Überbauungsplan Mühle
Special-use plan · Nesslau
Document
- Number
- 1988-6060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Nesslau
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 28, 1988
- In force since
- Mar 28, 1988
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Baudepartement des Kantons St. Gallen
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Akten Nr..�·..
St.Gallen,
28. Mä.rz 1988
-Gemeinderat 9651 Stein
Genehmigung von Gemeindeerlassen Sehr geehrter Herr Gemeindammann
Sehr geehrte Gemeinderäte
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Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS
731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung einge reicht:
- Ueberbauungsplan Mühle mit besonderen Vorschriften - Teilzonenplan Mühle In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes
über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) in Verbindung mit Nr. 26.01 des Gebührentarifs für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 500.-- (Fr. 350.- für Ueberbauungsplan; Fr. 150.-- für Teilzonenplan). Mit freundlichen Grüssen Der Vorsteher:
Beilage:
- Genehmigte Erlasse - Einzahlungsschein
Dr. W. Geiger Regierungsrat
Kopie:
Rechtsabteilung (2) - Planungsamt Rechnungsführer (2)
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 21 30 03
Plan
KAIMTOM
ST. GALLEN
GEMEINDE
Legende
STEIN
Gültigkeitsbereich
UEBERBAUUIMGSPLAN MÜHLE
1
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O mit
besonderen
gem. besonderen Vorschriften
V o rs c h rifte n
M s t . 1: 5 0 0
%I ' • ;
Vom
Gemeinderat
beschlossen
Der
Gemeindammann
Der
Gem einderatsschreiber :
am: 6. IO. ST"
Baulinie Strasse
Baulinie für reduzierten Gewässerabstand
ma
O eff ent lieh
aufgelegt
vom : 2 0 . IO. bis: 19.11. 8*7
vorgeschriebene Firstrichtung (zul. Toleranz: ± 2 5 ° a .T .) Vom
B a u d epartem en t
genehmigt Der
des
Richtungspunkt für Fusswegverbindung
K t. S t. Gallen
am : 2 8. MäfZ 1388
V o rsteh er des
bzw.
landwirtschaftliche Zufahrt
Baudepartemen te s :
Gewässer
Quellschacht
THEO STIERLI + PARTNER AG BÜRO
FÜR
RAUMPLANUNG
RÖTELSTR. 8 4 Sachbearbeiter $tr Gezeichnet Geprüft
flf ^
Plandatum
16.1.1987
Plangrosse
47 X 84
8 0 5 7 ZÜRICH
Änderungen
jß. 4. 87, 16.9.87
Ol 3 8 2 4 6 4 7
Hinweis :
Auftrags Nr. 1761 Abgabe?, g Datum
r
vorgesehene Erschliessungsstrasse
I3W
vorgesehene /
86 9. 5 7
Ausweichstelle
abzubrechendes Gebäude
besondere Vorschriften
28. Jan. 1988 UEBERBAUUNGSPLAN MUEHLE, STEIN/TOGGENBURG
B E S O N D E R E
I.
V O R S C H R I F T E N
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Soweit der Ueberbauungsplan nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften des Bauregiementes (BauR) der Politischen Gemeinde Stein/Toggenburg.
Der Zweck des Ueberbauungsplanes besteht darin, eine der hohen landschaftlichen Empfindlichkeit des Gebietes angemessene Ueberbauung mit guter Gestaltung und Einfügung sowie eine zweckmässige, auf die örtlichen Verhält nisse abgestimmte Erschliessung zu erreichen. Die Ueberbauungsstudie vom 23. September 1987 gilt als richtungsweisender Bestandteil.
3.
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Die Umgebungsgestaltung ist im Baugesuch darzu stellen. Das gestaltete Terrain hat sich dem na türlichen Verlauf anzupassen. Stützmauern und Steil böschungen von mehr als 1,5 Meter Höhe sind nicht zulässig. Die übrigen Böschungen dürfen nicht stär ker als 2:3 geneigt sein.
Seite 2
Zwischen den Richtungspunkten a-b-c-d ist eine Fusswegverbindung von mind. 1,0 m Breite zu erstel len, zwischen den Richtungspunkten e und f eine Fahrwegverbindung von mind. 3,0 m Breite offenzu halten .
Im Plangebiet sind Einzelantennen im Freien nicht gestattet, — ous „ ru, /Cor\h^-
II.
»
BESONDERE VORSCHRIFTEN FUER TEILGEBIETE
Sofern mind. 10% der Bruttogeschossfläche als wohnungszugehörige Abstellräume (Estrich, Kellerräume etc.) erstellt werden, ist im Gebiet 1 die Nutzung des Dachraumes und des Untergeschosses über das Mass gemäss Art. 24 BauR hinausgehend er laubt, ohne dass diese Stockwerke als Vollgeschosse zählen.
Die Gebäudehöhe darf 7,0 m nicht übersteigen. Talseits dürfen höchstens 2 Geschosse vollständig sichtbar sein. Die Ausbildung eines Kniestockes bis max. 0,5 m ist zulässig, wobei von der Oberkante des Dachgeschossfussbodens bis zur Schnittlinie zwischen Kniestockwand und Dachhaut gemessen wird. Dachaufbauten sind als Giebellukarnen oder Kreuz firste auszubilden. Sie dürfen höchstens die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge einnehmen.
Liegende Dachfenster bis max. 0,6 m2 (Rahmen-Lichtmass) pro Dachfläche sind gestattet. Die Fenster einfassungen sind in der Farbe des Daches zu halten oder in naturbelassenem Kupferblech auszuführen.
Seite 3
10.
Für Hauptbauten sind nur 30 bis 45 Grad geneigte Satteldächer gestattet. Die Hauptdachflächen haben beidseits des Dachfirstes die gleiche Neigung auf zuweisen. (Toleranz 5 Grad). Flachdächer sind nur für Bauten zulässig, die unter dem gestalteten Terrain liegen. Die Dachschenkellängen am Hauptbau dürfen höchstens 1 Meter voneinander abweichen. Für An- und Nebenbauten kann der Gemeinderat geringere Dachneigungen bewilligen, wenn der Nachweis einer einwandfreien Gestaltung erbracht wird.
11.
Grelle oder leuchtende Farben sowie die Verwendung ortsfremder Materialien in der Fassaden- und Dach gestaltung sind nicht gestattet. Für Erd- und Ober geschosse ist vorzugsweise Holz sichtbar anzuwenden.
12.
Die Gebäudelänge darf 13,0 m für Einzelhäuser, bzw. 25,0 m für Doppelhäuser nicht übersteigen.
13.
Giebelseitig ist die Erstellung auskragender Balkone verboten.
14.
Dächer auf Bauten mit mehr als 10 m2 Gebäudegrund fläche haben Dachvorsprünge aufzuweisen; ihre Aus ladung muss den Proportionen der Gebäude entspre chen .
15.
Die in Art. 26 des BauR enthaltenen Vorschriften für Abstellflächen für Motorfahrzeuge werden wie folgt ergänzt und festgelegt : Pro Einfamilienhaus oder pro Hausteil sind min destens zwei Abstell- oder Garagenplätze zu er stellen ; Abstellplätze sind mit wasserdurchlässigen und möglichst begrünbaren Belägen zu versehen.
16.
Das Gebiet Oe ist für die Anlage öffentlicher Kleinbauten und Anlagen bestimmt (Gemeinschafts einrichtungen für das Plangebiet).
17.
Das Gebiet F dient dem Quellschutz. Bauten, An lagen und Geländeeingriffe sind nicht zulässig. Vor behalten bleiben die notwendigen Abgrabungen und Aufschüttungen zur Erstellung der Erschliessungs strasse.
Stein/Toggenburg, 6. Oktober 1987
Namens des Gemeinderates (Der Gemeindammann)
er
(Der Gemeinderatsschreiber)
Oeffentliehe Auflage vom 20. Oktober 1987 bis 19. November 1987
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
2 8 März 1988
Der Vorsteher des Baudepartementes
TA: MÜHL1761 16. September 1987