Genehmigung Überbauungsplan "Grüt", Näfels
Special-use plan · Glarus Nord
Document
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Glarus Nord
- Canton
- Glarus
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved by
- DBU
- Adopted
- Jun 29, 2026
- In force since
- Jun 29, 2026
- Source
- ÖREBlex, canton Glarus
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SNP-1630-20260629_20260813-E-Gruet-Genehmigungsverfügung.pdfOpen in a new tab
Text
kantonglarus
Telefon 055 646 64 00 Fax 055 646 64 19 E-Mail: [email protected] www.gl.ch
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Bau und Umwelt Kirchstrasse 2 8750 Glarus
Einschreiben Gemeinde Glarus Nord Schulstrasse 2 8867 Niederurnen
Glarus, rev. 13. August 2026 / grn, chy Unsere Referenz: BG Nr.: N20230414
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½,f:y,, ,J vorn .2!]. 06.2026
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Verfügung Genehmigung nach Artikel 28 des Raumentwicklungs- und Baugesetzes (RBG)
Gemeinde: Vorhaben:
Glarus Nord Überbauungsplan «Grüt»
Das Departement Bau und Umwelt zieht in Erwägung: 1.
Sachverhalt
1.1
Mit Schreiben vom 10. Februar 2026 beantragt die Gemeinde Glarus Nord die Genehmigung des Überbauungsplans «Grüt» (Artikel 28 RBG).
1.2
Zur Genehmigung wurden folgende Unterlagen zum Überbauungsplan «Grüt» eingereicht (nachfolgend ÜP «Grüt» ):
1.3
ÜP «Grüt» Situationsplan und Schnitte 1 :500 vom 25. Juli 2025 Sonderbauvorschriften vom 25. Juli 2025
Als weitere Grundlagen für die Beurteilung wurden eingereicht:
-
-
Planungsbericht nach Artikel 47 RPV vom 25. Juli 2025 Richtprojekt mit zugehörigen Plänen vom 20. Januar 2025 Lärmschutznachweis Parkierungsanlagen vom 18. August 2023 Lärmschutznachweis Strassenverkehrslärm vom 23. Dezember 2022 Nachweis Naturgefahren vom 28. Mai 2021 Kurzbericht Grundwasserverdammung Grüt Näfels vom 20. September 2024 Dimensionierung Versickerungsmulden vom 10. September 2024 Planungsvereinbarung vom 16. April 2025 Mehrwertabgabevertrag vom 16. April 2025 Stellungnahme Gestaltungskommission Glarus Nord vom 12. Juni 2025 Amtsblattpublikation öffentliche Auflage vom 30. April 2025 Amtsblattpublikation Referendumsvorlage vom 27. August 2025
-
Protokollauszug Gemeinderat vom 3. September 2025 Auszug Bulletin Gemeindeversammlungsunterlagen vom 10. November 2025 Protokollauszug der Gemeindeversammlung vom 12. Dezember 2025 Amtsblattpublikation Gemeindeversammlungsbeschluss vom 17. Dezember 2025 Rechtsmitteleröffnung vom 17. Dezember 2025 Erschliessungsprogramm Übersicht Näfels Mollis vom 18. August 2025 Erschliessungsprogramm Dokumentation vom 18. August 2025 Stand UEB Dokumentation vom 18. August 2025
Planungsrechtliches Verfahren 1.4
Am 18. Januar 2023 fand im Gemeindehaus Näfels eine Informationsveranstaltung statt. Dabei wurden das Richtprojekt und der daraus entwickelte ÜP «Grüt» vorgestellt und mit der Nachbarschaft diskutiert.
1.5
Die Mitwirkung des ÜP «Grüt» fand nach Artikel 4 RPG und Artikel 7 RBG zwischen dem 22. Feburar 2023 und dem 23. März 2023 statt. Im Planungsbericht sind die Ergebnisse der Mitwirkung abgehandelt.
