Baureglement
Salvenach
Document
- Number
- 2277
- Commune
- Salvenach
- Canton
- Fribourg
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Feb 15, 2006
- Source
- ÖREBlex, canton Fribourg
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Salvenach with its building zones.Open the full map
Files
2277_20060215_RCU_2.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
KANTON FREIBURG
GEMEINDE SALVENACH
Plan - Nummer Format 02 -24
03.06.2002 ———
Ôffentliche Auflage Vom 7. Juni 2002 bis und mit 8. Juli 2002 1. Oberamt des Seebezirks Murten 2. Auflagelokal der Gemeinde Salvenach
Genehmigt durch die Baudirektion
Freiburg, den 12. Nov. 2002
Der Staatsrat, Direktor
INHALT
Erster Teil: GELTUNGSBEREICH
Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN 1. Abschnitt: Bauzonen 2. Abschnitt: Landwirtschaftszone
3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte
Vierter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ANHANG
Anhang 1 Liste der geschützten Gebäude der Gemeinde Salvenach Anhang 2 Empfehlung Kulturgüterdienst
Anhang 3 Liste der häufig vorkommenden einheimischen Pflanzen ABKURZUNGEN
ARRPBG Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum RPBG BGF Bruttogeschossfläche
LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986
RPBG Kantonales Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 RPG Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979
SG Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (Fassung vom 28. Februar 1986)
Seite
10
11
12
14
16
Erster Teil: GELTUNGSBEREICH
Art.
Art.
Art.
Art.
Art.
1
Zweck
Das voriegende Planungs- und Baureglement legt die Bestimmungen für den Zonennutzungsplan und für die Baupolizei fest. Um eine harmonische und rationelle Entwicklung der Gemeinde sicherzustellen, bestimmt dieses ebenfalls für jede Zonenart Planungsziele. Sie stellen materielrechtliche Grundsätze dar, welche als Richtlinien für die Verwirklichung der Planung sowie für die Überprüfung von Baugesuchen dienen soll.
Gesetzliche Grundlagen: Unterlagen der Kantonal-, Regional- und Ortsplanung
Ÿ Das Raumplanungs- und Baugesetz vom 9. Mai 1983 (RPBG), das Ausführungsreglement vom 18. Dezember 1984 zum Raumplanungs- und Baugesetz (ARRPBG), das Strassengesetz vom 15. Dezember 1967 (SG, mit Anpassungen vom 28. 2. 1986), alle übrigen einschlägigen kantonalen und eidgenëôssischen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Beschlüsse, welche mit der Ortsplanung der Gemeinde in Verbindung stehen, bilden die gesetzlichen Grundlagen dieses Reglementes.
2 Die ortsplanerischen Unterlagen setzen sich zusammen aus:
a) den Richtplänen: - Bodennutzungs- und Landschaftsrichtpian (Nutzungsrichtplan) - Verkehrs- und Erschliessungsrichtplan
b) dem Zonennutzungsplan
c) dem Planungs- und Baureglement mit den Vorschriften über den Zonennutzungsplan und die Baupolizei
d) den Detailbebauungsplänen
e) dem ertäuternden Planungsbericht mit einer Analyse der Grundiagen und den Planungszielen.
Rechisnatur
1 Das voriegende Reglement und der Zonennutzungsplan sind für Behôrden und Private verbindlich.
2 Die Gemeinderichtpläne sind für die Gemeinde- und Kantonsbehôrden verbindlich (Art. 76 RPBG)
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Reglementes haben für das gesamte Gemeindegebiet von Salvenach Gültigkeit. Sie sind für alle Bauten im Sinne von Art. 146 RPBG und für alle Nutzungsänderungen von Gebäuden und des Bodens anwendbar.
Abweichungen
Abweichungen von den Plänen und den dazugehôrigen Gemeindevorschriften kônnen vom Gemeinderat nur mit dem vorherigen Einverständnis der Baudirektion und nach den Bedingungen des Art. 55 RPBG bewilligt werden. Das in den Artikeln 90 ff. ARRPBG dargelegte Verfahren ist vorbehalten.
Zweiter Teil: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
———————
Art.
6
Art. 7
Art. 8
Art. 9 Etappierung der Bauzonen
‘ Als Bauzonen erster Etappe sind im Zonennutzungsplan Gebiete bezeichnet, welche gemäss Art. 20 ARRPBG genügend erschlossen sind oder in welchen die Groberschliessung zu vervoliständigen ist.
? Als Bauzonen zweiter Etappe werden Gebiete bezeichnet, in welchen die Erstellung der Groberschliessung in den kommenden 15 Jahren erfolgen soll. Der Entscheid der Klassierung dieser Gebiete in Bauzonen erster Etappe liegt in der Zuständigkeit des Gemeinderates.
$ In Bauzonen zweiter Etappe darf gebaut werden, wenn die Bauinteressenten neben ihren eigenen Beiträgen der Gemeinde vorschussweise auch die restlichen Kosten der Erschliessungsanlagen bezahlen. Ohne andere Vereinbarung ist der Vorschuss nach der Umklassierung des Landes in die Bauzone erster Etappe, frühestens aber nach 15 Jahren, ohne Zins zurückzuerstatten.
Bauweise Im ganzen Gemeindegebiet gilt die offene Bauweise gemäss Art.51 ARRPBG. Die Bauten haben die in den einzelnen Zonen vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeab-
stände einzuhalten. Andere Bauformen sind im Rahmen eines Detaïlbebauungsplanes (Art.67ff. RPBG) môglich.
Gebiete mit besonderen Bestimmungen
Im Zonennutzungsplan werden innerhalb der Bau- und Landwirtschaftszone sowie des Waides Schutzzonen bezeichnet. Diese Schutzzonen enthalten ergänzende Bestimmungen zu den übrigen baupolizeilichen Vorschriften.
Abstände zu Strassen, zum Wald, zu Naturhecken und Baumreihen, zu Wasserläufen sowie zu Rohrleitungen und Hochspannungsleitungen
1 Die minimalen Bauabstände zu den Strassen werden in den Baulinienplänen, resp. in
Art. 116 SG festgelegt. Im Rahmen eines Detailbebauungsplanes kônnen die Baulinien
zur besseren Gestaltung verändert werden.
2 Der minimale Abstand eines Gebäudes zur Waldgrenze beträgt 20 m, sofern der Zonennutzungsplan oder ein Detailbebauungsplan keinen niedrigeren Abstand nach der Forstgesetzgebung bestimmit .
3 Der minimale Abstand eines Gebäudes zu geschützten Hecken, Baumreihen oder Baumgruppen hat innerhalb der Bauzone dem in der entsprechenden Zonenart festgelegten Grenzabstand zu entsprechen. Der Gemeinderat kann hôheren Abstände von Fall zu Fall festlegen, wenn dies die Schutzwürdigkeit, die Gefährdung, der ëkologische Wert usw. rechtfertigen. Ausserhalb der Bauzonen beträgt der minimale Abstand 10.00 m.
4 Der Abstand einer Baute oder Anlage zur Grenze der ëffentlichen Sache, der Seen und Wasserläufe beträgt in der Regel mindestens 20.00 m; dies gilt ebenfalls für jede Materiallagerung, jeden Bau sowie jede ÂAnderung des natürlichen Geländes. Ausnahmen erfordern ein Gutachten der Abteilung Wasserbau des Strassen- und Brückende-
ROED 45.2.06
Art. 10
partementes.
$ Der Abstand gegenüber Rohrieitungen ist in Artikel 66 der Eidgenôssischen Rohrleitungsverordnung festgelegt.
$ Der Abstand eines Gebäudes oder einer Anlage von eine elektrischen Hochspannungsieitung richtet sich nach der Eidgenôssischen Starkstromverordnung.
Zufahrt, Parkierung (Garagen, Parkplätze, Einstellhallen)
1 Die Zufahrt zur ëffentlichen oder privaten Strasse darf für den Verkehr keine Behinderung darstellen. Die Zufahrtsrampen dürfen auf einer Entfernung von 5 m ab Rand der Fahrbahn oder des Trottoirs ein Gefälle von hôchstens 7% aufweisen.
2 Bedarf an Parkfeldern:
Bei Nutzungsänderungen, Neubauten oder Umbauten gelten die Bestimmungen gemäss den nachstehenden Absätzen a) bis f):
a) Wohnen Einzelwohnhäuser: Anwohner: 1 Parkfeld pro 80 m° BGF, wobei mindestens
2 Parkfelder pro Wohnung
Mehrfamilienhäuser:
Anwohner: 1 Parkfeld pro 90 m2 BGF, wobei mindestens 1,5 Parkfelder pro Wohnung
Besucher 0,25 Parkfeld pro Woznung
b) Gewerbe Personal: 0,8 Parkfeld pro Arbeitsplatz. Besucher: 0,13 Parkfeld pro Arbeitsplatz.
c) Dienstleistung Personal: 0,8 Parkfeld pro Arbeitsplatz Besucher: 0,4 Parkfeid pro Arbeitsplatz
d) Restaurant Gäste: 1 Parkfeld pro 3 Sitzplätze.
e) Verkaufsgeschäfte Kunden: 1 Parkfeld pro 25 m? Verkaufsfiäche
f) in allen übrigen Fällen, welche von den Absätzen a), b), c), d) und e) nicht betroffen sind, entscheidet der Gemeinderat. Als Richtlinien gilt die VSS-Nonm Nr. 640601 a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute.
