Bauordnung alt Mollis

Glarus Nord

Document

Number
BauR-GLN003
Commune
Glarus Nord
Canton
Glarus
Level
Communal
Adopted
Jun 18, 2002
In force since
Jul 1, 2011

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Text

Kanton Glarus Gemeinde Glarus-Nord

Bauordnung Mollis Stand: 01.07.2011

Rot: Streichungen infolge unmittelbarer Anwendung des Raumentwicklungs- und Baugesetztes vom 2. Mai 2010 und der Bauverordnung vom 23. Februar 2011 Mollis, den . . . . . . . . . . . . . . .

Namens des Gemeinderates:

Der Präsident:

Hans Leuzinger

Der Gemeindeschreiber:

Hans Hösli

Genehmigt von der Gemeindeversammlung am 16. September 1994 Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Glarus am 12. Dezember 1994

Nachführungen:

Art. 5 Zone 10g Gefahrenzone

(Gemeindeversammlungsbeschluss vom 28.02.1997)

Art. 30 Antennen, Art. 31 Solaranlagen

Art. 35 Baueingabe, Vorbescheid, Begutachtung

(Gemeindeversammlungsbeschluss vom 26.06.1998)

Art. 5 Zone 1 Dorfkernzone, Zone 1a Wohn- und Gewerbezone, Zone 1b Wohn- und

Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe

Art. 6 Überbauung grösserer Areale

(Gemeindeversammlungsbeschluss vom 16.11.2001)

Art. 5 Zone 1a Wohn- und Gewerbezone, Zone 1b Wohn- und Gewerbezone

2. Erschliessungsetappe (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 19.11.2004)

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Inhaltsverzeichnis I.

Zweck, Geltungsbereich, Begriffserklärungen

5

Art. 1

Zweck

5

Art. 2 Geltungsbereich

5

Art. 3 Begriffserklärungen

5

Niveaupunkt

5

Gebäudehöhe

5

Niedrige An- und Nebenbauten

5

Ausnützung

6

Baumassenziffer

6

Geschlossene Bauweise

6

Groberschliessung

6

Feinerschliessung

6

Perimeterverfahren

7

Baureife

7

II.

Zoneneinteilung und Zonenbauvorschriften

7

Art. 4 Zoneneinteilung

7

Nutzungspläne 1:2000 / 1:5000

7

2. Bauzonenetappe

7

2. Erschliessungsetappe

7

1. Erschliessungsetappe

8

Rahmenplan

8

Zonenordnung

9

Art. 5 Zone 1

Dorfkernzone

9

Zone 1a

Wohn- und Gewerbezone

10

Zone 1b

Wohn- und Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe

11

Zone 2a/2b

Wohnzonen

11

Zone 2c

Wohnzone 2. Erschliessungsetappe

11

Zone 2d

Zone für Ferienhäuser und Beherbergungsstätten

12

Zone 3

Öffentliche Bauten und Anlagen

12

Zone 4a

Gewerbe- und Industriezone

12

Zone 4b

Gewerbe- und Industriezone

13

Zone 4c

Abbau- und Deponiezone

13

Zone 5

Land- und Alpwirtschaftszone

13

Zone 5a

Landwirtschaftszone mit zeitlich begrenzter Spezialnutzung

13

1

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Zone 6

Zone mit beschränkter landwirtschaftlicher Nutzung

14

Zone 7

Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung

14

Zone 8

Übriges Gemeindegebiet

14

Zone 9

Zone für Skipisten und Loipen, Intensiverholungszone

14

Zone 10

Schutzzonen, Grundstücke mit Baubeschränkungen

15

Zone 10a

Ortsbildschutz

15

Zone 10b

Umgebungsschutz

15

Zone 10c

Denkmalschutz

15

Zone 10d

Landschaftsschutz

15

Zone 10e

Naturschutz

16

Zone 10f

Grundwasserschutz

16

Zone 10g

Naturgefahren

16

Überbauung grösserer Areale

17

Zweck

17

Bedingungen

17

Begutachtung

17

Genehmigung

17

Sicherstellung

17

Umlegung der AZ auf Einzelparzelle

17

Erhöhte Ausnützung

18

III.

Neue Bauquartiere

18

Art. 7 Überbauungsplan

18

Verfahren

18

Sicherstellung

18

Begutachtung

18

Strassen und Plätze

19

Garagen und Abstellplätze

19

Vorplätze

19

Ablösungssumme

20

Kinderspielplätze

20

Art. 10 Umgebungs-/Grünplan

20

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Art. 11 Erschliessungsanlagen

20

Art. 12 Erschliessungskosten

21

Art. 13 Besonnung

21

Art. 6

Art. 8

Art. 9 2

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

IV.

Stand: 01.07.2011

Allgemeine Vorschriften

21

a) Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen

21

Art. 14 Allgemeine Gestaltung

21

Allgemeine Gestaltung und Anpassung Umgebungsschutz

21

Art. 15 Gestaltung von Quartieren, Strassen und Plätzen, geschützte Dorfbilder

22

Art. 16 Reklame und Anschlagwesen

22

Art. 17 Öffentliche Bezeichnungen, Strassenbeleuchtung

22

Art. 18 Mischbauweise Massivbau-Holzbau

22

Art. 19 Einfriedungen

23

Art. 20 Terrainveränderungen

23

b) Abstände und Stellung der Bauten

23

Art. 21 Gebäudeabstände

23

Art. 22 Abstand in besonderen Verhältnissen

24

Art. 23

Garagen usw.

24

Art. 24 Stellung der Bauten

24

Art. 25 Ausfahrten, freie Sicht

25

c) Höhenlage der Bauten

25

Art. 26 Maximale Erdgeschosshöhe

25

Hanglagen

25

d) Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen

25

Art. 27 Dachausnützung

25

Art. 28 Dachaufbauten

25

Art. 29 Dachformen

26

Dachneigung

26

Art. 30 Antennen

26

Art. 31 Solaranlagen (Sonnenkollektoren)

26

Wintergärten

27

e) Ausbau des Untergeschosses

27

Art. 32 Untergeschoss

27

3

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

V.

Stand: 01.07.2011

Schutz künstlerischer oder geschichtlich wertvoller Bauten und Naturschutz

27

Art. 33 Plätze, Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen,

Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler

27

Art. 34 Umbauten, Renovationen

27

VI.

28

Baugesuch und Baubewilligung

Art. 35 Baueingabe

28

Vorbescheid

28

Begutachtung

28

Art. 36 Gültigkeit der Baubewilligung

VII.

29

Entzug der Baubewilligung

29

Verlängerung der Baubewilligung

29

Schlussbestimmungen

29

Art. 37 Ausnahmen

29

Art. 38 Vollzug

29

Handhabung

29

Art. 39 Beschwerde

30

Art. 40 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

30

Art. 41 Inkraftsetzung

30

Anhang Erläuterungen zur Bauordnung Niveaupunkt NP

Art. 3 Gebäudehöhe, Firsthöhe

Art. 3 Maximale Geschosshöhe

Art. 26 Dachneigung

Art. 29 Niedrige An- und Nebenbauten

Art. 3 Ausnützung

Art. 3 / Art. 5

Baumassenziffer

Art. 3 / Art. 5

Geschosszahl und Gebäudehöhen

Art. 5 Abstände bei An- und Nebenbauten

Art. 3 Abstände bei Hauptbauten

Art. 21 Abstände von Garagen zum öffentlichen Grund Art. 23

Garagenausfahrten, freie Sicht

Art. 21 Anzurechnende Grundrissflächen zur Ermittlung der Ausnützungsziffer

Art. 3 / Art. 27 / Art. 32

31 31 31 32 32 32 33 34 35 36 37 37 38 38 39

4

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

I.

