Waldreservat Aeugstenwald-Holzfluh, Glarus

Forest reserves · Glarus

Document

Kind
Forest reserves
Canton
Glarus
Level
Cantonal
Approved by
DBU
Adopted
Aug 17, 2001
In force since
Aug 17, 2001

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VEREINBARUNG

zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

und dem/der WALDEIGENTÜMER/IN

Name : Ortsgemeinde Ennenda, vertreten durch den Gemeinderat Ennenda Adresse : 8755 Ennenda

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gebiet Aeugstenwald-Holzfluh, Ennenda (Teil der Parzelle Nr. 1147 GB Ennenda)

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

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1. Zweck

Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Aeugstenwaldes und der Holzfluh (Nr. 037 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996), insgesamt 63.60 ha, gemäss beiliegendem Plan 1:5000 und den untenstehenden Zielen als Totalreservat unter Schutz gestellt werden.

2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot eingezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 1147 von GB Ennenda) mit einer Fläche von insgesamt ca. 63.60 ha.

3. Schutzziele und Massnahmen

e Schutz seltener Waldgesellschaften: Arvenwald der Nordalpen, Erika- und Steinrosen- Bergföhrenwald, Zwergbuchs-Fichtenwald Erhaltung eines besonderen Ökotyps einer Pflanzenart: Arve

®

e Förderung bedrohter Tierarten: Birkwild, Dreizehenspecht,-Steinkauz-

e Förderung besonderer Strukturen: Tothoiz, Altholz, natürliche Stufigkeit

e Schutz besonderer Landschaft: Bergsturzlandschaft Alp Beglinger Gand

Angestrebt wird ein Naturwald ohne weitere forstliche Nutzung im Sinne eines Totalreservats. Einzig zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion und zur Unterstützung von Forschungsarbeiten können nach Absprache mit dem Kantonsforstamt Eingriffe toleriert werden. Ebenfalls toleriert werden kleinere Holznutzungen zur örtlichen Verwendung im angrenzenden Wald- und Alpgebiet.

Weiterhin erlaubt und erwünscht bleiben auch Eingriffe zur Regulierung der Schalenwildbestände. Das Kantonsforstamt sorgt in diesem Zusammenhang gemeinsam mit der zuständigen Jagverwaltung für am Lebensraum angepasste Schalenwildbestände.

4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstvereins 1999.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall Fr und wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.

b) Besondere Eingriffe zur Erhaltung der Schutzfunktion oder weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.

5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.

6. Beilagen

Der beiliegende Plan 1:10‘'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ort, Datum bla raus 17. Aug. 2001 Für den KANTON GLARUS:

Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

Ort, Datum 8755 Ennenda Für die Ortsgemeinde Ennenda 15, Aug. 2001

Der Gemeindeschreiber;

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Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: N) relhbsn

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