1.6
Die erste Fassung des ÜP «Grüt» wurde einer kantonalen Vorprüfung unterzogen (Artikel 3 und 24 RBG). Die im Vorprüfungsbericht vom 4. Juli 2023 beanstandeten Punkte sind - soweit sie für die Schlussfassung des ÜP «Grüt» noch Bestand haben - sachgerecht behandelt und bereinigt.
1. 7
Am 16. April 2025 wurden die Planungsvereinbarung sowie der Mehrwertabgabevertrag zwischen der Gemeinde Glarus Nord und der Grundeigentümerschaft abgeschlossen.
1.8
Die öffentliche Auflage der Sondernutzungsplanung nach Artikel 25 RBG erfolgte zwischen dem 30. April 2025 und dem 30. Mai 2025.
1.9
Anlässlich der öffentlichen Auflage gingen 15 Einsprachen ein (Artikel 26 RBG). Die Einsprachen wurden der Bauherrschaft am 5. Juni 2025 zur Stellungnahme zugestellt; diese reichte ihre Stellungnahme am 10. Juli 2025 ein.
1.10 An seiner Sitzung vom 20. August 2025 beschloss der Gemeinderat den Erlass des ÜP «Grüt» sowie die Behandlung der Einsprachen. Sämtliche Einsprachen wurden abgewiesen und die entsprechenden Entscheide den Einsprechenden mit Schreiben vom 15. September 2025 eröffnet. 1.11 Der ÜP «Grüt» untersteht gestützt auf Artikel 27a Absatz 2 RBG dem fakultativen Referendum. Der entsprechende Erlass sowie die Unterstellung unter das fakultative Referendum wurden im Amtsblatt vom 27. August 2025 publiziert. In der Folge kam das fakultative Referendum zustande. 1.12 Die Gemeindeversammlung fasste am 10. November 2025 den Beschluss zum ÜP «Grüt». Zwei Änderungsanträge sowie ein Ablehnungsantrag wurden behandelt und jeweils abgelehnt. 1.13 Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhob Beatrice Fischli beim zuständigen Departement Beschwerde gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung. (Artikel 27b RBG). 1.14 Die Gemeinde Glarus Nord stellt mit Schreiben vom 10. Februar 2026 Antrag auf Genehmigung des ÜP «Grüt» (Artikel 28 RBG).
2
1.15 Die Beschwerdebehandlung durch das DBU nach Artikel 27b Absatz 1 Buchstabe a
RBG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2 RBG erfolgt koordiniert mit dem vorliegenden Genehmigungsentscheid zum ÜP «Grüt».
2.
Erwägungen
Al/gemeines 2.1
Im Rahmen der Genehmigung von Nutzungs- und Sondernutzungsplänen prüfen die kantonalen Stellen die Einhaltung der kantonalen und übergeordneten Rechtsvorschriften sowie die Vereinbarkeit der Planung mit den übergeordneten Plänen (kantonaler Richtplan, Sachpläne des Bundes; Artikel 28 RBG). Gemäss gängiger Praxis werden die Zweckmässigkeit und die Angemessenheit der Planung lediglich eingeschränkt geprüft. Der Gemeinde wird ein hohes planerisches Ermessen eingeräumt. Von einer Genehmigung können nur offensichtlich unzweckmässige Regelungen ausgenommen werden. Mit der Genehmigung von (Sonder-)Nutzungsplänen können vorab Vorbehalte und Auflagen und in Ausnahmefällen redaktionelle Änderungen verbunden werden. Teilgenehmigungen bzw. die Nichtgenehmigung einzelner Teile können den Anliegen einer umfassenden gesamtheitlichen (Sonder-)Nutzungsplanung widersprechen. Sie sind deshalb nur soweit zulässig, so lange zwischen den genehmigten und den nicht genehmigten Festlegungen keinerlei Zusammenhang besteht und die Vorlage anwendbar bleibt.
2.2
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens wurde die Vorlage einer verwaltungsinternen Vernehmlassung unterzogen. Nachfolgende kantonale Fachstellen haben sich zur Genehmigungsvorlage geäussert:
-
Fachstelle Schutzbauten vom 16. Februar 2026 glarnerSach vom 27. Februar 2026 Abteilung Umweltschutz und Energie vom 23. März 2026 Abteilung Jagd und Fischerei vom 27. März 2026 Abteilung Landwirtschaft vom 13. April 2026 Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation, Fachstelle Geoinformation vom 14. April 2026 Abteilung Mobilität, Fachstelle öffentlicher Verkehr vom 14. April 2026 Abteilung Tiefbau, Fachstelle Wasserbau vom 5. Mai 2026 Abteilung Wald und Naturgefahren, Fachstelle Naturgefahren vom 11. Mai 2026
Vollständigkeit 2.3
Die von der Gemeinde Glarus eingereichten Unterlagen sind vollständig. Die Vorlage zeigt sich umfassend, verständlich und nachvollziehbar. Sie entspricht- unter Berücksichtigung, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung innerhalb des Geltungsbereichs eine einzelne Eigentümerschaft in Form der CFS Immobilien AG besteht - formell den gesetzlichen Anforderungen. Die im Vorprüfungsverfahren formulierten Vorbehalte wurden sachgerecht berücksichtigt. Ausgangslage, Zweck und Zielsetzungen ergeben sich folgendermassen:
2.4
Der ÜP «Grüt» umfasst die Parzelle Nr. 97 (GB Näfels; 9'558 m2). Aufgrund der Perimeterfläche wird für die Bebauung ein Überbauungsplan verlangt. Für den Betrach-
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tungsperimeter soll ein Anteil der Parzelle Nr. 100 mit einer Fläche von 162 m 2 berück-
sichtigt werden. Das Planungsgebiet liegt am südlichen Ortseingang von Näfels gegenüber dem Einkaufszentrum Krumm. Der ÜP «Grüt» stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung der Gemeinde Glarus Nord (Wohnzone Ebene) und erfüllt die bestehende ÜP-Pflicht nach Artikel 60, Absatz 2 des Baureglements (BauR) der Gemeinde Glarus Nord abschliessend. Gemäss kantonalen Richtplan befindet sich das Planungsgebiet im Siedlungsgebiet und im Positivgebiet für Wärmenutzung aus Grundwasser. Tangierend ist die Gewässerrevitalisierung des Chli Linthli an der westlichen Parzellengrenze gekennzeichnet. Nach dem ISOS liegt das Gebiet in der Umgebungszone U-Ri VIII Ortserweiterungsbereich im Süden mit dem Erhaltungsziel b. Unter Einbezug der Gestaltungskommission wurden die Kriterien für die Gestaltungsvorschriften erfüllt. Der vorliegende ÜP «Grüt» ist materiell gesamthaft koordiniert mit den übergeordneten Planungen. Mit dem ÜP «Grüt» sind die wesentlichen Elemente der Bebauung, Erschliessung, Revitalisierung und Freiraumgestaltung des Richtprojekts in Abstimmung auf das BauR sowie den übergeordneten Vorgaben und Bestimmungen festzulegen. Gemäss Artikel 1 SBV schafft der ÜP «Grüt» die rechtlichen Voraussetzungen für die Realisierung einer qualitätsvollen und hochwertigen Überbauung. So gelten folgende Anforderungen: - hohe städtebauliche und architektonische Qualität - hohe Qualität der Umgebung und Ökologie - hohe Wohn- und Lebensqualität - gute Erschliessungs- und Parkierungslösungen - energieeffiziente Bauweise - Berücksichtigung von Umwelteinflüssen Mehrwertabgabe 2.5
Für erhebliche Vorteile, die durch raumplanerische Massnahmen entstehen, ist seitens des Gemeinderats eine Mehrwertabgabe zu erheben (Artikel 33b RBG). Als solche raumplanerischen Massnahmen gelten u.a. Sondernutzungsplanungen. Im vorliegenden Fall wurde ein planungsbedingter Mehrwert festgestellt. Nach Artikel 8 Absatz 2 BauR ist eine 20 % Mehrwertabgabe zu erheben. Ein entsprechender Mehrwertabgabevertrag wurde am 16. April 2025 zwischen der Gemeinde Glarus Nord und der Grundeigentümerschaft abgeschlossen. Damit gilt die Mehrwertabgabe als rechtskonform geregelt.