Stand: 01.07.2011

ZWECK, GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSERKLÄRUNGEN

Art. 1 Zweck

1

Die Bauordnung bezweckt die planmässige und harmonische bauliche

Entwicklung der Gemeinde Mollis, unter Berücksichtigung der hygienischen Anforderungen und der rationellen Nutzung von Grund und Boden.

Art. 2 Geltungsbereich

1

Die Bauordnung gilt für das ganze Gebiet der Gemeinde Mollis. Ihre

Vorschriften sind anzuwenden bei allen Neu-, Um- und Aufbauten, bei Zweckänderungen, Fassadenrenovationen, Fassadenveränderungen, bei Mauern, Terrainveränderungen und bei Einfriedungen in den Bauzonen sowie bei Erstellung und Erweiterung von Verkehrsanlagen, Mobilheim- und Campingplätzen und sonstigen Anlagen jeglicher Art. Die Vorschriften eidgenössischer und kantonaler Gesetze und Verordnungen, insbesondere des BG über die Raumplanung (RPG), der Raumplanungsverordnung (RPV), des BG über den Umweltschutz (USG), des kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzes (RBG), des kantonalen Strassengesetzes (KSG) und des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG), bleiben vorbehalten.

Art. 3 Begriffserklärungen

1

In Ergänzung der kantonalen Bestimmungen werden die nachfolgen-

den Begriffe genauer umschrieben: Niveaupunkt

2

Der Niveaupunkt liegt in der Gebäudemitte auf dem gewachsenen Bo-

den (Projektion des Schwerpunktes der Gebäudefläche) und wird für jeden Baukörper gesondert bestimmt. Gebäudehöhe

3

Als Gebäudehöhe gilt die Höhe der Schnittlinie zwischen Gebäude-

wand und Dachfläche über dem Niveaupunkt, als Firsthöhe die höchste Erhebung des Daches über dem Niveaupunkt. Niedrige An- und Nebenbauten

4

Als niedrige An- und Nebenbauten werden solche bezeichnet, deren

Gebäudehöhe nicht mehr als 3,30 m und deren Firsthöhe oder deren Anschluss an den Hauptbau nicht mehr als 5,00 m beträgt. Gegenüber

5

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Nachbargrundstücken gilt bei reduziertem Grenzabstand die Höhe an der Fassadenfront, ab gewachsenem Terrain gemessen. Bei Einhaltung dieser Masse können die Anbauten unter die Fortsetzung einer Dachfläche des Hauptbaues gestellt werden. Ausnützung

5

Die Ausnützung des Grundstückes wird durch zwei Ausnützungsziffern

gemessen: Die erste Ziffer regelt das Verhältnis der Bruttogeschossfläche (BGF) inkl. der Fläche der zu Wohn- oder Arbeitszwecken ausbaubaren Räume des Hauptbaues zur anrechenbaren Grundstückfläche, die zweite Ziffer das Verhältnis der Summe der Grundrissflächen niedriger An- und Nebenbauten zur Grundstückfläche. Keller und Dachgeschosse zählen in dem Masse, als sie als Wohn- und Arbeitsräume verwendet werden können. Die Flächen von Balkonen werden in der Berechnung nicht berücksichtigt. Bei Gruppen von Einfamilienhäusern wie bei Mehrfamilienhäusern ist jedoch die von mehreren Bewohnern benützte Haupterschliessung in einer Breite von 5,00 m von der Grundstückfläche in Abzug zu bringen, wobei die Zufahrten zu den Sammelgaragen und Abstellplätzen bis zu Beginn derselben bei Einzelgaragen bis 6,00 m vor die Garagentore - gerechnet werden. Baumassenziffer

6

Die Ausnützung von Industriebauland wird durch eine Ziffer festgelegt,

die die Zahl der Kubikmeter Baumasse festhält (gemessen ab gewachsenem Boden, jedoch ohne Kaminbauten und Liftaufbauten), die pro m² Land erstellt werden darf. Geschlossene Bauweise

7

Als geschlossen gilt eine Überbauung, bei der Gebäude einseitig oder

mehrseitig zusammengebaut oder auf eine Grenze gestellt sind oder gestellt werden dürfen.

Groberschliessung

8

Als Groberschliessung wird die Versorgung eines Baugebietes mit den

Hauptsträngen der Ver- und Entsorgungsanlagen zwischen den Werken und der Feinerschliessung verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungsanlagen, sowie öffentlich zugängliche Strassen und Wege. Die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung wird im Perimeterverfahren finanziert. Feinerschliessung

9

Die Feinerschliessung umfasst die Anlagen zwischen der Grober-

schliessung und den einzelnen Gebäudeanschlüssen. Die Kosten der Feinerschliessung sind der Grundeigentümerschaft zu überbinden.

6

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Perimeterverfahren

10

Stand: 01.07.2011

Das Perimeterverfahren regelt für genau umgrenzte Landflächen die

Erschliessungs-, Vorschuss- und Beitragspflichten grundeigentümerverbindlich. Baureife

11

Ein Grundstück ist baureif, wenn die Groberschliessung, d. h. die Ver-

und Entsorgungsanlagen sowie die Sammel- oder Erschliessungsstrasse, bis zu dessen Grenze rechtlich, technisch und finanziell sichergestellt ist. Zu Abs. 8 – 10: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.

II.

ZONENEINTEILUNG UND ZONENBAUVORSCHRIFTEN

Art. 4 Zoneneinteilung

1

Um den besonderen Bedürfnissen der bestehenden und zukünftigen

Nutzung und Bebauung Rechnung zu tragen, wird das Gemeindegebiet in die nachgenannten Zonen eingeteilt. 2

Nutzungspläne 1:2000 / 1:5000

Die Grenzen dieser Zonen sind in den Nutzungsplänen 1:2000 und

1:5000 niedergelegt. Diese sind integrierte Bestandteile der Bauordnung. Sie liegen in der Gemeindekanzlei öffentlich zur Einsichtnahme auf, dienen aber nur zur Übersicht und nicht zur Entnahme von Massen. Änderungen in der Zoneneinteilung sind der Gemeindeversammlung vorzulegen und bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates Departements.

2. Bauzonenetappe

3

Für eine planerische Etappierung und um auf einen sparsamen Um-

gang mit Land hinzuwirken, kann Bauland der 2. Bauzonenetappe zugewiesen werden. Vorläufig kann nicht gebaut werden. Bei Bedarf und nach Sicherstellung der Baureife erfolgt die Zuteilung zur eigentlichen Bauzone über einen verbindlichen Überbauungsplan. Die Umzonung erfolgt durch Beschluss der Gemeindeversammlung. 2. Erschliessungsetappe

4

Für Gebiete der 2. Erschliessungsetappe leistet die Gemeinde keine

Beiträge an die Finanzierung der Groberschliessung. Für alle Gebiete, die nicht der 2. Erschliessungsetappe zugewiesen werden, übernimmt die öffentliche Hand je nach Gemeinde-Interessenz 0% bis 100% der Kosten für die Erstellung der Anlagen der Groberschliessung.

7

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

1. Erschliessungsetappe

5

Stand: 01.07.2011

Gebiete werden der 1. Erschliessungsetappe zugeteilt, wenn Erstel-

lungs-, Erneuerungs- und Unterhaltskosten für die Groberschliessung sichergestellt und die Interessenz der öffentlichen Hand daran von der Gemeindeversammlung genehmigt ist. Die Gemeinde führt ein Verzeichnis in einem separaten Plan mit Parzellennummern.

