Korrektur Abbauplan Steinbruch Starkenbach
Special-use plan · Nesslau
Document
- Number
- 2014-6060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Nesslau
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 19, 2014
- In force since
- Mar 19, 2014
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Genehmigungsverfügung
Kanton St,Gallen Baudepartement
AFTj ,fi,t:;t. 2 l, ï,tarz Z$ït BaudepÂdenerl, Amt fiirRãumenlw¡cktrrng und Geoinfo.nlSl¡00, Látrrmli¡b(r¡nenslrosse 54, 9001 St Gållen
KoPie
Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann Postfach 17
19.ltliàr22014
9656 Alt St. Johann
Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann und Gemeinde Nesslau Genehmigu ng eines Gemeindeerlasses
Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art,31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a
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a
Abbauplan Steinbruch Starkenbach (Art. 286¡= BauG) - Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer Felsrutschung - Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung Abbaugesuch (Art. 2Squinquies BauG)
lm Steinbruch Starkenbach werden seit 1924 insbesondere die begehrten Kieselkalke zur Produktion von Sand, Hartsplitt, Hartschotter, Pflaster- und Mauersteinen abgebaut. Nach einem Felsrutsch Ende 2010 wurde 2011 eine Sicherheitssprengung - ausserhalb der 1996 bewilligten Abbaugrenze - ausgeführt. Die vorhandenen Unterlagen wurden den aktuellen Verhältnissen entsprechend angepasst und aufgrund der gångigen Praxis bezüglich lnhalUDarstellung überarbeitet. Unter anderem wurden "besondere Vorschriften" erarbeitet. Mit der Genehmigung des vorliegenden Erlasses werden alle Rekultivierungspläne, insbesondere der Rekultivierungsplan von 1996 aufgehoben. Der Abbauplan gilt gleichzeítig als Abbaugesuch nach Art. 2Squinquies BauG. Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14. Februar 2014 des Amtes für Umwelt und Energie ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung (vgl. Beilage),
lm Zusammenhang mit der Anpassung der Rekultivierung/Endgestaltung "Steinbruch Starkenbach" und der angrenzenden Deponie Schällibaum wird das heute teilweise eingedolte Seitengewässer der Thur verlegt und auf seiner ganzen Länge als offenes Gewässer gefuhrt. Die entsprechende Bewilligung des Tiefbauamts vom 19. Februar 2014 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung (vgl. Beilage).
14-217 I 371072_52646
37 101 2-92646
1t2
Die Unterlagen wurden vorgeprüft, überarbeitet und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Ar1. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermåichtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fiir die Staats- und Gemeindevenryaltung (sGS 821.5) verfügt das
Baudepartement:
1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Alle bisherigen Unterlagen, insbesondere der Rekultivierungsplan von 1996, werden aufgehoben.
3. Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14, Februar 2014 des Amtes für Umwelt und Energie ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 4. Die Bewilligung des Tiefbauamts vom 19, Februar 2014 betreffen Verlegung/Öffnung des Fliessgewässers ist integrierender Besta ndteil dieser Verfü gung.
5. ln Anwendung von Art. 97 des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege (VRP; (sGS 951,1) wird auf die Erhebung einer Genehmigungsgebühr verzichtet.
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.
Freundliche Grüsse
Der Leiter des Amtes für RaumenWvicklung und Geoinformation:
U. Strauss gen Genehmigter Erlass Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14. Februar 2014 des AFU Genehmigung Wasserbauprojekt vom 19. Februar 2014 des TBA
Kopie inkl. Unterlagen (Abbauplan und Wasserbauprojekt) Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24,9650 Nesslau Rechtsabteilung
- Amt für Raumentwicklung und Geoinformatíon
Tiefbauamt Rechtsdienst (Unterlagen zur Weiterleitung an Betreiber Steinbruch) Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nur Kopie der Verfügung)
1+217 )371072_82646
2t2
Plan
Nr. 1
Kanton St. Gallen Gemeinde Nesslau Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann
LEGENDE
C xA
Festlegungen Planungsperimeter neu
15. Juli 2013
Abbauperimeter neu
Kanton St. Gallen, Tiefbauamt, Steinbruch Starkenbach
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— 4-0
Abbauperimeter gem. bewilligten Abbauplan 1996 aufzuheben
Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies
Fixpunkt 30-10 Fixpunkt (Pkt.Nr. 51) 736'304.322/228,158.473 Hahe:869.G84mJIM.
Abbaufläche neu
\ Hinweise
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Abbauperimeter gem. Abbauplänen bis und mit 1996 i= >
Abbau 1924-1996 Bauten und Anlagen genehmigt vor 1996
Vom Gemeinderat Nesslau erlassen am ..Z&.iißv. 2313
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Strasse Cvo
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W o n Sf. G alli
y' Fixpunkt
208 Hans Bischof, Stein
1323A Kanton St. Gallen
Höhe: 911.32 m.ü.M.
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Fixpun 30-115 736'404.13 /228'112.41 Höhe: 873 041 m
Wald
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best Gebäude
inderatsschreiber:
Transportpiste für Abbau
nomdinclemnze
vorübergehende betriebsnotwendige Kl assie ran läge
0 S Dez. Öffentlich Aufgelegt vom
bis .Ö.3.. Jaii _2014_ -I—j— L i
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am
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separates Bachoroiekt Stützpunkt Starkenbach: Objekt Nr.: 483.65
131ÛA Forrer U irth Erben, Nesslau
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1325A Kanton St
1 9, m i 2014
Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
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Fixpunkt 30-1 736'42575&226W 5.279 Höhe: 872.660 m.ü.M
V
G em einde W ildhaus - A lt St. Johann
Ay 11917
\ G em einde Nesslau
\ Die Projektverfasser:
Der Grundeigentümer:
■J
1386 A
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Der Grundeigentümer:
o
1310A
\
V Ö
Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden
Abbaukote 872.00 m.ü.
209 Konrad BischofrStein
230
£
Die Gesuchstellerin:
1796A
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J Steinbruch Starkenbach 9656 AlLSt. Johann
Alt St. Johann, d e n ^ ^ /^ 3
£
1315A Kanton St. Gallen
%
best. Strasse
VorrrGemeinderat Wildhaus - Alt St. Johiann erlassen am .2A .>!?>'• 2013 Der Gerhe ndepräsdent:
Höhe: 371.895 m .ü M
Abbau Südwest genehmigt 20. März 1996
Der Gémeinderatsschreiber: /y f
v.
\
Abbauvorgang
A
Der Gemein depnisidert:
%
HG'WZjSS/ZZg'ISI.Gig
Planungsperimeter gem. bewilligten Abbauplänen bis und mit 1996
Betriebszustand 1:1 '000 A
Breithecke 8m breit neu (1280m2)
Huber & Partner Wattwil AG Bauingenieure und Planer Rosengartenstrasse 1 9630 Wattwil
Wattwil, den / $ J /jP o /f
Grundstück Nr. 1307 A Ammann Jürg Beeriboden 38 9656 Alt St. Johann
Alt St. Johann, den
Grundstück Nr. 209 Bischof Konrad Mühlenwies 295 9655 Stein
Stein, den
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211
J
1307A Jürg Ammann, Alt St. \h a n n
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Der Grundeigentümer: Grundstück Nr. 1308 A Kanton St. Gallen
\\ \\ \\
Thomas Moro^8fSn
Fix punkt 30-131 736,4 39.691/227'966.495 Höhe: 374.430 m.ü.M 1309 A Hans Bischof, Alt St. Johann
1387A
Aÿoôgmçs
%
swìllìgt
St. Gallen, den
Burgweid
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CP
%
9000 St. Gallen 212 Ludwig Götte, Stein
Usseri Foren
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1308A Kanton St. Gallen
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Aufforstung erstellt 1998
O
Plan
Kanton St. Gallen Gemeinde Nesslau Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann 15. Juli 2013
Kanton St. Gallen, Tiefbauamt, Steinbruch Starkenbach
Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung
im «
Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies
2 *31 ■
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Situation Rekultivierung Teil West, Abbaugebiet Steinbruch, M 1:500
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anton ßt.Gallen LäfYWisbrilinnenstr. 54 . Gallen Kan Lämml
daratlNessIßu erlassen am 26. Nov. 2013 Der ßemeinderatsschreiber:
V o jrrje m e in d e ra t Wildhaus - Alt St. Johann erlassen am 2.8.,N.oy. 2013 Der (^emeindepr^sidpçit:
D * Qemdlnderatsschreiber:
Öffentlich a gelegà vom .
Kantoh StjScillei 9000 S t Gallen
bis o 3. Jan. 2014
.201.3...
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M Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ....!.?: Mit Ermächtigung
am«
................
Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
1310A Johann Forrer Erben, 1 Nesslau
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Die Projektverfasserin:
Die Gesuchstellerin: Steinbruch Starkenbach 9656 Starkenbach
Alt St. Johann, d e n ^ Z ^ x
Franziska Knüsel Landschaftsplanung Voa Pas-cheus 20 7082 Muldain
Muldain, den - ^
^
l<fL—2- oV Konrad Bischo Stein
I Festlegungen
1386A Kanton St.Gallen Lämmlisbrunnenstr. 5 9000 St. Gallen
Rekultivierungsperimeter gem. bewilligte A bbaupläne inkl. Korrektur der Abbaugrenze 2013 Bauten und Anlagen: Rückbau
X
Endgestaltung: Felswand, natürliche Felsstruktur mit kleinen Absätzen
llil
Endgestaltung: Schuttfächer
o c
Endgestaltung: Ruderalfläche
lM
Hinweise Rarzellengrenzen best. G ebäude W aldareal gem . AV bzw. Huber und Partner Hochspannungsleitung
Thomas Moro \
Datum D ie Eigentümer:
Parz. 211: Thomas Moro, Stein
Parz. 208: Konrad Bischof. Stein
Jürg Ammann Alt St. Johann
Unterschrift
zs. ?
1310A
1308A Kanton St.Gallen
Parz. 1o07: Jürg Ammann A lt St. Johann
Parz. 13Û8A, 1311A, Kanton St. Gallen
Johann Ulrich Forrer, Erben
Lämr
Plan
Nr. 5
Kanton St. Gallen Gemeinde Nesslau Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann
1315A Kanton St. Gallen Lämmlisbrunnenstr. 54 9000 St. Gallen
15. Juli 2013
Kanton St. Gallen, Tiefbauamt, Steinbruch Starkenbach
Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung
1326 Karitoa^tGailen Lämmlisbrunnenstr. 54 9000 St. Gallen
<— T h u r
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1.50 m
Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies
1322A ®ge/
Situation Endgestaltung Teil Ost, 'Beeriboden', M 1:500 z ndelat Messìbu erlassen am 2.6,..N.QV* 2013 m inde
7 m Gewässjbrabstand
1321A ù
€
Kanton St Gallen X P / ienstr. 54 \ o 9000 St. Gallen
D # Gemeinderatsschreiber:
side
23A K ant# St Gallen Lämmlislmnnenstr. 54 9000mt. Gallen z
V
Vom Gemeinderat Wildhaus - Alt St. Wohann erlassen am 2.8,.M O V . 2013
■
p^G eradhderatsschreiber:
Den Gemeindebräsident:
QU® Öffemlich
bis .03..Jah. ?01j
ufgelègt vom
Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ...I.S-.MRI .2014 Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfomnation:
ST,
X
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A. Waldfeststellung: Gegenüber der Bauzone w u rd ^e J A /a k H m d -S t^^
\
1311A
Kante 9000'st Gallen
festgelegt (Rechtskraft 5.2.1998)
Innerhalb des verbleiböfiHenGeltungsbereichs dieses Plans oder unmittelbar angrenzend befindet sich
S2
kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.
1325A Kanton oï,uanen Lämmlisbrunnenstr: 9000 St. Gallen
Vom Kantonsforstamt erlassen am Der Kantonsoberförster:
Die Gesuchstellerin: Steinbruch Starkenbach 9656 A lt St. Johan
A lt St. Johann, den
X
Festlegungen Rekultivierungsperimeter Endgestattung: Raum für offenes Gewässer mit Hochstauden und Gebüschen Endgestaltung: Böschungen (Wiese extensiv) Endgestaltung: Magerwiese
/
Endgestaltung: Magerwiese mit Tümpeln
1386A Kanton StGallen Lämmlisbrunnenstr. 54 9000 St. Gallen
Endgestaltung: Betriebsflächen I
I
Endgestaltung: Tümpel Endgestaltung: Breithecke Zufahrt
KvZv]
5
I
Lämmlis 1.50 m
^
Freihalteflächen Sichtzonen (Knotensichtweite A=100m) « Etappierungen (S1, S2, S3: Endgestaltung 'Beeriboden')
1286A /Schlumpf-Grob Peter Horb 177 9656 Alt St. Johann
St
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Û
Hinweise
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: ' Perimeter Kleindeponie 'Starkenbach' (Starkenbach Deponie AG)
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Etappierungen (D1 - D6: Kleindeponie 'Starkenbach', Starkenbach Deponie AG) Parzellengrenzen Zufahrt Kleindeponie Starkenbach
,
best. Gebäude
□
Waldareal gem. AV Stockgrenze gem. Waldfeststellung 5.2.1998 Waldgrenze gem. Waldfeststellung 5.2.1998 Lage Längs- und Querprofile Bachprojekt Tiefbauamt (separates Projekt)
-Vr
bestehendes Gewässer und Sachführung alt mit Aufhebung gemäss separatem Projekt TBA Wasserlinie Thur (mittlerer Wasserstand) Gewässerabstandslinie gemäss Übergangsbestimmung Art. 41 GSchV
1310A
1387A Kantor/stGallen Lämmli^orunnenstr. 54 9000 St. Gallen
Johann Ulrich Forrer Erben
Hochspannungsleitung mit Mast
Der Eigentümer: Parz. 1315A, 1323A und 1325A Kanton St. Gallen Lämmlisbrunnenstrasse 54 9000 St. Gallen
Datum
Unterschrift
1287A Schlumpf-Grob Peter Horb 177 9656 Alt St. Johann
besondere Vorschriften
«*
/ Steinbruch Starkenbach
Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung
Besondere Vorschriften Vorbehalt übergeordnetes Recht Sow eit der A bbauplan nicht im Rahmen gesetzlicher Erm ächtigung eine besondere Regelung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und G em einde Vorbehalten.
Art. 1 Zweck
Mit dieser Änderung des Abbauplans wird die Erweiterung des A bbaugebietes nach Süden geregelt werden, um die Sicherheit vor abstürzenden G esteinsm assen zu gewährleisten. Zusätzlich wird die Rekultivierung / Endgestaltung angepasst und fü r das gesam te A bbauplangebiet festgelegt.
Art. 2 Geltungsbereich / Verbindlichkeit
W o nichts anderes erwähnt ist, bleibt der genehm igte Abbauplan sam t UVB vom 20. März 1996 verbindlich. G rundlage für diese Perim etererw eiterung und A npassung der R ekultivierung / Endgestaltung bilden das geologische G utachten sam t technischer Bericht Imper, Meis vom 15. Juli 2013 und der Bericht zur Überarbeitung der R ekultivierung / Endgestaltung Steinbruch Starkenbach, F. Knüsel, Landschaftsplanung, vom 15. Juli 2013.
Art. 3 Betriebsregelungen
Der A bbau und die A ufbereitungsanlagen werden im Einschichtbetrieb und soweit betrieblich notwendig auch an Sam stagen betrieben. Im Rahmen der Rekultivierung / Endgestaltung "Beeriboden" darf nur sauberer A ushub abgelagert werden, der den Anforderungen der TVA gem äss A nhang 3 genügt. Es erfolgt eine Eingangskontrolle und eine Deklaration des angelieferten M aterials (Form ular Beilage 1). Die M aterialanlieferung wird an W erktagen erfolgen, im Rahmen von Aufräum arbeiten in Notfällen ist die A nlieferung auch ausserhalb dieser Zeiten möglich.
Art. 4 Erschliessung
Die verkehrsm ässige Erschliessung "Areal Steinbruch" von und zur Kantonsstrasse Nr. 13 ist bestehend und ist im Abbauplan dargestellt. Die Zufahrt von und zur Kantonsstrasse zur Rekultivierung / Endgestaltung "B eeriboden" wird im Plan Nr. 5 Situation Endgestaltung Teil Ost Beeriboden, 1:500, festgelegt. Die interne Erschliessung Rekultivierung / Endgestaltung "B eeriboden" erfolgt durch eine 4 m breite, geschotterte, m indestens 30 cm starke Baupiste. Diese Baupiste ist abzusperren.
Art. 5 Bauten und Anlagen während des Abbaus
Die Bauten und A nlagen sind im Abbauplan eingezeichnet. Die Infrastrukturanlage W aage des S teinbruchbetriebs wird auch durch die angrenzend geplante Kleindeponie "S tarkenbach" der Schällibaum AG mit genutzt.
Art. 6 Perimeter und Ausmass
Die P erim etererw eiterung des Abbaus wird gem äss Plan Nr. 1, Kleine K orrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung, Betriebszustand, 1:1000 als Ergänzung zum genehm igten Abbauplan vom 20. März 1996 festgelegt.
Das A usm ass des noch zu V erfügung stehenden Volum ens Endgestaltung Beeriboden ist gem äss den Q uer- und Längsprofilen festgelegt. A bw eichungen von den festgelegten Höhenkoten im Bereich Beeriboden sind bis zu +/- 0.5 m zulässig, sofern es sich um kleine, punktuelle A npassungen handelt. Der Abstand zur Strom leitung ist stets einzuhalten. Die Entwässerung und die generelle Form der G eländegestaltung m üssen gew ährleistet bleiben. Sollte aus technischen G ründen eine grössere A bw eichung erforderlich sein, können die G em einde und die kantonale Behörde eine A npassung der Ablagerung prüfen. Ein allfällig neues A uflageverfahren bleibt Vorbehalten.
Art. 7 Etappierung und Geltungsdauer
Die Etappierung und G eltungsdauer sind im genehm igten A bbauplan vom 20. März 1996 geregelt. Mit dem vorliegendem Korrekturgesuch des A bbauperim eters erfährt die Etappierung und die G eltungsdauer keine Änderung. Die Etappierung der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden richtet sich nach der jährlichen M aterialanlieferung von sauberem Aushub. Es werden jew eils nur die fü r ein Jahr notwendigen Flächen eröffnet. Der A bschluss der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden hat spätestens bis Ende 2033 zu erfolgen. Die R ekultivierungsetappe S3 wird bis Ende 2020, die Etappe S2 bis 2026 und die Etappe S1 bis spätestens 2033 abgeschlossen sein. Eine Betriebsverlängerung kann auf begründetes G esuch bew illigt werden. Falls Bedarf fü r eine Betriebsverlängerung besteht ist dies dem AFU rechtzeitig mitzuteilen.
Art. 8 Rekultivierung / Endgestaltung
Teil W est A bbaugebiet Steinbruch Die Felswände sind natürlich und strukturreich zu belassen. Die Bennen dürfen nicht mehr erkennbar sein. Am Fuss der Felswände sind Schuttkegel anzuschütten. Die Sohle ist unregelm ässig und strukturreich zu gestalten. Die Flächen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Alle Bauten und Anlagen sind südlich der Kantonsstrasse rückzubauen. W enn eine andere Nutzung, bzw. eine geänderte G estaltung möglich sein soll, sind die dannzum al rechtskräftigen Bestandteile des Abbauplans erneut zu überarbeiten / anzupassen. Teil Ost Beeriboden Die eröffneten Flächen der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden werden jährlich rekultiviert, sobald die A blagerung abgeschlossen ist. Die Rekultivierung erfolgt m öglichst im Herbst desselben Jahres. W enn dies aus Gründen des Bodenschutzes (Nässe) nicht m ehr möglich ist, erfolgt die Rekultivierung im Frühjahr des Folgejahres, sobald der Boden ausreichend abgetrocknet ist. Die B odendepots sind zu begrünen. Die O berflächengestaltung der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden soll natürlich w irken und wird leicht wellig ausgeführt. In Zusam m enarbeit mit der bodenkundlichen Baubegleitung ist darauf zu achten, dass die Entwässerung gew ährleistet bleibt. Die R ekultivierung und Begrünung / Bepflanzung erfolgen gem äss den im Plan festgelegten Vegetationstypen. Bei der W ahl der Bepflanzung ist auf die richtigen Provenienzen zu achten.
Art. 9 Archäologie
Sofern im Rahmen des Betriebs, z.B. bei A bhum usierungs- oder Aushubarbeiten archäologische Funde zum Vorschein kommen, sind die Arbeiten einzustellen und die Kantonsarchäologie um gehend zu inform ieren.
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Art. 10 Verantwortlichkeiten
Das T iefbauam t des Kantons St.Gallen, Steinbruch Starkenbach, ist als Betreiber des Steinbruches verantw ortlich fü r den Steinbruch und für die R ekultivierung / Endgestaltung Beeriboden. Die Überwachung des Abbaus erfolgt durch das Inspektorat des FSKB. Der R ekultivierungsfortschritt ist jährlich ebenfalls durch den FSKB zu kontrollieren und festzustellen.
Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Plans Rekultivierung / Endgestaltung werden alle R ekultivierungspläne, insbesondere der Rekultivierungsplan vom 20. März 1996 aufgehoben.
Alt St.Johann, 6. N ovem ber 2013
Peter Bitschnau
Betriebsleitung Steinbruch Starkenbach Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation
1 9. MRZ. 2014