Anpassungen Zonenplan - Genehmigung

Zoning plan · Zuzwil (SG) · Repealed Jul 1, 2026

Document

Number
2006-8310
Kind
Zoning plan
Commune
Zuzwil (SG)
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
May 2, 2006
In force since
May 2, 2006
Repealed
Jul 1, 2026

Map

The canton publishes no perimeter for this document. The map shows Zuzwil (SG) with its building zones.Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Baudepartement

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

des Kantons St.Gallen

Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60

Gemeinderat 9524 Zuzwil

2. Mai 2006

Gemeinde Zuzwil: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren

Show the full text

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1, abgekürzt BauG) fol­ genden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Zonenplan Anpassungen (Nachtrag)

Am 27. März 2006 hat das Baudepartement verschiedene Anpassungen am Zonenplan von Zuzwil genehmigt. Im Sinne des Gemeinderatsbeschlusses vom 6. März 2006 ist die Umzonung von der Gewerbe-Industriezone Gl-B in die Wohn-Gewerbezone WG3 an der Herbergstrasse (Parzellen 678, 705 und 1619) von der Genehmigung zurückgestellt worden. Der Gemeinderat hat nach nochmaliger Überprüfung beschlossen, an der ursprünglichen Zonierung festzuhalten. In der Zwischenzeit sind die betroffenen Grundeigentümer über den Sachverhalt und die Absichten des Gemeinderates informiert worden. Sie haben eine Verzichtserklärung unterzeichnet, wonach sie auf eine Umzonung in die Wohn-Gewerbezone WG3 sowie auf einen anfechtbaren Beschluss verzichten. Gemäss Beschluss des Gemeinderates verbleiben die fraglichen Flächen somit in der Gewerbe-Industriezone Gl-B. Die Prüfung ergibt, dass der Nachtrag im Sinne der Erwägungen genehmigt werden kann. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts­ pflege (sGS 951.1; abgekürzt VHP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermachtigungsverordnung (sGS 141.41 ) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 150.-.

06-1815 / 58063J372 80

Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In­ formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 43 lit. c VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung:

U. Strauss Beilagen Genehmigter Erlass Einzahlungsschein Kopie - Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung

06-1815 / 58063_37280