Quartierplan Bernina
Neighbourhood plan procedure · Celerina/Schlarigna
Document
- Number
- 85.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Celerina/Schlarigna
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Aug 19, 1985
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Text
Mitteilung: -5_Nuv_1gg5 Gemeinde Celerina Vschinauncha da Schlarigna
BESCHLUSS
4Kip
des
g
GEMEINDEVORSTANDES CELERINA
Mai und l9.
vom 20.
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in Q U
A R T
I
August
1985
Sachen
E R P L A N
B E R N
I
N A
105 Baugesetz
l.
Art. Der Quartierplan Bernina wird gemäss (BG) genehmigt.
2.
Kunz Metzgereien AG, Ueber die Einsprache der Firma Gebr. wie folgt entschieden: 'Poststrasse 24, 7000 Chur, wird
Zu
Pt.
4.l:
vorgesehen, d.h. durch Der Abtausch ist flächengleich der Bodenbesitz die Ausscheidung der Fläche A erfährt Die eingeworder Gebrüder Kunz AG keine Schmälerung. veränderten mit Kunz fenen 5380 m2 werden den Gebrüdern Pläne alter Besitzstand Grenzen wieder zugeteilt (vgl. daher grundsätzlich kein besteht und Grenzbereinigung). Es der Fläche A. Diese Fläche Anspruch auf eine Verkleinerung gemeindeeigenen Pumpist zudem für die Erstellung des (Kanalisation/ werkes gemäss Plan Groberschliessung Wasser) notwendig. Die Einsprache wird daher
ZU
Pt.
in diesem Punkt abgelehnt.
)
4.2:
Erschliessungsplan Die Via San Gian ist im generellen beder Gemeinde Celerina als Erschliessungsstrasse wurde am zeichnet. Der generelle Erschliessungsplan beschlossen 24. Juli 1978 von der Gemeindeversammlung
Nr. und am 17. September 1979 mit Beschluss
2277
Graubünden genehmigt. durch die Regierung des Kantons erwachsen. Er ist daher längst in Rechtskraft
Die Via San Gian führt durch das Quartier Bernina hindurch bis zur Kirckesan Gian. Als Erschliessungsstrasse, welche hinterliegende Gebiete bedient, muss die Strasse generell für den Durchgangsverkehr offen bleiben. Die Strasse diente seit jeher auch für die land— und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der wiesen Champagnoula und Champlöng sowie des God da Staz. Eine vollständige Umleitung des genannten Verkehrs über das Strässchen bei der ARA Staz ist aus ortsplanerischen Gründen nicht möglich.
Da es sich bei der Via San Gian um eine blosse Erschlies— sungsstrasse mit wenig Verkehr handelt, ist die Erstellung eines Trottoirs nicht notwendig. Indessen konnte dem Anliegen der Einsprecherin insoweit Rechnung getragen werden, als die neue Strasse in einem Abstand von ca. 80 cm zu den Parzellen Nr. 230 und 23l erstellt
wurde.
Die Einsprache wird daher Erwägungen abgewiesen.
Zu
Pt.
in diesem Punkt
im Sinne der
5.la:
Mit Rücksicht auf die stark auseinandergehenden Interessen der Quartierplanbeteiligten wurde im vorliegenden Quartierplan lediglich ein generelles Gestaltungskonzept festgelegt. Für die Ueberbauung des Quartierp1angebietes oder für bauliche Veränderungen, welche über den normalen Unterhalt hinausgehen, sind ergänzende detaillierte Quartiergestaltungspläne erforderlich (vgl. Ziff. 7 QPV). Wegen der Aufteilung der Gestaltungsge— biete kann das Begehren der Einsprecherin in bezug auf die unterirdische Parkierung bestenfalls im Endausbau verwirklicht werden. Solange nur ein einzelner Eigentümer
baut,
kann
die
unterirdische
Parkierung,
so wünschenswert sie wäre, nicht konsequent durchgesetzt werden. Immerhin wurde bereits in Ziff. 5.la der Grundsatz verankert, wonach alle nach Gesetz notwendigen Parkplätze unterirdisch anzuordnen sind und nur zusätzliche Parkplätze für Besucher oberirdisch
plaziert werden dürfen.
In diesem Sinne ist dem An-
liegen der Einsprecherin weitgehend Rechnung getragen worden. Die Einsprache wird daher gelehnt.
im Sinne der Erwägungen ab-
Zu
5.lb:
Pt.
ist Ein Verbot oberirdischer Kehrichthäuschen
mässig‚
nicht zweck—
abgeholt da der Kehricht nicht in Tiefgaragen
kann in werden kann. Der Lastwagen der Transportfirma weiteren Im eine normale Tiefgarage nicht einfahren. sind gemäss Art. 9 des Abfallbeseitigungsreglementes die Kehrichtsammelplätze bestimmt. Die Einsprache wird daher
Zu Pt. vugl
in diesem Punkt abgelehnt.
6:
gelten Gemäss Ziff. S.2a der Quartierplanvorschriften der Unterhalt den für die Erstellung, Benützung und Bestimmundie öffentlichen und privaten werkleitungen (WKR). gen des Wasser— und Kanalisationsreglementes Werke öffentlicher Nach Art. 4 WKR ist die Erstellung Sache der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung Sanierung bzw. der Gemeinde. In bezug auf die Erstellung Strasse führenden der durch das Quartierplangebiet
Da es enthält der Quartierplan keine Anordnungen. handelt, ist sich dabei um eine öffentliche Strasse
und Ausnach Art. 24 und 29 BG die Projektierung Gemeinde. der Sache führung der Strasse ebenfalls für die geLiegt nun aber die Erstellungspflicht eine Vergebung nannten Anlagen bei der Gemeinde, ist nicht möglich, Grundeigentümer der Arbeiten durch die Kosten zu der auch wenn diese 50 oder mehr Prozent nach vielmehr tragen haben. Die Arbeitsvergebung ist Art.
23
BG Sache der Gemeinde.
Die Einsprache wird daher
Zu Pt.
in diesem Punkt abgewiesen.
6.2:
öffentlicher Der festgesetzte Anteil von 40 % aus führende Interessenz für die durch das Quartier Der AnStrasse ist in jeder Hinsicht angemessen. der satz liegt sogar bei der heutigen Bedeutung Erhöhung Eine Grenze. Strasse eher an der oberen und könnte auf 80 % ist keinesfalls gerechtfertigt
nicht verantwortet werden.
Die gewählten Ansätze
der für Sammelbewegen sich im übrigen im Rahmen des revidierten strassen vorgesehenen Vorschriften RichtStrassenreglementes wie auch der kantonalen RB 803.210, linien für Perimeterkommissionen (vgl.
Art. 10). Der festgesetzte Anteil hält sich aber auch im Rahmen von Art. 24 des noch geltenden Strassenregle— mentes.
Die Einsprache wird daher in diesem Punkt abgelehnt.
Zu
Pt.
7.3:
Es wird auf die Begründung unter verwiesen. Die Einsprache wird daher auch
ffi.
Ziff.
2.3
Pt.
zu
5.la
in diesem Punkt abgelehnt.
Ueber die Einsprache von , wird wie folgt entschieden: Gemäss geltendem generellen Erschliessungsplan der Gemeinde Celerina (Gemeindeversammlungsbeschluss vom 24. Juli 1978 und Genehmigung der Regierung des Kantons Grauubünden vom 17. September 1979) ist auf dem Ostufer des Inn ein öffentlicher Fussweg vorgesehen. Der Einsprecher ist daher bereits durch den generellen Erschliessungsplan verpflichtet, den geplanten
Fussweg zu dulden. Der Fussweg liegt ausserdem inner48 BG‚
halb des Gewässerabstandes gemäss Art. er
1*
bei
einer
Neuüberbauung
des
Quartiers
kein
weshalb Hinder-
nis darstellen kann. Der Quartierplan weist keine weiteren Vorschriften über den Fussweg auf, sondern zeigt lediglich dessen Linienführung gemäss generellem Gestaltungsplan auf. Der Einsprecher wird daher durch den vorliegenden Quartierplan nicht weiter belastet. Die Einsprache wird daher abgewiesen. Der Quartierplan wird hiermit nach Eintritt der Rechts» kraft zur Anmerkung auf den Parzellen Nr. 227, 228, 229,
230,
231
und der
Baurechtsparzelle
Grundbuches Celerina angemeldet
(Art.
Nr.
586
106 BG).
des
5.
Die Planungskostenanteile werden den Grundeigentümern
6.
Der vorliegende Beschluss kann innert 20 Tagen seit Zustellung durch Rekurs beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.
7.
Mitteilung
nach Eintritt der Rechtskraft sondert in Rechnung gestellt.
— Gebrüder -
an: Kunz
Metzgereien AG,
— Gemeinde Celerina — Grundbuchamt Oberengadin‚ der
des Quartierplanes ge-
St.
Poststrasse
Moritz,
24,
7000
Chur
nach Eintritt
Rechtskraft
GEMEINDEVORSTAND CELERINA Der Gemeinde
Der
chrei
er:
Prside J
Der Beschluss wurde nicht weitergezog und ist
EINSCHREIBEN 59116961 QuartierPlan
in Rechtskraft
erwachsen.
- 3. JAN. 1986 SUPRFGTANZA CUMUNE’ SCHLARÄGNA
x
am y/Ä l1 president
r
_
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal