Korrektur Abbauplan Steinbruch Starkenbach

Special-use plan · Nesslau

Document

Number
2014-6060
Kind
Special-use plan
Commune
Nesslau
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Mar 19, 2014
In force since
Mar 19, 2014

Map

1 plan feature, from the canton's land-use plan data (geodienste.ch).Open the full map

Files

GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St,Gallen Baudepartement

AFTj ,fi,t:;t. 2 l, ï,tarz Z$ït BaudepÂdenerl, Amt fiirRãumenlw¡cktrrng und Geoinfo.nlSl¡00, Látrrmli¡b(r¡nenslrosse 54, 9001 St Gållen

KoPie

Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann Postfach 17

19.ltliàr22014

9656 Alt St. Johann

Gemeinde Wildhaus-Alt St.Johann und Gemeinde Nesslau Genehmigu ng eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte Sie haben uns in Nachachtung von Art,31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: a

Show the full text

a

Abbauplan Steinbruch Starkenbach (Art. 286¡= BauG) - Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer Felsrutschung - Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung Abbaugesuch (Art. 2Squinquies BauG)

lm Steinbruch Starkenbach werden seit 1924 insbesondere die begehrten Kieselkalke zur Produktion von Sand, Hartsplitt, Hartschotter, Pflaster- und Mauersteinen abgebaut. Nach einem Felsrutsch Ende 2010 wurde 2011 eine Sicherheitssprengung - ausserhalb der 1996 bewilligten Abbaugrenze - ausgeführt. Die vorhandenen Unterlagen wurden den aktuellen Verhältnissen entsprechend angepasst und aufgrund der gångigen Praxis bezüglich lnhalUDarstellung überarbeitet. Unter anderem wurden "besondere Vorschriften" erarbeitet. Mit der Genehmigung des vorliegenden Erlasses werden alle Rekultivierungspläne, insbesondere der Rekultivierungsplan von 1996 aufgehoben. Der Abbauplan gilt gleichzeítig als Abbaugesuch nach Art. 2Squinquies BauG. Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14. Februar 2014 des Amtes für Umwelt und Energie ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung (vgl. Beilage),

lm Zusammenhang mit der Anpassung der Rekultivierung/Endgestaltung "Steinbruch Starkenbach" und der angrenzenden Deponie Schällibaum wird das heute teilweise eingedolte Seitengewässer der Thur verlegt und auf seiner ganzen Länge als offenes Gewässer gefuhrt. Die entsprechende Bewilligung des Tiefbauamts vom 19. Februar 2014 ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung (vgl. Beilage).

14-217 I 371072_52646

37 101 2-92646

1t2

Die Unterlagen wurden vorgeprüft, überarbeitet und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmigungsprüfung ergibt, dass der Erlass recht und zweckmässig ist und genehmigt werden kann. ln Anwendung von Art. 31 BauG und Ar1. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951 .1 ; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermåichtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif fiir die Staats- und Gemeindevenryaltung (sGS 821.5) verfügt das

Baudepartement:

1. Der angeführte Erlass wird genehmigt. 2. Alle bisherigen Unterlagen, insbesondere der Rekultivierungsplan von 1996, werden aufgehoben.

3. Die Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14, Februar 2014 des Amtes für Umwelt und Energie ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung. 4. Die Bewilligung des Tiefbauamts vom 19, Februar 2014 betreffen Verlegung/Öffnung des Fliessgewässers ist integrierender Besta ndteil dieser Verfü gung.

5. ln Anwendung von Art. 97 des Gesetzes über die Vewaltungsrechtspflege (VRP; (sGS 951,1) wird auf die Erhebung einer Genehmigungsgebühr verzichtet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art.47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erhoben werden.

Freundliche Grüsse

Der Leiter des Amtes für RaumenWvicklung und Geoinformation:

U. Strauss gen Genehmigter Erlass Verfügung über Umweltschutzmassnahmen vom 14. Februar 2014 des AFU Genehmigung Wasserbauprojekt vom 19. Februar 2014 des TBA

Kopie inkl. Unterlagen (Abbauplan und Wasserbauprojekt) Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24,9650 Nesslau Rechtsabteilung

- Amt für Raumentwicklung und Geoinformatíon

Tiefbauamt Rechtsdienst (Unterlagen zur Weiterleitung an Betreiber Steinbruch) Amt für Natur, Jagd und Fischerei (nur Kopie der Verfügung)

1+217 )371072_82646

2t2

Plan

Nr. 1

Kanton St. Gallen Gemeinde Nesslau Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann

LEGENDE

C xA

Festlegungen Planungsperimeter neu

15. Juli 2013

Abbauperimeter neu

Kanton St. Gallen, Tiefbauamt, Steinbruch Starkenbach

Show the full text

— 4-0

Abbauperimeter gem. bewilligten Abbauplan 1996 aufzuheben

Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies

Fixpunkt 30-10 Fixpunkt (Pkt.Nr. 51) 736'304.322/228,158.473 Hahe:869.G84mJIM.

Abbaufläche neu

\ Hinweise

%

(c

Abbauperimeter gem. Abbauplänen bis und mit 1996 i= >

Abbau 1924-1996 Bauten und Anlagen genehmigt vor 1996

Vom Gemeinderat Nesslau erlassen am ..Z&.iißv. 2313

Ir

I ^

Strasse Cvo

% % CP

W o n Sf. G alli

y' Fixpunkt

208 Hans Bischof, Stein

1323A Kanton St. Gallen

Höhe: 911.32 m.ü.M.

-o

Fixpun 30-115 736'404.13 /228'112.41 Höhe: 873 041 m

Wald

V "

best Gebäude

inderatsschreiber:

Transportpiste für Abbau

nomdinclemnze

vorübergehende betriebsnotwendige Kl assie ran läge

0 S Dez. Öffentlich Aufgelegt vom

bis .Ö.3.. Jaii _2014_ -I—j— L i

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am

I

I

I

I

I

%cP

separates Bachoroiekt Stützpunkt Starkenbach: Objekt Nr.: 483.65

131ÛA Forrer U irth Erben, Nesslau

/ / •

1325A Kanton St

1 9, m i 2014

Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

#

o t[s r > \

%

\

&

/

Fixpunkt 30-1 736'42575&226W 5.279 Höhe: 872.660 m.ü.M

V

G em einde W ildhaus - A lt St. Johann

Ay 11917

\ G em einde Nesslau

\ Die Projektverfasser:

Der Grundeigentümer:

■J

1386 A

.o >

Der Grundeigentümer:

o

1310A

\

V Ö

Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden

Abbaukote 872.00 m.ü.

209 Konrad BischofrStein

230

£

Die Gesuchstellerin:

1796A

7 \

J Steinbruch Starkenbach 9656 AlLSt. Johann

Alt St. Johann, d e n ^ ^ /^ 3

£

1315A Kanton St. Gallen

%

best. Strasse

VorrrGemeinderat Wildhaus - Alt St. Johiann erlassen am .2A .>!?>'• 2013 Der Gerhe ndepräsdent:

Höhe: 371.895 m .ü M

Abbau Südwest genehmigt 20. März 1996

Der Gémeinderatsschreiber: /y f

v.

\

Abbauvorgang

A

Der Gemein depnisidert:

%

HG'WZjSS/ZZg'ISI.Gig

Planungsperimeter gem. bewilligten Abbauplänen bis und mit 1996

Betriebszustand 1:1 '000 A

Breithecke 8m breit neu (1280m2)

Huber & Partner Wattwil AG Bauingenieure und Planer Rosengartenstrasse 1 9630 Wattwil

Wattwil, den / $ J /jP o /f

Grundstück Nr. 1307 A Ammann Jürg Beeriboden 38 9656 Alt St. Johann

Alt St. Johann, den

Grundstück Nr. 209 Bischof Konrad Mühlenwies 295 9655 Stein

Stein, den

r /\!\

211

J

1307A Jürg Ammann, Alt St. \h a n n

cP

Der Grundeigentümer: Grundstück Nr. 1308 A Kanton St. Gallen

\\ \\ \\

Thomas Moro^8fSn

Fix punkt 30-131 736,4 39.691/227'966.495 Höhe: 374.430 m.ü.M 1309 A Hans Bischof, Alt St. Johann

1387A

Aÿoôgmçs

%

swìllìgt

St. Gallen, den

Burgweid

/

%

CP

%

9000 St. Gallen 212 Ludwig Götte, Stein

Usseri Foren

&

/

1308A Kanton St. Gallen

\

Aufforstung erstellt 1998

O

Plan

Kanton St. Gallen Gemeinde Nesslau Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann 15. Juli 2013

Kanton St. Gallen, Tiefbauamt, Steinbruch Starkenbach

Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung

im «

Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies

2 *31 ■

■

ïilr®

Show the full text

Situation Rekultivierung Teil West, Abbaugebiet Steinbruch, M 1:500

'

anton ßt.Gallen LäfYWisbrilinnenstr. 54 . Gallen Kan Lämml

daratlNessIßu erlassen am 26. Nov. 2013 Der ßemeinderatsschreiber:

V o jrrje m e in d e ra t Wildhaus - Alt St. Johann erlassen am 2.8.,N.oy. 2013 Der (^emeindepr^sidpçit:

D * Qemdlnderatsschreiber:

Öffentlich a gelegà vom .

Kantoh StjScillei 9000 S t Gallen

bis o 3. Jan. 2014

.201.3...

.- À

#

■

M Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ....!.?: Mit Ermächtigung

am«

................

Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

1310A Johann Forrer Erben, 1 Nesslau

.. T

Die Projektverfasserin:

Die Gesuchstellerin: Steinbruch Starkenbach 9656 Starkenbach

Alt St. Johann, d e n ^ Z ^ x

Franziska Knüsel Landschaftsplanung Voa Pas-cheus 20 7082 Muldain

Muldain, den - ^

^

l<fL—2- oV Konrad Bischo Stein

I Festlegungen

1386A Kanton St.Gallen Lämmlisbrunnenstr. 5 9000 St. Gallen

Rekultivierungsperimeter gem. bewilligte A bbaupläne inkl. Korrektur der Abbaugrenze 2013 Bauten und Anlagen: Rückbau

X

Endgestaltung: Felswand, natürliche Felsstruktur mit kleinen Absätzen

llil

Endgestaltung: Schuttfächer

o c

Endgestaltung: Ruderalfläche

lM

Hinweise Rarzellengrenzen best. G ebäude W aldareal gem . AV bzw. Huber und Partner Hochspannungsleitung

Thomas Moro \

Datum D ie Eigentümer:

Parz. 211: Thomas Moro, Stein

Parz. 208: Konrad Bischof. Stein

Jürg Ammann Alt St. Johann

Unterschrift

zs. ?

1310A

1308A Kanton St.Gallen

Parz. 1o07: Jürg Ammann A lt St. Johann

Parz. 13Û8A, 1311A, Kanton St. Gallen

Johann Ulrich Forrer, Erben

Lämr

Plan

Nr. 5

Kanton St. Gallen Gemeinde Nesslau Gemeinde Wildhaus - Alt St. Johann

1315A Kanton St. Gallen Lämmlisbrunnenstr. 54 9000 St. Gallen

15. Juli 2013

Kanton St. Gallen, Tiefbauamt, Steinbruch Starkenbach

Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung

1326 Karitoa^tGailen Lämmlisbrunnenstr. 54 9000 St. Gallen

<— T h u r

Show the full text

1.50 m

Abbauplan nach Baugesetz, Art. 28 quater Abbaugesuch nach Baugesetz, Art. 28 quinquies

1322A ®ge/

Situation Endgestaltung Teil Ost, 'Beeriboden', M 1:500 z ndelat Messìbu erlassen am 2.6,..N.QV* 2013 m inde

7 m Gewässjbrabstand

1321A ù

€

Kanton St Gallen X P / ienstr. 54 \ o 9000 St. Gallen

D # Gemeinderatsschreiber:

side

23A K ant# St Gallen Lämmlislmnnenstr. 54 9000mt. Gallen z

V

Vom Gemeinderat Wildhaus - Alt St. Wohann erlassen am 2.8,.M O V . 2013

■

p^G eradhderatsschreiber:

Den Gemeindebräsident:

QU® Öffemlich

bis .03..Jah. ?01j

ufgelègt vom

Vom Baudepartement des Kantons St. Gallen genehmigt am ...I.S-.MRI .2014 Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinfomnation:

ST,

X

.Ç r

\

A. Waldfeststellung: Gegenüber der Bauzone w u rd ^e J A /a k H m d -S t^^

\

1311A

Kante 9000'st Gallen

festgelegt (Rechtskraft 5.2.1998)

Innerhalb des verbleiböfiHenGeltungsbereichs dieses Plans oder unmittelbar angrenzend befindet sich

S2

kein Wald im Sinne der Waldgesetzgebung.

1325A Kanton oï,uanen Lämmlisbrunnenstr: 9000 St. Gallen

Vom Kantonsforstamt erlassen am Der Kantonsoberförster:

Die Gesuchstellerin: Steinbruch Starkenbach 9656 A lt St. Johan

A lt St. Johann, den

X

Festlegungen Rekultivierungsperimeter Endgestattung: Raum für offenes Gewässer mit Hochstauden und Gebüschen Endgestaltung: Böschungen (Wiese extensiv) Endgestaltung: Magerwiese

/

Endgestaltung: Magerwiese mit Tümpeln

1386A Kanton StGallen Lämmlisbrunnenstr. 54 9000 St. Gallen

Endgestaltung: Betriebsflächen I

I

Endgestaltung: Tümpel Endgestaltung: Breithecke Zufahrt

KvZv]

5

I

Lämmlis 1.50 m

^

Freihalteflächen Sichtzonen (Knotensichtweite A=100m) « Etappierungen (S1, S2, S3: Endgestaltung 'Beeriboden')

1286A /Schlumpf-Grob Peter Horb 177 9656 Alt St. Johann

St

• & p lj

Û

Hinweise

//

: ' Perimeter Kleindeponie 'Starkenbach' (Starkenbach Deponie AG)

r

Etappierungen (D1 - D6: Kleindeponie 'Starkenbach', Starkenbach Deponie AG) Parzellengrenzen Zufahrt Kleindeponie Starkenbach

,

best. Gebäude

□

Waldareal gem. AV Stockgrenze gem. Waldfeststellung 5.2.1998 Waldgrenze gem. Waldfeststellung 5.2.1998 Lage Längs- und Querprofile Bachprojekt Tiefbauamt (separates Projekt)

-Vr

bestehendes Gewässer und Sachführung alt mit Aufhebung gemäss separatem Projekt TBA Wasserlinie Thur (mittlerer Wasserstand) Gewässerabstandslinie gemäss Übergangsbestimmung Art. 41 GSchV

1310A

1387A Kantor/stGallen Lämmli^orunnenstr. 54 9000 St. Gallen

Johann Ulrich Forrer Erben

Hochspannungsleitung mit Mast

Der Eigentümer: Parz. 1315A, 1323A und 1325A Kanton St. Gallen Lämmlisbrunnenstrasse 54 9000 St. Gallen

Datum

Unterschrift

1287A Schlumpf-Grob Peter Horb 177 9656 Alt St. Johann

besondere Vorschriften

«*

/ Steinbruch Starkenbach

Kleine Korrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung und Überarbeitung der Rekultivierung / Endgestaltung

Besondere Vorschriften Vorbehalt übergeordnetes Recht Sow eit der A bbauplan nicht im Rahmen gesetzlicher Erm ächtigung eine besondere Regelung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und G em einde Vorbehalten.

