Gestaltungsplan Rietbad

Special-use plan · Nesslau

Document

Number
1983-6060
Kind
Special-use plan
Commune
Nesslau
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Jan 10, 1983
In force since
Jan 10, 1983

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Plan

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DP-61- 3 | KANT. PLANUNGSAMT SG

KANTON ST.GALLEN | HINWEISE: GEMEINDE KRUMMENAU

BE ua [II] VERKEHRSFLÄCHE BUS BUSHALTESTELLE oo WANDERWEG er L_- BESTEHENDE BAUTEN EEE s3EsTEHENDE OFFENE GEWÄSSER

GESTALTUNGSPLAN RIETBAD

PARZELLE NR, 752 DER GRUNDEIGENTÜMER: sig. W. Lieberherr

PARZELLE NR. 7/53 DER GRUNDEIGENTÜMER: sig. A. Egli-Lusti sig. W. Egli

PARZELLE NR. 1039 DER GRUNDEIGENTÜMER: sig. A. Stehrenberger sig. J. Stehrenberger

M 1:500 PARZELLE NR. 1317_ DER GRUNDEIGENTÜMER: sig. H. Bosshrad-Jaggi

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vo EMEINDERAT GENEHMIGT AM: 7, Juli 1982 . in PARZELLE NR. 1040 DER GRUNDEIGENTÜMER: sig. H. Tschallener

DER RR! : N PARZELE. NR. Z02 DER GRUNDEIGENTÜMER: "Wlgsaı Siehrenkeeger

PARZELLE NR, 1315 DER GRUNDEIGENTÜMER: sig. A. Stehrenberger

GEMEINDAMMANN :

ÖFFENTLICH AUFGELEGT VOM: 18. August BIS: 17. September 1982 . PARZELLE NR, 1316 DER GRUNDEIGENTÜMER; sig. A. Stehrenberger

VOM BAUDEPARTEMENT DES KANTONS ST.GALLEN GENEHMIGT AM: |

DER Ta 10. Jan. 1983

PLANDATUM: 11.5.1982/ 7. 7. 1982 PLANNR. OP 19.1-1/1b

THOMAS EIGENMANN RAUMPLANER NDS/HTL

SCHWERTGASSE 3 9000 ST.GALLEN TE: 971 25.27.55 m — nn ——— m m I —im—7S u mn aan mn m Un ar LEGENDE: i [eers2ee] UMGRENZUNG PLANGEBIET n \ GEBIET KUR- E GSGEBIET . | ; Al TEILGEBIET KURBETRIEB . ' \

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EFF 12 TEILGEBIET AUSSENANLAGEN KURBETRIEB | wen A3 _ TEILGEBIET KURPARK | Au TEILGEBIET BETRIEBSGEBÄUDE SKILIFT A5 _TEILGEBIET PARKPLATZ

GEBIET B, RESERVEGEBIET KURGEBIET Bl TEILGEBIET KUR- UND WOHNBAUTEN

B2 TEILGEBIET PARKANLAGE

GEBIET C, EINFAMILIENHAUSSTEDLUNG e1 TEILGEBIET EINZEL- UND DOPPELEINFAMILIENHÄUSER

(2 _ TEILGEBIET PARKIERUNG 03 _ TEILGEBIET FREIFLÄCHE ERHOLUNG | S ee

GEBIET _D, PARKIERUNG D1 TEILGEBIET PARKIERUNG 752 D2 TEILGEBIET PARKIERUNG/RESERVEGEBIET ERHOLUNG

F FREIHALTEGEBIET GRÜNGÜRTEL GRÜNSTREIFEN SKIABFAHRTSGEBIET

- BAULINIEN

nn WALDABSTANDSLINIE

o—> RICHTUNGSPUNKTE

7‘ ANSCHLUSSPUNKTE ERSCHLIESSUNG A ZU ERHALTENDE BAUTEN Ban OFFEN ZU FÜHRENDE BACHLÄUFE | \

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DIE BESONDEREN VORSCHRIFTEN VOM 7, JULI 1982, SOWIE DER RICHTPLAN VoM 7, JULI 1982 SIND INTEGRIERENDE BESTANDTEILE DES GESTALTUNGSPLANES RIETBAD,

153

C1

702

besondere Vorschriften

.,/

GEMEINDE

KRUMMENAU

GESTALTUNGSPLAN RIETBAD

7.7.82 RE/MB

BESONDERE VORSCHRIFTEN

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Geltungsbereich

Zweck

Art. 1 Diese Vorschriften gelten für das im Gestaltungs·

plan Rietbad vom 7. Juli 1982 umgrenzte Gebiet. Sofern nachstehend keine abweichenden Regelun ­ gen getroffen werden, gelten die Vorschriften des rechtsgültigen Baureglementes der Gemeinde Krurnrnenau.

Art. 2 Der Gestaltungsplan Rietbad bezweckt

eine geordnete Ueberbauung des Gebietes Rietbad unter besonderer Berücksichtigung des Kultur- und Landschaftsschutzes. Im weiteren sollen die Voraussetzungen geschaffen werden für:

- die bedürfnisgerechte Erweiterung des Kur­ betriebes - die Realisierung einer Einfamilienhaussiedlung - die Ergänzung des bestehenden Kurhauskomplexes mit den dazu notwendigen Aussenanlagen, sowie Sport- und Erholungsanlagen.

Richtplan

Art. 3 Der Richtplan Rietbad vorn 7. Juli 1982 bildet

einen integrierenden Bestandteil zum Gestaltungs plan und ist als Richtlinie für das Bauprojekt zu beachten. Geringfügige Abweichungen davon sind zulässig1 wenn dadurch eine bessere. Gesamt­ wirkung erzielt wird, oder eine entsprechende Ausführung aus technischen Gründen nicht möglich ist.

II. UEBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN IM ALLGEMEINEN Landschaftschutz

Art. 4 Bei der Gestaltung der Bauten und Anlagen ist

den Anliegen des Landschaftsschutzes grösst­ rnöglich Rechnung zu tragen. Zur besseren Eingliederung ins Landschaftsbild sind mindestens folgende Gestaltungsanforderun­ gen zu erfüllen:

L

Gestalten der Bauten in einem für das Toggenburg typischen Baustil - Erhalten der bestehenden Bepflanzungen - Einfassen der neuen Siedlungsteile mit Grünzügen, welche in ihrem Erscheinungsbild den bestehenden Grünzügen und Uferbestockungen entsprechen sollen - Pflanzen von hochstämmigen Bäumen als Sichtschutz

Die gestalterischen Eingliederungsmassnahmen sind im Bauprojekt aufzuzeigen und vor Baube­ ginn sicherzustellen. Gestaltung der Bauten Art. 5

Bauten und Anlagen sind architektonisch so zu gestalten, dass hinsichtlich Massstab, Glie­ derung der Baukörper und Fassaden, Dachformen, Materialwahl und Farbgebung eine gute Gesamt­ wirkung erzielt wird.

Dachgestaltung

Art. 6 Alle Hauptbauten sind mit symmetrischen Sattel­

dächern zu versehen. Die Dachneigung hat ° ° zwischen 35 und 45 a.T. zu betragen.

Quergiebel und Giebellukarnen sind zulässig, wenn die Gesamtwirkung des Gebäudes nicht gestört wird. Höhenlage der Bauten

Material- und Farb­ wahl

Art. 7 Die Höhenlage jeder Baute und Anlage ist so

festzusetzen, dass diese sich gut in die Umgebung einfügen. Dabei ist sowohl die natürliche als auch die künstliche Terrainge­ staltung zu berücksichtigen.

Art. 8 Stark reflektierende Fassaden- und Dachele­

mente sowie grellfarbige Hausanstriche sind nicht zulässig.

Für die Fassaden- und Dachgestaltung sind mehr­ heitlich natürliche, landschaftstypische Materialien zu verwenden.

Aussenantennenanlagen Art. 9

Die Erstellung von nach Aussen in Erscheinung tretenden Einzelantennenanlagen ist nicht zulässig.

3

-. Erschliessung

Art. 10 Die Verkehrserschliessung des Gebietes A hat

über Anschlüsse an der Schwägalpstrasse zu erfolgen.

Die Gebiete B und.C sind mit einer neuen Er­ schliessungsstrasse an die Lauistrasse anzu­ schliessen.

Die Anschlusspunkte an die Schwägalpstrasse, resp. La uistrasse sind im Plan festgelegt. Richtungspunkte/ Fusswege

Art. 11 Zwischen den durch Richtungspunkte bezeichneten

Stellen ist ein öffentlich begehbarer Fussweg von mindestens 2,0 m Breite zu erstellen.

III. UEBERBAUUNGSVORSCHRIFTEN IM SPEZIELLEN 1. Gebiet A, Kur- und Erholungsbereich Zweck

Art. 12 Teilgebiete

Art. 13 Das Gebiet A ist vorgesehen für die Erstellung

von Bauten und Anlagen, welche für den Bestand und den Ausbau des Kur- und Skiliftbetriebes notwendig sind.

Das Gebiet A wird in folgende Teilgebiete unterteilt: - Al - A2 - A3 - A4

- A5

Teilgebiet Al Kurbetrieb

Kurbetrieb Aussenanlagen Kurbetrieb Kurpark Betriebsgebäude Skilift Parkplatz

Art. 14 Das Teilgebiet Al dient der baulichen Er­

weiterung des Kurbetriebes.

Die im Plan bezeichneten Bauten müssen in ihrer äusseren Form und Gestaltung im wesent­ lichen erhalten bleiben.

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4

Neue Bauten sind nur als Erweiterung des zu erhaltenden Gebäudes zulässig.

In ihrer architektonischen Gestaltung, Ge­ bäude- und Dachform, Fassaden- und Fenster­ proportionen, etc. haben sie sich dem Altbau anzupassen. Die Gebäudehöhen der Erweiterungsbauten sind auf die Gebäudehöhen des Altbaues abzustimmen,

Für die Lage der Erweiterungsbauten gelten die folgenden Bestimmungen: - Länge Al = Länge A2 - Länge Bl = Länge B2

Eine Ueberbauung des Hofes ist nur als einge­ schossige Baute auf dem Niveau des bestehenden Untergeschosses zulässig. Die Fassade darf höchstens zur Hälfte der Länge A3 gegen aussen in Erscheinung treten.

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Neubau

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Für die Firsthöhen gelten folgende Be­ stimmungen:

- Die Firsthöhe Hl des bestehenden Süd/ Nord-Traktes darf von keiner anderen First­ höhe überschritten werden - Firsthöhe H2 = Hl - Firsthöhe H3 = Hl Firsthöhe H4 min. 1 Meter tiefer als Hl und H3

Eine Ue�erbauung im Bereiche des bestehenden, eingedolten Bachlaufes darf erst erfolgen, nachdem der Bachlauf, entsprechend den forst­ und wasserbaulichen Anforderungen, ausserhalb des Baubereiches verlegt wurde. Gegenüber dem neu verlegten Bachlauf ist ein minimaler Gewässerabstand von 5,0 Meter ein­ zuhalten.

Teilgebiet A2 Aussenanlagen Kurbetrieb

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Art. 15 Auf dieser Fläche sind zum Kurbetrieb gehörende

Aussenanlagen wie Parkierung, Gartenwirtschaft, Grün- und Erholunqsanlagen, sowie dazu notwen­ dige unbewohnte Nebenbauten zulässig.

Für den Kurbetrieb und die geplanten Apparte­ ments sind ca. 60 Abstellplätze in einer unter­ irdischen Parkgarage zu erstellen. Diese hat sich dem bestehenden Terrainverlauf anzupassen. Für die Restaurantbesucher sind mindestens 15 oberirdische Abstellplätze zu erstellen. Alle Anlagen und insbesondere die Einfahrt zur Parkgarage sind so anzuordnen, dass der freie Zugang zum Kurhaus und dem Skilift nicht be­ einträchtigt und die Ausübung des Skisports nicht behindert wird. Die Bauten und Anlagen haben sich gut ins Ge­ samtbild des Kurhauskomplexes einzufügen.

Teilgebiet A3 Kurpark

Art. 16 Die bestehende Parkanlage mit ihren markanten

Bäumen muss erhalten und zugänglich bleiben.

Bei einer allfälligen Neuverlegung des einge­ dolten Bachlaufes ist auf die bestehende Be­ pflanzung und Gartengestaltung grösstmögliche Rücksicht zu nehmen.

6

Teilgebiet A4 Betriebsgebäude Skilift

Art. 17 Im Gebiet A4 sind nur Bauten und Anlagen zu­

lässig, welche in einem _direkten Zusammenhang mit dem Skiliftbetrieb stehen. Hochbauten sind nur als Erweiterung des be­ stehenden Betriebsgebäudes gestattet.

Die Gebäudehöhe darf diejenige des bestehenden Gebäudes nicht überschreiten.

Teilgebiet AS Parkplatz

Art. 18 Diese Fläche steht ausschliesslich zur Deckung

des Parkplatzbedarfes für SkilifG unG Kurhaus besucher zur Verfügung.-Eine Ueberbauung des Gebietes ist nicht zulässig. Ausgenommen da­ von sind unterirdische Parkierungsbauten, sofern sie sich nicht negativ auf das Land­ schaftsbild auswirken. Bauten und Anlagen haben sich dem natürlichen Terrainverlauf anzupassen.

2. Gebiet B, Reservegebiet Kurbereich Zweck

Art. 19 Die Ausscheidung des Gebietes B soll die

Realisierung eines grösseren Bauvolumens im Sinne einer Ergänzung des Kurhauskomplexes und als Verbindungselement zwischen Kurhaus und Einfamilienhaussiedlung ermöglichen. Neben Kur- und Wohnbauten sind auch Kuranlagen vorzusehen. Das Gebiet B wird unterteilt in die folgenden Teilgebiete: - Bl - B2

Teilgebiet Bl Kur- und Wohnbauten

Kur- und Wohnbauten Parkanlage

Art. 20

Im Gebiet Bl gelten folgende Bauvorschriften:

- max. Vollgeschosszahl 2 - max. Gebäudehöhe 8 m - max. Firsthöhe 12 m gestattet - Dachgeschossausbau - auf der Nordseite darf zusätzlich zu den zwei Vollgeschossen ein Garage­ untergeschoss in Erscheinung treten - das Erdgeschossniveau hat in etwa dem Niveau der Schwägalpstrasse zu entsprechen

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gegenüber dem Gebiet C haben Bauten einen Abstand von 5,0 m einzuhalten. - für die Berechnung der Ausnützungsziffer können die Flächen der Teilgebiete B2 und D2. mitangerechnet werden - Die Erschliessung muss ab der neuen Erschlies­ sungsstrasse erfolgen Teilgebiet B2 .Parkanlage

Art. 21 Das Gebiet B2 soll als öffentlich zugängliche

Parkanlage dienen und gleichzeitig als Grün­ anlage Verbindungselement zwischen dem be­ stehenden Kurpark und dem nördlich daranan­ schliessenden Grüngürtel sein. Der bestehende Bachlauf ist in einem möglichst naturnahen Bachbett offen zu führen und mit Ufergehölz zu bepflanzen. Die parallel zum Bachlauf zu erstellenden Fusswegverbindung ist im Bereiche der Bushaltestelle zu einer Platzbildung aus­ zuweiten. Die Platzanlage soll dem Niveau der Schwägalpstrasse entsprechen und ist mit hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

3. Gebiet C, Einfamilienhaussiedlung Zweck

Art. 22 Das Gebiet C ist für die Realisierung einer

Einfamilienhaussiedlung vorgesehen. In Ab­ weichung zu den Regelbauvorschriften ist zu Gunsten grösserer Freiflächen eine stark verdichtete Bauweise zulässig. Durch erhöhte Gestaltungs- und Eingliederungsanforderungen soll die Einpassung ins Landschaftsbild ver­ bessert werden.

Das Gebiet C ist unterteilt in die Teilgebiete: - Cl - C2 - C3

Teilgebiet Cl Einzel- und Doppel­ einfamilienhäuser

Einzel- und Doppeleinfamilienhäuser Parkierung Freifläche

Art. 23 Im Gebiet Cl sind nur freistehende Einzel­

und Doppeleinfamilienhäuser gestattet. Das Gebiet darf nur im Rahmen eines Gesamt­ projektes überbaut werden, welches neben den Bauten insbesondere auch die Erschliessung, die Umgebungsgestaltung, die Bepflanzung, sowie die Gestaltung der Grüngürtel aufzuzeigen hat. Vor Baubeginn ist die Erstellung der Grüngürtel und der Bachläufe sicherzustellen.

8 Die Gestaltung der Bauten hat von der her­ kömmlichen Bauart der "Toggenburgerhäuser" auszugehen. Für die Fassaden- und Dachge­ staltung sind natürliche, landschaftstypische Materialien und Farben zu verwenden.

Wesentliche Abweichungen vom Richtplan sind zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: - bessere Gebäudegruppierung - bessere Raumbildung - bessere Gesamtwirkung bessere Eingliederung ins Landschaftsbild

Für die Berechnung der Ausnützungsziffer können die Flächen der Teilgebiete C2 und C3, sowie das nördlich des Gebietes C gelegene Freihalte­ gebiet mitangerechnet werden.

Im Gebiet Cl gelten folgende Bauvorschriften: - Maximale Gebäudehöhe 5.5 m 9.0 m - Maximale Firsthöhe - Dachgeschossausbau bis max. 80% zulässig - Untergeschossausbau nicht zulässig - Anzahl Vollgeschosse 1 5.0 m - Gewässerabstand minimal - Bauabstand gegenüber der Gebietsgrenze B 4.0 m - Gebäudeabstand 5.0 m - minimal 9.0 m - auf der Hauptwohnseite

Die Vorschriften der Feuerpolizei bleiben vorbehalten.

Die Siedlung ist freizuhalten vom Motorfahr­ zeugverkehr. Alle Häuser sind an ein gut aus­ gebautes Fusswegnetz anzuschliessen. Ent­ sprechend den feuerpolizeilichen Anforderungen sind Teile davon als Notfahrweg auszubilden. Teilgebiet C2 Parkierung

Art. 24 Im Gebiet C2 ist pro Haus ein gedeckter Ab­

stellplatz oder eine Garage, sowie ein Wende ­ platz zu erstellen.

Alle Bauten sind in einer einheitlichen Bauweise auszuführen. Die architektonische Gestaltung sowie die Material- und Farbwahl sind analog den Gestaltungsanforderungen der Einfamilienhaus siedlung dem Landschaftscharakter anzupassen.

9

.. Teilgebiet C3 Freifläche Erholung

Art. 25 Das Gebiet C3 dient als Erholungsfläche und

darf nicht überbaut werden. Anlagen die dem Spiel, Sport oder der Freizeit dienen sind zulässig, sofern sie keine übermässige Störung des Landschaftsbildes bewirken. Ebenfalls zulässig ist die Erstellung einer Langlaufhütte, wenn:

- diese im Winter der Oeffentlichkeit zu­ gänglich ist - die Gebäudehöhe 3,0 m nicht übersteigt - die Grundfläche von 50 m2 nicht überschritten wird 4. Gebiet D, Reservegebiet Parkierung Zweck

Art. 26 Das Gebiet D soll insbesondere im Winter als

Reserveparkplatz für die Skisportler und Er­ holungssuchenden dienen. Eine Ueberbauung dieser Fläche ist nicht zulässig. Das Gebiet D wird unterteilt in die Teilgebiete: - Dl - 02

Teilgebiet Dl Parkierung

Art. 27 Teilgebiet 02

Parkierung/Reserve­ gebiet Erholung

Art. 28 Parkplatz

Reservefläche Erholung

Das Gebiet Dl muss ganzjährig als Parkplatz zur Verfügung stehen und darf nicht überbaut werden. Das Gebiet D2 muss im Winter ebenfalls als Parkierungsfläche zur Verfügung stehen.

