Deponieplan Spitol

Special-use plan · Nesslau

Document

Number
2018-6061
Kind
Special-use plan
Commune
Nesslau
Canton
St. Gallen
Level
Communal
Approved
Feb 2, 2018
In force since
Feb 2, 2018

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GenehmigungsverfügungOpen in a new tab

Text

Genehmigungsverfügung

Kanton St.Gallen Baudepartement

Baudepartement, Amt für Raumentwicklung und Geoinformation, Läm m lisbrunnenstrasse 54, 9001 St.Gallen

A-Post Gemeinderat Nesslau Postfach 63 9650 Nesslau

2. Februar 2018

Geschäft Nr. 17-1185 Gemeinde Nesslau: Genehmigung eines Gemeindeerlasses

Sehr geehrter Herr Gemeindepräsident Sehr geehrte Damen und Herren Gemeinderäte

Sie haben uns in Nachachtung von Art. 31 des Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt aBauG) folgenden Erlass zur Genehmigung eingereicht: •

Deponieplan Spitol Deponieplan nach Baugesetz Art. 28bis Deponiegesuch nach Baugesetz, Art. 28quinquies)

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Ausgangslage/Vorhaben/Verfahren Im Gebiet "Spitol" an der Kantonsstrasse Neu St.Johann - Schwägalp ist eine Deponie zur Ablagerung von sauberem Aushub- und Abraummaterial mit einem Volumen von rund 150'000 m 3 vorgesehen. Der Standort ist im kantonalen Richtplan aufgenommen. Das Ge­ biet liegt vollständig in der Landwirtschaftszone und grenzt im nordöstlichen Bereich an Waldareal. . . Der Plan gilt gleichzeitig auch als Baubewilligung gemäss Art. 28qumquies BauG. Der Erlass wurde vorgeprüft, angepasst und dem ordentlichen Verfahren unterstellt. Die Genehmi­ gungsprüfung gibt zu folgenden Ausführungen Anlass: Der Deponieplan Spitol wurde mit Verfügung des Baudepartements vom 11. Juli 2017 genehmigt. Integrierender Bestandteil ist u.a. die Errichtungsbewilligung des Amtes für Umwelt (AFU) vom 30. Juni 2017. Aufgrund eines Rechtsmittelverfahrens betreffend Errichtungsbewilligung wurde diese für den Bereich „Bodenschutz“ geändert. Erwägungen Die Genehmigungsverfügung vom 11. Juli 2017 des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation (AREG) inkl. die Errichtungsbewilligung des AFU vom 30. Juni 2017 werden durch die vorliegende Verfügung inkl. der überarbeiteten Errichtungsbewilligung ersetzt. Betreffend Erschliessung macht das Tiefbauamt, teilweise ergänzend zu den Unterlagen, auf Folgendes aufmerksam:

Die Sichtzonen bei den Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse sind von allen Hindernissen freizuhalten, die ein Motorfahrzeug oder ein leichtes Motorrad verdecken können. Die Sichtweiten müssen der Norm SN 640 273 a entsprechen und betragen bergseits mindestens 130 m sowie talseits mindestens 110 m. Der Sichtpunkt für die Beurteilung liegt 5.0 m ab der Grundstückgrenze. Insbesondere dürfen im Sichtwinkel der Ein- und Ausfahrt und der Kantonsstrassengrenze keine Pflanzungen oder andere sichtbehindernden Gegenstände wie Werbetafeln, Zäune, Büsche, sichtbehindernde Mauern, Anlagen der Deponie, Parkierungen oder dergleichen angebracht werden. Bereits bestehende sichtbehindernde Bäume und Büsche sind zu entfernen. Sollten die Sichtfelder bei den Ein- und Ausfahrten private Interessen tangieren, sind die entsprechenden Dienstbarkeiten vor Baubeginn beizubringen. Bei der Ausfahrt in Richtung Ennetbühl darf die Strassenmitte nicht überfahren und somit die Gegenfahrbahn nicht beansprucht werden. Die Ein- und Ausfahrtsradien sind im Detailprojekt dementsprechend anzupassen (minimale Radien 6.0 m). Das Kreuzen von zwei Lastwagen im Einfahrtsbereich darf zu keinem Rückstau auf die Kantonsstrasse Nr. 55 führen. Die Ausfahrtsbreite muss so erstellt werden, dass im Einlenkerbereich zwei Lastwagen kreuzen können. Die ersten 15 m der neuen Zufahrtsstrasse sind befestigt auszuführen, so dass eine Verschmutzung der Kantonsstrasse vermieden wird. Der Kanton St. Gallen weist auf das Strassengesetz Art. 19 hin, wonach der Verursacher von Verschmutzungen diese unverzüglich zu reinigen hat. Daher muss der Deponiebetreiber zwingend eine Radwaschanlage installieren. Die Fondation und die Beläge im Bereich des Einlenkers in die Kantonsstrasse haben normgemäss zu erfolgen. Gerüstungen, Baugrubensicherungen oder Bauten im direkten Bereich der Kantonsstrasse sind vor Baubeginn mit dem Strassenkreisinspektorat Wattwil abzusprechen. Das Oberflächenwasser der Ein- und Ausfahrt darf nicht auf die Kantonsstrasse abgeleitet werden. Die heute bestehenden Meteorwasserableitungen ab der Kantonsstrasse Nr. 55 sind im Bestand aufrecht zu halten. Sämtliche Kosten für die Erstellung der Ein- und Ausfahrt sowie alle notwendigen Anpassungsarbeiten an der Kantonsstrasse gehen zulasten der Bauherrschaft. Die Anpassungsarbeiten an der Kantonsstrasse haben nach den Weisungen von Herrn Felix Brander, Strassenkreisinspektor, Wattwil (Tel. 058 229 87 00), zu erfolgen. Vor Baubeginn sind die Detailplangrundlagen wie Deponiezugangstore inkl. Ein- und Ausfahrten auf die Kantonsstrasse dem Strasseninspektorat St. Gallen zur Prüfung einzureichen.

•

Der öffentliche Grund der Kantonsstrasse Nr. 55 darf für die Bauarbeiten nicht beansprucht werden. Allfällige Behebungen von Schäden an den Strassenanlagen gehen zulasten der Bauherrschaft.

•

Der Kanton lehnt jede Haftung für Schäden an den bewilligten Bauten und Anlagen ab, welche aus dem Bau, Bestand und Unterhalt der Kantonsstrasse Nr. 55 entstehen können.

In Ergänzung zu Art. 8 der „Besonderen Vorschriften“ sind mehrere Langsamverkehrsrouten vom Deponiebetrieb betroffen: • Wanderweg von regionaler Bedeutung auf dem Guggen-Lee-Weg • Wanderweg von regionaler Bedeutung von Reidholz - Halden über die geplante Ein- und Ausfahrt der Deponie zum Gertigässli nach Neu St.Johann • Wanderweg von lokaler Bedeutung auf der Spitol-Schleipfen-Strasse • Bikeroute von regionaler Bedeutung auf der Schwägalpstrasse Die Verkehrssicherheit für die Benutzer sämtlicher Routen ist jederzeit zu gewährleisten. Möglicherweise sind zusätzliche bauliche Massnahmen notwendig (z.B. bei Ein- und Ausfahrt Deponie oder auf der Spitol-Schleipfen-Strasse). Diesbezüglich ist mit der Fachstelle Langsamverkehr, Herr Daniel Litscher (058 229 31 75) frühzeitig Kontakt aufzunehmen. Naturgefahren Art. 12 der „Besonderen Vorschriften“ gilt nicht bloss für Gefahrenumlagerung durch Schüttungen, sondern generell auch für andere mögliche gravitative Gefahren wie z.B. Rutschungen etc. Der Bauherr/Eigentümer soll sich anhand der vorliegenden Informationen (Ereigniskatas­ ter bzw. Erfahrungen der Gemeinde) eigene Risikoüberlegungen machen. Eventuell zu treffende Massnahmen sind Sache der Bauherrschaft bzw. des Eigentümers. Errichtungsbewilligung Die Errichtungsbewilligung des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2017 (Beilage) ist integrierender Bestandteil dieser Verfügung; sie ersetzt diejenige vom 30. Juni 2017.

Im Übrigen ergibt die Prüfung, dass der Erlass recht- und zweckmässig ist und genehmigt werden kann.

In Anwendung von Art. 174 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1, PBG), Art. 31 aBauG und Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; VRP), Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 6 der Ermächtigungsverordnung (sGS 141.41, ErmV) sowie dem Gebührentarif für die Staats- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) verfügt das Baudepartement: 1. 2.

Der angeführte Erlass wird im Sinne der Erwägungen genehmigt. Die Verfügung des Baudepartements vom 11. Juli 2017 sowie die Errichtungsbe­ willigung des AFU vom 30. Juni 2017 werden widerrufen.

3.

Die Gebühr für diese Verfügung beträgt Fr. 2 5 4 0 0 .-. Aufteilung der Gebühren: Am t für Raumentwicklung und Geoinformation Am t für Umwelt

Fr. 1'900.~ Fr. 2 3 5 0 0 -

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Verfügung kann nach Art. 174 PBG, Art. 31 Abs. 2 aBauG i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Rekurs bei der Re­ gierung erhoben werden. Freundliche Grüsse Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

U. Strauss Beilagen - Genehmigter Erlass - Einzahlungsschein - Errichtungsbewilligung des Amtes für Umwelt und Energie vom 21. Dezember 2017 Kopie - Rechtsabteilung (inkl. Erlass) - Amt für Raumentwicklung und Geoinformation (inkl. Erlass) - Am t für Umwelt (inkl. Erlass)

Plan

Festlegungen Perimeter Planungsgebiet Perimeter Deponiegebiet

Gemeinde Nesslau-Krummenau Kanton St. Gallen

Stockgrenze — --

Waldgrenze

Hinweise

Wald

Stand: Öffentliche Auflage

Gewässer Kantonsstrasse ] :—

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Ökonomiegebäude j

Wanderweg

27. August 2012 /—

Situation 1:1000

Deponieplan "Spitol" Deponieplan nach Baugesetz, Art. 28bis Deponiegesuch nach Baugesetz, Art. 28quinquies

Höhenkurven bestehend (Äquidistanz 1 m / 5 m)

geschützter Baum Q /O

Baum / Gehölz, Hecke best. Halden

Plan-Nr. 10.37-10

Ausgapgszustand I erlassen am: jt

1 9. APR. 2016 Die Gemeindeschreiberin:

mein

% Öffentliche Planauflage vom:

1 0. MAI 2016

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bis: - 8. JUNI 2016

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

Waldgrenze vom Kantonsforstpm ^St. Gallen erlassen am:

2 3. EBV, 2012

Der Kantonsoberförster:

Öffentliche Planauflage vom:

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bis:

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In Rechtskraft erwachsen a Der Kantonsoberförster:

Lüthi Landschaftsarchitekten GmbH _____________ Planungsbüro f ir Freiraum und Landschaft BSLA Gatterwies 18 9300 Wittenbach

Tel 071 290 02 55 [email protected]

ERR Raumplaner FSU SIA St.Gallen Herisau Kasernenstrasse 39 I 9102 Herisau I T +4171 353 00 80 j

herisau@err,ch

1387K

221K

Landwirtschaftswiese / Grünland

besondere Vorschriften

Gemeinde Nesslau-Krummenau

öffentliche Auflage

Kanton St.Gallen

27. August 2012

Deponieplan "Spitol" Besondere Vorschriften Deponieplan nach Baugesetz Art. 28bls Deponiegesuch nach Baugesetz Art. 2fpu'nqwes

Vom Gemeinderat erlassen am:

19. APR. 2816

Der Gemeindepräsident:

Die Gemeinderatsschreiberin:

Öffentliche Auflage vom:

10. MAI 2016

bis:

2016

Vom Baudepartement des Kantons St.Gallen genehmigt am: Mit Ermächtigung Der Leiter des Amtes für Raumentwicklung und Geoinformation:

ER R Raum planer FSU SIA St.Gallen | Herisau_______________ Kasernenstrasse 39 | 9 102 Herisai

41(0)71 353 00 80 | [email protected]

nk_dp_spitol_bv_Auflage2012.docx

Gemeinde Nesslau-Krummenau Deponieplan "Spitol” | Besondere Vorschriften

Seite 2

Vorbehalt übergeordnetes Recht Soweit der Deponieplan "Spitol" nicht im Rahmen gesetzlicher Ermächtigung eine besondere Rege­ lung trifft, bleiben die Vorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde Vorbehalten.

Art. 1 Geltungsbereich

Die besonderen Vorschriften gelten für das im Deponieplan umgrenzte Gebiet.

Art. 2 1

Bestandteile | Verbindlichkeiten

Der Deponieplan gilt im Sinne von Art. 28qumquies BauG1 gleichzeitig auch als Baubewilligung für

das im Situationsplan umgrenzte Gebiet. Die Bestandteile des Deponieplans sind: a)

mit allgemeinverbindlicher Wirkung: Deponieplan "Spitol" Ausgangszustand; Situation Mst. 1:1'000; Plan-Nr. 10.37-10; 27. August 2012 Deponieplan "Spitol" Auffülletappen; Situation Mst. 1:1'000 / Profile Mst. 1:500; Plan-Nr. 10.37-11; 27. August 2012 Deponieplan "Spitol" Rekultivierungsetappen; Situation Mst. 1:1'000; Plan-Nr. 10.37-12; 27. August 2012 Deponieplan "Spitol" Endzustand; Situation Mst. 1:1’000; Plan-Nr. 10.37-13; 27. August 2012 Deponieplan "Spitol" Endzustand; Profile Mst. 1:T000; Plan-Nr. 10.37-14; 27. August 2012 Besondere Vorschriften

b)

wegleitend: Aushubdeponie "Spitol", Planungsbericht, Bodenschutzkonzept; CSD Ingenieure AG, Fidesstrasse 6, 9006 St. Gallen; 16. März 2011 Betriebsreglement Deponie Spitol, Neu St. Johann Betriebsordnung Deponie Spitol, Neu St. Johann

c)

informativ: Planungsbericht Deponieplan "Spitol"; 27. August 2012

2

Die in der Legende zu den einzelnen Plänen als "Festlegungen" bezeichneten Planelemente sind

verbindlich. Die unter "Hinweise" aufgeführten Planelemente dienen dem Planverständnis und sind wegleitend.

Art. 3 Zweck

Der Deponieplan regelt die Deponierung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial. Er trifft Aussagen über die Erschliessung, den einwandfreien Betrieb der Deponie, die Etappierung sowie eine gut in die Landschaft eingepasste Endgestaltung.

1

G esetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz); sGS 731.1 ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Nesslau-Krummenau Deponieplan "Spitol" | Besondere Vorschriften

Art. 4 1

Seite 3

Erschliessung

Die verkehrsmässige Erschliessung der Deponie hat ab der Kantonsstrasse an der im Plan einge­

tragenen Stelle zu erfolgen. Für die Etappe V1 ist die direkte Zufahrt ab der Kantonsstrasse und/oder der Spitol-Schleipfen-Strasse zulässig. 2

Der Knoten ist so auszubauen, dass eine ungehinderte Ein- und Ausfahrt für LKW auf die Kantonsstrasse gewährleistet ist; die massgebenden Sichtweiten der Norm SN 640 273 a entsprechen; sich in den Sichtzonen keine die Sicht behindernde Bäume, Büsche, Mauern, Zäune, Anla­ gen etc. befinden; kein Oberflächenwasser der Ein- und Ausfahrt auf die Kantonsstrasse abgeleitet wird.

3

Für die ausfahrenden Lastwagen ist in der Zufahrt eine Radwaschanlage zu betreiben. Die Stre­

cke zwischen Radwaschanlage und Kantonsstrasse ist zu befestigen. Die arealinterne Erschliessung erfolgt auf etappenweisen Werkpisten. 4

Die Zufahrt ist zur Verhinderung von unerlaubten Ablagerungen mit einem Tor zu versehen wel­

ches ausserhalb der Betriebszeiten geschlossen bleibt. Soweit notwendig ist oberhalb und unterhalb des Tores ein Zaun anzubringen.

Art. 5 1

Bauten und Anlagen während des Deponiebetriebs

Als Büro und Aufenthaltsraum ist ein Baucontainer mit einer Fläche von maximal 20 m2 auf dem in den Etappenplänen bezeichneten Installationsplatz zulässig.

2

Die Betankung der Baumaschinen erfolgt mittels Lieferwagen und Zisternen.

Art. 6 Maschineneinsatz

Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sind unter Berücksichtigung der Feuchte so zu wählen und einzu­ setzen, dass Verdichtungen und Strukturveränderungen des Bodens vermindert werden und die Bo­ denfruchtbarkeit langfristig gewährleistet ist.

Art. 7 Ausmass | Begrenzung der Deponie

Für die Deponie werden die zulässigen Begrenzungen und der Umfang durch die Höhenlinien im Si­ tuationsplan "Endzustand" und in den Profilen festgelegt. Über- und Unterschreitungen der Höhenko­ ten sind bis zu 0.5 m zulässig, sofern die Abflussverhältnisse der Oberflächenentwässerung einwand­ frei bleiben und die wesentliche Form der Geländegestaltung gewahrt bleibt.

Art. 8 Wanderweg

Der bestehende Wanderweg (Gugen-Lee-Weg) wird durch den Deponiebetrieb nicht beeinträchtigt. Die Sicherheit ist jederzeit zu gewährleisten.

Art. 9 Waldabstand

Im baugesetzlichen Waldabstand von 15.0 m ab Stockgrenze dürfen keine Bauten und Anlagen er­ stellt werden. Die im Situationsplan "Endzustand" und in den Profilen festgelegten Terrainanpassun­ gen sind bis zum Gugen-Lee-Weg bzw. bis zu einem Abstand von 6.0 m ab Stockgrenze zulässig. ERR Raumplaner FSU SIA

Gemeinde Nesslau-Krummenau Deponieplan "Spitol" | Besondere Vorschriften

Art. 10 1

Seite 4

Deponieablauf

Die Deponierung und Wiederherstellung erfolgen nach der Reihenfolge in den Etappenplänen. Für

den Ablauf und die Verknüpfung der Auffüll- und Rekultivierungsetappen ist die Grafik „Etappenfolge, Gesamtübersicht“ mit Beschrieb im Anhang dieser Bestimmungen verbindlich. Die Endgestaltung und Rekultivierung ist innert 20 Jahren nach rechtskräftig werden der Bewilligungen abzuschliessen. 2

Die Betriebseinrichtungen sind bis spätestens ein Jahr nach abgeschlossener Rekultivierung voll­

ständig zu entfernen und die Werkpisten zu rekultivieren. 3

Sollte sich abzeichnen, dass die Fristen beim Deponiebetrieb und der Rekultivierung nicht ein­

gehalten werden können, weil zu wenig geeignetes Deponie material zur Verfügung steht, ist dies dem Gemeinderat, dem AREG2 und AFU3 mindestens 2 Jahre vorgängig mitzuteilen.

Art. 11 Lärmschutz

Die Betriebszeiten der Einbaumaschinen sind soweit zu begrenzen und die Einsatzorte so festzule­ gen, dass die entsprechenden Planungswerte gemäss Lärmschutzverordnung eingehalten werden.

Art. 12 Oberflächen wasser

Durch die Deponie darf kein Oberflächenwasser in neue Gebiete bzw. Richtung Dorf abgeleitet wer­ den. Die Auffüllung hat so zu erfolgen, dass ein allfällig auftretender Oberflächenabfluss mittels flacher Mulde auf den heute vorhandenen Fliessweg geführt wird.

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Art. 13 1

Ökologische Ausgleichsflächen

Die im Südosten an den Deponieperimeter grenzende Fläche ist als Magerwiese ausgewiesen.

Mit Beginn des Deponiebetriebs ist die Fläche gezielt auszumagern. In der Folgezeit sind Nutzung und Pflege auf die ökologischen Ziele abzustimmen und mit dem Amt für Natur, Jagd und Fischerei abzusprechen. 2

Der Bereich zwischen dem Gugen-Lee-Weg und dem Waldrand ist für die Entwicklung extensiv

genutzter Saumgesellschaften festgelegt. 3

Die nordöstlich der Deponiefläche festgelegte Waldaufwertung hat in enger Zusammenarbeit mit

dem Kantonsforstamt zu erfolgen.

Art. 14 1

Endgestaltung

Die Rekultivierung der einzelnen Teilflächen hat unmittelbar nach Abschluss der Auffüllung und dem Abklingen der Setzungen zu erfolgen.

2

Die Flächen sind fachgerecht gemäss den FSKB4-Rekultivierungsrichtlinien für den fachgerechten Umgang mit Böden so zu rekultivieren, dass sie wieder landwirtschaftlich als Wies- und Grünland genutzt werden können.

2

Amt für Raumentwicklung und Geoinformation

3

Amt für Umwelt und Energie

4

Fachverband der Schweizerischen Kies- und Betonindustrie, FSKB EHR Raumplaner FSU SIA

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Deponie Spitol AG Neu St. Johann

Beschrieb Etappenfolge, Ablauf und Verknüpfung: Etappen V1und V2: Dieser Bereich dient der Lagerung von Unter- und Oberboden und dem Immissionsschutz für die abgrenzenden Wohnliegenschaften. Zuerst werden hier die bestehende Wasserhaltung gesichert und die Anschlüsse für die neue Terraingestaltung vorbereitet. Dann wird aus anstehendem Material ein erstes Planum erstellt und das Boden mate­ rial darüber geschüttet. Die Schutzwälle aus Bodenmaterial werden gemäss Plan fertiggestellt, sobald die entspre­ chenden Materialien verfügbar sind. Die Bereiche Bodendepot/Schutzwall verbleiben bis zur Schlussphase der Rekultivierung. Etappe 1: Nach der Erstellung der ersten Schutzwälle aus Bodenmaterial in V1 und V2 erfolgt die erste Aushubablagerung bei der geplanten Einfahrt zur Deponie. Die Auffüllung erfolgt möglichst schmal längs der Schwägalpstrasse, damit die Radwaschanlage und die weiteren Flächen in V1 und V2 bald zur Verfügung stehen. Etappen 2 + 3: Die Auffüllung erfolgt anschliessend im Gegenuhrzeigersinn in den Etappen 1,2,3 von Westen nach Osten. Eine erste Rekultivierung kann erstellt werden, sobald längs der Schwägalpstrasse genügend Breite entstanden ist. Die Rekultivierungsetappe 1 und auch das Gebiet V1 + V2 müssen fertig begrünt sein, bevor die Auffülletappe 3 begonnen wird. Danach muss im gleichen Umfang, wie diese aufgefüllt wird, die Rekultivierungsetappe 2 fer­ tiggestellt werden. Etappen 4-7: Sobald die Auffüllung in Etappe 3 dem Ende entgegen geht, wird mit standfestem Material längs der Schwä­ galpstrasse in Etappe 4 der Bereich für die zweite Zufahrtsposition geschüttet und danach die Zufahrt umgelegt. Die Rekultivierungsetappe 3 muss in diesem Zeitpunkt fertiggestellt sein. Die Rekultivierungsetappe 4 ist dann im gleichen Umfang zu erstellen, als die Etappe 4 aufgefüllt wird, bei deren Abschluss ist auch die Rekulti­ vierungsetappe 5 beendet. Danach erfolgt die Auffüllung wieder im Gegenuhrzeigersinn in den Etappen 4, 5, 6, 7 von Westen nach Osten. Im gleichen Umfang, wie die Etappe 5 geschüttet wird ist auch die Rekultivierungs­ etappe 6 zu erstellen, nach der Auffüllung von Etappe 5 ist auch Rekultivierungsetappe 7 fertiggestellt. Pa­ rallel mit der Auffüllung in Etappe 6 erfolgt die Rekultivierung in Etappe 8, die Auffüllung in Etappe 7 erfolgt parallel mit der Rekultivierung der Etappe 9, nach der Auffüllung von Etappe 7 ist auch die Rekultivierungs­ etappe 10 fertiggestellt. Etappen 8 + 9: Die Etappe 8 kann parallel mit der Rekultivierungsetappe 11 verknüpft werden, weil in der Schlussphase keine Durchfahrt mehr an den südlichen Rand der Deponie notwendig ist. Das gleiche gilt für die Auffüllung in Etappe 9 und die Rekultivierungsetappen 12 + 13. Nach dem Abschluss der Auffüllungen in Etappe 9 ist auch die Etappe 14 rekultiviert. Dann erfolgen noch die Rekultivierung von Etappe 15, der Rückbau der Zufahrtstrasse und der Installationen und die Rekultivierung von Etappe 16. Abschluss der Deponie Nach dem Abschluss sämtlicher Arbeiten erfolgen die Schlussabnahme und die Aufhebung des Deponieplanes gemäss Art. 32 BauG.