Quartierplan Palintschnieu
Neighbourhood plan procedure · Celerina/Schlarigna
Document
- Number
- 88.GDEf1
- Kind
- Neighbourhood plan procedure
- Commune
- Celerina/Schlarigna
- Canton
- Graubünden
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- In force since
- Dec 12, 1988
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Text
Gemeinde Celerina Vschinauncha da Schlarigna
Mittei1ung:18
Jan mgq
B E S C H L U S S des GEMEINDEVORSTANDES CELERINA vom 12.
Dezember 1988
in Sachen P A L I N T S C H N I E U
Q U A R T I E R P L A N
Der Quartierp1an Pa1intschnieu wird gemäss Art.
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gesetz
(BG)
Ueber die
HTL‚
genehmigt.
Einsprache von Herrn
Ospiz 11.
Oprandi.
Burte1
112 Bau— Architekt
wird wie fo1gt entschieden:
7530 Zernez,
Z;l_ä2Elifl l2L
Die Bau1inie gegen die Kantonsstrasse ist für die Parze11e Die Bau1inie Nr. 1 vortei1hafter‚ a1s der Grenzabstand. hat
auf bestehende
Bautei1e.
wie Treppenan1age
etc.
keinen
Gegenüber der ParzeJ1e der Rhätischen Bahn Einf1uss. ist der Abstand gesetz1ich vorgeschrieben (Art. 18e Eisen-
bahngesetz).
Das
grundbuch1ibh
gesicherte
gegenseitige
Grenzbaurecht der Parze11e Nr. 1 mit der Parze11e Nr. Dies wird in Art. 37 Abs. 2 der 712 b1eibt bestehen. Quartierp1anbestimmungen eindeutig festgeha1ten. Bei
diesem Grenzbaurecht hande1t es sich um eine privatrecht1iche Vereinbarung. Die öffent1ich—recht1ichen Quartier—
p1anbestimmungen gehen diesem Recht vor,
da sich die
Quartierp1anung eindeutig auch über die beiden genannten Der Quartierp1an wurde vom Par2e11en erstreckt.
Gemeindevorstand Ce1erina mit Besch1uss vom 10. November Der Einbezug der Parze11e Nr. 1 wurde 1980 einge1eitet.
den
dama1i en
Besitzern.
dem
zusätz1ich zur öffent1ichen Ausschreibung mit eingeschriebenem Brief vom 18. November 1980 Der Ein1eitungsbesch1uss noch persön1ich mitgetei1t. Nr. 1 nicht angeParze11e der wurde durch die Besitzer fochten.
Die
Parze11e Nr.
1
ist somit
in
den
Quartier-
p1an einbezogen und den diesbezüg1ichen Bestimmungen unterworfen. Die Einsprache erweist sich in Bezug auf die Bau1inien
a1s unbegründet. abge1ehnt.
Sie wird desha1b
in
diesem Punkte
2.2 Kehrichthäuschen: Der Einsprecher bemänge1t das Feh1en eines Kehrichthäus— chens. Dazu ist zu bemerken. dass das Hote1 heute an der Kantonsstrasse einen Kehrichtsamme1p1atz besitzt. über für
von Art. 8 des Reg1ementes der Gemeinde Ce1erina sind
Nach den Bestimmungen die Abfa11beseitigung
Hote1s und Restaurants in der Rege1 im
Container—Standp1ätze
Zusammenhang mit einem
gestattet.
Dies
gi1t auch
Mög1ichkeit,
den
auf der Parze11e anfa11enden
Gemäss Art. 24 Abs. 3 der Quartierp1anQuartierp1an. bestimmungen hat der Eigentümer der Parze11e Nr. 1 die Kehricht
an dem im Ersch1iessungsp1an bezeichneten Qrt_guf_seigem Dieser Ort konnte bisher Grgngstügk bereitzuste11en. Gemäss Art. 8 Abs.1 noch nicht genau bezeichnet werden. des Reg1ementes über die Abfa11beseitigung bedarf die Verwendung von Containern der Zustimmung des zuständigen Departementsvorstehers
im Gemeindevorstand.
Im
Einsprache wird
in
vor1iegenden Fa11e ist der Standp1atz in Absprache mit dem Departementsvorsteher festzu1egen und ansch1iessend im Ersch1iessungsp1an zum QP Pa1intschnieu festzuha1ten. Das Abschieben des Kehrichtstandp1atzes auf die Parze11e 2. wie es das Begehren der Einsprache ist. kann nicht gestattet werden. Punkte abgewiesen.
Die
auch
diesem
Bruttogeschossf1äche: 2.3 Der Einsprecher weist darauf hin, dass die effektive Bruttogeschossf1äche des bestehenden Gebäudes jetzt Diese F1äche sei beizubeha1ten. 759 m2 betrage. Gemäss Dieser Festste11ung muss widersprochen werden. A1tbestandesp1an beträgt die tota1e F1äche der Parze11e Nr.
1
1025 m2.
Die
Parze11e
1iegt in
der Wohnzone A
mit einer Ausnützungsziffer von 0,6 was tota1 BGF ergibt.
Gemäss Art.
615 m2
5 der Quartierp1anbestimmungen
wird der Parze11e Nr.1 im Quartierp1an eine Nutzung von Dies ergibt eine Mehrnutztzung 647 m2 BGF zugestanden. von
32 m2
BGF.
Die
Parze11e Nr.
1
fährt
somit
im Quar-
Die Einsprache in Sachen tierp1an eindeutig besser. Bruttogeschossf1äche erweist sich a1s unbegründet und
wird
abge1ehnt.
2;i_;2feh:::
Der Einsprecher ver1angt‚
dass der Parze11e Nr.
1
für
die neue Strasse kein Landabzug be1astet und kein Kostenantei1 überbunden werde. Der Einsprecher übersieht dabei dass gemäss genere11em
Gesta1tungsp1an 1:2000/1:500 die Parze11e 1 der QuartierDie P1äne der Grundordnung sind p1anpf1icht untersteht. Ihre Anwendung ist somit im Baugesetz verankert.
Im Zeitpunkt der Einreichung des Quartierzwingend. p1anes hatten die dama1igen Eigentümer der Parze11e 1 die Absicht. im bestehenden Hote1 eine Discothek einzuDieses Baugesuch führte zu einer Einsprache in bauen. we1cher vor a11em die unzu1ässige Mehrbeanspruchung der
bisherigen Zufahrt über die Parze11e 2 kritisiert wurde. Die
Einsprache
und
die
im Baubewi11igungsverfahren
vorge-
-3nommene Beurtei1ung der Zufahrtsverhä1tnisse durch das Bezirkstiefbauamt III führten dann dazu, dass das Baugesuch für die Discothek wieder zurückgezogen wurde. Im Jahre
1981
wurden
verschiedene
Baugesuche
über An— und
Umbauten im Hote1 Cresta Run eingereicht. Im Zeitpunkt der Baubewi11igung für das heutige Aparthote1 war a11ge— mein bekannt, dass die Zufahrt im Rahmen des bereits einge1eiteten Quartierp1anes neu zu rege1n sei. Weiter war auch offenkundig, dass die dama1s bestehende Zufahrt den Vorschriften von Art. 60 Abs. 1 und 62 Abs. 5 BG sowie den Art. 3 und 8 des kommuna1en Strassenreg1ementes
1ängst nicht mehr entsprach. Aus der seinerzeitigen Bewi11igung des Hote1umbaues einsch1iess1ich Parkp1atz— ordnung können daher die heutigen Eigentümer der Par2e11e
Nr. 1 keine weiteren Rechte ab1eiten: dies umso weniger, a1s die mehrerwähnte Zufahrt zur Kantonsstrasse durch den Kanton weder vor noch nach 1981 je bewi11igt wurde.
Die Zufahrt zur Parze11e Nr. 1 war somit im Quartierp1an neu zu rege1n, wobei von Anfang an mehr oder weniger
k1ar war, dass die neue Ersch1iessung ent1ang der Bahn1inie erfo1gen würde. Nachdem die Neuersch1iessung der Parze11e Nr. 1 unter den gegebenen Umständen faktisch notwendig und recht1ich zu1ässig war. darf und muss die Parze11e auch an den für die neue Ersch1iessung notwendigen Landabzügen und Kosten betei1igt werden. Die
Einsprache wird
somit auch
in
diesem Punkte
abge1ehnt.
Die Einsprache vom 5. September 1988 wurde durch den Einsprecher mit Schreiben vom 7. November 1988 vo11umfäng1ich zurückgezogen. Sie kann desha1b a1s er1edigt abgeschrieben werden. Der Quartierp1an wird hiermit nach Eintritt der Rechtskraft zur Anmerkung auf den Parze11en Nr. 1‚2‚712‚4‚5,6‚7,
8,
9
und
113 BG).
10 des
Grundbuches
Ce1erina angeme1det
(Art.
Die P1anungskostenantei1e werden den Grundeigentümern nach Eintritt der Rechtskraft des Quartierp1anes gesondert in Rechnung geste11t. Der vor1iegende Besch1uss kann innert 20 Tagen seit Zuste11ung durch Rekurs beim Verwa1tungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden.
Mittei1ung an: Stockwerkeigentümer Hote1 Cresta Run. vertreten durch B. Oprandi‚ Architekt HTL‚ Ospiz 11, 7530 Zernez
E2IE;_Äi
Einfache Gese11schaft
E2EE ZlÄi
EEEE;ä_HEQ_QL Caianda Parz. 7
Bräu, 7000 Chur und 9:
Parzeiie 10: Parzeiie 8: Gemeinde Ceierina
Grundbuchamt Oberengadin, der Rechtskraft.
Der
i/
7500 St.
Moritz,
nach
GEMEINDEVORSTAND CELERINA Präsident:
Der
Gemeinde
Eintritt
hrei
"
J. ///
EINSCHREIBEN
E2il292L —
Quartierpian
er:
Rehm
Legal bases
801.100 · KRG · Cantonal
801.110 · KRVO · Cantonal
801.500 · Cantonal
820.100 · Kantonales Umweltschutzgesetz, KUSG · Cantonal
920.100 · KWaG · Cantonal
920.110 · KWaV · Cantonal
SR 700 · Raumplanungsgesetz, RPG · Federal
SR 814.41 · LSV · Federal
SR 921.0 · Waldgesetz, WaG · Federal
SR 921.01 · Waldverordnung, WaV · Federal