Anlagen für Sport, Erholung und Freizeit, die eine Winternutzung als Parkplatz nicht wesentlich einschränken, können gestattet werden, wenn:

- keine Hochbauten, mit Ausnahme von Nebenbauten,notwendig sind - eine gute Einpassung ins Landschaftsbild sichergestellt ist die Anlagen den Kurgästen zur Benützung offen stehen

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5. Freihaltegebiet

Art. 29 In den Freihaltegebieten ist die Erstellung

von Bauten und Anlagen nicht zulässig. Der Wieslandcharakter ist zu erhalten und die notwendige Pflege sicherzustellen.

Im Winter sind diese Flächen der Oeffentlich­ keit zur Ausübung des Skisportes offen zu halten. 6. Grüngürtel Grundsatz

Art. 30 Die Grüngürtel dienen einerseits der Ab­

schirmung des Bauqebietes zur Landwirtschaft und andererseits der besseren Eingliederung ins Landschaftsbild. Bauten und Anlagen, welche nicht durch wasser­ bauliche Anforderungen bedingt sind oder der Erschliessung der dahinterliegenden Gebiete dienen, sind nicht zulässig. Davon ausgenommen sind Fusswege, welche öffentlich zugänglich sind

Bachläufe

Art. 31 Bepflanzung

Art. 32 Die im Gestaltungsplan

bezeichneten Bachläufe sind offen zu führen. Das Bachbett und die Ufergestaltung sind möglichst naturnah aus­ zuführen.

Die bestehenden Ufergehölze sind zu erhalten. Die Grüngürtel sind analog den bestehenden Ufergehölzen mit einer dichten Folge von ortstypischen Sträuchern und Bäumen zu be­ pflanzen. Bestand und Pflege sind durch die jeweiligen Grundeigentümer sicherzustellen.

7. Grünstreifen

Art. 33 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Grünstrei­

fen dienen als Sichtschutz und als Trennung gegenüber den Verkehrsanlagen.

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11 Bauten und Anlagen mit Ausnahme von Fusswe­ gen sind nicht gestattet.

8. Skiabfahrtsgebiet

Die Grünstreifen sind mit landschaftstypischen, hochstämmigen Bäumen zu bepflanzen.

Art. 34 Die im Gestaltungsplan bezeichneten Skiab­

fahrtsflächen sind von Bauten, Anlagen und Pflanzungen derart freizuhalten, dass eine ungehinderte, gefahrlose Ausübung des Ski­ sportes gewährleistet ist. IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 35 Mit dem Inkraftreten dieses Gestaltungs­

planes Rietbad wird der bestehende Ueber­ bauungsplan Rietbad vorn 6.11.78 mit den dazugehörigen besonderen Vorschriften auf­ gehoben.

Vom Der

7. Juli 1982

De t

Oeffentlich aufgelgt vorn:18.8. bis: 17.9.1982

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am:

reiber:

1 O. Jan. 1983

12

GRUNDEIGENTUEMERUNTERSCHRIFTEN:

Der Grundeigentümer:

Parzelle Nr.

752

Parzelle Nr.

753

Parzelle Nr.

1039

Der Grundeigentümer:

Parzelle Nr.

131 7

Der Grundeigentümer:

Parzelle Nr.

7040

Der Grundeigentümer:

Parzelle Nr.

702

Der Grundeigentümer:

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---

Parzelle Nr.

131 5

Der Grundeigentümer:

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Parzelle Nr.

131 6

Der Grundeigentümer:

d'/7-