Bruchteile von Parkplatzeinheiten sind aufzurunden.
3 Bei Nutzungsänderung oder Nichtgenügen der vorhandenen Parkplätze eines Ge-
bäudes bzw. einer Anlage kann der Gemeinderat jederzeit eine Anpassung der Anzahl
Parkplätze verlangen.
4 Der Gemeinderat empfiehit wasserdurchlässige Beläge für neue Parkplätze.
$ Der Gemeinderat hat die Môglichkeit auf ë&ffentlichen Parkplätzen eine Parkgebühr gemäss speziellem Reglement zu erheben.
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14 Bepflanzung
1 Bei jedem Neubau sind für die Gegend typische Sträucher und Bäume zu pflanzen (vgl. Anhang 3), welche das Gebäude gut in seine landschaftliche Umgebung eingliedern. Bei Gesamtüberbauungen ist ein Bepflanzungsplan vorzuiegen.
2 Für Sichtschutzbepflanzungen sind einheimische Büsche und Sträucher zu verwenden.
8 Der Gemeinderat kann Standortvorschriften aufgrund des Nutzungsrichtplanes erlassen und zusätzliche Bepflanzungen entweder in Baugesuchen oder zur Verbesserung der bestehenden Situation veriangen.
4 Beim Pflanzen von Sträuchem ist darauf zu achten, dass nicht Sträucher gepflanzt werden, die Krankheiïten auf landwirtschaftliche Kulturpflanzen übertragen .
Geländeänderung
Das natürliche Gelände ist wenn môglich beizubehalten. Grundsätzlich darf die Differenz zwischen der Hôhe des fertig gestalteten Terrains und dem natürlichen Gelände 1,50 m nicht übersteigen. Ausnahmen künnen bewilligt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse rechtfertigen, namentlich für Gelände mit starker Neigung und Gebiete mit hohem Grundwasserspiegel (vgl. auch Art. 20 Dorfzone).
Mauern, Einfriedungen
* Längs Strassen müssen Mauern, Einfriedungen, Bäume und Hecken den Artikeln 93 bis 97 des SG entsprechen.
2 Hecken und Zäune zwischen Grundstücken müssen den Anforderungen gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (Art. 265 ff EGZGB) genügen.
3 Der Gemeinderat kann zur besseren Gestaltung des Quartiers und des Strassenraumes Vorschriften erlassen betreffend Material- und Bepflanzungsart der Einfriedung.
Dachgestaltung
Tim ganzen Gemeindegebiet sind — falls nicht ausdrücklich andere Vorschriften gelten _ alle Hauptgebäude und freistehenden Nebengebäude mit Schrägdächern zu versehen. Diese haben die Fassaden in der Dorfzone mindestens 1 m, in den übrigen Zonen um mindestens 0,60 m zu überragen. Bei Nebengebäuden kônnen diese Werte reduziert werden.
2 Die Dachneigung darf 20° nicht unterschreiten und 50° nicht übersteigen. Ungleich geneigte Dächer sind nur in der Wohnzone zugelassen.
Andere Dachformen kônnen bewilligt werden, wenn sie ortsüblich historischen Formen entsprechen und sich gut in das Landschafts- und Ortsbild einfügen.
8 Puttdächer und Abweichungen von den in Art. 14.2 vorgeschriebenen Dachneigungen kônnen ausnahmsweise nach Voranfrage beim Gemeinderat bewilligt werden.
# Für eingeschossige Nebenbauten sind Flachdächer zugelassen
Art. 15
Art. 16
Art. 17
16 more articles
Art. 18 Aussenantennen
1 Für das Aufstellen von Aussenantennen und Parabolspiegeln ist vom Gemeinderat eine Bewilligung einzuholen.
Es findet das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 170 RPBG und Art. 73 ARRPBG Anwendung.
2 Der Gemeinderat kann veraniassen, dass bestehende, stôrende Anlagen entfernt werden.
Gebäudestellung
Gebäudestellung und Firstrichtung haben sich dem Landschafts-, Orts- und Strassenbild anzupassen. Falls nôtig, kann der Gemeinderat für ein Bauvorhaben Gebäudestellung und Firstrichtung vorschreiben, indem er den Hang, die Strasse oder die Gebäudefront bezeichnet, zu welcher parallel bzw. rechtwinklig gebaut werden muss.
Lärm-Empfindlichkeitsstufen
In den baupolizeilichen Vorschriften der einzelnen Nutzungszonen werden Empfindlichkeitsstufen bezüglich Lärmimmissionen gemäss Art. 43 der Lärmmschutz-Verordnung
(LSV) festgelegt.
Detailbebauungspläne und Detailerschliessungspläne
1 Es kôünnen vom Gemeinderat angeordnete oder freiwillige Detailbebauungspläne (DBP) oder Detailerschliessungpläne (DEP) erstellt werden. Der Perimeter wird vom Gemeinderat festgelegt.
2 Der Detailbebauungsplan regelt die Erschliessung, Gestaltung und Bauweise eines Quartiers sowie dessen bessere Einordnung in seine Umgebung. Die Rahmenbedingungen sind mit dem Gemeinderat zu vereinbaren.
3 Der Detailerschliessungsplan regelt die Erschliessung eines Quartiers. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach dem Baubewilligungsverfahren gemëss RPBG. Im Perimeter eines Detailerschliessungsplanes kann eine Baubewilligung für ein Gebäude erst ausgestellt werden wenn die Erschliessung sichergestellt ist.
Dritter Teil: ZONENVORSCHRIFTEN
Art. 19 Baupolizeiliche Vorschriften (Zonenschema)
Zonen Baupolizeiliche Masse DZ WZ ZAI Ausnützungsziffer AZ |06 0,35 [06 pa 54 ff AzRPBG) Überbauungsziffer ÜZ |40% 25% 40%
Art. 59 ff.ArzRPBG) —
Grenzabstand (in m) A 2H; 4,5 2H; | (Art. 62 ff ArzRPBG) min. 4,0 min. 4,0 Fassadenhôhe (in m) h {7 7 [7
Art. 69 ARZRPBG)
Gesamthôhe (in m) H 13 9 13 | (Art. 62 / 68 ff.ArzRPBG) Lärmempfindlichkeitsstufe LE Il IT [e | (Art. 43 LSV) |
1. Abschnitt: Bauzonen
Art. 20 Dorfzone (DZ)
! Die Dorfzone ist für eine gemischte Nutzung von landwirtschaftiichen Bauten, diesen zugeordneten Gewerbebetrieben (Käserei, Schmiede, usw.), Dienstleistungsbetrieben (Ladengeschäfte, Büros, Wirtschaft) und Wohnungen vorgesehen.
Es sind nur Bauten mit geringen Immissionen zugelassen.
? Die Bauten und Anlagen haben sich in Bauart, Volumen, Dachfomm und Gliederung, Material, Farbe und Umgebungsgestaltung dem bestehenden Dorfbild anzupassen. Dem schützenswerten Ortsbild von nationaler Bedeutung ist dabei Rechnung zu tragen.
3
Nutzungsänderungen von ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäuden kônnen bewilligt werden, auch wenn die baupolizeilichen Masse, wie sie für Neubauten in dieser Zone gelten, nicht erfüllt sind.
È Für Neubauten beträgt die Ausnützungsziffer maximal 0,6. Für den Ausbau bestehender Gebäude innerhalb des bestehenden Volumens ist die Ausnützungsziffer nicht anzuwenden.
u Spezialvorschriften:
a) Gebäudestellung und Firstrichtung Gebäudestellung und Firstrichtung von neuen Bauten haben sich dem Landschafts-.
Art. 21
Orts- und Strassenbild anzupassen. Sie sollen mit denjenigen der Nachbarbauten und den für das Ortsbild charakteristischen Bauten harmonisieren, insbesondere was die Anordnung zur Strasse und die Lage zum Hang betrifft.
b) Hôühen
Die Gesamthôhe (H) und Hôhe beim Schnittpunkt der Fassade und der Bedachung (h) der neuen Bauten sollen diejenigen der geschützten oder für das Ortsbild charakteristischen Nachbarbauten nicht übersteigen.
c) Architektonischer Charakter
Der architektonische Charakter der neuen Bauten soll in Einklang mit den Nachbarbauten und der für das Ortsbild charakteristischen Bauten sein, insbesondere was die Dimensionen, die Proportionen, die Anordnung der Offnungen und das Verhältnis ZWischen den Bauten und ihren Aussenräumen betrifft. Diese Vorschrift gilt auch im Fall eines Umbaus von bestehenden Gebäuden.
d) Materialien und Farbwahl
Die Materialien und die Farbwahl für Fassaden (Verkleidung, Fenster, Türen, Balkone usw.) und Dächer der neuen Bauten sollen in Einklang mit den Nachbarbauten und der für das Ortsbild charakteristischen Bauten sein. Diese Vorschrift ist auch im Fall eines Umbaus von bestehenden Gebäuden anwendbar. Im Falle eines Umbaus sind primär Materialien zu verwenden, die beim Erstellen des Gebäudes verwendet wurden. Zeitgenôssische Materialien dürfen nur dann angewendet werden, wenn diese keine wesentlichen Auswirkungen auf den Gebäudecharakter und die Nahumgebung haben.