Art. 1 Zweck

Mit dieser Änderung des Abbauplans wird die Erweiterung des A bbaugebietes nach Süden geregelt werden, um die Sicherheit vor abstürzenden G esteinsm assen zu gewährleisten. Zusätzlich wird die Rekultivierung / Endgestaltung angepasst und fü r das gesam te A bbauplangebiet festgelegt.

Art. 2 Geltungsbereich / Verbindlichkeit

W o nichts anderes erwähnt ist, bleibt der genehm igte Abbauplan sam t UVB vom 20. März 1996 verbindlich. G rundlage für diese Perim etererw eiterung und A npassung der R ekultivierung / Endgestaltung bilden das geologische G utachten sam t technischer Bericht Imper, Meis vom 15. Juli 2013 und der Bericht zur Überarbeitung der R ekultivierung / Endgestaltung Steinbruch Starkenbach, F. Knüsel, Landschaftsplanung, vom 15. Juli 2013.

Art. 3 Betriebsregelungen

Der A bbau und die A ufbereitungsanlagen werden im Einschichtbetrieb und soweit betrieblich notwendig auch an Sam stagen betrieben. Im Rahmen der Rekultivierung / Endgestaltung "Beeriboden" darf nur sauberer A ushub abgelagert werden, der den Anforderungen der TVA gem äss A nhang 3 genügt. Es erfolgt eine Eingangskontrolle und eine Deklaration des angelieferten M aterials (Form ular Beilage 1). Die M aterialanlieferung wird an W erktagen erfolgen, im Rahmen von Aufräum arbeiten in Notfällen ist die A nlieferung auch ausserhalb dieser Zeiten möglich.

Art. 4 Erschliessung

Die verkehrsm ässige Erschliessung "Areal Steinbruch" von und zur Kantonsstrasse Nr. 13 ist bestehend und ist im Abbauplan dargestellt. Die Zufahrt von und zur Kantonsstrasse zur Rekultivierung / Endgestaltung "B eeriboden" wird im Plan Nr. 5 Situation Endgestaltung Teil Ost Beeriboden, 1:500, festgelegt. Die interne Erschliessung Rekultivierung / Endgestaltung "B eeriboden" erfolgt durch eine 4 m breite, geschotterte, m indestens 30 cm starke Baupiste. Diese Baupiste ist abzusperren.

Art. 5 Bauten und Anlagen während des Abbaus

Die Bauten und A nlagen sind im Abbauplan eingezeichnet. Die Infrastrukturanlage W aage des S teinbruchbetriebs wird auch durch die angrenzend geplante Kleindeponie "S tarkenbach" der Schällibaum AG mit genutzt.

Art. 6 Perimeter und Ausmass

Die P erim etererw eiterung des Abbaus wird gem äss Plan Nr. 1, Kleine K orrektur der Abbaugrenze im südlichen Bereich infolge einer kleinen Felsrutschung, Betriebszustand, 1:1000 als Ergänzung zum genehm igten Abbauplan vom 20. März 1996 festgelegt.

Das A usm ass des noch zu V erfügung stehenden Volum ens Endgestaltung Beeriboden ist gem äss den Q uer- und Längsprofilen festgelegt. A bw eichungen von den festgelegten Höhenkoten im Bereich Beeriboden sind bis zu +/- 0.5 m zulässig, sofern es sich um kleine, punktuelle A npassungen handelt. Der Abstand zur Strom leitung ist stets einzuhalten. Die Entwässerung und die generelle Form der G eländegestaltung m üssen gew ährleistet bleiben. Sollte aus technischen G ründen eine grössere A bw eichung erforderlich sein, können die G em einde und die kantonale Behörde eine A npassung der Ablagerung prüfen. Ein allfällig neues A uflageverfahren bleibt Vorbehalten.

Art. 7 Etappierung und Geltungsdauer

Die Etappierung und G eltungsdauer sind im genehm igten A bbauplan vom 20. März 1996 geregelt. Mit dem vorliegendem Korrekturgesuch des A bbauperim eters erfährt die Etappierung und die G eltungsdauer keine Änderung. Die Etappierung der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden richtet sich nach der jährlichen M aterialanlieferung von sauberem Aushub. Es werden jew eils nur die fü r ein Jahr notwendigen Flächen eröffnet. Der A bschluss der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden hat spätestens bis Ende 2033 zu erfolgen. Die R ekultivierungsetappe S3 wird bis Ende 2020, die Etappe S2 bis 2026 und die Etappe S1 bis spätestens 2033 abgeschlossen sein. Eine Betriebsverlängerung kann auf begründetes G esuch bew illigt werden. Falls Bedarf fü r eine Betriebsverlängerung besteht ist dies dem AFU rechtzeitig mitzuteilen.

Art. 8 Rekultivierung / Endgestaltung

Teil W est A bbaugebiet Steinbruch Die Felswände sind natürlich und strukturreich zu belassen. Die Bennen dürfen nicht mehr erkennbar sein. Am Fuss der Felswände sind Schuttkegel anzuschütten. Die Sohle ist unregelm ässig und strukturreich zu gestalten. Die Flächen sollen der natürlichen Sukzession überlassen werden. Alle Bauten und Anlagen sind südlich der Kantonsstrasse rückzubauen. W enn eine andere Nutzung, bzw. eine geänderte G estaltung möglich sein soll, sind die dannzum al rechtskräftigen Bestandteile des Abbauplans erneut zu überarbeiten / anzupassen. Teil Ost Beeriboden Die eröffneten Flächen der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden werden jährlich rekultiviert, sobald die A blagerung abgeschlossen ist. Die Rekultivierung erfolgt m öglichst im Herbst desselben Jahres. W enn dies aus Gründen des Bodenschutzes (Nässe) nicht m ehr möglich ist, erfolgt die Rekultivierung im Frühjahr des Folgejahres, sobald der Boden ausreichend abgetrocknet ist. Die B odendepots sind zu begrünen. Die O berflächengestaltung der Rekultivierung / Endgestaltung Beeriboden soll natürlich w irken und wird leicht wellig ausgeführt. In Zusam m enarbeit mit der bodenkundlichen Baubegleitung ist darauf zu achten, dass die Entwässerung gew ährleistet bleibt. Die R ekultivierung und Begrünung / Bepflanzung erfolgen gem äss den im Plan festgelegten Vegetationstypen. Bei der W ahl der Bepflanzung ist auf die richtigen Provenienzen zu achten.

Art. 9 Archäologie

Sofern im Rahmen des Betriebs, z.B. bei A bhum usierungs- oder Aushubarbeiten archäologische Funde zum Vorschein kommen, sind die Arbeiten einzustellen und die Kantonsarchäologie um gehend zu inform ieren.

y

Art. 10 Verantwortlichkeiten

Das T iefbauam t des Kantons St.Gallen, Steinbruch Starkenbach, ist als Betreiber des Steinbruches verantw ortlich fü r den Steinbruch und für die R ekultivierung / Endgestaltung Beeriboden. Die Überwachung des Abbaus erfolgt durch das Inspektorat des FSKB. Der R ekultivierungsfortschritt ist jährlich ebenfalls durch den FSKB zu kontrollieren und festzustellen.

Art. 11 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Plans Rekultivierung / Endgestaltung werden alle R ekultivierungspläne, insbesondere der Rekultivierungsplan vom 20. März 1996 aufgehoben.

Alt St.Johann, 6. N ovem ber 2013

Peter Bitschnau

Betriebsleitung Steinbruch Starkenbach Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am Mit Ermächtigung: Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation

1 9. MRZ. 2014