Überbauungsplan Stich
Special-use plan · Nesslau
Document
- Number
- 2009-6061
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Nesslau
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Apr 1, 2009
- In force since
- Apr 1, 2009
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Baudepartement des Kantons St.Gallen
Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen Telefon 071 229 30 03, Fax 071 229 39 60
EINGANG
- 3. April 2009 Erl............... ......�..�·-Gemeinderat Nesslau-Krummenau 9650 Nesslau
1. April 2009
Gemeinde Nesslau-Krummenau: Genehmigung von Gemeindeerlassen
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) fol gende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Stich Überbauungsplan Stich
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Zu den beiden Erlassen ergeben sich die folgenden Bemerkungen: - Die - wegen des Hochwassers der Thur - notwendigen Objektschutzmassnahmen (Auf schüttungen sowie Massnahmen an den Hochbauten) sind im Rahmen der Baubewilligung umzusetzen. - Gemäss Art. 12 der Besonderen Vorschriften ist innerhalb des Freihaltebereichs des Ross fallenbachs für den Unterhalt und den Zugang zum Thurufer eine Wegverbindung von min destens 2.5 Metern Breite zu erstellen. Der Unterhalt resp. der dazu notwendige Zugang kann mit den heute gängigen Maschinen über das bestehende Terrain erfolgen. Die Prüfung ergibt, dass die Erlasse im Übrigen recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechts pflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächti gungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindever waltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. Die angeführten Erlasse werden im Sinne der Erwägungen genehmigt. 2. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1950.-- (Teilzonenplan Fr. 900.--; Überbauungsplan Fr. 1050.--)
09-880 / 147880_54547
-2-
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der In formationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem kantonalen Vermessungsamt einzureichen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden. Mit freundlichen Grüssen Für das Baudepartement Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
U. Strauss Beilagen Genehmigte Erlasse Einzahlungsschein Kopie Rechtsabteilung - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
09-880 / 147880_54547