e) Dächer
Die Gesamtbreite der Dachflächenfenster, Dachlukarnen und Dachaufbauten müssen die Bestimmungen des Artikel 30 ARPBGR einhalten. Dort wo Dachlukarnen und Dachaufbauten bewilligt werden, wird die Breite mit dem Faktor 1.5 multipliziert. Die Summe de Frontflächen der Dachlukarnen und Dachaufbauten dar 1/10 der im Vertikalaufriss gemessenen Dachfläche nicht übersteigen. Flachkollektoren und Solarzellen zur Sonnenenergienutzung sind innerhalb der Dorfzone nicht môglich. Dachterrassen und stürende Dachaufbauten wie Sendeantennen, Paraboantennen, Sonnenkollektoren ähnliches sind nicht zugelassen.
f) Stürende Bauten und Elemente
Bei Umbauten kann verlangt werden, dass Veränderungen am ursprünglichen Gebäude oder zusätzliche architektonische Elemente, welche keine wesentlich architekturhistorische Bedeutung haben, entfernt werden.
9) Umgebungsgestaltung
Neue Elemente sollen den Ortsbildcharakter nicht stôren. Die Differenz zwischen der Hôhe des fertig gestalteten Geländes und dem natünichen Gelände darf 1 m nicht übersteigen. Die Bôschungsneigung soil 1 : 4 betragen.
6 Perimeter mit Spezialvorschriften (vgl. Zonennutzungsplan)
In diesem Perimeter sind keine Hochbauten zugelassen. Für die Errichtung einer Aussenanlage eines Pferdearbeitsplatzes kônnen in bescheidenem Masse Veränderungen auf dem Gelände vorgenommen werden. Diese müssen sich in Bezug auf Material und Form in das Ortsbild von nationaler Bedeutung integrieren. Eine môgliche Einfriedung soll aus einheimischen Pflanzen erstellt und der Pferdezaun aus Holz gebaut werden.
Wohnzone (WZ)
4 Gestattet sind freistehende und zusammengebaute Einzelwohnhäuser gemäss Art.
Art. 22 2. Abschnitt: Landwirtschaftszone #
53 ARRPBG sowie Reihenhäuser und Teppichsiediungen. Kleine Dienstleistungsbetriebe innerhalb von Wohngebäuden sind zulässig (z.B. Büros, Praxen, Salons usw.)
? Mehrfamilienhäuser kônnen_nur über das Detailbebauungsplanverfahren bewilligt werden, sofern sich eine gute Einpassung in den Ortscharakter und ins Landschaftsbild ergeben.
Zone von allgemeinem interesse (ZAÏ)
Diese Zone ist bestimmi für ëffentiiche Bauten und Anlagen, wie Schulen, Gemeindeverwaltung, Kirche, Friedhof, Sportplätze, usw.
Erlaubt sind nur Bauten, die der Zone entsprechen. Grôsse, Volumen und Gliederung haben sich dem dôrflichen Charakter einzuordnen.
LT Srs
pire À Dnrches "
2. Abschnitt LanoWMOERRE =
Art. 23 Landuirtschaftszone (LZ)
1. Gegenstand
- Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das:
_ sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benôtigt wird, - im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll.
2. Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
in der Landwirtschaftszone sind gemäss den Art. 16a RPG und 34 ff RPV zonenkonform:
- Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung dienen, - Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftiichen oder dem produzierenden Gartenbau zugehôrigen Betriebes dienen,
- Bauten und Anlagen, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen.
_ Bauten für den unentbehrlichen Wohnbedarf, der für den Betrieb des landwirtschaftlichen Gewerbes unentbehrlich ist, einschliesslich des Wohnbedarfs der abtretenden Generation.
3. Nicht zonenkonfonme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
In der Landwirtschaftszone künnen unter den Bedingungen der Artikel 24 ff RPG und 40 ff RPV als nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen bewilligt werden:
- Bauten und Anlagen, deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert, - Umbauarbeiten für die Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebes in bestehenden Bauten und Anlagen,
- die Emeuerung, die teilweise Ânderung, die massvolle Erweiterung oder der Wiederaufbau von bestehenden zonenwidrigen Bauten und Anlagen,
- die Anderung von schützenswerten Bauten und Anlagen, nach den durch den kantonalen Richtplan definierten Kriterien.
Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen sind ebenfalls einer Bewilligung unterworfen.
4. Verfahren
Jedes Projekt für den Bau, die Erweiterung oder den Umbau einer Baute oder Anlage ausserhalb de Bauzone bedarf einer Sonderbewilligung der Baudirektion (Art.59 RPBG).
Das Vorprüfungsgesuch im Sinne von Art. 184 RPBG ist obligatorisch, ausser für geringfügige Bauten.
5. Empflindlichkeïtsstufe
Gemäss Art. 43 Lärmschutzverordnung gilt die Empfindiichkeitsstufe III.
3. Abschnitt: Schutzzonen und Schutzobjekte
Art. 24
Art. 25
Art. 26 Landschaftsschutzzone (LSZ)
! Die Landschaftsschutzzone dient zur Erhaltung der besonderen Schônheit und Eigenart des ausgeschiedenen Gebietes im gegenwärtigen Zustand (Form des Reliefs, Wasserläufe, Einzigartigkeit der Vegetation insbesondere die Freilandeichen, landwirtschaftliche Nutzung).
? Bauliche Veränderungen sowie Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, sind nicht zugelassen. Ausnahme bilden nur Bauten und Umbauten für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sowie standortgebundene Bauten und Anlagen (Art. 24 ff RPG).
° Gesuche über bauliche Veränderungen sind im Rahmen des kantonalen Bewilli-
gungsverfahrens dem Büro für Natur- und Landschaftsschutz (BNLS) zur Prüfung zu unterbreiten.
Gewässerschutzzone
Für die Gewässerschutzzone gelten die Bestimmungen nach Art. 30 des Eidgenüssischen Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 sowie Art. 9 und 19 der Verordnung zum Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung durch wassergefährdende Substanzen.
Archäologische Gebiete
à Im Zonennutzungsplan sind archäologisch interessante Gebiete bezeichnet, welche im Verzeichnis des kantonalen archäologischen Dienstes enthalten sind. Für Terrainveränderungen, selbst geringfügiger Natur, in diesem Gebiet ist ein Vorprüfungsgesuch gemëss Art. 184 RPBG einzureichen.
2 Die Entdeckung von archäoiogischen oder historischen Kulturgütern muss vom Eïi-
11
gentümer oder vom Entdecker sofort den Gemeindebehürden mitgeteilt werden, Art. 65 RPBG ist anwendbar.
Art. 27 Geschützte Gebäude (Anhang 1)
1 Die geschützten Gebäude, die im Zonennutzungsplan eingetragen und auf der Liste im Anhang zu diesem Reglement aufgefühit sind, müssen in ihrer Substanz und in ihren Hauptkomponenten erhalten werden. Veränderungen an einem solchen Gebäude oder an seiner Umgebung müssen der Kulturgüterkommission zur Begutachtung unterbreitet werden. Dem Baubewilligungsverfahren muss ein Vorgesuch gemäss Art. 184 RPBG vorausgehen.
Art. 28 Schützenswerte Naturobjekte
1 Die bestehenden Bachläufe sowie alle im Zonennutzungsplan eingetragenen Naturobjekte (Feldgehôlze, Hecken, Freilandeichen und andere Einzelbäume) sollen in ihren charakteristischen Eigenschaften erhalten bleiben und fachgerecht gepflegt werden.
2 Als Naturobjekte gelten namenitlich:
- Feldgehülze und Naturhecken im ganzen Gemeindegebiet
- bezeichnete Baumgruppen, Baumreiïhen und Einzelbäume
_ die natürlichen Wasserläufe sowie deren Uferbereiche im gesamten Gemeindegebiet
$ Die Erhaltung oder der Ersatz am gleichen Standort ist vorgeschrieben. Gesuche für
die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für die Entfernung von Naturobjekten sind an den Gemeinderat zu richten.
Vierter Teil: STRAF- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 29 Übertretungen
Übertretungen dieses Reglementes werden nach den Bestimmungen von Art. 199 RPBG geahndet.
Art. 30 Aufhebung des alten Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes werden aufgehoben:
- alle Bestimmungen, welche dem Zonennutzungsplan und diesem Regiement entgegenstehen;
- das alte Planungs und Baureglement (Staatsratsbeschluss Nr. 1218 vom 18. Mai 1993).
_ der vom Staatsrat am 9. Juli 1985 genehmigte Parzellierungsplan Merzeli.
Art. 31 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt mit der Genehmigung durch die Baudirektion in Kraft.
ARR *
Offentliche Auflage
Dieses Reglement wurde zusammen mit dem Zonennutzungsplan ôffentlich aufgelegt vomP£.oh: bis 67.02
Beschluss des Gemeinderates
Angenommen vom Gemeinderat Salvenach am 24.06:02
Genehmigung durch die Baudirektion
Freiburg, am 1 2. Nov. 2002
Der Staatsrat, Direktor
13
ANHANG 1
Liste der geschützten Gebäude der Gemeinde Salvenach
14.06.2000
Strasse, Weiler Geb. Nr. | Objekt Folio | Art. | Datierun Wert VBKG Gruse 14 |Bauernhaus 3 46|1827 B Güggugässli 3 |Bauernhaus 2 31 | 1700 — 1799 C Güggugässli 9|Bauernhaus 2 | 30 | 1826 C Hauptstrasse 50 |Bauernhaus 5 99 | 1899 Û B Hauptstrasse 70 | Bauernhaus 1 211905 B Hauptstrasse 76 |Bauernhaus 1 | 3|1801 B Hauptstrasse 81 | Schulhaus 2 4111779 A Hauptstrasse | 85 | Wohnhaus 2 | 42|1907 C Hauptstrasse 86 | Schulhaus 1 7|1897 - 1898 [__B Hauptstrasse 90 | Bauernhaus | 1 Î 11 |1906 C Hauptstrasse 91|Bauernhaus 1 1511896 | __C Hauptstrasse 98 | Bauernhaus 1 12|1834 B Hauptstrasse 100 |Bauernhaus 1 | 12/1718 L B Hauptstrasse 103 | Bauernhaus | 2 | 20/1907 C Hintere Dorfstrasse 42 |Bauernhaus 2 | 17|1007 C Maedergässli 2 |Wirtschaft zum Taler | 3 53 | 1800 — 1824 B Maedergässli 4|Wohnhaus 3 55 |1775-1824/1890-1910 B Merzeli 8 | Bauernhaus | 4 70 | 1840 C Merzeli 15|Bauernhaus 3 Se B Merzeli 22 |Bauernhaus 4 1890 B Merzeli 34 |Bauernhaus 4 j 2 1870 B Ofenhausgässli 2A | Ofenhaus 2 43 [1700-1700 ere ess B Ofenhausgässli 6 | Bauernhaus 2 |153|11839 B Ofenhausgässli 35 | Bauernhaus 2 | 15|1798/1900 A Postgässli 3|Bauernhaus 2 _| 32/1872 - C Postgässli | 4 |Bauernhaus 2 33 [1800-1824 C Wilerstrasse 23 |Bauernhaus 1 | _4]1840-1849 A
Denkmäler und andere Objekte von kultureller Bedeutung
Brunnen
| Grenzstein
ANHANG 2
Kulturgüterdienst_- Empfehlungen für geschützte Bauten
Aufnahme und Dokumentation
Vor jedem Umbauprojekt hat eine fotografische Dokumentation und ein Ausmass des Ist-Zustandes zu erfolgen. Diese Arbeiten dienen dem ,Kennenlernen‘ des Gebäudes. Der Umfang des Ausmasses und der Fotodokumentation richtet sich nach der Schutzkategorie und demzufolge nach den zu erhaltenen Teilen
Volumen
Das ursprüngliche Gebäudevolumen ist beizubehalten.
Im Falle eines Umbaus empfiehit es sich zu prüfen, ob Anbauten entfemt werden kônnten, die für die Baugeschichte unerheblich sind. Die Bewertung der Bedeutung dieser Elemente erfolgt durch den Kulturgüterdienst, anhand einer historischen Dokumentation des Gebäudes.
Eine Volumenänderung durch Vergrüsserung oder durch Anbau kann nur dann genehmigt werden, wenn alle (architektonisch) wichtigen Gebäudeteile erhalten und sein Erscheinungsbild sowie sein Bezug zur Umgebung dadurch nicht stark geändert wird.
Konstruktive Elemente
Die Tragstruktur im Inneren- und Fassadenbereich ist zu erhalten, ebenso die Elemente, die die beiden Bereiche miteinander verbinden (z.B. Zugbalken).
Falis es notwendig ist, gewisse Tragelemente zu ersetzen, hat das mit demselben Material und im analogen statischen System zu erfolgen (z.B. Holzbalken durch Holzbalken).
Grundrisstypologie
Die Trag- und Trennstruktur sind zu erhalten, dies bedeutet, dass auch die Hauptprinzipien des Grundrisses zu respektieren sind (z.B. Lage des Korridors und der Treppe). Bei Umgestaltung sind Achsabstände zu berücksichtigen.
Fassadengestaltung
Die Hauptelemente der Fassadengestaltung sind zu erhalten: insbesondere die Materialien; Fommen, Abmessungen und Anordnungéen de Offnungen sowie das Verhältnis zwischen geschlossenen und offenen Abschnitten.
Im Falle einer Nutzungsänderung werden die Hauptelemente, die die ursprüngliche Nutzung anzeigen, erhalten (Tenntor etc..).
Material
Falls, wegen ihres schlechten Zustandes, gewisse tragende Teile, (Fenster- und Türlaibungen) oder Verkleidungselemente (Verputz, Verschindelung etc.) ersetzt werden müssen, soll dies mit den gleichen Materialien erfolgen, oder mit soichen, die bei der Errichtung des Gebäudes üblich waren.
Offnungen
Die innere Umgestaltung hat so zu erfolgen, dass neue Tür- und Fensterdurchbrüche môgjlichst vermieden werden.
Massgebend für Form, Abmessung und Proportionen der neuen Offnungen sind die traditionelle Bautechnik, sowie die für die Fassaden verwendeten Baustoffe.
Die Lage der neuen Offnungen hat sich dem Ordnungsprinzip der bereits bestehenden (Offnungen) unterzuordnen und sind so zurückhaltend zu gestalten, so dass die Ausdruckskraft der ursprünglichen Fassade erhalten bleibt.
Auch im Falle einer Nutzungsänderung sollen die neuen Offnungen den angestammiten Fassadencharakter (z.B. Scheune) nicht verändem. D.h. die neuen Offnungen müssen einerseits in Einklang mit den bereits bestehenden sein, sich aber dennoch soweit unterscheiden, dass die Baumassnahme als späterer Eingriff klar ablesbar bleibt und nicht zu einer Verunklärung der Baugeschichte führt.
15
ANHANG 3
Liste der häufig vorkommenden einheimischen Pflanzen Bei der Anpflanzung von Hecken und Büschen ist darauf zu achten, das alle drei Schichten der
Strauch- und Baumarten berücksichtigt werden. Nachfolgend ist eine Auswahl der häufigsten Pflanzen aufgeführt:
1. Schicht: Niedere Büsche
Feldrose (Rosa arvensis) Strauch (0,5-1,5m) Rotes Geissblatt, Rote Heckenkirsche (Lonizera xyiosteum) Strauch (1-2m) Hundsrose (Rosa canina) Strauch (1-3m) Kreuzdorn ((Rhamnus cathartica) Strauch (1-3m) Wolliger Schneeball (Viburnum lanta) Strauch (1-3m) Alpenjohannisbeere (Ribes alpinium) Strauch (2 m) Fôhre (Pinus mugo) Strauch (2-5m) Kronwicke (Coronilla emerus) Strauch (1,5m) Buchsbaum (Buxus sempervirens) Strauch (2m) Felsenbime ( Amelanchier ovalis) Strauch ( 2m) Grünere (Alnus viridis) Strauch (2m ) Gewôhnlicher Schneeball (Viburnum opulus) Strauch (1-4m) Faulbaum, Puverholz (Rhamnus frangula) Strauch (1-4m) Schwarzdorn (Prunus spinosa) Strauch (bis 4m) Liguster (Ligustrum vulgare) Strauch (1-5m) Roter Hartriegel, roter Hornstrauch (Corus sanguinea) Strauch (2.5m) Pfaffenhütchen, Spindelbaum (Euonymus europaeus) Strauch (bis 5m) 2. Schicht: Hohe Büsche
Purpurweide (Salix purpurea) Strauch (2-6m) Hasel (Corylus avellana) Strauch (2-6m) Kornelkirsche (Cornus mas) Strauch (2-6m) Schwarzer Holunder (Sambucus nigra) Strauch (3-7m) Salweide (Salix caprea) Strauch (3-9m) Traubenkirsche (Prunus padus) Strauch/Baum (bis 12m) Feidahorn (Acer campestre) Baum/Strauch (3-15m) Silberweide (Salix alba) Baum/Strauch (bis 20m) Hagebuche, Weissbuche, Hainbuche (Caprinus betulus) Baum (bis 20m) Schwarzerle (Alnus glutinosa) Baum (bis 20m) Grauerle (Alnus incana) Baum (bis 20m)
3. Schicht: Bäume
Aspe, Zitterpappel, Espe ( Populus tremula) Baum (5-20m) Süsskirsche (Prunus avium) Baum (bis 25m) Weissbirke, Hängebirke (Betula pendula) Baum (bis 25m) Nussbaum (Junglans regia) Baum (bis 25m) Winterlinde, Sommerlinde (Tilia sp.) Baum (bis 25 resp. 30m) Schwarzpappel (Populus nigra) Baum (15-30m) Bergulme (Ulmus scabra) Baum (bis 30m) Bergahorn, Spitzahorn ( Acer sp.) Baum (bis 30m) Silberpappel (Populus alba) Baum (15-35m) Esche (Fraxinus excelsior) Baum (bis 40m) Waldfôühre (Pinus sylvestris) Baum (bis 40m) Rotbuche (Fragus sylvatica) Baum (bis 40m) Stiéleiche (Quercus robur) Baum (bis 40m) Traubeneiche (Quercus petraea) Baum (bis 40m) Rottanne (Picea abies) Baum (bis 20m) Lärche (Larix decidura) Baum (bis 20m)