Waldreservat Walenberg-Oberrieterwald, Glarus Nord

Forest reserves · Glarus

Document

Kind
Forest reserves
Canton
Glarus
Level
Cantonal
Approved by
DBU
Adopted
Dec 8, 2014
In force since
Dec 8, 2014

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VEREINBARUNG zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch das Departement Bau und Umwelt

und der

u

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Raum Walenberg-Oberrieterwald, Gemeindegebiet Glarus Nord

Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1. Zweck

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Mit der vorliegenden Vereinbarung wird der grösste Teil des Waldes im Walenberg sowie im Oberrieterwald (Nr. N72 des kantonalen Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996 mit Ergänzung von 2004), gemäss beiliegendem Plan 1:5000 unter Schutz gestellt.

2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rosa eingezeichneten Waldflächen auf den Parzellen Nr. 812, Oberrieterwald (WE 5745/1001) und Nr. 1063, Walenberg, (WE 32039/1001) Grundbuch Mollis, Gemeinde Glarus Nord. Gesamte Reservatsfläche: 9,95 ha. Nicht unter die Vereinbarung fällt ein Pufferstreifen von 20 bis 50 m Breite (horizontal gemessen) im Walenberg. Grenzverlauf der vereinbarten Fläche im Walenberg von West nach Ost: Beginn beim nordwestlichen Parzelleneck, schräg ansteigend auf die Kote 460 m, dieser 83 m folgend, bei der Waldeinbuchtung ansteigend auf Kote 475, dieser 95 m folgend, danach schräg auf Kote 460 m absteigend und dieser folgend bis an das östliche Parzellengrenze.

3. Schutzziele und Massnahmen

Angestrebt wird ein Naturwaldreservat ohne jegliche forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne eines Totalreservats:

Schutz von seltenen Ahorn-Waldgesellschaften (E+K Nr. 22, 25);

Erhalten und fördern bedrohter Pflanzen und Tierarten sowie ihrer Lebensräume; Zulassen von Wildnis und natürlichen Abläufen;

Beitrag zum Schutz einer besonderen Landschaft;

Erhaltung und Förderung eines natürlichen Erholungsraumes;

Sensibilisierung der Menschen für die Werte der Natur und für natürliche Abläufe.

SCSSSK

Eine Teilfläche der Parzelle 1063 befindet sich im Schutzgebiet Rieterwald. Da gilt auch der Schutzbeschluss des Regierungsrates vom 29. Juni 2010 (GS IV G/5/8).

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4. Weitere Massnahmen und Verpflichtungen

Folgende Massnahmen sind in Absprache mit dem Departement Bau und Umwelt, der Abteilung Wald und Naturgefahren und/oder nach Anzeichnung durch den zuständigen Revierförster nach wie vor erlaubt:

- Entfernen von Bäumen, die aus den Reservatsflächen heraus auf Wege, Plätze, Wiesen, Riedflächen fallen oder bedingt durch Naturereignisse (Sturm, Nassschnee) oder durch ihre Entwicklung für markierte Wanderwege eine Gefahr bedeuten. Das Holz ist nur ausserhalb des Reservates zu nutzen.

- Rückbau von entbehrlichen Wegen und baulichen Anlagen.

- Eingriffe gegen die Ausbreitung der Neophyten.

- Parz. 812 Walenberg: Einwirkungen von verirrten, abgelenkten Geschossen auf die Bäume, aufgrund von militärischen Übungen sind zulässig. Die Geschossüberreste sind konsequent durch die Verursacher einzusammeln und zu entsorgen.

