Waldreservat Gandbergwald, Glarus Süd/Engi

Forest reserves · Glarus

Document

Kind
Forest reserves
Canton
Glarus
Level
Cantonal
Approved by
DBU
Adopted
Jan 21, 1999
In force since
Jan 21, 1999

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VEREINBARUNG

zwischen dem

KANTON GLARUS vertreten durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

und dem/der

WALDEIGENTÜMER/IN

Name : Ortsgemeinde Mitlödi, vertreten durch den Gemeinderat Mitlödi Adresse : 8756 Mitlödi

betreffend

Ausscheidung und Unterhalt eines Waldreservats im Gandbergwald bei Schwanden (Teil der Parzelle Nr. 803 GB Engi)

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Gestützt auf Art. 20 des kantonalen Waldgesetzes vom 7. Mai 1995 wird vereinbart:

1. Zweck Mit der vorliegenden Vereinbarung sollen Teile des Gandbergwaldes (Nr. 045 des kantonalen

Waldreservatskonzeptes vom Mai 1996), insgesamt rund 100 ha, gemäss beiliegendem Plan 1:5000 und den untenstehenden Zielen unter Schutz gestellt werden.

“ 2. Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die im beiliegenden Plan rot eingezeichneten Waldflächen (Teil der Parzelle Nr. 803 von GB Engi) mit einer Fläche von insgesamt ca. 23.43 ha.

3. Schutzziel und Massnahmen Die Erhaltung der Totholzbestände am Gandberg ist von hohem wissenschaftlichem und praktischen Wert: Langzeitstudien und - Beobachtungen ermöglichen wertvolle Aussagen zur natürlichen Be-

standesentwicklung abgestorbener Hochlagen-Fichtenwälder unter extremen Bedingungen.

Zur Aufrechterhaltung der Schutzfunktion und zur Unterstützung von Forschungsarbeiten können nach Absprache mit dem Kantonsforstamt Eingriffe weiterhin toleriert werden.

2

4. Abgeltung für Leistungen im öffentlichen Interesse

a) Der Kanton leistet für den Nutzungsverzicht im Wirtschaftswald eine einmalige Ertragsausfall- Entschädigung unter gebührender Berücksichtigung der Standorts- und Erschliessungsverhältnisse und der damit verbundenen Holzerntekosten. Als Grundlage für die Berechnung des Ertragsausfalls dienen die Richtlinien für die Schätzung von Wald und Waldschäden des Schweizerischen Forstvereins.

Die einmalige Ertragsausfall-Entschädigung beträgt im vorliegenden Fall FEED ın< wird im Jahr nach der Vertragsunterzeichnung fällig.

b) Besondere Eingriffe zur Erhaltung der Schutzfunktion oder weitere notwendige Massnahmen, die nicht mit den Zielen des Waldreservates in Konflikt kommen, werden nach ausgewiesenem Aufwand vom Kanton abgegolten. Leistungen Dritter müssen dabei in Abzug gebracht werden.

c) Der Kanton sorgt für die Einholung und Auszahlung des zugesicherten Bundesbeitrages.

5. Dauer der Vereinbarung und Kündigung

Die Vereinbarung tritt nach Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und dauert 99 Jahre. Wird sie nicht fünf Jahre vorher gekündigt, erneuert sie sich stillschweigend um jeweils 10 Jahre.

6. Beilagen

Der beiliegende Plan 1:5000 mit dem eingezeichneten Vereinbarungsgegenstand gemäss Ziffer 2 wird von den Parteien ebenfalls unterzeichnet und bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.

Ort, Datum Für den KANTON GLARUS: BA 2 Arts 1999 Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt

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Ort, Datum Für die Ortsgemeinde Mitlödi als Waldeigentümerin:

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8785 Miilöc 1 Inn. 109g

Diese Vereinbarung wird in 4 Exemplaren ausgefertigt: Exemplar: 7

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