Siedlungsentwicklung nach innen 2.6
An zentralen und gut mit dem ÖV erschlossenen Lagen (ÖV-Güteklasse Abis C) werden prioritär höhere oder hohe bauliche Dichten in Verbindung mit einer hohen Siedlungsqualität angestrebt (S2-B/1 und S2-B/2). Alle weiteren Bauzonenreserven sind lagegemäss und generell haushälterisch zu nutzen. Die Parzelle Nr. 97 in Näfels liegt innerhalb des Bereichs der ÖV-Güteklasse D, womit nach kantonalem Richtplan keine hohen baulichen Dichten angestrebt werden. Da die Parzelle ein Eignungsgebiet für Wohn- und Mischnutzung im kommunalen Richtplan darstellt, sind die bestehenden Baulandreserven im Planungsgebiet entsprechend zu mobilisieren. Mit der vorgesehenen Überbauung entstehen voraussichtlich rund 55 Wohneinheiten mit ungefähr 165 Zimmer. Auf dem 9'558 m2 grossen Areal ergibt sich daraus eine Einwohnerdichte von etwa 90-120 E/ha. Dies liegt im oberen Bereich der für Lagen mit ÖV-Güteklasse D üblichen Dichtewerte und ist mit den übergeordneten planungsrechtlichen Zielsetzungen vereinbar.
4
Abweichungen von der Grundordnung
2. 7
Unter Einhaltung der zonengemässen Nutzungsart kann mit dem Überbauungsplan von der Regelbauweise abgewichen werden. Dabei ist gesamthaft ein ortsbaulich und architektonisch besseres Ergebnis zu gewährleisten (Artikel 23 Absatz 4 RBG). Der ÜP «Grüt» weicht in einem Punkt von der Regelbauweise der Wohnzone Ebene ab: Die traufseitige Fassadenhöhe wird auf 12 m festgelegt und überschreitet damit die zonengemässe Höhe von 9 m um 3 m. Diese Erhöhung entspricht dem nach Artikel 60 Absatz 3 BauR maximal zulässigen Bonus. Die übrigen massgebenden Parameter, insbesondere die Flächenanteile der anrechenbaren Grundstücksfläche, werden eingehalten. Die Gestaltungskommission Glarus Nord (GeKo) beurteilte an ihrer Sitzung vom 8. Mai 2025 den Überbauungsplan als stimmiges, ortsbaulich verträgliches Quartier hinsichtlich Städtebau, Freiraum, Erschliessung und Nachhaltigkeit. Mit dem Überbauungsplan wird eine hohe ortsbauliche, gestalterische sowie ökologische Qualität erreicht. Der haushälterische Umgang mit dem Boden und die energieeffiziente Bauweise sind sichergestellt. Durch die geringfügige Abweichung der traufseitigen Fassadenhöhe wird insgesamt eine gute räumliche Gesamtwirkung erzielt. Die Abweichung erweist sich damit als sachlich begründet.
