ist ein Vorprüfungsgesuch gemäss Art. 137 RPBG obligatorisch. 7. Finanzielle Unterstützung Sind alle Bedingungen erfüllt, so können die Arbeiten für die Erhaltung und die Restaurierung einer geschützten Baute gemäss den Bestimmungen des KGSG vom Staat finanziell unterstützt werden. Das Gesuch muss beim KGA vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden. pbplan ag, 1716 Plaffeien 20/22 28.05.2018
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Anhang 3 Abkürzungen
AAFR Amt für Archäologie des Kantons Freiburg
BGF Bruttogeschossfläche BMZ Baumassenziffer
DBP Detailbebauungsplan EBF Energiebedarfsfläche ES Empfindlichkeitsstufe
EWH Einzelwohnhaus
EI folgender (Artikel) / folgende (Artikel) (Bsp. Art. 147ff. -> Art. 147-149)
Fh Fassadenhöhe
GaWa (Geschützte) Gehölze ausserhalb des Waldareals GBR Gemeindebaureglement
SFZ Geschossflächenziffer
h Gesamthöhe
IVHB Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe KGA Amt für Kulturgüter
MFH Mehrfamilienhaus
Mfz Motorfahrzeug
OP Ortsplan
OPR Ortsplanrevision
PP Parkplätze
RUBD Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion
SGF Systematische Gesetzessammlung des Kantons Freiburg SNV Schweizerische Normen-Vereinigung
UG Untergeschosse
UIB Unterirdische Bauten .
UNB Unterniveaubauten
ÜZ Überbauungsziffer
VuKG Verzeichnis der Baukulturgüter des Kantons Freiburg VSS Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
Wp Wattpeak
ZNP Zonennutzungsplan
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21/22
GBR
(gemäss IVHB)
(gemäss LSV)
(gemäss IVHB)
(gemäss RPBG) (gemäss IVHB) (gemäss IVHB)
(gemäss RPBG) (gemäss RPBG)
(gemäss IVHB) (gemäss IVHB) (gemäss IVHB) (gemäss IVHB)
(gemäss RPBG)
28.05.2018
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Anhang 4 Abstände zu Gehölzen
Ajalanckı von Neubauten zu geschützten Gehölzen ausserhalb des Waldareals.
VER Bauwerk Belag Fundament Heckentyp BZ LWZ 10. Ann, 207, "Niedehecke 25m 4m Be, / Abtragung / Geländeanpassung Hochhecke 5m 5m Baum hKB hKB Niederhecke 4m 15m benennen BocHianien Hochhecke 7m 15m Baum hKB+5m 20m Niederhecke 6m 15m Hochbauten Mit Fundament Hochhecke 7m 15m . \ Baum hKB 20m SUnHUSINE nehmen Niederhecke 4m 4m Ohne Fundament Hochhecke 5m 5m Baum 5m 5m Niederhecke 4m 15m Versiegelt Hochhecke 7m 15m Wege, Parkplätze & andere Plätze u m . Niederhecke 4m 15m Unversiegelt Hochhecke 5m 15m ie Baum 5m 20m Niederhecke 4m 15m Strasse Hochhecke 7m 15m Baum hKB 20m Niederhecke 4m 4m Kanalisation Hochhecke 5m 5m Baum hKB hKB
RKB: halber Kronenbereich = Radius der Krone + 2 m; BZ = Bauzone; LWZ = Landwirtschaftszone Niederhecke: Hecke aus niederen Sträuchern (bis 3m hoch) Hochhecke: Hecke mit Sträuchern und Bäumen (ab 3m hoch)
Der Bauabstand bemisst sich bei Bäumen vom Stammfuss und bei Hecken vom Stamm des äussersten Busches.
pbplan ag
Müli 12, 1716 Plaffeien T 026 419 24 45 [email protected]
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