Rahmenplan

6

Der Rahmenplan zeigt Möglichkeiten und Vorhaben zur weiteren Ent-

wicklung auf. Er umfasst Konzepte, Pläne und Inventare und enthält Empfehlungen und Richtlinien für eine massgeschneiderte Nutzung, Erschliessung, Überbauung und Gestaltung. Die einzelnen Massnahmen werden blattweise zusammengetragen, laufend nachgeführt und auf dem ordentlichen Verfahrens- und Verhandlungsweg laufend verwirklicht. Die Genehmigung des Rahmenplanes sowie dessen Änderung erfolgt als Ganzes oder in Teilen durch die Gemeindeversammlung. Der Rahmenplan ist von den Behörden sowie den hoheitlich tätigen Werken und Organen zu befolgen und zeitgerecht auf den kantonalen Richtplan abzustimmen. (Hinweis: Findet keine Anwendung mehr, Instrument im RBG nicht mehr vorgesehen).

8

Zweck

Erhaltung und Erneuerung eines hygienischen, harmonischen und lebensfähigen Dorfkerns

Zone 1 Dorfkernzone

Ein- und Mehrfamilienhäuser, Geschäftshäuser sowie Gewerbebauten, deren Einwirkungen auf die Umgebung ein erträgliches Mass nicht überschreiten

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Art. 5 Zonen

Zonenordnung

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen Lärmempfindlichkeitsstufe III *GH bei Gewerbebauten

0,1

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

8,25 m 0,6 9,75 m *

Gebäudehöhen in Meter --

9

Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes geschlossene Bauweise zu verfügen sowie unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt „Überbauung grösserer Areale“, die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1,5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9,75 m) beansprucht werden. Bauten, die für das Ortsbild oder als Einzelobjekt von Bedeutung sind, sind nach Massgabe ihres Schutzwertes (Schutzzone, Eigenwert) zu erhalten. Bestehende Bauten, welche nur für das Strassenbild von Bedeutung sind, dürfen in den bisherigen Abmessungen sowohl umgebaut als auch ersetzt werden, sofern keine gesundheits- und verkehrspolizeilichen Vorschriften verletzt werden. Diese Massnahmen können durch Baulinienpläne sichergestellt werden.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Zweck

Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten

Zonen

Zone 1a Wohn- und Gewerbezone

Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Betriebe, wo Störungen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB verboten sind

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

Lärmempfindlichkeitsstufe III *GH bei Gewerbebauten

0,1

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

8,25 m 0,6 9,75 m *

Gebäudehöhen in Meter --

10

Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt „Überbauung grösserer Areale“, die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1,5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9,75 m) beansprucht werden. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. In begründeten Fällen und wenn keine anderen Interessenten entgegenstehen, kann der Gemeinderat Ausnahmen von der maximal zulässigen Gebäudehöhe und der Anzahl der Geschosse gewähren.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Zweck

Entwicklungsgebiet für Wohn- und Gewerbebauten

Schaffung gesunder Wohnbebauung

Schaffung gesunder Wohnbebauung

Zonen

Zone 1b Wohn- und Gewerbezone 2. Erschliessungsetappe

Zone 2a/2b Wohnzonen

Zone 2c Wohnzone 2. Erschliessungsetappe

Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser und andere Baugruppen, falls eine gute und zweckmässige Bebauung erreicht wird Ein- und Zweifamilienhäuser sowie Reihenhäuser und andere Baugruppen, falls eine gute und zweckmässige Bebauung erreicht wird

Mehrfamilienhäuser sowie gewerbliche Betriebe, wo Störungen im Sinne von Art. 679 und 684 ZGB verboten sind

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Lärmempfindlichkeitsstufe III

2-geschossig, II kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet

2-geschossig, II kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet

2-geschossig mit ausgebautem Dachgeschoss. In begründeten Fällen (bei grösseren Arealen) 3-geschossig ohne Dachausbau, jedoch Giebelzimmer gestattet

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

7,0 m

7,0 m

*GH bei Gewerbe bauten

0,4

0,4

0,05

0,05

0,1

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

8,25 m 0,6 9,75 m *

Gebäudehöhen in Meter

--

--

--

11

Der Gemeinderat ist berechtigt, unter Bezugnahme auf Art. 6 der Bauordnung, Abschnitt „Überbauung grösserer Areale“, die Erhöhung auf 3 Geschosse zu gestatten. Zudem richtet sich die Gebäudehöhe nach Art der Nutzung: Bei gewerblich genutzten Geschossen können bis zu 1,5 m mehr Gebäudehöhe (max. 9,75 m) beansprucht werden. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. Der Gemeinderat ist berechtigt, aufgrund eines Überbauungsplanes und den Bestimmungen von Art. 6 den Bau von Mehrfamilienhäusern zu gestatten. Die Ausübung von stillen Gewerben ist gestattet, ebenso der Betrieb von Ladengeschäften. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Zone 4a Gewerbeund Industriezone

Entwicklungsgebiet für Gewerbeund Industriebauten

Erhaltung und massvolle Erneuerung von bestehenden Ferienhäusern und Beherbegungsstätten, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Schönheiten Sicherung des Geländes für öffentliche Bauten und Anlagen

Zone 2d Zone für Ferienhäuser und Beherbergungsstätten

Zone 3 Öffentliche Bauten und Anlagen

Zweck

Zonen

--

2-geschossig für Ferienhäuser, 3-geschossig für Beherbergungsstätten

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

Industrielle und grössere keine Vorschrifgewerbliche personeninten- ten betreffend Geschosszahl sive Betriebe, deren Zweckbestimmung keine wesentliche Störung der Nachbarschaft im Sinne von

Art. 679

und 684 ZGB erwarten lässt. Nur betriebsabhängige Materiallager gestattet.

Öffentliche oder in öffentlichem Interesse liegende Gebäude und Liegenschaften, Freiplätze für Sport, Spiel und Erholung

Instandhaltung der bestehenden Ferienhäuser und Beherbergungsstätten

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

IV

II

Lärmempfindlichkeitsstufe III

12,0 m

--

7,0 m

Gebäudehöhen

--

--

0,3

--

--

0,05

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

6

--

--

12

Die Parkierung für den Eigenbedarf ist sicherzustellen. Für eine allfällige Garagierung sind Sammel- oder Tiefgaragen anzustreben. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten für die Erschliessung und deren Unterhalt erwachsen. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. Wenn ein öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde Parzellen für diese Zone erwerben oder mit einer grundbuchlich eingetragenen Baubeschränkung belegen. Für die Festsetzung einer allfälligen Entschädigung ist die Landesschatzungskommission zuständig. Ausgenommen bleiben die Anlagen des Bundes. Der Gemeinderat kann an den Grenzen gegenüber anderen Zonen und in der Zone selbst gegenüber Grundstücken mit bestehender Wohnbebauung grössere Abstände vorschreiben. Die entsprechenden Baulinien werden im Nutzungsplan eingetragen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung oder Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. Der Gemeinderat bestimmt für solche Bauten den genügenden Abstand.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Entwicklungsgebiet für Gewerbe und Industriebauten

Zone 4b Gewerbeund Industriezone

Erhaltung einer lebensfähigen Landwirtschaft

Gebiete für die Landwirtschaft, vorbehältlich der zeitlich begrenzten Spezialnutzung

Zone 5 Land- und Alpwirtschaftszone

Zone 5a Landwirtschaftszone mit zeitlich begrenzter Spezialnutzung

Zone 4c Gebiete für Abbau- und Deponien Deponiezone sowie Bearbeitung der gelagerten Materialien

Zweck

Zonen

Spezialauflagen

Bauten sind nur zum Schutz des Materials in sehr begrenztem Umfange gestattet. Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. Gebiete für Landwirtschaft und Bauten mit dieser Zweckbestimmung sowie weitere zonenkonforme Bauten gemäss kantonalem Recht

Im Rahmen von Art. 679 und 684 ZGB sind erhöhte Immissionen zulässig. Nur betriebsabhängige Materiallager gestattet.

Vorschriften für die Bebauung und Nut-zung

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

--

2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet

--

keine Vorschriften betreffend Geschosszahl

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

III

III

IV

Lärmempfindlichkeitsstufe IV

--

--

--

12,0 m

Gebäudehöhen

--

--

--

--

--

--

--

--

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

--

--

--

6

13

Aus der Überbauung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Wohnungen dürfen nur für den Betriebsinhaber sowie für das Personal, dem die Wartung und die Aufsicht der Betriebe übertragen ist, erstellt werden. Aus der Nutzung dieser Zone dürfen der Gemeinde keine Kosten (Erschliessungs- und Unterhaltskosten) erwachsen. Für Bauten erlässt der Gemeinderat Spezialauflagen. Deponien sind landschaftlich zu integrieren und mit umfassendem Sichtschutz zu versehen. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. In dieser Zone kann nach Entfernen der Humusschicht aufgrund von Spezialauflagen eine Aushubdeponie erstellt werden, die innerhalb von zehn Jahren gemäss einem Umgebungs-/Grünplan wieder vollständig zu humusieren und zu bepflanzen ist. Während ihrer Dauer ist sie durch umfassenden Sichtschutz landschaftlich zu integrieren.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Freihaltung des für Skipisten und Loipen geeigneten Geländes von störenden Bauten und Anlagen

Keine Bauten, ausser Bahnareale sowie Gebie- standortbedingte, gestattet te, die sich für keine spezielle Nutzung eignen

Zone 8 Übriges Gemeindegebiet

Zone 9 Zone für Skipisten und Loipen, Intensiverholungszone

Gebiete, deVorläufig Zone mit landwirtren Nutzung schaftlicher Nutzung mit erst später Baubeschränkung bestimmt werden wird

Zone 7 Zone mit noch nicht bestimmter Nutzung

Die Gebiete sind von jeglichen Überbauungen oder Vorrichtungen, die die Sicherheit und flüssige Führung der Skipisten beeinträchtigen können, freizuhalten. Die Loipen sind möglichen Überbauungen und Wegen anzupassen. Ersatzbauten sowie standortbedingte Bauten und Anlagen sind gestattet.

Gebiete für Landwirtschaft und Bauten mit dieser Zweckbestimmung sowie weitere zonenkonforme Bauten gemäss kantonalem Recht

Soweit möglich für landwirtschaftliche Nutzung vorbehalten

Zone 6 Zone mit beschränkter landwirtschaftlicher Nutzung

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Zweck

Zonen

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Lärmempfindlichkeitsstufe III

--

--

III

III

2-geschossig, kein ausgebautes Dachgeschoss, jedoch Giebelzimmer gestattet, falls keine weitergehenden Vorschriften bestehen -III

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

--

--

--

--

Gebäudehöhen

--

--

--

--

--

--

--

--

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

--

--

--

--

14

In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären. Die mechanische Bearbeitung der Pisten und Loipen ist zu gewährleisten. Die Entschädigung erfolgt nach Art. 6 des Gesetzes über die Freihaltung des Geländes zur Ausübung des Skisportes.

In dieser Zone ist die Gemeinde nicht zur Erstellung der Erschliessungsanlagen und zum Anschluss an diese verpflichtet. Vor Erteilung der Baubewilligung hat der Bauwillige die Gefährdung durch Naturereignisse (Lawinen, Schneerutsche, Rüfenen, Erdrutsche, Steinschlag und Überschwemmungen) abzuklären.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Ortsbild-, Umgebungs-, Denkmal- und Landschaftsschutz, Lebensräume für schutzwürdige Pflanzen und Tiere Erhaltung des Ortsbildes

Zone 10 Schutzzonen, Grundstücke mit Baubeschränkungen

Zone 10b Erhaltung der Umgebungs- Umgebung schutz eines geschützten Ortsbildes Zone 10c Erhaltung Denkmalpunktueller schutz Schutzobjekte Zone 10d Erhaltung und Landschafts- angemessene schutz Pflege eines Schutzgebietes

Zone 10a Ortsbildschutz

Zweck

Zonen

--

---

Spezialvorschriften

Spezialvorschriften, Baubeschränkungen

--

--

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

Spezialvorschriften, Baubeschränkungen

Spezialvorschriften, Baubeschränkungen

Spezialvorschriften, Baubeschränkungen sowie im Übrigen die Vorschriften entsprechend der durch diese Schutzzonen überlagerten Zonen

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

--

--

--

--

Lärmempfindlichkeitsstufe --

--

--

--

--

--

Gebäudehöhen

--

--

--

--

--

--

--

--

--

--

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Nebenbauten

--

--

--

--

--

15

Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen zum Schutz und zur Erhaltung des Objektes. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Insbesondere kann für gefährdete Gebiete ein Befahr- sowie Startverbot (wie z.B. Variantenskifahren, Motocross, Gleitschirm- und Deltafliegen usw.) zum Schutz von Aufforstungen und Jungwald sowie von Wildlebensräumen durch die Gemeindeversammlung erlassen werden.

Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen.

Der Gemeinderat kann besondere Bestimmungen erlassen, um die Schutzziele und Schutzintensität der betreffenden Gebiete zu gewährleisten. Die Institutionen und ideellen Vereinigungen, die sich mit den entsprechenden Anliegen befassen, insbesondere die Stiftung Pro Mollis, sind beratend beizuziehen.

Bau- Besondere Bestimmungen massenziffer

Stand: 22.09.2010

Zone 10g Naturgefahren

Schutz des Grundwassers, Sicherung der Trinkwasserversorgung Abwendung von allfälligen Naturgefahren durch detaillierte Abklärungen und geeignete Schutzmassnahmen

Zone 10f Grundwasserschutz --

--

Zulässige Zahl der Geschosse mit Wohn- und Arbeitsräumen

Baueinschränkungen, bauli- -che Auflagen, Gerinneabstände

Spezialvorschriften, Baubeschränkung bis Bauverbot

Erhaltung von Generelles Bauverbot, SpeLebensräuzialvorschriften men für schutzwürdige oder gefährdete Pflanzen und Tiere

Zone 10e Naturschutz

Vorschriften für die Bebauung und Nutzung

Zweck

Zonen

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

--

--

Lärmempfindlichkeitsstufe --

--

--

--

Gebäudehöhen

--

--

--

--

--

--

Maximale Ausnützung Haupt- An- und Bauten Nebenbauten

--

--

--

Baumassenziffer

16

Der Gemeinderat kann die Genehmigung des Überbauungsplanes und die Baubewilligung vom Einreichen eines Gutachtens zur detaillierten Abklärung der Gefahrensituation oder von weiteren Auflagen abhängig machen. Massgebend für solche Auflagen ist der jeweilige Stand der Gefahrenbeurteilung. Die für den Ausbau, den Unterhalt und die Bewirtschaftung der Gerinne notwendigen baulichen Abstände sind einzuhalten. Bei Bauten und Anlagen, welche im Bereich möglicher Naturgefahren, jedoch ausserhalb von Bauzonen liegen, erbringt der Bauwillige den Nachweis, dass am gewählten Standort allfällige Naturgefahren durch geeignete Massnahmen abgewendet werden können (gemäss Art. 16 der kant. Bauverordnung vom 6.6.1989).

