Waldreservat Rufiwald, Glarus Nord
Forest reserves · Glarus
Document
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Glarus
- Level
- Cantonal
- Approved by
- DBU
- Adopted
- Oct 24, 2002
- In force since
- Oct 24, 2002
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
Map
The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Glarus with its building zones.Open the full map
Files
WAR-1630-20021024-E-N1+Rufiwald.pdfOpen in a new tab
Text
Read by text recognition from a scanned file: it can contain errors.
VEREINBARUNG
zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt
. und dem/der WALDEIGENTUMER/IN
Name : Tagwen Bilten, vertreten durch den Gemeinderat Bilten Adresse : 8865 Bilten
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Rufiwald bei Bilten (Teil der Parzelle Nr. 1, GB Bilten)
Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:
Show the full text
1. Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Rufiwaldes (Nr. N66 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996, gemäss beiliegendem Plan 1:10°000 und den Zielen des ebenfalls beigelegten Inventarblattes „Totalreservat Rufiwald/Bilten“ unter Schutz gestellt werden.
2. Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan 1: 10'000 eingezeichneten Waldflächen (Teile der Parzelle Nr. 1 von GB Bilten), mit einer Fläche von insgesamt 35.05 ha.
3. Schutzziel und Massnahmen 3.1. Totalreservat
Für die Kernfläche von insgesamt 32.20 ha wird ein Naturwald ohne jegliche forstliche Nutzungen und Eingriffe im Sinne eines Totalreservates angestrebt.
Schutzziele und notwendige Massnahmen zur Erhaltung des Waldreservates Rufiwald/Bilten ergeben sich aus dem beigelegten Inventarblatt „Totalreservat Rufiwald/Bilten“. Bei besonderen Ereignissen, wie z.B. Sturm- oder Insektenschäden, ist das Kantonsforstamt umgehend zu orientieren.
Tritt innerhalb dieses Totalreservats-Bereiches ein grösseres Naturgefahrenereignis ein, ist gemäss dem Fachgutachten von R. Bart vom 18.11.1999 zu beurteilen, ob sich dadurch die Ansprüche an die Schutzleistung des Waldes in diesem Reservatsteil verändert haben. Ist dies der Fall, sind in Abwägung mit den übrigen Ansprüchen an das Reservat die geeigneten Massnahmen unter Einhaltung der notwendigen Zurückhaltung und Rücksichtnahme einzuleiten.
3.2. Teilreservat
Im Randbereich des Reservats-Perimeter sind zwecks besserer Arrondierung weniger naturnahe, fichtenreiche Bestände mit einer Gesamtfläche von 2.85 ha als Teilreservat ausgeschieden.
2
Zusätzlich zu den unter Pt. 3.1. aufgeführten Massnahmen werden in diesem Reservats-Teil auch phytosanitäre Eingriffe nach grösseren Sturmereignissen toleriert (keine Einzelbäume). In diesem Fall sind gerüstete und entrindete Nadelbäume zu sichern und notfalls (Nähe Bachgerinne) wegzutransportieren.
4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Waldwerten des Schweizerischen Forstverei 99. Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall "iD und wird nach der Vertragsunterzeichnung fällig.
b) Notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.
c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.
5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 50 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.
6. Rechtsnachfolge
Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien.
7. Beilagen
Der beiliegende Plan 1:10'000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Ort, Datum Für den KANTON GLARUS: Glases Y 74.2.0 Direktion für Landwirtschaft, Wald und "Dun Ort, Datum Für den Tagwen Bilten als Wald-
Bılten, 24 Jo.02 eigentümer:
Der Gemeindepräsident:
Der Genfeindeschreiber: u} I>
Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: Di re dh si
Beilage zur Vereinbarung
Waldreservat
N66 Rufiwald (Bilten) 1:10'000
Totalreservat
t Ort, Datum G/@024,74.3,02 Allen, 24. Jo. 02
Für den Kanton Glarus: Für den Tagwen Bilten:
Direktion für Landwirtschaft, Der Gemeigdepräsigent: Wald und Umwelt
J. Kamm, Landesstatthalter: Der Gemeindeschreii