Überbauungsplan Wasserbrugg
Special-use plan · Nesslau
Document
- Number
- 2016-6060
- Kind
- Special-use plan
- Commune
- Nesslau
- Canton
- St. Gallen
- Level
- Communal
- Authority
- Gemeindeverwaltung
- Approved
- Mar 31, 2016
- In force since
- Mar 31, 2016
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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab
Text
Kanton St.Gallen Baudepartement
Baudepartemenl, Amt für Raumenlwicklung und Geoinformation, Lämmlisbrunnenslrasse 54, 9001 St Gallen
31. März 2016
A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 9650 Nesslau via TBA zur koordinierten Eröffnung mit 16-1649 (Teilstrassenplan)
Geschäft Nr. 16-1690 Gemeinde Nesslau: Genehmigung von Gemeindeerlassen Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt BauG) folgende Erlasse zur Genehmigung eingereicht: • •
Teilzonenplan Wasserbrugg in Nesslau Überbauungsplan Wasserbrugg in Nesslau
Das rund 2'510m2 grosse Planungsgebiet liegt in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs Nes slau, zwischen der Hauptstrasse und der Bahnhofstrasse. Damit das Vorhaben der Raiff eisenbank realisiert werden kann, werden die Parzellen Nrn. 48N und 1 000N der K3-Zo ne zugeteilt. Der erarbeitete Überbauungsplan Wasserbrugg liegt ebenfalls zur Genehmigung vor. Die Planunterlagen wurden vorgeprüft und überarbeitet. Die Genehmigungsprüfung er gibt, dass die Erlasse recht- und zweckmässig sind und genehmigt werden können. In Anwendung von Art. 31 BauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs rechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Ge meindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement:
1. Die angeführten Erlasse werden genehmigt. 2. Im Baubewilligungsverfahren ist der Nachweis für die Einhaltung der Immissions grenzwerte gegenüber der Kantonsstrasse zu bringen. 3. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 1'560.-- (TZP Fr. 650.-- / ÜP Fr. 910.--). Aufteilung der Gebühren: Amt für Raumentwicklung und Geoinformation Amt für Umwelt und Energie (AFU-RU)
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Fr. Fr.
1350.-210.--
Die Zonenplanänderung ist gemäss Vertrag betreffend Bezug und Nutzung von Daten der Informationsebene Raumplanung innert 60 Tagen nach der Genehmigung in digitaler Form (itf) sowie als Planausdruck dem Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Abt. Geoinformation, einzureichen.
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 31 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Regierung erho ben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:
�---= U. Strauss
� Beilagen Geneh igte--Er zahlungsschein
sse
Kopie Rechtsabteilung Amt für Raumentwicklung und Geoinformation
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