Weitere erlaubte Massnahme: - Die Ausübung der Jagd im Rahmen der kantonalen Vorschriften. - Parz. 812 Walenberg: » Massnahmen zur Nutzung und zum Unterhalt der Grundwasserschutzzone. » Allfällige Altlastensanierungen (Kugelfang). » Allfällige Massnahmen zur Beseitigung von drohendem Schwemmholz oder Geschiebe in Bacheinhängen. sofern Folgeschäden an den Anlagen vorgebeugt werden kann. » Rückbau einer alten Waldhütte. » Freihaltung der Stromleitung der technischen Betriebe Glarus Nord. - Parz. 1063 Oberrieterwald: » Massnahmen zugunsten des Biotop- und Artenschutzes gemäss Beschluss des Regierungsrates über den Schutz des Rieterwaldes, Mollis (GS IV G/5/8), wie die allfällige Schaffung von Tümpeln.

Die unterzeichnenden Parteien verpflichten sich, alle Massnahmen, die zielgerichtet und dem Reservatsgedanken förderlich sind, zu unterstützen und umgekehrt alle Massnahmen, die diesem Ziel abträglich sind, abzuwenden. Übergeordnete Planungen wie Nutzungsplan und Richtplan sind nach Möglichkeit entsprechend zu ergänzen. Im Walenberg wird die untere Begrenzung des Reservats markiert.

5. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

a. Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht eine einmalige Ertragsausfall-Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungs-verhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall cap" wird nach Vertragsunterzeichnung fällig. Armasuisse Immobilien stellt dem Kanton hierfür Rechnung.

b. Besondere Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen oder zu dessen Erhaltung notwendig oder förderlich sind, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Dazu gehören insbesondere der Rückbau einer Waldhütte und Massnahmen zum Biotop- und Artenschutz.

c. Der Kanton sorgt für die Auszahlung der zugesicherten Förderungsbeiträge.

6. Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 2064 (50 Jahre).

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7. Rechtsnachfolge

Die Vereinbarung verpflichtet in den Schranken des öffentlichen Rechts auch die Rechtsnachfolger der Vertragsparteien. Sie ist einem Rechtsnachfolger mit weiterer Überbindungsverpflichtung zu übertragen.

8. Beilagen

Der beiliegende Plan 1:10'000 vom 27. November 2014 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

9. Genehmigung Vorbehalten bleibt die Genehmigung dieser Vereinbarung durch die zuständige Stelle des Bundes.

Ort, Datum KANTON GLARUS & farıes, 27. NOV. 201% Departement Bau und Umwelt

IK _ Ben, A-1220

Genehmigg 8. DEZ. 2014

Bern, den

Genehmigung durch di

Diese Vereinbarung wird in 3 Exemplaren ausgefertig: Exemplar: Dogeremen F Bew eng (Ein Exemplar geht an den zuständigen Revierförster) dm welt a Virs U

Beilagen:

- Plan 1:10'000

- Plan mit Waldgesellschaften und Beiblätter zur Berechnung der Ertragsausfall-Entschädigung mit Tabelle E-00

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Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren

Planbeilage zur Vereinbarung über zwei Waldreservate zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton

Waldreservate in Parz. Nr. 1063 und in Teilflächen der Parz. Nr. 812, GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord

Glarus, en 27, NOV. 201% Bern, den f.A2. 200g

Kanton Glarus Departement Bau und Umwelt

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Genehmigt Bem, den

0 8. DEZ. 2014

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Parzellen mit Parz. Nr.

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25% 1772

Grund-/Quellwasserschutzzonen

Elektrische Leitung der Technischen Betriebe Glarus Nord

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Kanton Glarus, Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren

Planbeilage zur Vereinbarung über zwei Waldreservate zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kanton Glarus

Waldreservate in Parz. Nr. 1063 und in Teilflächen der Parz. Nr. 81 2, GB Mollis, Gemeinde Glarus Nord Legende

Perimeter vereinbarte Waldreservate 1: 10'000 Waldgesellschaften

7 Typischer Waldmeister-Buchenwald 9 Piatterbsen-Buchenwald mit Efeu 13 Bingelkraut-Buchenwald mit Linde __ 22 Hirschzungen-Ahornwald 1 25 Turinermeister-Lindenmischwald 26 Ahorn-Eschenwald

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