Siedlungsqualität 2.8
An zentralen und gut erschlossenen Lagen wird die Siedlungsentwicklung nach innen in Verbindung mit einer hohen Siedlungsqualität angestrebt (S2-B/1 ). Konstituierend für die Siedlungsqualität sind ergänzend zu Rz 2.6 u.a. Ortsbild- und Denkmalschutz, Städtebau und Architektur, Wohnraumtypologien, Frei-, Strassen- und Erholungsraum, Natur und Klimaanpassung im Siedlungsgebiet sowie Energieeffizienz. Zugunsten der Siedlungsqualität und insbesondere zur Sicherstellung einer guten Gesamtwirkung kann gemäss Artikel 60 Absatz 1 BauR zudem ein Konkurrenzverfahren als Grundlage für den Überbauungsplan verlangt werden. Gemäss Artikel 4 BauR bestellt der Gemeinderat eine fachlich ausgewiesene Gestaltungskommission. Dieser stehen die Aufgaben gemäss Artikel 68 der kantonalen Bauverordnung zu. Intensive GEKO-Begleitung über mehrere Jahre (5 dokumentierte Sitzungen) schafft eine solide Grundlage. Aus kantonaler Sicht sichert, fördert und steuert der ÜP «Grüt» mit den Festlegungen im Situationsplan (u.a. Setzung der Baukörper, Volumetrie und Aussenräume) bzw. mit den Sonderbauvorschriften grundsätzlich eine hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen. Die einschlägigen gesetzlichen und richtplanerischen Vorgaben zur Qualitätsförderung lassen sich erfüllen. Dies zeigt sich insbesondere in den konkretisierten gestalterischen, freiräumlichen und ökologischen Vorgaben: die Flachdachregelung mit Nutzung für Bewohnende (Art. 21 ), die detaillierten Freiraum- und Bepflanzungsvorschriften (Art. 33-43) sowie die Quartierplatzgestaltung (Art. 36) zeugen von einem durchdachten Qualitätssicherungsansatz. Die Pflicht, 30 einheimische Bäume zu pflanzen (Art. 41 ), und der Schutz der vier bestehenden Birnbäume (Art. 40) leisten einen wichtigen Beitrag zur ökologischen Aufwertung. Zudem stärken die öffentlichen Fusswege (Art. 30) die Durchlässigkeit und Vernetzung des Quartiers.
Ortsbild und Denkmalschutz 2.9
5
Im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) ist die Ortschaft Näfels erfasst. Das Areal liegt ausserhalb des ISOS-Ortsbildes. Gemäss der eingereichten Stellungnahme der GeKo fügt sich die geplante Überbauung hinsichtlich Körnigkeit und Struktur gut in das bestehende Quartier ein und weist eine quartierverträgliche Dichte auf. Die gewählte Dichte sowie die Anordnung
der Baukörper berücksichtigen die spezifischen Rahmenbedingungen des Standorts und gewährleisten eine angemessene Eingliederung in das Orts- und Landschaftsbild. Besondere identitätsstiftende Elemente wie die bestehenden, erhaltenswerten Birnbäume entlang des «Chli Linthli» werden bewusst integriert und tragen zur Verankerung der neuen Siedlung im lokalen Kontext bei. Insgesamt werden keine nachteiligen Auswirkungen auf das Ortsbild oder denkmalpflegerische Interessen erwartet.
Weitere Hinweise für Baugesuchsverfahren 2.10 Da die Parzelle Nr. 97 dreiseitig an Gewässer grenzt ist dem Gewässerraum und deren Gestaltung besondere Beachtung zu schenken. Auf der West- und Nordseite liegt das «Chli Linthli», auf der Ostseite befindet sich ein Entwässerungsgraben. Beim «Chli Linthli» handelt es sich um ein Gewässer mit grossem Renaturierungspotential. Bei der strategischen Planung des Kantons ist für Massnahmen die 1. Priorität zugewiesen. Eine Umsetzungsfrist mit Beitragsberechtigung (Renaturierungsfonds) ist bis 2031 gesetzt. In Bezug auf die Gestaltung des Gewässerraumes wurden bereits mit den Naturschutzverbänden und der Fischereiaufsicht vorgängige Abklärungen getroffen, die in der Planung berücksichtigt wurden. 2.11 Für die weitere Planung ist zu berücksichtigen, dass alle nicht standortgebundenen Bauten und Anlagen inklusive Terrainaufschüttungen, Leitungen, Schächte, Versickerungsanlagen, Hochwasserschutzmassnahmen und dergleichen ausserhalb des Gewässerraumes zu erstellen sind. Wird der Gewässerraum durch den Fussweg längs zum Fliessgewässer tangiert, sind ökologische Kompensationen am Gewässer vorzusehen. Für Verkehrsübergänge ist ein Gesuch zur Ausnahmebewilligung nach Artikel 38 GSchG zu stellen. 2.12 Im Quartier «Grüt» soll gemäss der kommunalen Energieplanung ein umweltfreundliches Heizsystem erstellt werden. Gemäss Artikel 23 Absatz 2 und 3 SBV ist als 1. Priorität den Anschluss an das KVA-Fernwärmenetz vorgesehen, als 2. Priorität ist die Nutzung von Grundwasserwärme zu prüfen. So wird ein Energiebedarf für Heizung und Warmwasser von mindestens 60% erneuerbaren Energien erzielt (Artikel 22 Absatz 1 SBV). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem vorgesehenen Nahwärmeverbund ein möglicher Einbezug von bestehenden Liegenschaften in der Nachbarschaft berücksichtigt werden muss. Ebenfalls sollen Mindestvorhaben für die Ausstattung der Parkplätze mit Infrastruktur für die Elektroladestationen aufgenommen werden. 2.13 Das Areal weist eine ÖV-Güteklasse D auf. Die vorgesehene Nutzungsdichte ist für diese Lage sachgerecht. Die verkehrliche Erschliessung des ÜP «Grüt» ist im Grundsatz nachvollziehbar konzipiert und entspricht den Vorgaben des kommunalen Gesamtverkehrskonzepts. Die motorisierte Erschliessung erfolgt zweckmässig über die Kärpfstrasse, während die Parkierung dem massgebenden Richtwert entspricht. Die vorgesehenen Fusswegverbindungen verbessern die interne Durchlässigkeit sowie die Anbindung an die Bushaltestelle deutlich. Insgesamt ist die verkehrliche Konzeption funktional angelegt und grundsätzlich mit den Zielen der Siedlungsentwicklung nach innen vereinbar. Die Einsprachen zur Erschliessung wurden geprüft und nachvollziehbar behandelt. 2.14 Betreffend Lärmschutz sind in einem Baugesuch noch weitere Unterlagen einzureichen. Es handelt sich um die entsprechenden Unterlangen in den folgenden Themen: Schallschutz im Hochbau (SIA Norm 181), Nachweis der Einhaltung der Planungswerte der haustechnischen Anlagen und Baulärmrichtlinie. 2.15 Im Rahmen des Baugesuchverfahrens ist der Durchflussnachweis auf Stufe Bauprojekt am massgebenden Schnitt zu erbringen. Neue Erkenntnisse zur Grundwasserlageund Mächtigkeit aus allfälligen Baugrunduntersuchungen sind zu berücksichtigen. Der 6
rechnerische Nachweis hat gemäss dem - zum Bewilligungszeitpunkt massgebenden - Vorgehen zu erfolgen. Gemäss aktuellem Kenntnisstand ist die Gebäudebreite für den Nachweis massgebend, vgl. Merkblatt Umwelt Zentralschweiz «Bauten im Grundwasser: Berechnungsgrundlagen» (Stand Januar 2024). Nach Bedarf sind allfällige Kompensationsmassnahmen aufzuzeigen. 2.16 Im Rahmen des Baugesuchverfahrens ist ein Grob-Wasserhaltungskonzept nach SIA 341 einzureichen, welches die Grundwasserverhältnisse am Standort berücksichtigt. Ebenfalls ist das Formular N1 «Gesuch zur Erteilung zur Bewilligung einer Grundwasserentnahme für eine Wärme-/ Kältenutzung» einzureichen. Die Entnahme- und Rückgabestellen müssen aufgrund von Artikel 6 GSchG und Artikel 32 Absatz 4 GSchV vor Verschmutzung und Einträgen von Schadstoffen geschützt werden. Die Entnahmeund Rückgabestellen dürfen nicht auf befahrbaren Flächen liegen. Es muss auf jeden Fall sichergestellt werden, dass kein Platzwasser und keine Fremdstoffe (z.B. durch eine Leckage von wassergefährdenden Flüssigkeiten) direkt ins Grundwasser gelangen können. 2.17 Die Fachstelle Bodenschutz macht den Hinweis, dass bei einer total überbaubaren Fläche von über 2000 m 2 ein Bodenkonzept mit den Baugesuchsunterlagen eingereicht werden muss, welches nebst dem Umgang mit dem Boden während der Bauphase die Verwertung des anfallenden Bodens umschreibt. Wir empfehlen der Bauherrschaft, sich frühzeitig mit einer bodenkundlichen Fachperson (BBB) in Verbindung zu setzten und durch diese ein Bodenkonzept erarbeiten zu lassen. 2.18 Bezüglich Naturgefahren sind die Höhen der Seitenmauer der Tiefgarageneinfahrt nicht klar vermasst. Es ist unklar, ob diese stets höher als die Hochwasserkote, von 440.50 m.ü.M. liegen. Diese sind für das Baugesuch zu vermassen. 2.19 Die eingeplanten Flächen und Zufahrtswege entsprechen nicht der FKS-Richtlinie und sind mit der Brandschutzbehörde oder mit dem Feuerwehrinspektorat abzuklären. Sämtliche MFH (mittlerer Höhe ab 11 m) müssen mit dem Löschfahrzeug an mindestens einer Fassade angeleitert werden können. Die Zufahrtsstrasse muss gemäss FKS-Richtlinie 3.5 m Breite aufweisen und jederzeit frei befahrbar sein, und darf nicht durch Bäume oder Sträucher behindert werden. Die Stellplätze sind zu beschriften.
Fazit 2.20 Insgesamt ist festzustellen, dass gemäss der Beurteilung der kantonalen Amtsstellen keine Widersprüche zum übergeordneten Recht sowie zu den übergeordneten Planungen von Bund und Kanton erkennbar sind. Die hängige Beschwerde wurde durch das DBU koordiniert behandelt und abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Für den ÜP «Grüt» kann somit die Genehmigung nach Artikel 28 RBG erteilt werden.
Geodaten 2.21 Der ÜP «Grüt» betrifft den Geobasisdatensatz Sondernutzungspläne (3-GL) nach kantonalem Recht und muss im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) abgebildet werden.
und verfügt sodann: 1.
Der Überbauungsplan «Grüt» wird genehmigt.
2.
Die Geodaten des Überbauungsplan «Grüt» sind für die Fachstelle Geoinformation innert zwei Wochen nach Rechtskraft des Genehmigungsbeschlusses bereitzustellen.
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Die für den ÖREB-Kataster notwendigen Informationen (Geolink und Datum) können bei der Fachstelle Geoinformation bezogen werden. 3.
Für die Einbindung der Rechtsvorschriften im ÖREB-Kataster sind der Fachstelle Geoinformation der unterzeichnete Überbauungsplan «Grüt», namentlich die Sonderbauvorschriften und der Situationsplan, als PDF zur Verfügung zu stellen.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann binnen 30 Tagen seit der Eröffnung der Verfügung beim Verwaltungsgericht, Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus, schriftlich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Rechtsbegehren, eine Begründung sowie die Beweisanträge zu enthalten und ist zu unterzeichnen. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen oder genau zu bezeichnen.
Versandt am:
1 3. Aug. 2026 Beilagen: - 4 x Überbauungsplan «Grüt»
Kopie an: Departementsekretariat - Abteilung Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. ein Satz Genehmigungsunterlagen)
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Legal bases
GS VII B/1/1 · RBG · Cantonal
GS VII B/1/2 · Cantonal
GS VII B/1/4 · Raumentwicklungs- und Baugesetzgebungsvollzugsverordnung, RBGVV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal