Teilrevision Val del Bianch
Land-use plan, basic order · Cama
Document
- Number
- 17.237
- Kind
- Land-use plan, basic order
- Commune
- Cama
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Mar 21, 2017
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te,
« Informationskopie ohne Gewährleistung Die Regierung des Kantons Graubünden
La regenza dal chantun Grischun
Sitzung vom
Mitgeteilt den
I" nr
22. März 2017
21. März 2017
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AleSREGISTRATUR 1T FÜR RAUMENTWICKLUNG
II Governo del Cantone dei Grigioni
Protokoll Nr.
237
A. Die Stimmberechtigten der Gemeinde Cama beschlossen an der Gemeindever-
sammlung vom 30. Juni 2016 eine Teilrevision der Ortsplanung. Im Einzelnen wurden eine Teilrevision des Baugesetzes (Art. 32) sowie der Piano delle zone e Piano
generale delle strutture 1:1000 „Estrazione e deposito Val del Bianch" verabschiedet.
Neben diesen Planungsmitteln reichte die Gemeinde Cama auch den Planungs- und
Mitwirkungsbericht vom 30. Juni 2016 gemäss Art. 47 der eidgenössischen Raum-
planungsverordnung (RPV) ein.
Das Amt für Raumentwicklung (ARE) verfasste mit Datum vom 8. Januar 2014 einen Vorprüfungsbericht. Die öffentliche Bekanntgabe des Gemeindebeschlusses vom 30. Juni 2016 gemäss Art. 48 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubün-
den (KRG) erfolgte am 19. August 2016. Es gingen keine Beschwerden ein. Mit Schreiben vom 22. August 2016 ersuchte der Gemeindevorstand Cama um Geneh-
migung der Revisionsvorlage im Rahmen von Art. 49 KRG.
B. Gegenstand der Revisionsvorlage
Inhalt der vorliegenden Nutzungsplanungsvorlage bildet die Schaffung der nutzungs-
planerischen Grundlagen zum Bau und Betrieb einer Abbau- und Ablagerungsanlage
im Gebiet „Val del Bianch" an der linken Misoxer Talflanke zwischen den Fraktionen
Sorte und Norantola. Die dafür ausgeschiedene Abbau- und Ablagerungszone betrifft
teilweise Waldareal, weshalb eine Rodungsbewilligung erforderlich ist. Die entspre-
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chende Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes (BVFD) liegt vor.
C. Übereinstimmung mit der Richtplanung
Gemäss Art. 26 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) obliegt
der kantonalen Genehmigungsbehörde u.a. die Prüfung der Übereinstimmung der
Nutzungspläne mit der Richtplanung. Es ist somit zu prüfen, ob die vorliegende Teil-
revision der Ortsplanung mit dem Richtplan Graubünden 2000 (RIP2000, vom Bun-
desrat genehmigt am 19. September 2003) sowie mit dem rechtskräftigen Regiona-
len Richtplan übereinstimmt.
Die von der vorliegenden Nutzungsplanungsrevision „Val del Bianch" betroffenen Richtplanvorhaben 14.VB.03 „Estrazione e utilizzazione di materiali" sowie 14.603 und 14.602 gemäss Regionalem Richtplan Moesa vom 29./30. November 2011 sind
im Koordinationsstand „Festsetzung" gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a RPV (vgl. Regie-
rungsbeschluss Nr. 676 vom 3. Juli 2012).
Es kann festgestellt werden, dass die vorliegende Nutzungsplanungsvorlage richtplankonform ist.
D. Teilrevision des Baugesetzes
Art. 32 Abs. 1 BauG sieht vor, dass während der Betriebsphase auch die Ablagerung
von organischen Abfällen (Kompost) zulässig sei [„Durante il periodo d'esercizio 6
ammesso il deposito di rifiuti organici (compostaggio)."].
Gemäss der Verordnung über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (WEA)
handelt es sich bei der geplanten Abbau- und Ablagerungszone um eine Deponie
des Typs A. Nach Art. 29 Abs. 2 WEA ist selbst eine blosse Zwischenlagerung von
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organischen Abfällen in einer solchen Deponie nicht zulässig. Erst Recht ist auf einer Deponie des Typs A somit auch das Deponieren von kompostierbaren Abfällen unzu-
lässig (vgl. Art. 35 WEA und Anhang 5 Ziffer 1 WEA). Vielmehr sollen die Grünab-
fälle wiederverwertet oder energetisch genutzt werden.
Die mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 angehörte Gemeinde hat sich mit E-Mail vom 24. Januar 2017 zu der ins Auge gefassten Nichtgenehmigung von Art. 32
Abs. 1 (letzter Satz) BauG dahingehend geäussert, dass sie eine neue Standorteva-
luation vornehmen werde („procederä con una nuova valutazione dell'ubicazione del deposito di materiale organicom). Art. 32 Abs. 1 letzter Satz wird somit nicht genehmigt.
Im Übrigen gibt die am 30. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes
(Art. 32) zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; sie kann genehmigt werden.
E. Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 „Estrazione e deposito
Val del Bianch"
1. Rodungsverfahren
Gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes über den Wald (WaG) bedarf die Zuwei-
sung von Wald zu einer Nutzungszone einer Rodungsbewilligung. Für die bewaldete
Fläche der ausgeschiedenen Abbau- und Ablagerungszone Val del Bianch liegt eine
Rodungsbewilligung vom 27. Februar 2017 des BVFD vor (temporäre Rodung von
16 021 m2). Die Rodungsbewilligung wird koordiniert mit dem vorliegenden Beschluss eröffnet.
2. Gefahrenzonen
Das Gebiet „Val del Bianchu ist nicht nur durch Hochwasser-, sondern auch durch
Steinschlag-/Felssturzereignisse gefährdet. Zum Schutz gegen die letztgenannte Ge-
fährdung ist der Bau von zwei Erddämmen (vallo di protezione) vorgesehen, die im Generellen Gestaltungsplan festgesetzt wurden.
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Die im vorliegenden Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 „Estra-
zione e deposito Val del Bianch" ausgeschiedene Gefahrenzone mit hoher Gefahr (zona pericolo elevato) entspricht bezüglich Steinschlaggefährdung nicht der heutigen Gefahrensituation. Damit das Werkareal „Val del Bianch" aus einer Gefahrenzo-
ne mit hoher Gefahr entlassen werden kann, ist vorab ein von der Gefahrenkommis-
sion geprüftes Dammprojekt in genügender Detaillierungstiefe und mit längerfristi-
gem Wartungskonzept vorzulegen. Ob die Gefahrenabgrenzung nach Erstellung der beiden Schutzbauten richtig ist, kann sodann erst nach der gefahrentechnischen Ab-
nahme durch die Fachbehörde beurteilt werden. Somit ist festzustellen, dass im vor-
liegenden Fall die ausgeschiedene Gefahrenzone (noch) nicht der tatsächlichen Gefährdung durch Steinschlag entspricht.
Mit Schreiben vorn 21. Oktober 2016 wurde die Gemeinde Cama angehört und auf die Gefahrenproblematik betreffend Steinschlaggefährdung hingewiesen. Mit E-Mail
vom 24. Januar 2017 führte die Gemeinde aus, sie habe gegen eine Überführung
des Areals in die Gefahrenzone entsprechend der heute tatsächlich noch bestehenden Gefahrensituation nichts einzuwenden („se il cantone ritiene di dover inserire
l'area in zona di pericolo, il comune non ha nulla da obiettare"). Entsprechend wird
die im Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 „Estrazione e deposi-
to Val del Bianch" ausgeschiedene Gefahrenzone mit hoher Gefahr bezüglich Stein-
schlag nicht genehmigt und an die Gemeinde zur Überarbeitung zurückgewiesen.
Die Gemeinde Cama wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 KRG aufgefordert, unverzüglich
ihre Gefahrenzonenplanung bezüglich Steinschlag im betroffenen Werkareal der technisch massgebenden Gefahrenkarte anzupassen. Übergangsmässig wird die Gefahrenzone mit hoher Gefahr bezüglich der Steinschlaggefährdung entsprechend
der nachfolgenden Skizze (vgl. Dispositiv) festgelegt.
Im Übrigen gibt der Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 „Estra-
zione e deposito Val del Bianch" zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass; er kann
genehmigt werden.
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F. Weitere Planung 1. Massnahmen gegen invasive Neophyten
Die Revisionsvorlage wird in doppelter Hinsicht von der Neophyten-Problematik tan-
giert. Einerseits, weil die wegen der Zerstörung von seltenen Waldgesellschaften ge-
stützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung erforderliche Ersatzpflicht durch
Massnahmen gegen invasive Neophyten in den Misoxer Auengebieten abgegolten
werden. Andererseits weil beim Betrieb der Anlage darauf zu achten ist, dass sich
dort keine neuen invasiven Neophyten ausbreiten. Dies kann beispielsweise damit erzielt werden, dass die offenen Flächen möglichst klein gehalten werden.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen des Bewilligungsver-
fahrens für Bauten ausserhalb der Bauzone (BAB) ein Konzept zur Bekämpfung der invasiven Neophyten zu erarbeiten hat. 2. Landschaftsschutz
Die Revisionsvorlage enthält kein detailliertes Wiederherstellungskonzept. Vielmehr werden im Generellen Gestaltungsplan lediglich die maximale Überhöhung des heu-
tigen Terrains und die Etappierung geregelt.
Damit eine gute landschaftliche Einpassung nach Abschluss der Deponie sicherge-
stellt werden kann, muss bereits im Rohbaustadium eine natumah geformte Struktu-
rierung der rekultivierten Oberfläche vorbereitet werden. Dabei muss sich die Endge-
staltung nach dem effektiv anfallenden Ablagerungsmaterial richten. Für das im BAB-
Verfahren erforderliche Wiederherstellungskonzept ist deshalb von unterschiedlichen Szenarien auszugehen. 3. Materialabbau
Der Materialabbau bedarf einer Bewilligung nach Art. 44 Abs. 1 Bundesgesetz über
den Schutz der Gewässer (GSchG). Diese kann in Aussicht gestellt werden.
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4. Deponie
Gemäss Anhang 5 Ziffer 1 der eidg. Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) ist eine Bewilligung für eine Deponie des Typ A erfor-
derlich. Die Gemeinde hat deshalb im Rahmen des BAB-Bewilligungsverfahrens ein
Betriebsreglement und eine Betriebsordnung zur Prüfung einzureichen. 5. Bodenschutz
Vor dem Abbau muss eine grosse Menge Ober- und Unterboden abgetragen werden. Zur Sicherung der Bodenqualität sind entsprechende Bodendepots anzulegen.
Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen des BABBewilligungsverfahrens ein Bodenaushubs-Konzept einzureichen hat. 6. Lärmschutz
Die Abschätzung des zu erwartenden Betriebslärms löst keine Lärmschutzmassnahmen aus. Dennoch sind die Lärmemissionen nach dem Vorsorgeprinzip gestützt auf Art. 11 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) so weit zu reduzie-
ren, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich zumutbar ist. Der Gemeinde wird daher empfohlen, feste Betriebszeiten zu verfügen, welche sich an die regulären Arbeitszeiten richten.
7. Luftreinhaltung
Abbau- und Deponievorhaben gelten nach Art. 4 Abs. 1 der Kantonalen Umweltschutzverordnung (KUSV) als Anlagen mit erheblichem Luftverunreinigungspotential, weshalb sie einer Bewilligung gemäss Art. 13 des Kantonalen Umweltschutzgesetzes
(KUSG) bedürfen. Diese kann in Aussicht gestellt werden und wird im BABBewilligungsverfahren erteilt.
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Gestützt auf Art. 49 KRG
beschliesst die Regierung: 1. Die am 30. Juni 2016 beschlossene Teilrevision des Baugesetzes (Art. 32) wird im Sinne der Erwägungen und im Einvernehmen mit der Gemeinde mit fol-
gendem Vorbehalt genehmigt:
- Der letzte Satz von Art. 32 Abs. 1 [„Durante il periodo di esercizio 6 ammesso il deposito di rifiuti organici (compostaggio)"] wird nicht genehmigt.
2. Der Piano delle zone e Piano generale delle strutture 1:1000 „Estrazione e
deposito Val del Bianch" vom 30. Juni 2016 wird im Sinne der Erwägungen sowie mit folgendem Vorbehalt und folgender Ersatzordnung genehmigt:
a) Die ausgeschiedene Gefahrenzone mit hoher Gefahr westlich des Be-
triebsgeländes wird im Einvernehmen mit der Gemeinde nicht genehmigt und zur Überarbeitung zurückgewiesen.
b) Übergangsmässig wird die Gefahrenzone mit hoher Gefahr bezüglich Steinschlaggefährdung gemäss der nachstehenden Skizze wie folgt festgelegt:
3. Die Rodungsbewilligung des Bau-, Verkehrs- und Forstdepartementes vom
27. Februar 2017 wird gleichzeitig mit dem vorliegenden Nutzungsplange-
nehmigungsbeschluss eröffnet.
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4.
Der Gemeindevorstand Cama wird angewiesen, den wesentlichen Inhalt des
Dispositives des vorliegenden Genehmigungsbeschlusses öffentlich bekannt zu
geben. Diese Bekanntgabe hat in den gleichen Publikationsorganen wie die Bekanntgabe des Gemeindeversammlungsbeschlusses vom 30. Juni 2016 zu erfolgen. Im Publikationstext ist darauf hinzuweisen, dass der Genehmigungs-
beschluss bei der Gemeinde eingesehen werden kann und dass gegen den
Vorbehalt und die Ersatzanordnung sowie gegen die Rodungsbewilligung des
BVFD vom 30. Juni 2016 innert 30 Tagen ab dem Publikationsdatum nach Massgabe des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) beim Verwal-
tungsgericht Graubünden Beschwerde erhoben werden kann. 5.
Für direkte Adressaten des vorliegenden Beschlusses beginnt die 30-tägige
Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht bereits ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des vorliegenden Beschlusses.
6.
Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art not-
wendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder
Amtsstelle vorbehalten. 7.
Das Amt für Raumentwicklung wird beauftragt, die aufgrund dieses Beschlusses nötigen Kennzeichnungen in den eingereichten graphischen Auszügen vorzunehmen.
8.
Für das Genehmigungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
9.
Mitteilung an:
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Die Präsidentin:
Namens der Regierung
B. Janom Steiner
Der Kanzleidirektor:
Dr. C. Riesen
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.20 · Gewässerschutzgesetz, GSchG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 814.201 · GSchV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal