Quartierplan Chanvers - Änderung 1987
Neighbourhood plan procedure · Scuol
Document
- Number
- 87.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Scuol
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Sep 7, 1987
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Text
3741_B_QP_Chanvers_fehlt_de.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Quartierplan Chanvers, Ardez Beschluss
Beschluss des Gemeinderates vom 07.09.1987 (Art. 19 KRVO)
Hinweis: Dies ist ein Dokument, welches im Rahmen des ÖREB-Katasters Graubünden als Platzhalter eingesetzt wird. Auskünfte zum Beschluss und dessen Inhalt erteilt die Gemeinde.
3741_V_QP_Chanvers_QPV_de.pdf
Kanton Graubünden Gemeinde Scuol
Quartierplan Chanvers, Ardez Quartierplan-Gestaltungsvorschriften
Erlassen vom Gemeinderat am 7. September 1987
Bestandteil dieser Vorschriften bildet der
Quartiergestaltungsplan “Chanvers”, Mst. 1:500, mit Festsetzungsdatum vom
..........
Baubegrenzungslinien A
Neubauten (Hauptbauten) dürfen nur innerhalb den
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Baubegrenzungslinien A erstellt werden.
Die Anzahl der angegebenen Neubauten darf innerhalb ‘der Baubegrenzungslinie A nicht überschritten werden. Die angegebene Gebäudegrundfläche darf nicht über die Baubegrenzungslinie hinaus transportiert werden. Teilt sich ein Neubau auf zwei Parzellen auf, so kann er von zwei Grundeigentümern auf die Grenze erstellt und zusammen gebaut werden.
Können sich die Grundeigentümer auf den Grenzbau nicht einigen, so kann der Grundeigentümer mit mehr als 60 m2 Gebäudegrundfläche unter Einhaltung des gesetzlichen Grenzabstandes und einer einjähri— gen Wartefrist ein freistehendes Gebäude erstellen.
Baubegrenzungslinien B
Baubegrenzungslinien B ordnen die Bauweise innerhalb der Baubegrenzungslinien A näher.
Neubauten (Hauptbauten) müssen innerhalb den Baube— grenzungslinien B erstellt werden. Sie dürfen Bau— begrenzungslinien B nur in der Firstrichtung durchstossen, wenn die Gebäudegrundfläche eines entsprechend grossen Gebäudes innerhalb der einen Baubegrenzungs— linie B mind. 7U % und innerhalb der anderen Baubegrenzungslinie B mind. 20 % belegt.
Neubauten (Hauptbauten) 3.1
Die punktiert gerasterten Gebäudestandorte bezeichnen mögliche Neubauten. Die pro Parzelle angegebene Anzahl der Neubauten darf nicht überschritten werden.
Ausnützung: 3.2
Die Ausnützung der einzelnen Grundstücke wird dürch die angegebenen Gebäudegrundflächen bestimmt.
3.3
Die pro Parzelle angegebene Summe der Gebäudegrundflache darf nicht überschritten werden.
Nebenbauten
Nebenbauten, wie Wintergärten, Schöpfe, Kleintierställe
können nur mit Baubewilligung und nur innerhalb der Baube— grenzungslinien A und B erstellt werden.
Nebenbauten dürfen nicht mehr als 8 m2 Grundfläche betragen und die Höhe von 2,10 m nicht Überragen.
Garagen und Garagezufahrten müssen bei vorhandener Er— schliessung bergseitig des Hauptbaues angeordnet werden.
Gärten
Sämtliche, nicht durch bauliche Massnahmen belegte Flächen, sind als Gärten zu gestalten. Gärten sind nach den in der Kernzone gültigen Zaunvorschriften einzufrieden. Die mit Dreiecksraster bezeichneten Gartenbereiche sollen
als Pflanzgärten genutzt werden. Einfriedungen
Gartenareale sollten eingezäUnt werden, jedoch nicht Bauparzellen.
Zaunbaulinie: In den bezeichneten Zwischenräumen zwischen möglichen Bauten entlang der Strasse muss der Gartenzaun auf die Strassengrenze erstellt werden und mit Haupt— bzw. Nebenbauten abgestimmt werden.
Bei Abweichung der Gebäudestandorte als Folge des gegebenen
raum innerhalb der Baubegrenzungslinien,werden die
Zaunbaulinien von der Baubehörde entsprechend ange—
passt.
Weitere Umgebungsgestaltung Die gesamten Umgebungsarbeiten sind Teil der Baubewilligung.
Geböschte Aufschüttungen sind nur bis zu 40 cm ab ge— wachsenenem Terrain gestattet.
Strassenböschungen sind von den Anstössern in die Umgebungs— gestaltung einzubeziehen. Die Gestaltung richtet sich nach Pkt. 7.4. Der speziell bezeichnete, strassenseitige Teil der Baupar— zelle zwischen Strasse und Gebäudefassade ist offen zu gestalten. Niveauunterschiede zwischen Strasse und Privatterrain sind mittels Abtreppungen des Terrains, Mäuerchen etc. zu gestalten. Böschungen sind nicht gestattet. Sie können nur toleriert werden, solange die Parzelle nicht Überbaut ist.
Strassen und Wege Bereich einer Strassenverzweigung. Die Bereiche von Strassenverzweigungen sind als Plätze auszugestalten. Bauwillige, welche an einen solchen Platzbereich anstossen, haben ihre Umgebungsgestaltung sowie den Standort des Gebäudes mit der Platzgestaltung abzustimmen. Der Kurvenverlauf der Strassenfahrbahn ist der Platzgestaltung untergeordnet. Der Strassenrand ist mit der privaten Terraingestaltung gegenseitig abzustimmen. Die Strasse muss vorwiegend als Aussenraum in Erscheinung treten und nicht als Fahrpiste. Vorstehende Strassenabschlüsse im überbauten Gebiet sind nicht gestattet. Strassen, Plätze und Parkplätze dürfen vorläufig nicht mit einem Teer— oder Asphaltbelag versehen werden.
Dachvorschriften
Bei speziell bezeichneten Bauten ist die Firstrichtung vorgeschrieben.
Die übrigen Firstrichtungen dürfen nur längs oder quer zum Hang verlaufen mit einer maximalen Abweichung zur
angegebenen Gebäuderichtung von 10°.
Der Dachfirst verläuft über die jeweils schmalere Gebäudefassade.
9.4
Dachvorsprung: Der horizonta1e Abstand zwischen Fassade und Dachtraufe
ohne Wasserrinne darf max. 40 cm betragen.
Ausgenommen sind zurückversetzte Fassaden, die nicht
mehr a1s 1/3 einer Gebäudeseite betragen. 9.5
Dacheinschnitte sind verboten.
9.6
Für Dachaufbauten braucht es eine Spezia1bewi11igung.
10.
Gebäudehöhen
10.1
Es sind max. 2 Vo11geschosse und ein Dachgeschoss
gestattet.
10.2
Voiigeschosse sind horizonta1e Gebäudeabschnitte, die über dem gewachsenen Boden und unter der Schnitt1inie zwischen Fassade und Dachf1äche 1iegen.
10.3
Dachgeschosse sind horizonta1e Gebäudeabschnitte, die über der Schnitt1inie zwischen Fassade und Dachf1äche 1iegen. Der Kniestock darf höchstens ein Meter be— tragen.
10.4
11.
Untergeschosse sind horizonta1e Gebäudeabschnitte, die ganz oder tei1weise in den gewachsenen Boden hineinragen. Sie dürfen an der tiefsten Ste11e nicht mehr ais 1,5 m aus dem gewachsenen Terrain herausragen. Fenster
Die Fensteröffnungen sind hochformatig auszuführen. Die Fensterf1üge1 sind mit Ho1zsprossen zu untertei1en. In der Giebeifassade sind Cucers gestattet.
12.
Ba1kone
12.1
Eckba1kone sind nicht gestattet. Der Minimaiabstand zwischen Ba1kon und Gebäudeecken beträgt 1 m. Die Ba1kon1änge darf maxima1 1/3 der Fassaden1änge betragen.
12.2
Ba1kone dürfen nur an einer Gebäudeseite angebracht werden. Sie dürfen nur ais vorgehängte Konstruktionen
oder aufgesetzte Lauben und nur als
Ho1zkonstruktion
ausgeführt werden. Ba1konboden und —brüstungen dürfen nicht ais massive Geschossp1atten in Massivbauweise erste11t werden.
12.3
Die maxima1e Auskragung eines Ba1kons beträgt. 1.5 m.
Auf1age vom
.1: Mai J987. . .. . . . . bis
Von der Baubehörde er1assen am
50a Mai J9BZ
. 3-.Apäil X937.
Namens des Gemeindevorstandes:
Der Präsident:
„
Der Schreiber:
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal