Teilrevision Baugesetz

Land-use plan, basic order · Celerina/Schlarigna

Document

Number
94.2127
Kind
Land-use plan, basic order
Commune
Celerina/Schlarigna
Canton
Graubünden
Level
Communal
In force since
Aug 23, 1994

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Die Regierung desKa

AMTSREGISTRATUR 1H AMT FÜR RAUMPLANUNG

II Governo del Cantonedei Grigioni.

Sitzung vom

Mitgeteilt den

29, AUG. 1994

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23. August 1994

AMTS. RcG _ "" IS1RATU9 )\.l\a'ffi'··, ~MFLANl.:NG

dil Cantun Grischun-

Protokoll Nr.

2127

A. Am 7. März 1994 verabschiedeten die Stimmberechtigten der Gemeinde Celerina/ Schlarigna eine Teilrevision des rechtskräftigen Baugesetzesvom 21. April 1986, teil-

revidiert am 20. Juni 1988 und 10. Oktober 1988. Die Gemeindeabstimmung wurde am 28. März 1994 öffentlich bekanntgegeben. Beider Regierung sind keine Beschwerden eingegangen. Mit Schreiben vom 14. März 1994 ersucht der Gemeindevorstand Celerina/Schlarigna um Genehmigung der Teilrevision des Baugesetzes im Rahmen von Art. 37 des kantonalen Raumplanungsgesetzes (KRG) vom 20. Mai1973.

8. Die Teilrevision des Baugesetzes umfasst die Ergänzung von Art. 65 Abs. 1 (Ortszentren) mit dem Wortlaut "Einkaufszentren mit einer Nettoladenfläche von 200 - 500 m2 dürfen ausschliesslich in der Dorfzone, der Dorferweiterungszone, der Wohngewerbezone D sowie der Gewerbezone F erstellt werden." Regionale Richtplanung Oberengadin

Die Regionalplanung Oberengadin resp. sämtliche Oberengadiner Gemeinden unterzeichneten die Vereinbarung über die Planung und Zulassung re!;lionaler Einkaufszentren (regionaler Richtplan) mit Planbeilage vom 12. August 1985. Diese Vereinbarung bezeichnet im Plan die Gebiete, innerhalb der die Vertragsgemeinden im Rahmen ihrer Ortsplanungen regionale Einkaufszentren zulassen können. Im Plan sind die Nettoladenflächen, welche von allen darin bewilligten Einkaufszentren zusammen nicht überschritten werden dürfen, für jedes dieser Gebiete festgelegt. In der Gemeinde

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2 Celerina/Schlarigna wurde ein Standort mit einer- maximalen Nettoladenfläche von 1'200 m2 (Gebiet Suot Crasta) festgelegt. Kommunale Nutzungsplanung der Gemeinde Celerina/Schlarigna \

Die Gemeinde Celerina/Schlarigna setzte die Vorgaben gemäss Regionalem Richtplan mit bezug auf Einkaufszentren in den Artikeln 65 (Ortszentren, 200 - 500 m2 Nettoladenfläche) und Art. 66 (Regionalzentren, über 500 m2) um. Die vorliegende Teilrevision von Art. 65 (Ortszentren) betrifft somit die noch rechtskräftige regionale Vereinbarung nicht. Gestützt auf Art. 37 Ab,s. 3 KRG

beschliesst die Regierung: 1.

Die am 7. März 1994 beschlossene Teilrevision von Art. 65 Abs. 1 (Ortszentren) des Baugesetzes der Gemeinde Celerina/Schlarigna wird genehmigt.

2..

Das Amt für Raumplanung wird beauftragt, die aufgrun9 dieses Beschlusses notwendige Kennzeichnung im rechtskräftigen Baugesetz anzubringen. Die Gemeinde Celerina/Schlarigna stellt dem Amt für Raumplanung hiefür ihr originales Baugesetz zur Verfügung.

3.

Soweit für die Verwirklichung der Planung Bewilligungen irgendwelcher Art notwendig sind, bleibt der Bewilligungsentscheid der zuständigen Behörde oder Amtsstelle vorbehalten.

4.

Die Gemeinde Celerina/Schlarigna wird angewiesen, das Datum und den Inhalt

dieses Beschlusses in geeigneter Form öffentlich bekanntzugeben. 5.

6.

Es werden keine Kosten erhoben.

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3

-

der Regierung Der Präsident:

/. ~ ' 8ärtsch Der Kanzleidirektor:

Dr.Riesen