Teilrevision Gewässerraum

Land-use plan, basic order · Andeer

Document

Number
18.434
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Andeer
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
May 29, 2018

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Die Regierung des Kantons Graubünden

or

La regenza dal chantun Grischun

AM SPEGISTRATI"in Fl>1 Fzg;;;:e4F.NTMCKLUNG

II Governo del Cantone dei Grigioni

Mitgeteilt den

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Sitzung vom

30. Mai 2018

29. Mai 2018

Protokoll Nr.

434

A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Andeer beschlossen an der Gemeindever-

sammlung vom 29. März 2017 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden folgende Planungsmittel verabschiedet: -

-

-

Teilrevision Baugesetz (Art. 23A)

Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum

Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Andeer einen Planungs- und

Mitwirkungsbericht (PMB) vom 29. März 2017 gemäss Art. 47 der eidgenössischen

Raumplanungsverordnung (RPV) samt Grundlagenkarte 1:10 000 Gewässerraum (Beilage A) ein.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 22. Juli 2016 einen

Vorprüfungsbericht.

Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom

29. März 2017 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Grau-

bünden (KRG) erfolgte am 7. April 2017. Es gingen keine Beschwerden ein.

Mit Schreiben vom 8. Mai 2017 ersuchte der Gemeindevorstand Andeer um Genehmigung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.

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B. Gegenstand der Revisionsvorlage

Die zu genehmigende Ortsplanungsvorlage der Gemeinde Andeer beinhaltet die

Ausscheidung der Gewässerraumzone für die im Andeerer Gemeindegebiet vorhandenen Fliessgewässer und stehenden Gewässer.

Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung der eidg. Gewässerschutzver-

ordnung (GSchV) vom 4. Mai 2011 haben die Kantone den Gewässerraum gemäss

Art. 41a und 41b GSchV bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen. Die entsprechen-

de Gewässerraumzone hat die Gemeinde Andeer in ihrer Ortsplanung praxisgemäss als eine die Grundnutzung überlagerte Zone (im Sinne einer Schutzzone) ausge-

schieden. Weiter hat sie zur Gewässerraumzone eine Baugesetzesbestimmung beschlossen. Dieser Art: 23A BauG regelt die Nutzung und den Bestandesschutz von

bestehenden Bauten und Anlagen sowie den Einbezug der zuständigen kantonalen

Fachbehörde (Amt für Natür und Umwelt) im Baubewilligungsverfahren für Vorhaben

innerhalb der Gewässerraumzone.

Mit der vorliegenden Teilrevision der Ortsplanung hat die Gemeinde Andeer ihre Ge-

wässerräume im Sinne der Gewässerschutzgesetzgebung vollständig und fristgerecht ausgeschieden. Vorbehalten bleiben Anpassungen gestützt auf neue Gegebenheiten (z.B. Änderung der Gefahrenzonen etc.).

C. Übereinstimmung mit der Richtplanung

Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der

Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teilrevision der Ortsplanung Andeer mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000,

vom Bundesrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen

Regionalen Richtplan Viamala übereinstimmt.

Es kann festgestellt werden, dass die Revisionsvorlage richtplankonform ist.

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D. Teilrevision des Baugesetzes

Die am 29. März 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 23A) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.

E. Zonenplan und Genereller Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum

Gemäss Art. 49 Abs. 3 KRG kann die Regierung im Genehmigungsverfahren nach

Anhören des Gemeindevorstands und der Betroffenen in den Erlassen der Grund-

ordnung (Baugesetz und Pläne) rechtswidrige Vorschriften (und Festlegungen) ändern. Im Zuge des Genehmigungsverfahrens wurde eine rechtswidrige Festlegung

festgestellt, welche einer Korrektur im dargelegten Sinne zugänglich ist (Gewässerraumbreite auf Teilbereichen der Parzelle Nr. 980 von 11,5 m statt 14,5 m). Mit

Schreiben vom 4. Dezember 2017 hat das ARE die Gemeinde Andeer darüber in-

formiert, dass kein "dicht überbautes Gebiet" vorliege, das allenfalls eine Reduktion

des Gewässerraums rechtfertigen würde. Die bestehenden Bauten und Anlagen auf der Parzelle Nr. 980 würden jedoch gestützt auf Art. 41c Abs. 2 GSchV den Bestandesschutz geniessen. Schliesslich wurde der Gemeinde und den Eigentümerinnen

resp. Eigentümern der betroffenen Liegenschaft die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit E-Mail vom 21. Dezember 2017 resp. Schreiben vom 15. Januar

2018 stimmten der Vertreter der Eigentümerinnen resp. Eigentümer und die Gemeinde Andeer einer Ausweitung der Gewässerraumzone auf 14,5 m zu. Somit ergibt

sich, dass die Gewässerraumzone im Bereich der Dorfkemzone der Parzelle Nr. 980

im Rahmen des vorliegenden Beschlusses im Einvernehmen mit der Gemeinde und

den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern um +1,5 m auf beiden Seiten des

Mühlbachs gemäss dem als Hinweis im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan

1:2000 Gewässerraum dargestellten ordentlichen Gewässerraum auf insgesamt 14,5 m korrigiert und festgelegt werden kann. Das ARE wird beauftragt, einen entspre-

chenden Eintrag im Zonenplan und Generellen Gestaltungsplan 1:2000 Gewässer-

raum vorzunehmen.

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Im Übrigen gibt der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Gewässer-

raum vom 29. März 2017 zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

F. Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum Der Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum vom 29. März 2017 gibt zu keinen Bemerkungen Anlass; er kann genehmigt werden.

Gestützt auf Art. 49 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 29. März 2017 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 23A)

2.

Der Zonenplan und Generelle Gestaltungsplan 1:2000 Gewässerraum vom

wird genehmigt.

29. März 2017 wird im Sinne der Erwägungen mit folgender direkter Korrektur (Korrektur nach Art. 49 Abs. 3 KRG im Einvernehmen mit der Gemeinde und

den Eigentümerinnen resp. Eigentümern des betroffenen Grundstücks) genehmigt:

- Die Gewässerraumzone auf der Parzelle Nr. 980 im Bereich der bestehenden Bauten wird anstelle von 11,5 m auf neu 14,5 m gemäss dem im Plan als Hinweis dargestellten Gewässerraum festgelegt.

3. Der Zonenplan 1:10 000 Gewässerraum vom 29. März 2017 wird genehmigt.

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4.

Der Gemeindevorstand Andeer wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des

Dispositivs des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu

geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die

Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 29. März 2017 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-

beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen die da-

rin enthaltene direkte Korrektur (Festlegung Gewässerraumzone für den Mühl-

bach auf der Parzelle Nr. 980) innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach

Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal-

tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5.

Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige

Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.

6.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

7.

Das Amt für Raumentwicklung (ARE) wird beauftragt, die aufgrund dieses Be-

schlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszü-

gen vorzunehmen. 8.

Die von der Gemeinde bestimmte Datenverwaltungsstelle führt die Nutzungs-

plandaten nach den Weisungen des ARE nach. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass Nutzungsplanfestlegungen erst dann als definitiv rechtskräftig betrachtet

werden können, wenn gegen den entsprechenden Genehmigungsbeschluss in-

nert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum keine Verwaltungsgerichtsbeschwerden eingereicht werden resp. wenn allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen worden sind.

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Der Präsident:

Namens der Regierung

Dr. Mario Cavigelli

Der Kanzleidirektor:

t\A

Daniel Spadin