Überbauungsplan Mühle

Special-use plan · Nesslau

Document

Number
1988-6060
Kind
Special-use plan
Commune
Nesslau
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Mar 28, 1988
In force since
Mar 28, 1988

Map

4 plan features, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Baudepartement des Kantons St. Gallen

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Akten Nr..�·..

St.Gallen,

28. Mä.rz 1988

-Gemeinderat 9651 Stein

Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann

Sehr geehrte Gemeinderäte

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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS

731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge­ reicht:

- Ueberbauungsplan Mühle mit besonderen Vorschriften - Teilzonenplan Mühle In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes

über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever­ waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:

1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-- (Fr. 350.-­ für Ueberbauungsplan; Fr. 150.-- für Teilzonenplan). Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:

Beilage:

- Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein

Dr. W. Geiger Regierungsrat

Kopie:

Rechtsabteilung (2) - Planungsamt Rechnungsführer (2)

Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03

Plan

KAIMTOM

ST. GALLEN

GEMEINDE

Legende

STEIN

Gültigkeitsbereich

UEBERBAUUIMGSPLAN MÜHLE

1

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O mit

besonderen

gem. besonderen Vorschriften

V o rs c h rifte n

M s t . 1: 5 0 0

%I ' • ;

Vom

Gemeinderat

beschlossen

Der

Gemeindammann

Der

Gem einderatsschreiber :

am: 6. IO. ST"

Baulinie Strasse

Baulinie für reduzierten Gewässerabstand

ma

O eff ent lieh

aufgelegt

vom : 2 0 . IO. bis: 19.11. 8*7

vorgeschriebene Firstrichtung (zul. Toleranz: ± 2 5 ° a .T .) Vom

B a u d epartem en t

genehmigt Der

des

Richtungspunkt für Fusswegverbindung

K t. S t. Gallen

am : 2 8. MäfZ 1388

V o rsteh er des

bzw.

landwirtschaftliche Zufahrt

Baudepartemen te s :

Gewässer

Quellschacht

THEO STIERLI + PARTNER AG BÜRO

FÜR

RAUMPLANUNG

RÖTELSTR. 8 4 Sachbearbeiter $tr Gezeichnet Geprüft

flf ^

Plandatum

16.1.1987

Plangrosse

47 X 84

8 0 5 7 ZÜRICH

Änderungen

jß. 4. 87, 16.9.87

Ol 3 8 2 4 6 4 7

Hinweis :

Auftrags Nr. 1761 Abgabe?, g Datum

r

vorgesehene Erschliessungsstrasse

I3W

vorgesehene /

86 9. 5 7

Ausweichstelle

abzubrechendes Gebäude

besondere Vorschriften

28. Jan. 1988 UEBERBAUUNGSPLAN MUEHLE, STEIN/TOGGENBURG

B E S O N D E R E

I.

V O R S C H R I F T E N

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Soweit der Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bauregiementes (BauR) der Politischen Gemeinde Stein/Toggenburg.

Der Zweck des Ueberbauungsplanes besteht darin, eine der hohen landschaftlichen Empfindlichkeit des Gebietes angemessene Ueberbauung mit guter Gestaltung und Einfügung sowie eine zweckmässige, auf die örtlichen Verhält­ nisse abgestimmte Erschliessung zu erreichen. Die Ueberbauungsstudie vom 23. September 1987 gilt als richtungsweisender Bestandteil.

3.

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Die Umgebungsgestaltung ist im Baugesuch darzu­ stellen. Das gestaltete Terrain hat sich dem na­ türlichen Verlauf anzupassen. Stützmauern und Steil­ böschungen von mehr als 1,5 Meter Höhe sind nicht zulässig. Die übrigen Böschungen dürfen nicht stär­ ker als 2:3 geneigt sein.

Seite 2

Zwischen den Richtungspunkten a-b-c-d ist eine Fusswegverbindung von mind. 1,0 m Breite zu erstel­ len, zwischen den Richtungspunkten e und f eine Fahrwegverbindung von mind. 3,0 m Breite offenzu­ halten .

Im Plangebiet sind Einzelantennen im Freien nicht gestattet, — ous „ ru, /Cor\h^-

II.

»

BESONDERE VORSCHRIFTEN FUER TEILGEBIETE

Sofern mind. 10% der Bruttogeschossfläche als wohnungszugehörige Abstellräume (Estrich, Kellerräume etc.) erstellt werden, ist im Gebiet 1 die Nutzung des Dachraumes und des Untergeschosses über das Mass gemäss Art. 24 BauR hinausgehend er­ laubt, ohne dass diese Stockwerke als Vollgeschosse zählen.

Die Gebäudehöhe darf 7,0 m nicht übersteigen. Talseits dürfen höchstens 2 Geschosse vollständig sichtbar sein. Die Ausbildung eines Kniestockes bis max. 0,5 m ist zulässig, wobei von der Oberkante des Dachgeschossfussbodens bis zur Schnittlinie zwischen Kniestockwand und Dachhaut gemessen wird. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Kreuz­ firste auszubilden. Sie dürfen höchstens die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge einnehmen.

Liegende Dachfenster bis max. 0,6 m2 (Rahmen-Lichtmass) pro Dachfläche sind gestattet. Die Fenster­ einfassungen sind in der Farbe des Daches zu halten oder in naturbelassenem Kupferblech auszuführen.

Seite 3

10.

Für Hauptbauten sind nur 30 bis 45 Grad geneigte Satteldächer gestattet. Die Hauptdachflächen haben beidseits des Dachfirstes die gleiche Neigung auf­ zuweisen. (Toleranz 5 Grad). Flachdächer sind nur für Bauten zulässig, die unter dem gestalteten Terrain liegen. Die Dachschenkellängen am Hauptbau dürfen höchstens 1 Meter voneinander abweichen. Für An- und Nebenbauten kann der Gemeinderat geringere Dachneigungen bewilligen, wenn der Nachweis einer einwandfreien Gestaltung erbracht wird.

11.

Grelle oder leuchtende Farben sowie die Verwendung ortsfremder Materialien in der Fassaden- und Dach­ gestaltung sind nicht gestattet. Für Erd- und Ober­ geschosse ist vorzugsweise Holz sichtbar anzuwenden.

12.

Die Gebäudelänge darf 13,0 m für Einzelhäuser, bzw. 25,0 m für Doppelhäuser nicht übersteigen.

13.

Giebelseitig ist die Erstellung auskragender Balkone verboten.

14.

Dächer auf Bauten mit mehr als 10 m2 Gebäudegrund­ fläche haben Dachvorsprünge aufzuweisen; ihre Aus­ ladung muss den Proportionen der Gebäude entspre­ chen .

15.

Die in Art. 26 des BauR enthaltenen Vorschriften für Abstellflächen für Motorfahrzeuge werden wie folgt ergänzt und festgelegt : Pro Einfamilienhaus oder pro Hausteil sind min­ destens zwei Abstell- oder Garagenplätze zu er­ stellen ; Abstellplätze sind mit wasserdurchlässigen und möglichst begrünbaren Belägen zu versehen.

16.

Das Gebiet Oe ist für die Anlage öffentlicher Kleinbauten und Anlagen bestimmt (Gemeinschafts­ einrichtungen für das Plangebiet).

17.

Das Gebiet F dient dem Quellschutz. Bauten, An­ lagen und Geländeeingriffe sind nicht zulässig. Vor­ behalten bleiben die notwendigen Abgrabungen und Aufschüttungen zur Erstellung der Erschliessungs­ strasse.

Stein/Toggenburg, 6. Oktober 1987

Namens des Gemeinderates (Der Gemeindammann)

er

(Der Gemeinderatsschreiber)

Oeffentliehe Auflage vom 20. Oktober 1987 bis 19. November 1987

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

2 8 März 1988

Der Vorsteher des Baudepartementes

TA: MÜHL1761 16. September 1987