Waldfeststellung Linthbrugg, Mollis
Static forest boundary · Glarus
Document
- Kind
- Static forest boundary
- Canton
- Glarus
- Level
- Cantonal
- Approved by
- AWN
- Adopted
- May 15, 2025
- In force since
- May 15, 2025
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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Text
WGR-1630-20250515-E-Linthbrugg+Mollis.pdf
kantonglarus
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Telefon 055 646 64 50 E-Mail: [email protected] www.gl.ch
Bau und Umwelt Wald und Naturgefahren Kirchstrasse 2 8750 Glarus
Glarus, 11. Juni 2025
Aufhebung der Waldgrenze (Waldfeststellung vom 01.01.2011) im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord gemäss Artikel 13 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Wald und Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald Die Abteilung Wald und Naturgefahren zieht in Erwägung: 1.
Ausgangslage
Gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) und Artikel 9 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald vom 7. Mai 1995 (EG WaG; GS IX E/1/1) ist bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss kantonalem Raumentwicklungs- und Baugesetz vom 2. Mai 2010 (RBG; GS VII B/1/1) ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft daran grenzen sollen. Die festgestellten Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich aufzulegen (Art. 9 Abs. 2 EG WaG). Waldgrenzen, die gemäss Artikel 10 Absatz 2 WaG festgestellt worden sind, werden in den Nutzungsplänen eingetragen (Art. 13 Abs. 1 WaG). Sie können im Waldfeststellungsverfahren nach Artikel 10 WaG überprüft werden, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Art. 13 Abs. 3 WaG). 2.
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Erwägungen
Revisionen von Nutzungsplänen können dazu führen, dass festgelegte Waldgrenzen nicht mehr an eine Bauzone angrenzen beziehungsweise ihr Abstand zu einer Bauzone zu gross wird. Grenzen rechtskräftig festgelegte Waldgrenzen nicht mehr gemäss Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a WaG an Bauzonen, sind sie aufzuheben. Aufgrund der Gesamtrevision der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord grenzt die in der nachfolgend aufgeführten Waldfeststellung festgelegte Waldgrenze nicht mehr an eine Bauzone beziehungsweise ist ihr Abstand zu einer Bauzone zu gross geworden. Sie ist daher aufzuheben: Gemeinde Glarus Nord Ortschaft: Mollis Lokalname: Linthbrugg Datum Waldfeststellung: 01.01.2011
Die Überprüfung und Änderung festgestellter Waldgrenzen erfolgt gemäss Artikel 13 Absatz 3 WaG im Waldfeststellungsverfahren. Die aufzuhebenden Waldgrenzen sind daher gemäss Artikel 9 Absatz 2 EG WaG planerisch festzuhalten und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Unterlagen zur Aufhebung der obenstehenden Waldgrenze (Waldfeststellung vom 01.01.2011) werden öffentlich aufgelegt und können ab dem 12. Juni 2025 während 30 Tagen bei der Gemeinde Glarus Nord, Ressort Bau und Umwelt, Büntgasse 1, 8752 Näfels, während den üblichen Öffnungszeiten eingesehen werden. Die öffentliche Auflage wird im Amtsblatt vom 11. Juni 2025 angezeigt. Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann lnnerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau und Umwelt, Abteilung VVald und Naturgefahren Einsprache gegen die Aufhebung der Waldgrenze erheben (Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 EG WaG). Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Aufhebung ist die Waldgrenze aus der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord zu entfernen (Art. 13 Abs. 1 WaG e contrario).
und verfügt sodann: 1.
Die in der Waldfeststellung vom 01.01.2011 in Linthbrugg, Mollis in der Gemeinde Glarus Nord festgestellte Waldgrenze wird gemäss Plan 1 :2~00 vom 15. Mai 2025 aufgehoben. 5'
2.
Nach Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Verfügung ist die aufgehobene Waldgrenze aus der Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord zu entfernen.
Rechtsmittel Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann innerhalb der Auflagefrist beim Departement Bau und Umwelt, Abteilung Wald und Naturgefahren, Kirchstrasse 2, 8750 Glarus, Einsprache gegen die Aufhebung der Waldgrenze erheben (Art. 9 Abs. 3 i. V. m. Art. 7 Abs. 4 EGWaG).
Maurus Frei Kantonsoberför
Beilage: Plan Aufhebung Waldgrenze 1 :2,fJOO vom 15. Mai 2025
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WGR-1630-20250515-P-Linthbrugg+Mollis.pdf
Waldfeststellungsplan Mollis 6, 1 :2'500 Festlegungsinhalt ~
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