Für Bauvorhaben mit Änderungen irgendwelcher Art sind Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Es können begrenzte Entschädigungen für Mehraufwände entrichtet werden. Insbesondere kann für gefährdete Gebiete ein Befahr- sowie Startverbot (wie z.B. Variantenskifahren, Motocross, Gleitschirm- und Deltafliegen usw.) zum Schutz von Aufforstungen und Jungwald sowie von Wildlebensräumen durch die Gemeindeversammlung erlassen werden. Die kantonale Baudirektion sowie der Gemeinderat können besondere Bestimmungen erlassen. Es bestehen Nutzungsbeschränkungen in dieser Zone.

Besondere Bestimmungen

Stand: 22.09.2010

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 6 Überbauung

1

Wird ein grösseres Bauareal geplant, ist ein verbindliches Gesamtkon-

grösserer

zept vorzulegen, das nebst den Elementen des Überbauungsplanes ver-

Areale

bindliche Angaben über die Gestaltung der Gebäude und Freiflächen enthält. Gestützt darauf kann der Gemeinderat in den einzelnen Zonen Ausnahmen von den zonengemässen Vorschriften über die zulässige Ausnützungsziffer nach der nachfolgenden Tabelle bewilligen. In den Zonen 1, 1a und 1b sowie 2a kann der Gemeinderat in geeigneter Lage eine Erhöhung der Stockwerkzahl auf 3, evtl. 4 Geschosse gestatten, bei entsprechender Erhöhung der Gebäudehöhe. Die Ausnützung für Nebenbauten kann auf maximal 0,2 erhöht werden, vorausgesetzt, diese Bauteile werden in ihrer Höhe auf das Minimum begrenzt sowie überdeckt und begrünt.

Zweck

2

Diese Regelung bezweckt eine ausgewogene Lösung zwischen einer

haushälterischen Nutzung des Bodens und Sicherstellung eines qualitativ hochstehenden Wohnungsangebotes bei einer architektonisch und städtebaulich guten Gestaltung. Bedingungen

3

Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung der erhöhten Ausnützung

resp. der zusätzlichen Geschosse. Das Mass der Erhöhung ist auch in Bezug zur Grösse des Areals zu sehen. Diese Ausnahmen können nur gewährt werden, wenn damit eine hygienisch und baulich einwandfreie Lösung erzielt wird. Insbesondere ist eine die Wohnqualität sichernde Erschliessung vorzusehen; ebenso sind die Beziehungen zu den Nachbargrundstücken zu beachten. Die Bebauung hat sich in das Ortsbild der Gemeinde gut einzufügen. Begutachtung

4

Das Projekt ist zu Lasten des Gesuchstellers von einer Fachinstanz

zuhanden des Gemeinderates zu begutachten. Genehmigung Sicherstellung

5

Der Gemeinderat Das Departement genehmigt den Überbauungsplan.

6

Die Gemeinde führt eine Liste aller mit einem rechtskräftigen Überbau-

ungsplan belegten Parzellen, die auf der Gemeindekanzlei eingesehen werden kann. Umlegung der AZ auf Einzelparzelle

7

Die für die Gesamtüberbauung eines Areales errechnete Ausnüt-

zungsziffer wird bei einer Parzellierung des Baulandes auf die einzelnen Bauparzellen gemäss genehmigtem Überbauungsplan umgelegt, ungeachtet der für die einzelne Bauparzelle gemäss Zonenordnung geltenden Ausnützungsziffer.

17

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Erhöhte

8

Stand: 01.07.2011

Erhöhte Ausnützung

Ausnützung

Hauptbauten

An- und Nebenbauten

Zone 1, 1a, 1b

0,6 - 0,9

0,1 - 0,2

Zone 2a

0,4 - 0,6

0,05 - 0,1

Zone 2b, 2c

0,4 - 0,5

0,05 - 0,1

III.

NEUE BAUQUARTIERE

Art. 7 Überbauungsplan

1

Für die Erstellung neuer Bauquartiere oder weitergehender Überbau-

ungen auf bereits bebautem Grundstück ist durch die Bauherrschaft oder die Grundeigentümerschaft ein verbindlicher Überbauungsplan vorzulegen, der sich in den Rahmen der Gesamtplanung einzufügen hat. Grundeigentümer anstossender Liegenschaften, die für eine zukünftige Überbauung sinnvollerweise zum gleichen Bauquartier als zugehörig zu betrachten sind, müssen durch den Gemeinderat zur Beteiligung an der Erstellung des Überbauungsplanes angehalten werden, unter Beitragspflicht für die Planungskosten. Diese Regelung gilt nur für Gebiete, die im Nutzungsplan als Bauzone ausgeschieden sind. Der Gemeinderat ist gegebenenfalls berechtigt, über bestimmte Gebiete Überbauungspläne aufzustellen. Verfahren

2

Das Verfahren für den Überbauungsplan richtet sich nach den Be-

stimmungen in Art. 6 dieser Bauordnung. Die Verfahren für den Überbauungsplan, den Strassenplan und/oder den Beitragsplan können einzeln oder gemeinsam erfolgen. Sicherstellung

3

Die Grundprinzipien des Überbauungsplanes, die Groberschliessung,

im speziellen die Anlagen für den ruhenden Verkehr sowie die Fussgängerverbindungen, sind grundeigentümerverbindlich. Begutachtung

4

Der Gemeinderat ist berechtigt, diese Pläne durch eine Fachinstanz zu

Lasten des Gesuchstellers begutachten zu lassen.

Art. 23

RBG ist unmittelbar anwendbar.

18

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 8 Strassen und

Plätze

1

Im Überbauungsplan sind auch die Anlagen für den ruhenden Verkehr,

die verkehrsfreien Zonen, die Fussgängerverbindungen, die Höhenlage und Begrenzung der Plätze sowie die Groberschliessung einzutragen. Die Strassen sind nach den Weisungen des Gemeinderates und nach den von diesem genehmigten Plänen im Rohbau vor Beginn der Hochbauarbeiten zu erstellen und bis ein Jahr nach Bauabschluss fertig zu stellen. Verkehrsanlagen, deren Längen- und Querprofile, sind gemäss den Richtlinien des VSS (Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) zu erstellen.

Garagen und Abstellplätze

2

Bei der Erstellung von Neu- und Umbauten, die zu einer Erweiterung

der bisherigen Nutzung führen, ist folgende Anzahl Einstellraumflächen oder Abstellplätze für Personenwagen zu erstellen: Einfamilienhäuser:

2 pro Wohneinheit

Mehrfamilienhäuser:

1,5 pro Wohneinheit

EFH + MFH:

1,25 pro Wohneinheit, falls in Sammel- oder Tiefgarage

Ferienhäuser: Gasthäuser:

Eigenbedarf muss sichergestellt sein 1 pro 8 Sitzplätze

Läden:

1 pro 20 m² Bruttogeschossfläche

Büros, Kleingewerbe:

1 pro 20 m² Bruttogeschossfläche

Gewerbe, Industrie:

1 pro 4 Arbeitsplätze

Bei der Überbauung grösserer Areale nach einem Überbauungsplan sind Sammel-, Tief- oder in die Gebäude integrierte Garagen zu erstellen. Ebenso in der Zone 2d sind nach Möglichkeit Sammel- oder Tiefgaragen zu erstellen. Vorplätze

3

Falls bei Einzelgaragen ein Vorplatz von 5,00 m Länge so angelegt ist,

dass ein Motorfahrzeug abgestellt werden kann, ohne dass Trottoir- oder Fahrbahngebiet beansprucht wird, so wird derselbe als Abstellplatz angerechnet. Die Vorschriften des Strassengesetzes (KSG) sind zu beachten.

19

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Ablösungssumme

4

Stand: 01.07.2011

Verhindern die örtlichen Verhältnisse die Erstellung genügender

Einstell- und Abstellplätze, so kann die Bauherrschaft eine durch den Gemeinderat festzulegende, den Verhältnissen angemessene Ablösungssumme leisten. Sie soll an hierfür geeigneter Lage für eine Gemeinschaftsanlage verwendet werden.

Art. 71

BauV ist unmittelbar anwendbar.

Art. 9 Kinderspielplätze

1

Beim Bau von einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern müssen im

Überbauungsplan - bei mehreren Besitzern als Miteigentum - grössere zusammenhängende Grünflächen und verkehrsabseitige Kinderspielplätze ausgeschieden und erstellt werden, die minimal 5% der Nutzfläche der Wohnungen betragen. Die Erstellung erfolgt durch die Bauwilligen. Der Unterhalt obliegt der Grundeigentümerschaft, die angemessene Beiträge erhebt.

Art. 10 Umgebungs/Grünplan

1

Bei der Projektierung von Bauten und Bauquartieren wie vor der Reali-

sierung oder Erweiterung von Verkehrsanlagen (inkl. Parkierungsanlagen) und/oder wenn der Wurzelbereich (entspricht in der Regel dem Kronenbereich) bestehender Baum- und Pflanzengruppen durch ein Bauvorhaben betroffen ist, ist zur Sicherung eines harmonischen Aspektes sowie zur Sicherung einer angemessenen Durchgrünung durch die Bauherrschaft ein Umgebungs-/Grünplan unter Angabe der ursprünglichen und definitiven Geländestruktur zu erstellen. Er hat verbindlichen Charakter, und dessen Realisierung hat bis ein Jahr nach Bauabschluss zu erfolgen. Im speziellen sind die Grenzgebiete zwischen Industrie- und Wohnzonen zu durchgrünen.

Art. 11 Erschliessungsanlagen

1

Die Erstellung aller Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen

sowie die Ver- und Entsorgungsanlagen erfolgen nach dem Erschliessungsreglement und nach den Reglementen der betreffenden Gemeindewerke. Die Anlagen der Groberschliessung sind öffentlich und in ihrem Bestand geschützt. Es gelten die im Erschliessungsreglement grundeigentümerverbindlich festgelegten Pflichten. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zonen 5, 6, 7 und 8.

20

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 12 Erschliessungskosten

1

Die Kosten für Quartier-, Sammel- und Erschliessungsstrassen und für

die Ver- und Entsorgungsanlagen der Groberschliessung werden nach dem Perimeterverfahren und entsprechend der Gemeinde-Interessenz zwischen Grundeigentümerschaft und öffentlicher Hand aufgeteilt. In der 2. Erschliessungsetappe werden sie vollständig den Liegenschaftseigentümern überbunden. Zu Art. 11 und 12: Massgebend ist das Erschliessungsreglement.

Art. 13 Besonnung

1

Ungenügend besonnte Wohnungen oder solche ohne genügende

Durchlüftungsmöglichkeit sind abzulehnen.

IV.

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

a) Gestaltung und Anpassung im Allgemeinen

Art. 14 Allgemeine

Gestaltung

1

Neu-, Um-, An- und Aufbauten oder Renovationen sowie Anlagen und

Vorrichtungen jeder Art, wie Parkplätze, Mauern, Einfriedungen, Terrainveränderungen usw., sind in ihre landschaftliche und bauliche Umgebung so einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung, besonders auch in Bezug auf die Wirkung von Farbe und Material, erreicht wird. Störende Farben am Äussern sind zu unterlassen.

Allgemeine

2

In unmittelbarer Nähe geschützter Bauten und in Schutzzonen ist für

Gestaltung und

Neu-, Um- und Anbauten den Problemen stilistischer Art Beachtung zu

Anpassung Um-

schenken. Im besonderen ist den Fragen des Massstabes - wie entspre-

gebungsschutz

chende Fenstersprossungen oder Fensterläden - Rechnung zu tragen. Diese sind, sofern sie für die Gliederung der Bauten von Bedeutung sind, in der Zone 1 zu erhalten. Besonderer Beachtung bedürfen die formalen Probleme bei der Anbringung von Aussenisolierungen und anderer Massnahmen für den Energiehaushalt. Bauprojekten, Restaurationen und Einrichtungen, die den vorstehenden Forderungen nicht entsprechen, ist die Bewilligung zu verweigern. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz einholen. Die Kosten gehen zu Lasten des Gesuchstellers.

Art. 47

RBG und Art. 67 BauV sind unmittelbar anwendbar.

21

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 15 Gestaltung von

1

Der Gemeinderat kann über die räumliche und architektonische Gestal-

Quartieren, Stras-

tung einzelner Quartiere, Strassen und Plätze besondere Bauvorschrif-

sen und Plätzen,

ten erlassen.

geschützte Dorfbilder

Art. 16 Reklame und Anschlagwesen

1

Das Anbringen von Reklamen, Leuchtschriften, grösserer Firmenbe-

zeichnungen, Warenautomaten und dergleichen ist bewilligungspflichtig. Es wird auf die kantonalen und eidgenössischen Bestimmungen verwiesen.

Art. 73

- 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

Art. 17 Öffentliche Bezeich-

1

Der Gemeinderat ist berechtigt, an den Hausmauern der Gebäude, an

nungen, Strassen-

den Frieden, wo es ihm zweckdienlich erscheint, Tafeln für Strassenbe-

beleuchtung

zeichnungen, Hausnummern, Schiebernummern usw. und Vorrichtungen für öffentliche Beleuchtung ohne Entschädigung anbringen zu lassen. Bei Fragen, die die gestalterischen Aspekte des Ortsbildes betreffen, sind die entsprechenden Organisationen anzuhören. Das von der Ortsgemeindeversammlung am 21. Mai 1976 genehmigte "Reglement über die Nummerierung der Häuser und das Anbringen von Strassentafeln" bildet Bestandteil dieser Bauordnung.

Art. 18 Mischbauweise

Massivbau-Holzbau

1

Im Interesse des Ortsbildes sind in Neubauquartieren sowie bei Eig-

nung beim Ausbau bestehender Quartiere Bauten in Verbund- oder Mischbauweise Massivbau-Holzbau vorzusehen oder über einem massiven Sockel ganz in Holz hochzuführen.

22

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 19 Einfriedungen

1

Die Friedpflicht gegenüber öffentlichen Strassen und Wegen ist Sache

der privaten Grundeigentümerschaft. Vorbehalten bleiben Einrichtungen, die ausschliesslich der Sicherheit des Strassenverkehrs dienen, gemäss KSG (kantonalem Strassengesetz). An öffentliche Strassen und Wege grenzende Friede sind gänzlich auf dem Privatgrund zu erstellen. Die Höhe von Mauern und Einfriedungen den Strassen und Wegen entlang kann im Interesse der Verkehrssicherheit beschränkt werden. In Neubauquartieren sind die Einfriedungen einheitlich zu gestalten. Sie können auch einheitlich weggelassen werden, wobei die Verantwortung bei Viehtrieb ausbedungen wird. Bei Nichterfüllen der Friedpflicht kann in diesem Falle die Gemeinde und der Viehbesitzer für allfällige Schäden nicht haftbar gemacht werden.

Art. 20 Terrainveränderungen

1

Die Bewilligung für wesentliche Terrainveränderungen wie Abgrabun-

gen, Aufschüttungen und dergleichen ist zu verweigern, wenn dadurch das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild oder die Wohnqualität beeinträchtigt, die Sicherheit des Verkehrs vermindert oder ausserhalb des Baugebietes erhaltenswerte Biotope wie Weiher, Hecken und ähnliches vernichtet würden.

b) Abstände und Stellung der Bauten

Art. 21 Gebäudeabstände

1

Gebäudeabstände sind entsprechend den kantonalen Bestimmungen

einzuhalten. Bei mehr als 2-geschossigen Bauten und Überbauungen nach Art. 6 werden die Abstände durch Überbauungspläne festgelegt. Gemeinde- und Privatstrassen werden wie Nachbargrundstücke behandelt, ebenso ist das KSG (kantonale Strassengesetz) zu beachten.

23

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 22 Abstand in

1

Bei An-, Neu- und Umbauten sowie bei Umnutzungen in der Dorfkern-

besonderen

zone, die eine Verbesserung der bestehenden Zustände herbeiführen,

Verhältnissen

kann der Gemeinderat Reduktionen der Gebäudeabstände sowie eine Erhöhung der Ausnützung bewilligen. Dies bedingt jedoch, dass ein bisher bebaubares Grundstück nicht mehr überbaut oder eine zweckmässige bauliche Veränderung sonst nicht ermöglicht werden kann. Auch kann der Gemeinderat einen Ausbau vorhandener grosser und hoher Dachräume - unter Erhöhung der Ausnützungsziffer - gestatten. Im speziellen kann in der Dorfkernzone bei Liegenschaften, bei denen wegen ihrer Strassenlage oder aus anderen Gründen die zonenmässige Nutzung für einen hygienischen, gestalterischen und bezüglich ihrer nachbarlichen Beziehungen einwandfreien Bau nicht ausreicht, der Gemeinderat die Ausnützungsziffer angemessen erhöhen.

Art. 23

Garagen usw.

1

Bei Garagen - Neu- oder Einbauten - beträgt der minimale Abstand von

Gemeinde- und Privatstrassen in der Regel 5,00 m. Der Gemeinderat kann je nach örtlichen Verhältnissen grössere Abstände vorschreiben oder kleinere bewilligen. Die Bestimmungen des KSG (kantonalen Strassengesetzes) bleiben vorbehalten. In den Zonen 1, 10a und 10b sowie im besonderen in der Nähe von schützenswerten Objekten sind Fertiggaragen in geeigneter Weise einzugliedern.

Art. 24 Stellung

der Bauten

1

Die Gebäude oder Gebäudegruppen sind mit ihrer Front normalerwei-

se parallel zur Baulinie oder zur Strasse zu stellen. Abweichungen sind zulässig, falls sich eine bessere Gesamtbebauung und günstigere Besonnungsverhältnisse ergeben. Die Erstellung eines Gebäudes an der Seitengrenze einer Parzelle ist gestattet:. 1)

wenn der Eigentümer des benachbarten Grundstückes seine schriftliche Zustimmung gibt,

2)

soweit an die Brandmauer eines auf der Grenze stehenden Nachbargebäudes angebaut wird,

24

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

3)

Stand: 01.07.2011

wenn beide Häuser beim Zusammenbauen von Doppelhäusern zur gleichen Zeit erstellt werden.

Doppel- und Reihenhäuser sind jeweils einheitlich zu gestalten.

Art. 25 Ausfahrten,

freie Sicht

1

Ausfahrten dürfen höchstens 12% Steigung beziehungsweise Gefälle

aufweisen und sollen von der Strassengrenze aus wenigstens 1,00 m horizontal verlaufen. Die freie Sicht auf die Strasse muss gewährleistet sein.

c) Höhenlage der Bauten

Art. 26 Maximale

Erdgeschosshöhe

1

Der Erdgeschossfussboden darf nicht höher als 1,50 m über dem Ni-

veaupunkt liegen. Ausgenommen sind Bauquartiere mit fixierter Höhenlage.

Hanglagen

2

Bei schlechtem Baugrund und ausgesprochenen Hanglagen wird die-

ses Mass von Fall zu Fall bestimmt, wobei der Niveaupunkt im Maximum 1,00 m angehoben werden darf. Das Baugelände ist dabei weitflächig mindestens um das entsprechende Mass anzuschütten.

d) Dachausnützung, Dachaufbauten, Dachformen

Art. 27 Dachausnützung

1

Bei einem ausgebauten Dachgeschoss darf die gesamte Innenfläche

der Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume, jedoch ohne Treppenhaus, höchstens 2/3 der Gesamtfläche des darunterliegenden Geschosses betragen. Sind lediglich Giebelzimmer zugelassen, beträgt deren Fläche maximal 1/2 des Vollgeschosses.

Art. 28 Dachaufbauten

1

Bei Dachaufbauten darf deren Länge höchstens 1/3 der gesamten

Dachlänge und die Höhe 1,50 m betragen. Sie haben sich in Material-

25

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

wahl und Detailgestaltung in die Bausubstanz einzugliedern. Zur Belichtung von Nebenräumen und Estrichen darf die Fensterfläche 5% der entsprechenden Dachfläche und pro Fenster bei kleineren Gauben 1,0 m² oder bei liegenden Dachfenstern 0,5 m² nicht übersteigen. Sämtliche Dachaufbauten müssen sich in Form und Farbe ruhig in die Dachfläche einfügen.

Art. 29 Dachformen

1

Mit Ausnahme der Zonen 4a und 4b sind die Dächer in der Regel als

Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung des Hauptdaches auszubilden. Abweichungen, Walm-, Pult- und Flachdächer sind ausnahmsweise zulässig, sofern das Orts- und Strassenbild nicht beeinträchtigt wird. Im besonderen können sie gestattet werden, wenn eine Baugruppe einheitlich durchgestaltet wird. Dachneigung

2

Die Dachneigung darf 45º alter Teilung nicht überschreiten. Pultdächer

dürfen die Nachbargrundstücke in Bezug auf Licht- und Sichtentzug gegenüber einem bauordnungsmässigen Haus mit Satteldach nicht zusätzlich benachteiligen.

Art. 30 Antennen

1

Empfangs- und Sendeanlagen jeder Art, Parabolspiegel mit Durch-

messer von mehr als 90 cm und ähnliche Anlagen sind bewilligungspflichtig. Solche Anlagen haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in deren Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen. Der Gemeinderat ist befugt, die Errichtung von Gemeinschaftsantennen anstelle von Einzelantennen zu verlangen. Im Geltungsbereich des Ortsbild-, Umgebungs- und Denkmalschutzes, darf keine Aussenantenne erstellt werden.

Art. 73

– 75 BauV sind unmittelbar anwendbar.

Art. 31 Solaranlagen (Sonnenkollektoren)

1

Alle Solaranlagen sind bewilligungspflichtig.

Sie haben sich nach Massgabe der technischen Möglichkeiten unauffällig in die Dachlandschaft, in die Bauten, in deren Umgebung und in die Landschaft einzufügen.

26

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Wintergärten

2

Stand: 01.07.2011

Anlagen und Bauteile, die der passiven Nutzung der Sonnenenergie

dienen, wie verglaste, treibhausförmige Veranden oder Innenhöfe, können nur bewilligt werden, wenn Massnahmen getroffen werden, wodurch eine zu erwartende Blendwirkung auf die Nachbarschaft oder im Dorfbild abgeschirmt wird.

Art. 74

BauV ist unmittelbar anwendbar.

e) Ausbau des Untergeschosses

Art. 32 Untergeschoss

1

Ein Untergeschoss, bei dem die gesamte Innenfläche von Wohn-,

Schlaf- und Arbeitsräumen mehr als 1/3 der Gebäudefläche ausmacht, wird als Vollgeschoss angerechnet. Bei gegliederten Bauten ist jeder Baukörper gesondert zu rechnen.

V.

SCHUTZ KÜNSTLERISCHER ODER GESCHICHTLICH WERTVOLLER BAUTEN UND NATURSCHUTZ

Art. 33 Plätze, Strassenzü-

1

Der Gemeinderat kann zuhanden der zuständigen Behörden Plätze,

ge, Bauwerke, Mau-

Strassenzüge, Bauwerke, Mauern, Liegenschaften, Brunnen, Bäume,

ern, Liegenschaften,

Baumgruppen, Kultur- und Naturdenkmäler, die von historischem Wert

Brunnen, Bäume, Kultur- und Naturdenkmäler

oder kultureller Eigenart sind, oder deren Erhaltung zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes im öffentlichen Interesse liegt, bezeichnen. Grundlage hierzu bilden Objekte, die gemäss dem Gesetz über Naturund Heimatschutz unter Schutz gestellt oder in die Inventare aufgenommen sind.

Art. 34 Umbauten,

Renovationen

1

Bei Umbauten und Fassadenrenovationen an Gebäuden mit künstleri-

schem oder historischem Charakter ist der Eigenart solcher Bauwerke Rechnung zu tragen. Der Gemeinderat kann bei Entscheiden dieser Art das Gutachten einer Fachinstanz, der Stiftung Pro Mollis oder der - nach kantonalen Bestimmungen - zuständigen Organisationen einholen.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

VI.

Stand: 01.07.2011

BAUGESUCH UND BAUBEWILLIGUNG

Art. 35 Baueingabe

1

Für jedes Bauvorhaben ist nach den Bestimmungen des Baureglemen-

tes eine vollständige Baueingabe einzureichen. Die Erledigung erfolgt beförderlich. Für die Behandlung solcher Baueingaben ist eine vom Gemeinderat festzusetzende Gebühr zu entrichten. Für alle Bauten und Anlagen sind im Rahmen der Flugsicherheitsvorschriften bestehende Auflagen und Vorschriften des Bundesamtes für Militärflugplätze in Dübendorf bezüglich maximalen Gebäude-, First- und Kranhöhen sowie allfällige weitere Sicherheitsvorschriften aus dem Vorhandensein bestehender Anlagen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zu berücksichtigen und einzuhalten. Vorbescheid

2

Über Fragen grundsätzlicher Art, im Speziellen für eine Überbauung

nach Art. 6, kann der Gemeinderat - unter Einreichung beschränkter Planunterlagen - um einen Vorbescheid ohne Rekursmöglichkeit und gegen Verrechnung ersucht werden. Ein solcher bindet den Gemeinderat nur in Bezug auf die behandelten Fragen und soweit die Verhältnisse gleich bleiben; auf alle Fälle nur auf die Dauer eines Jahres. Der definitive Entscheid ist nach der Einreichung aller vorgeschriebenen oder angeforderten Planunterlagen zu treffen. Bauprojekte in Gebieten, die im Einflussbereich des Flugplatzes liegen, sind dem Bundesamt für Betriebe der Luftwaffe (BABLW) in Dübendorf für einen Vorbescheid einzureichen. Begutachtung

3

Bei umstrittener Sachlage kann der Gemeinderat das Gutachten einer

oder mehrerer Fachinstanzen zu Lasten des Gesuchstellers einholen. Zu Abs. 1: Art. 70 bzw. Art. 84 RBG sowie Art. 2 BauV sind unmittelbar anwendbar. Zu Abs. 2: Art. 69 RBG ist unmittelbar anwendbar.

28

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 36 Gültigkeit der

1

Eine erteilte Baubewilligung erlischt:

Baubewilligung

1)

ein Jahr nach Erteilung, sofern sie nicht benützt worden ist,

2)

bei begonnenen, aber nicht vollendeten Bauten, ein Jahr nach Einstellung der Arbeit.

Entzug der

2

Eine erteilte Baubewilligung kann rückgängig gemacht werden:

Baubewilligung

1)

wenn dieselbe aufgrund unrichtiger Vorlagen oder Angaben erteilt worden ist,

2)

sobald die genehmigten Pläne und Baubeschriebe nicht eingehalten werden.

Verlängerung der Baubewilligung

3

Die Gültigkeit einer erteilten Baubewilligung kann bei Vorliegen stich-

haltiger Gründe vom Gemeinderat um höchstens ein Jahr verlängert werden. Dem Gemeinderat ist einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit ein schriftliches Gesuch um Verlängerung der Baubewilligung einzureichen.

Art. 78

und 81 RBG sind unmittelbar anwendbar.

VII.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 37 Ausnahmen

1

Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bau-

ordnung bewilligen, wenn sie den geltenden kantonalen und eidgenössischen Gesetzesbestimmungen und dem Zweck der Bauordnung nicht widersprechen und sofern besondere Verhältnisse es rechtfertigen.

Art. 60

RBG ist unmittelbar anwendbar.

Art. 38 Vollzug

1

Der Vollzug obliegt dem Gemeinderat, welcher die zur Einführung und

Handhabung der Bauordnung nötigen Anordnungen und Weisungen im Rahmen derselben erlässt. Handhabung

2

Die Handhabung der Bauordnung und der darauf beruhenden Regle-

mente und Vorschriften ist Sache des Gemeinderates und der gemeinderätlichen Baukommission.

29

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Art. 39 Beschwerde

1

Es kann gemäss kantonalem Raumplanungs- und Baugesetz (RBG)

gegen planerische Entscheide des Gemeinderates binnen 30 Tagen (Art. 55 RBG), gegen baurechtliche binnen 14 Tagen (Art. 56 RBG), vom Empfang der schriftlichen Mitteilung an gerechnet, beim Regierungsrat und gegen dessen Entscheide binnen 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 79

RBG ist unmittelbar anwendbar.

Art. 40 Rechtsschutz und

Strafbestimmungen

1

Der Rechtsschutz bei der Nutzungsplanung, in den weiteren Planungs-

verfahren und in allen übrigen baurechtlichen Verfahren sowie auch die diesbezüglichen Strafbestimmungen richten sich nach dem kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz (RBG), Art. 53 bis 57 79 - 84.

Art. 41 Inkraftsetzung

1

Diese Bauordnung tritt nach Annahme durch die Gemeindeversamm-

lung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Glarus in Kraft. Durch diese Bauordnung werden alle früher erlassenen Vorschriften und Bestimmungen, sofern sie dieser Bauordnung widersprechen, aufgehoben. Alle vor diesem Zeitpunkt eingereichten Überbauungspläne und Baugesuche werden bis zu deren Abschluss nach der alten Bauordnung behandelt.

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

ANHANG Erläuterungen zur Bauordnung Niveaupunkt NP

Art. 3 31

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Gebäudehöhe, Firsthöhe

Stand: 01.07.2011

Art. 3 Maximale Geschosshöhe Art. 26

Dachneigung

Art. 29 32

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Niedrige An- und Nebenbauten

Stand: 01.07.2011

Art. 3 33

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Ausnützung

Stand: 01.07.2011

Art. 3 / Art. 5

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Baumassenziffer

Stand: 01.07.2011

Art. 3 / Art. 5

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Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Geschosszahl und Gebäudehöhen

Stand: 01.07.2011

Art. 5 36

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Abstände bei An- und Nebenbauten

Art. 3 Abstände bei Hauptbauten

Art. 21 37

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Abstände von Garagen zum öffentlichen Grund

Art. 23 Garagenausfahrten, freie Sicht

Art. 21 38

Gemeinde Glarus-Nord, Bauordnung Mollis

Stand: 01.07.2011

Anzurechnende Grundrissflächen zur Ermittlung der Ausnützungsziffer

Art. 3 / Art. 27 / Art. 32

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