Waldreservat Chrummbirch, Glarus Nord
Forest reserves · Glarus
Document
- Kind
- Forest reserves
- Canton
- Glarus
- Level
- Cantonal
- Approved by
- DBU
- Adopted
- Aug 4, 2014
- In force since
- Aug 4, 2014
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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WAR-1630-20140804-E-AH13+Chrummbirch+Walensee.pdfOpen in a new tab
Text
VEREINBARUNG zwischen dem
KANTON GLARUS vertreten durch: Departement Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus und dem
WALDEIGENTÜMER Schweizerische Eidgenossenschaft vertreten durch: Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern
betreffend
Ausscheidung und Unterhalt von Altholzinseln im Gebiet - Ludiwald, Filzbach, Gemeinde Glarus Nord (Teil der Parzelle Nr. 53, GB Filzbach) - Chrummbirch, Filzbach, Gemeinde Glarus Nord (Teil der Parzelle Nr. 53, GB Filzbach) Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart: 1.
Zweck
Mit der vorliegenden Vereinbarung werden die Wälder gemäss den untenstehenden Zielen als Altholzinseln unter Schutz gestellt.
2.
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Gegenstand der Vereinbarung
Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot bezeichneten zwei Waldflächen mit einer Fläche von insgesamt 304 Aren.
3.
Schutzziele Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume Erhaltung und Förderung von besonderen Baumexemplaren Zulassen von natürlichen Abläufen Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe
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4.
Massnahmen
Angestrebt wird ein Naturwald ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne einer Altholzinsel. Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt: -
-
Entfernen von Bäumen und Baumteiien, die auf 'Nandervvege fallen oder für diese eine erhebliche Gefahr bedeuten. Dies betrifft in erster Linie den Gehrenweg (Gäsi-Salleren). Das Aufrüsten muss sich auf das Notwendige beschränken. Konkurrierende Bäume, die in den Kronenraum von besonders wertvollen geschützten Bäumen ragen, dürfen entfernt werden.
Weitere erlaubte Massnahmen, resp. Bedingungen: -
Massnahmen, die zum Erhalt der allfälligen Schutzwirkung des Waldes nötig sind Unterhalt und Offenhaltung der bestehenden Wanderwege Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten Eventuelle Markierung von Grenzbäumen in den oberen Bereichen der Altholzinseln
5.
Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse
Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht in den Altholzinseln keine Entschädigung, da die Waldflächen maschinell nicht zugänglich sind und somit keine kostendeckende Bewirtschaftung möglich ist. Die beiden Altholzinseln werden als zusätzliche Ausgleichsmassnahme für das Projekt N03/70 Kerenzerbergtunnel (Sicherheitsstollen) realisiert.
6.
Weitere Verpflichtungen
Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Altholzinselgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden.
7.
Dauer der Vereinbarung und Kündigung
Die Vereinbarung tritt mit rechtsgültiger Plangenehmigungsverfügung des Projekts N03/70 Kerenzerbergtunnel (AP Sicherheitsstollen) in Kraft und dauert 50 (fünfzig) Jahre. Die Abteilung Wald und Naturgefahren des Kantons G!arus tei!t das Inkrafttreten und den Endtermin der Dauer an das Bundesamt für Strassen ASTRA mit.
8.
Rechtsnachfolge
Diese Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Zur Sicherung der Altholzinsel kann die Vereinbarung (Nutzungsbeschränkung für 50 Jahre) als Anmerkung im Grundbuch angemeldet werden; der Kanton Glarus trägt die Kosten.
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9.
Beilage
Der Plan mit den betroffenen Waldflächen wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.
Glarus, den
.3.-0,.Jll U.1ßili..
.
KANTON GLARUS Departement Bau und Umwelt
Röbi Mart\:Landammann
.
Winterthur, den
ot oi Lol~ ·
.
Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Strassen ASTRA
mmer, Landerwerb und umsverwaltung
Diese Vereinbarung wird in 2 Exemplaren ausgefertigt:
Exemplar:
1 !) g U- kf, C/4rtr-S' /
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Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren Ptanbeilaqe zur Vereinbarung über zwei Altholzinseln zwischen dem ASTRA und dem Kanton Glarus
Altholzinseln in Teilflächen der Parzelle Nr. fi3, GB Filzbach Glarus, den
3 O; JULI 2014
Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt
J1latmmann
Winterthur, den
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Schweizerische l:idgenossenschaft Bundesamt für Strassen ASTRA
Lagende
Vereinbarte Altholzinseln
&~ Bestehende Waldreservate und Altholzinseln
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1
Altholzinsel Sonderwaldreservat Teilwaldreservat Totalv/aldreservat
Schutzwald gemäss kantonalem Waldplan 2014
Parzellenq renzen 29.07.2014