Baureglement

Pfäfers

Document

Number
1998-3701
Commune
Pfäfers
Canton
St. Gallen
Level
Communal
In force since
Oct 14, 1998

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Text

Baudepartement

des Kantons St,Gallen

14. Oktober 1998

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 7312 PÍäÍers

Vl I 37 Pfäfers: Ortsplan un gsrevision, Genehmi gu n g

Sehr geehrter Herr Gemeindammann Sehr geehrte Gemeinderäte Sie haben uns nach Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) die überarbeiteten lnstrumente lhrer Ortsplanung zur Genehmigung eingereicht. Das Baureglement wurde entsprechend der Besprechung vom 20. Mai 1998 redaktionell bereinigt, bei den beiden noch hängigen Rekursvedahren ist der Schriftenwechsel abgeschlossen, der Augenschein wurde durchgeführt. Gemäss dem Schreiben der Rechtsabteilung vom 4. Seþt. 1998 ist eines der Verfahren sistiert. Die Prüfung des Genehmigungsgesuches ergibt folgendes:

A. Baureglement Aufgrundães lll. NGzBauG ergaben sich für das Baureglement einige Aenderungen. Teilweise konnte dieses redaktionell angepasst werden, teilweise bedarf es einer ergänzenden Regelung, die in einem Nachtrag zu erlassen ist. Zu ergänzen sind die Regelungen für die 9gl-l"gg (Art. 6, 7 und 1 1 BauR), Kurzone (Art. 10 BauR) sowie für eingedolte Gewässer (Art. 19 BauR). Zudem muss die Regelung für die Dorfzone (Art. 7 und 9 BauR) im Zusammenhang mit der Schutzverordnung überarbeitet werden. Schliesslich ging die Regelung für die Gefahrengebiete bei der Revision verloren; dies ist mit Blick auf Art. 52 BauG nicht zulässig.

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Daraus ergibt sich, dass für die Dorfzone weiterhin die Regelungen gemäss dem Baureglement vom 24. Oktober 1978 gelten (Art. 17 Abs. 1 und 6), für die Gefahrengebiete Art. 23bis BauR. B. Zonenplan 1. Nach dem eingereichten Plan soll im Gebiet Balen-Gassaura eine Weilerzone ausgeschieden werden. Dieðe Zonierung kann aus zwei Gründen nicht genehmigt werden. Zum-einen enthält das Baureglement keine Bauvorschriften für die Weilerzone, zum anderen handelt es sich bei.der bestehenden Ueberbauung nicht um einen Weiler im Sinn des kantonalen Richtplanes,

lm übrigen erscheint die Ausscheidung einer Bauzone indes grundsätzlich möglich, im Sinn eines Stützpunktes für das Gebiet Balen-Gassaura. Eine entsprechende Bauzone muss sich jedoch eng an die heutige Ueberbauung anlehnen. Bei der Ausscheidung sind weitere Gesichtspunkte zu berücksichtigen (kontinuierliche Entwicklung,.keine Verdoppelung der Bauten, Sicherung eines Erstwohnungsanteils). Das Planungsamt steht lhnen bei der Eraibeitung eines entsprechenden Erlasses bei Bedarf gerne zur Verfügung. PFUL042 I .OOC

Baude

rtement Sekretariat

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2. Bei einigen Festlegungen sind noch verschiedene Abklärungen bzw. Ergänzungen notwendig. Aus diesem Grund sind die folgenden Gebiete von der abschliessenden Beurteilung zurückzustellen und zusammen in einem Nachtrag zu behandeln. a) ln der Fraktion Pfäfers wird die Zonierung Grosswies zurückgestellt. Die fragliche Fläche befindet sich wohl bereits nach dem geltenden Zonenplan in der Bauzone. Sie liegt indes abgesetzt von der übrigen Bauzone von Pfäfers. Zudem erlolgte in den vergangenen rund 10 Jahren keine Bautätigkeit. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob die Bauzone erneut genehmigt werden soll. Die abschliessende Beurteilung wird indes bis zum Vorliegen des Nachtrages zurückgestellt. Damit erhalten die Grundeigentümer nochmals die Möglichkeit, die fragliche Fläche tatsächlich in erheblichem Umfang zu überbauen. b) ln der Fraktion Valens sind die Zonierungen der Parzellen Nrn. 1426 und 1463 zurückzustellen. Das erstgenannte Grundstück liegt landschaftlich sghr exponiert, bei der zweitgenannten Parzelle ist die Koordination mit der Grundwasserschutzzone erforderlich. Die entsprechende Grundwasserschutzzone liegt im Entwurf bereits seit längerem vor; sie wird derzeit überarbeitet und anschliessend'öffentlich aufgelegt.

c) ln der Fraktion Vättis sind die Zonierungen im Gebiet Aslätscha (Gl; Uee auf Parzelle Nr. 558) und Grossau (Parz. Nr. 659, W2) zurückzustellen. Die Zonierung Aslätscha kann erst beurteilt werden, wenn auch ein Ueberbauungsplan vorliegt (Nutzung, Verlegung Sägereibetrieb, Zonierung Parz. Nr. 558, Verbindung über den Görbsbach, usw.); bei der Parz. Nr. 659 ist der Nachweis zu erbringen, dass keine Gefährdung besteht. d) ln der Fraktion Vadura können die Einzonungen Bläs und Böden nicht abschliessend behandelt werden. Bei der Häusergruppe im Gebiet "Bläs" handelt es sich grundsätzlich um einen Weiler im Sinn des kantonalen Richtplanes. Eine entsprechende, eng abgegrenzte Einzonung in eine Weilerzone, verbunden mit der entsprechenden Baureglementsergänzung, ist deshalb möglich. Die Einzonung "Böden" lässt sich aufgrund der besonderen, engen örtlichen Verhältnisse ebenfalls vertreten, sofern im Rahmen der Schutzverordnung das fragliche Gebiet als Ortsbildschutzgebiet ausgeschieden wird. Die Schutzverordnung liegt derzeit noch nicht vor. e) Schliesslich ist in der Fraktion St. Margrethenberg die abschlièssende Beurteilung der

Parzellen Nrn. 463 und 466 aufgrund des noch hängigen Rekursverfahrens zurückzustellen.

3. Bedingt durch das lll. NGzBauG sind weitere Ergänzungen erforderlich. Zum einen sind die Grünzonen auch auf dem Zonenplan zu differen2ieren. lm weiteren sind die eingedolten Gewässer einzutragen bzw. die bestehenden Einträge zu überprüfen (vgl. Fraktion Glattrüti). lm weiteren sind die Unstimmigkeiten beim Uebergang des Zonenplanes 1:2'000 zum Plan 1:10'000 zu bereinigen. Endlich ist die Waldfeststellung im Gebiet Marstall (Fraktion Pfäfers) noch nachzuholen. C. Schutzverordnung Bei der Erarbeitung der neuen Ortsplanungsinstrumente wurde auch eine Schutzverord¡ung erstellt und zur Vorprüfung eingereicht. Diese wurde in der Folge indes zurückgestellt und noch nicht öffentlich aufgelegt. Dieses Vorgehen ist grundsätzlich nicht zulässig. Zu einer Gesamtrevision gehört auch die Ueberprüfung bzw. der Erlass einer Schutzverordnung. Aufgrund des Umstandes, dass für einzelne Festlegungen von Baureglement und Zonãnplan ohnehin eine Neuauflage erforderlich ist, lässt sich lhr Vorgehen vertreten. Die Schutzveiord-

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Baud

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ment Sekretariat

nung ist indes zusammen mit den oben genannten Nachträgen zu erlassen und zur Genehmigung einzureichen. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1;abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I {er Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarífs für ðie Staatsund Gemeindeverwaltung (sGS 82l.S) verfügt das

Baudepartement: 1. Das Baureglement wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. Für die Dorfzone und die Gefahrengebiete bleiben die Art. 17 Abs. 1 und 6 sowie Art. 23bis des'Baureglementes vom 24. Oktober 1978 vorläufig in Rechtskraft.

2. a) Der Zonenplan 1:2'000, umfassend die Teilpläne für die Fraktionen Pfäfers, Valens, Vättis, Vasön, St. Margrethenberg und Glattrüti, wird im Sinn der Erwägungen unter Vorbehalt der Zitf .3 und 4 hienach genehmigt. b) Der Zonenplan 1:10'000, umfassend die Teilpläne Pfäfers, St. Margrethenberg, Valens, Vadura und Vasön bzw. Vättis, Kunkels bzw. Catfeisental, wird im Sinn der Erwägungen genehmigt. 3. Die Ausscheidung einer Weilerzone im Gebiet Balen-Gassaura wird nicht genehmigt 4. Von der abschliessenden Beurteilung im Sinn der Erwägungen zuruckgestellt werden folgende Festlegungen: a) Fraktion Pfäfers: Zonierung "Grosswies"; b) Fraktion Valens: Einzonungen Parz. Nrn. 1426 und 1463; c) Fraktion Vättis: Zonierung "Aslätscha" und "Grossau,' (W2); d) Fraktion St. Margrethenberg: Zonierung parz. Nrn. 468 und 466; e) Fraktion Vadura: Einzonungen "Bläs" und,,Böden,,;

5. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2,000.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 iit. . vRp innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen

Für das Baudepartement Der Lefrfes Planungsamtes

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Dr. P1'Flaad

Beilagen: genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie: Kanto¡sforstamt, Davidstrasse 05, gO00 St. Gallen Rechtsabteílung Planungsamt (3) PFULO421,DOC

___________________ Baudepartement

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des Kantons St.Gallen

30. April 2001

:___________________________________ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 7312 Pfäfers

VII 37 Pfäfers: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse als Nachtrag zur Gesamtrevision, genehmigt am 14. Oktober 1998, zur Ge­ nehmigung eingereicht. > > > > > > > > >

Zonenplan Balen-Gassaura Teilzonenplan Pfäfers Teilzonenplan Pfäfers (Marstall) Teilzonenplan Vadura Teilzonenplan Valens Teilzonenplan Valens (Quaderen) Teilzonenplan Vasön Teilzonenplan Vättis Nachtrag zum Baureglement

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. Damit sind die Pendenzen aus der Gesamtrevision im wesentlichen erledigt. Bei Ihnen noch hängig sind die Teilzonenplanverfahren Vadura (Böden) und Vättis (Aslätscha und Aslätscha-Los). Die gemäss dem III. NGzBauG erforderliche Präzisierung der Grünzonen erfolgt im Zusammenhang mit dem Erlass der Schutzverordnung.

In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlass werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 900.—. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

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Baudepartement Planungsamt

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Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Plartungsamtes:

Dr. P./Iaad Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung > Kantonsforstamt

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Baudepartement des Kantons St.Gallen

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_____________________________ ___ Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 7312 Pfäfers

25. April 2001

VII 37 Pfäfers: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > Teilzonenplan Vadura (Bläs) > Nachtrag zum Baureglement (Weilerzone) Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlass werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 300.- (je Fr. 150.-). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter-des Planungsamtes:

Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung > Kantonsforstamt E V.G .G em einde.Textaktuell.doc

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 7312 Pfäfers

9. Oktober 2001

VII 37 Pfäfers: Genehmigung von zwei Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: > >

Teilzonenplan Platte (Dorf Pfäfers) 1:500 vom 2. Mai 2001 Ergänzung Baureglement vom 2. Mai 2001

Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden kön­ nen. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 7 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Ge­ meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-- (Fr. 250.-- je Erlass).

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VHP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter-Stv. des Planungsamtes

ic. iur. U. Pfistei Beilagen: > genehmigte Erlasse > Einzahlungsschein Kopie: > Planungsamt > Rechtsabteilung G-Pfäf Geneh TZP Platte Erg BauR bdwip 0267.doc

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 07? 229 39 60

8. April 2009

Gemeinderat Pfäfers 7312 Pfäfers

Gemeinde Pfäfers: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

III. Nachtrag zum Baureglement

Das Baudepartement genehmigte am 14. Oktober 1998 das Baureglement sowie den Zonen­ plan. Mit zwei Nachträgen, welche am 25. April bzw. am 30. April 2001 genehmigt wurden sowie mit einer am 9. Oktober 2001 genehmigten Ergänzung, wurden die Pendenzen aus der Gesamtrevision hinsichtlich der Bau- und Zonenvorschriften erledigt. Der vorliegende III. Nach­ trag umfasst im Wesentlichen eine Präzisierung der Vorschriften für die Dorfzonen 2 und 3. Mit dem Verzicht auf die Ausnützungsziffer sowie der Reduktion der Grenzabstände kann den engen Platzverhältnissen und den bestehenden Parzellenstrukturen in den Dorfzentren besser Rechnung getragen werden. Dies gerade auch im Hinblick auf eine innere Verdichtung der Dorfkerne. Zudem werden die Strassenabstände an Kantonsstrassen neu auf 4.00 m festgelegt bzw. an Gemeindestrassen erster, zweiter und dritter Klasse auf 4.00 m ab Strassenrand. Für An- und Nebenbauten sowie Vorbauten in den Dorfzonen werden die geltenden Grenzab­ stände neu geregelt. In Art. 31 wurden zudem die Bestimmungen für Aus- und Hofzufahrten aktualisiert. Die Unterlagen wurden am 17. September 2008 vorgeprüft. Die im Vorprüfungsschreiben gemachten Ausführungen und Bemerkungen sind berücksichtigt. Zu den in Art. 23 geregelten Grenzabständen bei An- und Nebenbauten ist anzumerken, dass auch Art. 56 Abs. 2 BauG einzuhalten ist. Danach kann der Grenzabstand ungleich auf benachbarte Parzellen verteilt werden, wenn der Nachbar sich schriftlich zur Einhaltung eines entsprechend grösseren Grenzabstandes verpflichtet. Die zuständige Gemeindebehörde verfügt diese Verpflichtung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung und lässt sie im Grundbuch anmerken.

Die Prüfung ergibt, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist. Er kann genehmigt werden.

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In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti­ gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird genehmigt. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 400.--.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation - Tiefbauamt Rechtsdienst

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